Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 15.04.2002 - Gl.Nr. 8053 - MBl.NRW. S. 752.

 


Historisch: Maßnahmen zur Bekämpfung der sich aus dem illegalen Umgang mit radioaktiven Stoffen ergebenden Gefahren Gem. RdErl. d. Innenministeriums - I B 1/96.10.10 -, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 6 - 89293 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 535-8929 IMK (GUS) - v. 12.11.1993¹)

 

Historisch:

Maßnahmen zur Bekämpfung der sich aus dem illegalen Umgang mit radioaktiven Stoffen ergebenden Gefahren Gem. RdErl. d. Innenministeriums - I B 1/96.10.10 -, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 6 - 89293 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 535-8929 IMK (GUS) - v. 12.11.1993¹)

219. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1994.- MBL NW. Nr. 6 einschl.)

12.11. 93 (1)


Maßnahmen zur Bekämpfung der sich aus dem illegalen Umgang mit radioaktiven Stoffen ergebenden Gefahren

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - I B 1/96.10.10 -, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales - III A 6 - 89293 -
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie - 535-8929 IMK (GUS) -
v. 12.11.1993¹)

Seit Öffnung der Grenzen zu den Ländern des ehemaligen Ostblocks haben die Fälle illegalen Umgangs mit radioaktiven Stoffen stark zugenommen. Hierdurch kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung empfindlich gestört werden, so daß Maßnahmen zur Abwehr solcher Störungen ergriffen werden müssen.

Die behördliche Befassung mit Fällen des illegalen Umgangs mit radioaktiven Stoffen erfolgt unter dem Begriff „Nachsorge". Als Nachsorge Werden alle Maßnahmen bezeichnet, die erforderlich sind, um Gefahren durch .ionisierende Strahlen bei Fund, Verlust oder Mißbrauch radioaktiver Stoffe abzuwehren.

Das Atomgesetz und die darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Strahlenschutzverordnung, Röntgenverord-, nung) sowie das Strahlenschutzvorsorgegesetz enthalten derzeit keine Regelungen; die den atomrechtlichen Behörden bei der Nachsorge Zuständigkeiten als Sonderord-nungsbehörden zuweisen. Deshalb muß bei der Verfolgung von Hinweisen auf illegalen Umgang mit radioaktiven Stoffen und für erste. Maßnahmen zur Abwehr möglicher allgemeiner Gefahren auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts und des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG) gehandelt werden.

Für alle gefahrenabwehrenden Maßnahmen ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, erforderlichenfalls mit Amtshilfe von Fachbehörden und Facheinrichtungen.

Um die reibungslose Abwicklung von Nachsorgef allen zu gewährleisten, ist der nachfolgende Maßnahmenkatalog zu beachten. .

Maßnahmenkatalog und wichtige Telefon- und Fax-Nummern

, 1. Über Hinweis auf das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen an dafür nicht vorgesehenen Orten (Fundort) unterrichten sich die örtlich zuständigen Polizei- und

. Ordnungsbehörden sowie die Leitstelle für den Feuer-' schütz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Leitstelle Feuerwehr) gegenseitig sofort und halten Verbindung.

2. Die Polizei oder die Ordnungsbehörde veranlaßt, daß der Fundort zunächst von Personen geräumt und abgesperrt wird.

3. Die Leitstelle Feuerwehr veranlaßt die sofortige Entsendung eines Meßtrupps, damit die Maßnahmen zur Abwehr allgemeiner Gefahren, zum Beispiel Absperrmaßnahmen, konkretisiert werden können.

4. Die Leitstelle Feuerwehr informiert die Zentralstelle für Sicherheitstechnik, Strahlenschutz und Kerntechnik der Gewerbeaufsicht^es Landes NRW (ZfS) und fordert deren Meßeinsatz an. •

Auf Ersuchen der ZfS prüft die Polizei, inwieweit zur Sicherstellung einer zeitgerechten Überbringung von Personal und Meßgeräten der ZfS Amtshilfe - ggf. auch durch Lufttransport - zu leisten ist

5. Bestätigt sich der Verdacht auf das Vorhandensein radioaktiver Stoffe, informiert die Leitstelle Feuerwehr das örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (atomrechtliche Aufsichtsbehörde).

6. Für den ordnungsgemäßen Abtransport radioaktiver Stoffe ist die Ordnungsbehörde zuständig. Sie bedient sich dabei der fachlichen Hilfe der ZfS und der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde.

7. Jede Behörde entscheidet nach den in ihrem Bereich geltenden Richtlinien darüber, ob und wann übergeordnete. Behörden zu informieren sind.

8. Die Ordnungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlungen der ZfS und der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde über die Information der Öffentlichkeit.

Ist die Information der Öffentlichkeit durch eine oberste Landesbehörde erforderlich, so ist hierfür das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

9. Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bleiben hiervon unberührt

10. Wichtige Telefon- und Fax-Nummern

Zentralstelle für Sicherheitstechnik, Strahlenschutz und Kerntechnik der Gewerbeaufsicht des Landes NRW, Ulenbergstraße 127-131, 40225 Düsseldorf,

Tel.-Nr. (0211) 3101-0 (für MoJDi.130 Uhr-16.00 Uhr, für MiVFr. 7.30 Uhr-15.30 Uhr);

Fax-Nr-.(0211)3101-189.

Außerhalb der Dienstzeiten können die ZfS und das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über die Nachrichten-und Bereitschaftszentrale der Gewerbeaufsicht in Essen <NBZ) erreicht werden: Tel.-Nr.(0201)716452.

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des

Landes NRW, Horionplatz l, 40213 Düsseldorf (MAGS),

Tel.-Nr. (0211) 837-03 (für MoyDi. 8.00 Uhr-1630 Uhr,

für UUFr. 8.00 Uhr-16.00 Uhr);

. Fax-Nr. (0211)837-3683.

Lagezentrum Polizei beim Innenministerium NRW, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf (LZ IM), TeL-Nr. (0211) 871-1/-3340/-3344; Fax-Nr. (0211) 871-3231.

Im LZ IM sind im übrigen die privaten Telefonnummern der für strahlenschutzrelevante Amtshilfe zuständigen Personen des MAGS hinterlegt

') MBLNW.1M3S. 1820.