Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.09.2001 - MBl.NRW. S. 1324.

 


Historisch: Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen RdErl. d. Innenministers v. 12. 11. 1973 — I C 3 / 19—43.10.14 — IV A 2 — 2940/1 ')

 

Historisch:

Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen RdErl. d. Innenministers v. 12. 11. 1973 — I C 3 / 19—43.10.14 — IV A 2 — 2940/1 ')

163.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

12. 11.73(1)


Ordnungsbehördliche Behandlung von Fundsachen

RdErl. d. Innenministers v. 12. 11. 1973 — I C 3 / 19—43.10.14 — IV A 2 — 2940/1 ')

1 Entgegennahme von Fundanzeigen

Zur Entgegennahme von Fundanzeigen nach § 965 Abs. 2 BGB und Versteigerungsanzeigen nach § 966 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie der sich daraus ergebenden Fundsachenverwaltung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Die Anzeigen können schriftlich, mündlich oder femmündlich entgegengenommen werden. Über die Anzeige ist ein Vermerk (Fundvermerk) aufzunehmen.

2 Inhalt des Fundvermerks

Anlage 2.1 Der Fundvermerk kann nach beiliegendem Muster (An-. läge) aufgenommen werden. Er soll folgende Angaben enthalten:

a) Tag der Anzeige,

b) Bezeichnung des Fundgegenstandes,

c) Schätzwert,

d) Tag und Uhrzeit sowie Ort des Fundes,

e) Name und Anschrift des Finders, gegebenenfalls (z. B. bei Minderjährigen) des Vertretungsberech-tigten,

f) Hinweis, ob die Sache bei der örtlichen Ordnungsbehörde abgeliefert wurde oder wo sie sonst aufbe-wahrt wird.

2.2 Der Fundvermerk sollte ferner eine Erklärung des Finders enthalten,

2.21 ob er die Fundsache in Verwahrung nimmt.

2.22 Falls die Fundsache abgeliefert wurde, soll der Fundvermerk eine Erklärung des Finders enthalten,

a) ob er - falls der Empfangsberechtigte ermittelt wird -mit der sofortigen Rückgabe der Sache einverstanden ist oder

b) ob er mit einer Herausgabe der Sache erst bei Erlangung

aa) des Finderlohns (§ 971 BGB), bb) des Ersatzes seiner Aufwendungen (§ 970 BGB)

einverstanden ist,

c) ob er auf

aa) das Recht zum Erwerb des Eigentums an der

Sache (§ 976 BGB), bb) den Anspruch auf Finderlohn (§971 BGB),

cc) den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§

»970 BGB) verzichtet.

Hierbei ist zu beachten, daß Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sind und nach § 107 BGB zu Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2.23 Der Anspruch auf Finderlohn ist privatrechtlicher Natur. Entsteht hierüber ein Rechtsstreit, so sollte die örtliche Ordnungsbehörde Finder und Verlierer auf den privaten Rechtsweg verweisen. In solchen Fällen kann die Fundsache dem Finder gegen Quittung wieder ausgehändigt werden. Hinsichtlich der Herausgabe der Fundsache an den Verlierer vgl. Nr. 7.2.

3 Behandlung des Fundvermerks

3.1 Eine Durchschrift des Fundvermerks soll dem Finder ausgehändigt oder bei schriftlich oder fernmündlich aufgegebener Fundanzeige zugesandt werden. Die für den Finder bestimmte Durchschrift soll einen Hinweis auf seine sich aus den Fundvorschriften des BGB ergebenden Rechte und Pflichten hinsichtlich der gemeldeten

Fundsache enthalten. Wird die Fundsache von Kindern OflRI abgegeben, kann statt einer Durchschrift des Fundver- »*•" " merks eine Empfangsbestätigung über den abgelieferten Fund erteilt werden.

3.2 Liegt der Fundort nicht im Bereich der die Fundanzeige

- entgegennehmenden örtlichen Ordnungsbehörde, so ist eine Durchschrift des Fundvermerks an die örtliche Ordnungsbehörde des Fundortes zur Kenntnis zu senden.

3.3 Enthält die Fundsache Hinweise auf Stellen, die bei der Ermittlung des Empfangsberechtigten behilflich sein können, so ist auch diesen eine Durchschrift des Fundvermerks zuzusenden (z. B. Ausstellern von Wertpapieren, Theaterkarten, Gutscheinen und 'dergleichen). Die Stellen können auch femmündlich benachrichtigt werden.

3.4 Fundsachen, die vermutlich von durchreisenden Kraftfahrern verloren wurden, sind, wenn sie einen Schätzwert von mehr als 10,- DM haben oder sonst von besonderem Interesse für den Verlierer sein können, unverzüglich der

zentralen Fundnachweisstelle

des Allgemeinen Deutschen Automobilclubs

(ADAC)e.V. 8 München 70

Baumgartnerstraße 53 anzuzeigen.

Für die Anzeige können auch vom ADAC herausgegebene einheitliche Meldekarten verwendet werden.

3.5 Durch Buchstaben und/oder Nummern (alpha-nume-risch) besonders gekennzeichnete Fundsachen sind der Kreispolizeibehörde monatlich durch Übersenden von Kopien der Fundanzeigen mit Angaben über Art des Gegenstandes, alpha-numerische Kennzeichnung, Fundort und -zeit mitzuteilen.

Alpha-numerisch gekennzeichnete Fundsachen und andere nicht alpha-numerisch gekennzeichnete Fundsachen, die ihrer Art nach oder aufgrund ihres Auffin-dens mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden können (z. B. Schußwaffen, Munition, Einbruchswerkzeuge, Drogen), sind der Kreispolizeibehörde vorab durch Übersenden einer Kopie der Fundanzeige mitzuteilen.

Die Ordnungsbehörde leitet der Kreispolizeibehörde Personaldokumente unverzüglich zu, die ausschließlich zum Zwecke der Identitätsfeststellung ausgestellt werden, bzw. solche mit Lichtbild versehenen amtlichen Berechtigungsnachweise, die erfahrungsgemäß ebenfalls zum Nachweis der Identität dienen können (z. B. Führerscheine, Dienstausweise, Hausausweise), wenn der Verdacht besteht, daß sie im Zusammenhäng mit einer Straftat stehen könnten.

Diese Möglichkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Dokumente

- durch die Ordnungsbehörde keiner Pe.rson zugeordnet oder nicht innerhalb von zwei Wochen an den rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben werden können,

- Merkmale aufweisen, die auf eine Fälschung/Verfälschung hindeuten oder

- an einem sog. verrufenen Ort im Sinne von §.9 Abs. l Nr. 2 PolG NW oder an einem •sonst auffälligen Ort (z. B. Abfallkorb, Müllkippe) gefunden wurden. i

Der Polizei ist auf Verlangen die Einsichtnahme in die schriftlichen Unterlagen der Fundsachenverwaltung und die Besichtigung der Fundgegenstände zu gestatten. Fundgegenstände sind ihr ggf. zur kriminaltechni-schen Untersuchung vorübergehend zu überlassen.

3.6 Fundsachen bei denen ersichtlich ist, daß es sich um gestellungspflichtige Waren im Sinne des § l des Truppenzollgesetzes vom 17. Januar 1963 (BGB1. I Seite 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. No-

1) MBl. NW. 1973 S. 1910. geändert durch RdErl. v. 9. 8. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 1434). 18. 6. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 847).

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163. Ergänzung- SMB1. NW. - (Stand l. 9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

2061 vember 1979 (BGB1.1 S. 1953), handelt, sind unverzüg-~"" ' lieh dem zuständigen Zollamt durch Übersendung einer Durchschrift des Fundvermerks anzuzeigen.

4. Mitwirkung der Polizei

4.1 Werden Fundsachen bei Polizeidienststellen oder bei Polizeibeamten gemeldet, so sind die Finder auf ihre Verpflichtung zur Anzeige bei der nächsten Ordnungsbehörde hinzuweisen. ( • .

4.2 In besonderen Fällen sind Fundsachen oder vorläufige Fundanzeigen auch von Polizeibeamten entgegenzunehmen, und zwar,

a) wenn dies der Verfolgung oder Verhütung von Straf-' taten oder Ordnungswidrigkeiten dient,

b) wenn die Verweisung des Finders an die nächste Ordnungsbehörde unzumutbar oder unzweckmäßig erscheint.

4.3 Vorläufige Fundanzeigen, die die Angaben des.Finders über die Umstände, die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblich sein können, enthalten sollen, sind der nächsten Ordnungsbehörde zuzuleiten.

4.4 Fundsachen, die die Polizei angenommen hat, sind von der Ordnungsbehörde abzuholen.

5 Verwahrung von Fundsachen durch die örtlichen Ordnungsbehörden

5.1 Die Fundsache oder der Versteigerungserlös wird durch die örtliche Ordnungsbehörde verwahrt, falls der Finder das beantragt oder die örtliche Ordnungsbehörde dies anordnet.'Die Berechtigung des Finders, eine Fundsache an die Behörde abzuliefern (§ 967 BGB), steht die Pflicht der Behörde gegenüber, eine Fundsache anzunehmen. Dies gilt grundsätzlich auch für Tiere.

5.2 Die Verwahrung durch die örtliche Ordnungsbehörde

soll nur angeordnet werden, wenn

a) die Zuverlässigkeit eines Finders zu Zweifel Anlaß

gibt, .

• b) die amtliche Aufbewahrung der Fundsache der Aufklärung oder Verhütung strafbarer Handlungen oder der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dient (z. B. Waffen, Munition, leicht entzündliche oder giftige Gegenstände),

c) die amtliche Aufbewahrung im Interesse des Finders liegt (z. B. Fundsachen, die öfter gefunden werden, wie Handtaschen, Geldbörsen, Uhren usw., aber nur ungenügend mit der notwendigen Genauigkeit beschrieben werden können) oder (und) der besseren Vermittlung an den Verlierer dient.

6 Behandlung der Fundsachen

6.1 Fundsachen sind unter Angabe von Tag und Nummer des Fundvermerks in eine Fundliste einzutragen und mit einer Fundnummer zu versehen. Die Fundliste kann auch als eine nach bestimmten Gesichtspunkten (Art der Fundgegenstände) geordnete Kartei geführt werden.

6.2 Fundsachen sind sicher aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Aufzubewahrende Wertgegenstände sind in einem feuer^ und diebessicheren Behältnis unterzubringen. Bei der Aufbewahrung von Tieren sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

6.3

6.4

Bei Versteigerungen von Fundsachen sind die Vorschriften der §§ 979 und 980 BGB zu beachten. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen soll mindestens 14 Tage, bei einem Schätzwert der Fundsache von über 100,-DM mindestens einen Monat betragen. Ist der Verderb der Fundsache zu befürchten oder ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so kann sie unter Fortfall der vorherigen Bekanntmachung verstei-gertwerden (vgl. § 980 Abs. 2 BGB).

Gefundene Geldbeträge sowie Versteigerungserlöse sollen unverzüglich nach der Entgegennahme der kommunalen Kasse zugeleitet werden.

6.5 Ob eine Liste der Fundsachen von Zeit zu Zeit bekanntzumachen ist, bleibt der örtlichen Ordnungsbehörde nach den jeweiligen örtlichen Erfahrungen überlassen.

7 Herausgabe von.Fundsachen

7.1 .Bei der Herausgabe von Fundsachen oder Versteigerungseriösen an den Empfangsberechtigten hat dieser den ordnungsgemäßen Empfang zu bestätigen. Auf Antrag kann dem Empfangsberechtigten die Fundsache oder der Versteigerungserlös auch zugesandt werden.

7.2 Vor der Herausgabe der Fundsache oder des Verr'eige-rungserlöses an den Verlierer hat sich die örtliche Ordnungsbehörde oder die Polizeibehörde, solange sich die Fundsache noch bei ihr befindet, zu vergewissem, ob der Finder der Herausgabe der Sache mit Rücksicht auf etwaige Ersatz- oder Finderlohnansprüche zugestimmt

, hat (vgl. Nummer 2.22 Buchst, b und c und Nummer 2.23) oder zustimmt.

7.3 Eine Mitwirkung bei der Einziehung und Weiterleitung des gesetzlichen Finderlohnes (§ 971 BGB) obliegt den • örtlichen Ordnungsbehörden nach dem Gesetz nicht (vgl. Nummer 2.23).

Eine Mitwirkung kann jedoch zweckmäßig sein, wenn das von allen Beteiligten gewünscht wird und die beschleunigte Abwicklung der Fundsachenverwahrung hierdurch erleichtert wird.

7.4 Sofern die Schußwaffe oder die Munition nicht an den Verlierer, der Inhaber einer gültigen Waffenbesitzkarte sein muß, herausgegeben wird, sind diese Gegenstände an das Landeskriminalamt abzugeben.

8 Eigentumserwerb an Fundsachen

8.1 Sind Fundsachen, oder die an ihre Stelle getretenen , Versteigerungserlöse gemäß § 976 BGB in das Eigentum der Gemeinde übergegangen, so sind sie in der Fundliste mit einem entsprechenden Vermerk zu streichen und unterliegen der freien Verwertung durch die Gemeinde.

8.2 Die dem Finder für das Herausgabeverlangen zu setzende Frist nach § 976 Abs. 2 BGB soll nicht weniger als 4 Wochen betragen.

9 Gebühren und Auslagen

Die Erhebung von Gebühren und der Ersatz von Auslagen richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. ' 354), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1977 (GV. NW. S. 354), - SGV, NW. 2011 - und der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 1983 (GV. NW. S. 562), -r SGV. NW. 2011 -.

10. Fundsachen in öffentlichen Behörden und Verkehrsanstalten ' :

Vorschriften über die Behandlung von Fundsachen in öffentlichen Behörden und Verkehrsanstalten (vgl. § 978 BGB) werden von diesem Erlaß nicht berührt.

11 Dienstanweisungen der örtlichen Ordnungsbehörden Es bleibt den örtlichen Ordnungsbehörden überlassen, durch eigene Dienstanweisungen die Behandlung von Fundsachen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu regeln. Die Bestimmungen der Dienstanweisungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem RdErl. stehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird es den örtlichen Ordnungsbehörden freigestellt, ob sie das als Anlage beigefügte Muster eines Fundvermerks oder einen anderen Vordruck verwenden.


Anlagen: