Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Motorsportveranstaltungen auf privatem Gelände Gem. RdErl. d. Innenministers - I C 3/19-35.15.14 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 2-62-2- 7/77 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 2 - 8800.3 - v. 20. 5. 1977¹i)

 

Historisch:

Motorsportveranstaltungen auf privatem Gelände Gem. RdErl. d. Innenministers - I C 3/19-35.15.14 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/B 2-62-2- 7/77 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 2 - 8800.3 - v. 20. 5. 1977¹i)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

20. 5. 77 (1)


Motorsportveranstaltungen auf privatem Gelände

Gem. RdErl. d. Innenministers - I C 3/19-35.15.14 -,
d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- Z/B 2-62-2- 7/77 - u. d. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales - III B 2 - 8800.3 -
v. 20. 5. 1977¹i)

1 Motorsportklubs und in zunehmendem Maße auch gewerbliche Unternehmen führen vielfach Motorsportveranstaltungen auf geeignet erscheinendem privaten Gelände durch. Neben Geschwindigkeitswettbewerben aller Art werden beispielsweise auch Geschicklichkeitsfahrten sowie Auto- und Moto-Cross-Veranstaltungen durchgeführt.

2 Gemäß § 4 Nr. 39 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - vom 14. Februar 1975 (BGB1. I S. 499) bedürfen Anlagen, die der Übung und Ausübung des Motorsports dienen, einer Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 19 BImSchG. -Unter die Vorschrift-fällt nur der wettkampf mäßige Motorsport; denn nur bei diesem kann zwischen Übung (Training) und Ausübung (Wettkampf) unterschieden werden. Anlagen, die dem reinen Freizeitsport dienen, sind mithin nicht genehmigungsbedürftig. Hinsichtlich des Begriffs der Anlage im Sinne der Verordnung kann an § 3 Abs. 5 Nrn. l und 3 BImSchG angeknüpft werden. Für- die Beurteilung, ob eine Betriebsstätte oder eine sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. l BImSchG vorliegt, ist es von Bedeutung, ob auf dem Grundstück spezifische Maßnahmen für die Rennveranstaltungen geschaffen werden, die über einen einfachen Rahmen hinausgehen. In Betracht kommen namentlich Tribünen, Boxen für Reparaturen und Wartungsarbeiten, Veränderungen der Geländebeschaffenheit und feste Absperrungen. Als Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG ist jede Tätigkeit - nicht nur die wirtschaftliche Betätigung - anzusehen. Allerdings muß die Tätigkeit auf dem Grundstück mit einer gewissen Häufigkeit ausge-übt werden. Auf eine entsprechende Zweckbestimmung des Grundstückes kann es hinweisen, wenn das Grundstück in der Vergangenheit - auch von verschiedenen Veranstaltern - für Motel-Sportveranstaltungen Hi1 nutzt wurde.

3 Auf gewerbsmäßig durchgeführte Motorsportveranstaltungen finden, auch wenn eine immissionsschutz-rechtliche Genehmigung nach § 4 in Verbindung mit § 19 BImSchG nicht erforderlich ist, die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung:

Für das stehende Gewerbe ist eine Erlaubnispflicht nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) gegeben. Stehendes Gewerbe liegt in der Regel dann vor, wenn die Veranstaltungen auf einem zum Betrieb des Veranstalters gehörenden Gelände von diesem wiederholt durchgeführt werden.

Für das Reisegewerbe sind eine Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. l Nr. 3 GewO und eine Erlaubnis nach § 60 a GewO für jeden Ort der Veranstaltung erforderlich. Reisegewerbe ist in der Regel dann gegeben, wenn der Veranstalter Gelände von Fall zu Fall nutzt, die nicht zu seinem Betrieb gehören und in verschiedenen Orten liegen.

Die Erlaubnisse nach defi §§ 33 a und 60 a GewO können mit Auflagen versehen werden. In bezug auf eine Einschränkung oder Versagung dieser Erlaubnisse aus Gründen des Immissionsschutzes wird auf § 33 a Abs. l Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 und § 60 a Abs. l Satz 2 und 3 GewO hingewiesen. Hinsichtlich der durch Auflagen zu fordernden Sicherheitsmaßnahmen können die Richtlinien und Vorschriften der in Nr. 4 genannten Sportkommissionen herangezogen werden.

4 Für nichtgewerbsmäßige Veranstaltungen von Motorsportklubs abseits öffentlicher Straßen ist - außer in den Fällen des § 4 Nr. 39 4. BImSchV - weder eine be-

hördliche Erlaubnis erforderlich, noch bedarf es einer Anmeldung bei einer Behörde. Wegen der bei solchen Veranstaltungen insbesondere für die Zuschauer bestehenden erheblichen Gefahren ist es jedoch Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden, die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrzunehmen. Sie können diese Aufgaben nur erfüllen, wenn sie rechtzeitig von den Veranstaltungen erfahren. Dies geschieht im allgemeinen durch die öffentliche Werbung für solche Veranstaltungen oder indem die Veranstalter sich mit der Ordnungsbehörde in Verbindung setzen.

Um sicherzustellen, daß bei jeder Veranstaltung erforderliche Sicherheitsvorkehrungen angeordnet werden können, sollten sich die Ordnungsbehörden mit den Eigentümern der Grundstücke, auf denen Motorsport-veransuiltungen durchgeführt werden, und mit den in Betracht kommenden Veranstaltern in Verbindung setzen. Sofern die Gemeinde selbst Eigentümerin des Grundstückes ist, ist das Gelände erst nach Fühlungnahme mit den für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Dienststellen be-' reitzustellen.

-Welche Sicherheitsmaßnahmen-im einzelnen in Betracht kommen, wird vielfach von den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Veranstaltungen von Motorsportklubs unterliegen ohnehin den Richtlinien und Vorschriften folgender Dachverbünde (Sportkommissionen):

- Für den Automobilsport:

Oberste Nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland (OXS), Baseler Platz (5, 6000 Frankfurt (Main).

- Für den Motorradsport:

Oberste Motoi radsport-Kommission (OMK). Baseler Platz 0, 6000 Frankfurt (Main).

Die einschlügigen Richtlinien können sowohl von den bei/lon Sportkommissionen als auch von der Sportab-teilun« des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC) - Xordrhein -, Postfach 5Mif>40, 5000 Köln 51. kostenlos bezogen werden.

5 Die im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Landschafts- und Naturschutzverordnungen enthalten durchweg das Verbot, mit Kraftfahrzeugen außerhalb der befestigten Fahrwege in Landschafts- und Naturschutzgebieten zu fahren. Sofern gleichwohl aus besonderen Gründen beabsichtigt ist, in diesen Gebieten Motorsportveranstaltungen durchzuführen, ist der Veranstalter verpflichtet, eine Befreiung von den Verbotsvorschriften bei der zuständigen unteren Landschaftsbehörde einzuholen. Unberührt bleiben die Nummern 2 bis 4. :

6 Die Ordnungsbehörden unterrichten die zuständigen Kreispolizeibehörden, sobald sie Kenntnis von der beabsichtigten Durchführung einer Motorsportveranstaltung auf privatem Gelände erhalten. Sie teilen den Kreispblizeibehörden ebenfalls etwaige Regelungen mit.

2061

') MBI. NW. 1977 S. 659. geändert durch gem. RdErl. v. 19. 10. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 2121).