Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 2061 Befugnisse der Ordnungsbehörden nach dem Landesstraßengesetz Gem. RdErl. d. Innenministers — FC 3 / 19 — 76.12.14 — u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — IV A 2 — 15 — 44/14 — 541/61 — v. 13. 12. 1963¹)

 

Historisch:

2061 Befugnisse der Ordnungsbehörden nach dem Landesstraßengesetz Gem. RdErl. d. Innenministers — FC 3 / 19 — 76.12.14 — u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — IV A 2 — 15 — 44/14 — 541/61 — v. 13. 12. 1963¹)

13.12.63(1)

150. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8.1982 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)


2061 Befugnisse der Ordnungsbehörden nach dem Landesstraßengesetz

Gem. RdErl. d. Innenministers — FC 3 / 19 — 76.12.14 —  u. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — IV A 2 — 15 — 44/14 — 541/61 — v. 13. 12. 1963¹)

Es sind Zweifel über das Verhältnis der Vorschriften des Landesstrafiengesetzes — LStrG — v. 28. November 1961 (GV. NW. S. 305/SGV. NW. 91) über Sonderautzungen und Straßenreinigung zu den Vorschriften des Ord-nungsbehördengesetzes aufgetreten. Hierzu weise ich auf folgendes hin:

1. Alle den Gemeinden und Gemeindeverbänden (GV) als Tragern der Straßenbaulast nach dem LandesstraBen-gesetz obliegenden Aufgaben (§ 9 LStrG) sind Selbstverwaltungsaufgaben, zu deren Erfüllung die Gemeinden verpflichtet sind, und keine Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Straßenaufsicht beschränkt sich deshalb darauf, die Erfüllung der gesell-lieh festgelegten Pflichten zu überwachen (} 53 LStrG). Ein Weisungsrecht gegenüber den Gemeinden (GV) als Straßenbaulastträgern besteht nicht. Das Weisungsrecht des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten nach § 56 Abs. 3 LStrG wird hiervon nicht betroffen. Ein sonstiges Weisungsrecht der Straßenaufsichtsbehörde gegenüber den Trägern der Straßenbaulast ergibt sich auch nicht aus § 53 LStrG. Diese Bestimmung regelt nur, in welcher Art und Weise die Straßenaufsichtsbehörde die Erfüllung der den Trägern der StraBenbaulast obliegenden Aufgaben überwacht. Das Verhältnis der Straßenaufsichtsbehörde zu dem Träger der StraBen'j4ulast ist also . vergleichbar mit dem Verhältnis der Ordnungsbehörde zum Bürger. Daher kommt auch das Weisungsrecht nach § 9 OBG nicht zum Zuge; denn diese Vorschrift regelt nur das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Ordnungsbehörde, nicht aber das zwischen Ordnungsbehörde und Bürger.

§ 7 Abs. l des Ausführungsgesetzes,zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47/ SGV. NW. 303) findet keine Anwendung. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Trägers der Straßenbaulast im Bereich der Sondernutzungen entscheidet deshalb die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (} 73 Abs. l Nr. 3 VwGO).

2. Die Sondernutzungen sind in den J§ 18 ff. LStrG geregelt. Zuständig für die Erlaubnis der Sondernut- • zungen sind nach § 18 Abs. l die Träger der Straßenbaulast (§§ 43 ff.), d. h. die Gemeinden (GV). Die allgemeinen Ordnungsbehörden dürfen in dieser Eigenschaft daher keine Erlaubnis mehr'erteilen. Die Befugnis der Straßenverkehrsbehörden (Sonderordnungs-behörden),; nach } 42 Abs. 3 StVO im Wege der Ausnahmegenehmigung Werbung, Propaganda und das Anbieten gewerblicher Leistungen, von Waren und dergleichen auf den Straßen zuzulassen, bleibt unberührt. Die Ordnungsbehörden sind auch nicht zuständig für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen auf dem Gebiete der Sondernutzung. Nach § 19 Abs. 3 LStrG können nur noch die Gemeinden durch Satzung den Gebrauch der Ortsdurchfahrten und der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus regeln. Aus § 18 Abs. 2 LStrG ist zu folgern, daß auch ergänzende ordnungsbehördliche Verordnungen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nicht zulässig sind: denn diese Vorschrift stellt bereits klar, daß die Gemeinden bei der Regelung der Sondernutzungen auch die Sicherheit und Leichtigkeit des-Verkehrs zu beachten haben. Auf Straßen dient aber jede Gefahrenabwehr — zumindest zugleich — auch der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Soweit vor dem Inkrafttreten des Landesstraßen-gesetzes erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen Bestimmungen über Sondernutzungen enthalten, sind diese nach $ 69 Satz l LStrG außer Kraft getreten. Unberührt bleibt nach § 64 Abs. 3 LStrG der ortsübliche Gebrauch bis zum Erlaß einer Satzung nach § 19 Abs. 3. Inwieweit Sondernutzungen, die in ordnungsbehördlichen Verordnungen geregelt sind, ortsüblich sind, muB der Entscheidung im Einzelfall vorbehalten bleiben.. Häuf ig wird man jedoch davon ausgehen können, daß Sondernutzungen kraft Ordnungsrechts dem ortsüblichen Gebrauch entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die Verordnungen schon lange Zeit in Kraft sind. Solche Bestimmungen bleiben deshalb — zwar nicht mehr auf Grund der ordnungsbehördlichen Verordnung, wohl aber auf Grund des § 64 Abs. 3 LStrG — bis zum Erlaß einer. Satzung gemäß § 19 Abs. 3 LStrG als geltendes Recht bestehen. Es empfiehlt sich, durch entsprechende Änderung der zur Erhaltung der. öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Wegen und Straßen erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen (sog. Straßenordnungen) klarzustellen, welche Vorschriften dieser Verordnungen kraft Ordnungsrechts weitergelten.

3. Die ordnungsmäßige Reinigung der Straßen ist kein feil der Straßenbaulast, sondern wie bisher den Gemeinden als eine von der Ordnungsbehörde erzwingbare öffentliche Last auferlegt (§ 9 Abs. 2 u. § 49 LStrG; vgl. auch § l des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege v. 1. Juli 1912 — PrGS. NW. S. 36/SGV. NW. 2061 '—): An dem bisherigen Rechtszustand hat sich insoweit durch das Inkrafttreten des • Landes-straßengesetzes nichts geändert. Neu ist die Vorschrift des $.17 LStrG, die die Verunreinigung der Straßen anläßlich des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus behandelt. Diese Vorschrift wendet sich an den Verursacher und nicht an den Träger der Straßenbaulast. Die Bestimmung, daß derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen hat, entspricht, auch der Rechtslage nach dem Ordnungsbehördengesetz, da eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung in der Regel gleichzeitig auch eine Verkehrsgefährdung und damit einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Sauberkeit der Straßen zu überwachen, ist daher nach wie vor auch Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörde. Hieran ändert auch der zweite Halbsatz des § 17 LStrG nichts. Die Befugnis des Trägers der Straßenbaulast, die Verunreinigung • auf Kosten des Verursachers zu beseitigen, ist keine Ersatzvornahme im Sinne des § 39' VwVG. NW. zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, sondern eine der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnelnde Sonderbefugnis des Trägers der Straßenbaulast. Die hierbei entstehenden Kosten kann der Träger der Straßenbaulast- nach den Vorschriften des Verwaltungsvoll-1 Streckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Vollstreckung von Geldforderungen beitreiben, da es sich um Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne des § l VwVG. NW. handelt. Die Befugnis der örtlichen Ordnungsbehörde, gegen den $törer oder .Venirsacher eine Ordnungsverfügüng mit dem Ziel der Beseitigung der Verunreinigung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu erlassen und diese Verfügung mit einem der in § 58 Abs. l VwVG. NW. zugelassenen Zwangsmittel durchzusetzen, bleibt unberührt.

') MBL NW. 1964 S. 34.