Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.4.2010 (MBl. NRW. S. 322), in Kraft getreten am 18. Mai 2010.

 


Historisch: Ausführungsanweisung zum Passgesetz AAPassG RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.1997 -I A 6/38.16

 

Historisch:

Ausführungsanweisung zum Passgesetz AAPassG RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.1997 -I A 6/38.16

Ausführungsanweisung zum Passgesetz
AAPassG
RdErl. d. Innenministeriums v. 19.9.1997 -I A 6/38.16

Zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl.1 S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.8.2002 (BGBl. I S. 332), sind seitens des Bundes folgende Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften ergangen:

1.
Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1165),

2.
Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Passersatz (Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes -DVPassG) vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2000 (BGBl. I S. 238),

3.
Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 22),

4.
Gebührenverordnung zum Passgesetz. (Passgebührenverordnung - PassGebV) vom 15. Januar 1997 (BGBl. I S. 16),

5.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) vom 21. September 2000 - PassVwV - (GMBl. S. 587/Bundesanzeiger Nr. 31).

Zur Ausführung der Vorschriften unter Nummer 5 ergeht folgende allgemeine Weisung gemäß § 9 Abs. 2 OBG:

Soweit die nachstehenden Bestimmungen mit  "Zu Nummer..." eingeleitet werden, beziehen sie sich auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung. des Passgesetzes (PassG) - PassVwV -.

1.
Zu Nummer 1.1 Buchstabe b) und c)

1.1
Um die Aufnahme und Eingliederung von neu eingereisten Spätaussiedlern zu erleichtern, ist den Personen, die in der Anlage zum Registrierschein oder - wenn ein Verteilungsverfahren nicht stattgefunden hat - in der Anlage zum Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes als Spätaussiedler oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aufgeführt werden, bis zum Abschluss des BVFG-Verfahrens ein vorläufiger Reisepass auszustellen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat; diese Fälle werden vom Bundesverwaltungsamt durch den Zusatz „Dauer der Ehe gemäß § 4 Abs. 3 BVFG" besonders gekennzeichnet.

Auf Ziffer 1.3 wird hingewiesen.

Die vorläufigen Reisepässe sollen zunächst für die Dauer von drei Monaten ausgestellt werden.

1.2
Bei Personen, die die Aussiedlungsgebiete ohne Aufnahmebescheid verlassen haben und als Besucher oder als Touristen  eingereist sind, ist ein vorläufiger Reisepass erst auszustellen, wenn ausnahmsweise ein Aufnahmebescheid nachträglich erteilt wurde oder die Eintragung in einen Bescheid nachgeholt wurde.

1.3
Bestehen Zweifel an der Rechtfertigung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15BVFG, weil z.B. entscheidungsrelevante Unterlagen noch nicht vorliegen, oder wurde diese Bescheinigung bereits abgelehnt, unterbleibt die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses. Vor der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist daher in den Fällen des Satzes 1 die für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG zuständige Dienststelle zu beteiligen.

1.4
Mit der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses kann der Antrag auf Ausstellung eines endgültigen Reisepasses an die Bundesdruckerei verbunden werden; in den Fällen der Nummer 6.3 sollte hierauf zunächst verzichtet werden. Da der Erwerb der Eigenschaft als statusdeutsche/-deutschen zwar bei der Einreise mit Aufnahmebescheid eintritt, die endgültige Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft und damit verbunden der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG aber erst mit der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG erfolgt, ist der endgültige Reisepass erst nach Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG auszuhändigen. Dies gilt nicht für Ehegatten nach § 4 Abs. 3 BVFG, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat.

Auf Nummer 6 wird hingewiesen.

2
Zu Nummer 2.4

Die aktuelle Auflistung der Staaten, die einen Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkennen, kann auf der Homepage des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges-amt.de unter Länder- und Reiseinformationen/Konsularischer Service/Pässe, Kinder- und Reiseausweise abgerufen werden. Unter Sitemap/Download/Newsletter auf dieser Homepage besteht außerdem die Möglichkeit, sich in eine mailing-liste eintragen zu lassen, über die das Auswärtige Amt ständig aktuelle Informationen zur Sicherheitslage und zu Einreisebestimmungen der Länder verbreitet.

3
Zu Nummer 4.2

Die Bestätigung der Passbehörde lautet: "Es wurde(n) ............ Kind(er) in den Pass eingetragen." .

Der Bestätigungsvermerk sollte im unteren Teil der Seite 2 des Reisepasses (Seite 4 des vorläufigen Reisepasses) angebracht werden. Er kann auch auf einer der für Sichtvermerke vorgesehenen Seiten eingetragen werden.

4
Zu Nummer 4.3

Nummer 3 gilt entsprechend. Wird die Eintragung hinsichtlich eines Kindes gestrichen, sind für die Bestätigung der Passbehörde folgende Worte zu wählen:

"Die Eintragung des Kindes .....(Name, Vorname) wurde gestrichen."

5
Zu Nummer 4.4

Wird die Eintragung hinsichtlich eines Kindes gestrichen, ist der Vermerk nach Nummer 4 ausreichend. Das Bild des Kindes ist nicht zu  "entwerten".

6
Zu Nummer 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2.1

6.1
Wird für ein Kind ausländischer Eltern, das durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch die Einbürgerung nach § 40 b StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Kinderausweis oder ein Reisepass beantragt, so ist wie folgt zu verfahren:

Die Passbehörde prüft, ob im Melderegister ein Hinweis über einen nach § 29 StAG möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen ist. Besteht ein solcher Hinweis und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Kinderausweises oder Reisepasses vor, so können diese mit der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, der Reisepass aber nicht über den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Ausweisbewerbers hinaus.

Die Passbehörde trägt in das Passregister das Bestehen einer Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 StAG ein (§ 21 Abs. 2  Nr. 16 PassG).

6.2
Die Passbehörde kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 GG sowie der Namensführung bei der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in der Regel die Eintragung im Registrierschein oder - sofern ein solcher nicht vorliegt - im Aufnahmebescheid zugrunde legen.

6.3
Wird neben dem Vor- und Familiennamen ein Zwischenname (z.B. Vatersname) geführt, ist dieser regelmäßig als "Vorname" zusammen mit den eigentlichen Vornamen einzutragen.

6.4
Machen Passbegehrende geltend, dass die im Registrierschein oder im Aufnahmebescheid festgestellte Namensführung falsch ist oder nicht ihren Wünschen entspricht, sind sie zur Klärung an den Standesbeamten zu verweisen. § 94 BVFG räumt Spätaussiedlern die Möglichkeit ein, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die im deutschen Rechtsbereich zu führenden Namen zu bestimmen. Dadurch können fremde Namensbestandteile wie der Vatersname abgelegt, sprachliche Abwandlungen nach dem Geschlecht beseitigt und die deutschsprachige Form von Vor- und Familiennamen oder ein neuer Vorname angenommen werden.

Gleichwohl kann ein vorläufiger Reisepass mit im Registrierschein oder im Aufnahmebescheid eingetragenen Vor- und Familiennamen ausgestellt werden.

6.5
Anlässlich der Aushändigung des vorläufigen Reisepasses sind Passbegehrende zu belehren, dass der vorläufige Reisepass wieder eingezogen wird, wenn die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG abgelehnt wird und sie somit nicht die Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG besitzen.

6.6
Ferner ist diesem Personenkreis zur Namensführung ein Merkblatt nach Anlage 3 auszuhändigen. Die Belehrung und die Aushändigung des Merkblattes sind aktenkundig zu machen.

7
Zu Nummer 6.2.2.3

Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur Führung der Abkürzung  „Dr." ohne weiteren Zusatz berechtigen. Einen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes führbaren ausländischen Doktorgrad, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der Berechtigte ohne fachlichen oder sonstigen Zusatz in der Abkürzung "Dr." führen, wenn der Grad auf Grund eines selbstständigen Promotionsverfahrens verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung "DR hc", "DR eh" oder "DR Eh" eingetragen werden. In diesen Fällen entscheidet allein die Personalausweisbehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.

In anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung „Dr." ohne weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde. Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung  "Dr." ohne Zusatz aus vom Innenministerium bekannt gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse der Passbehörde ergibt; andernfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

8
Zu Nummer 6.2.2.5

8.1
Bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereichs des Passgesetzes ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere Kennzeichnung wie der Verwaltungsbezirk oder eine geographische Bezeichnung nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremdsprachlichen auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als "allgemein üblich" ist die deutsche Bezeichnung eines Ortes, der außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes liegt, dann anzusehen, wenn sie zumindest regional oder bei bestimmten Bevölkerungsgruppen gebräuchlich oder bekannt sind. Ortsbezeichnungen, die in der Zeit von 1939 bis 1945 entstanden sind (z.B. Litzmannstadt, Gotenhafen), dürfen nicht eingetragen werden.

8.2
Bei der Bezeichnung des Wohnortes (Nr. 5.4.10 der Ausfüllanleitung) ist ferner folgendes zu beachten:

Hat der Rat der Gemeinde durch Satzung die Namen von Gemeindeteilen und deren Grenzen festgelegt, so ist neben dem Namen der Gemeinde auch derjenige des Gemeindeteils einzutragen. Als derartige Festlegung ist die Bezirkseinteilung (§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 1 GO) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Hauptsatzung bestimmt. Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der amtliche Name der Gemeinde, dann, getrennt durch eine Leerstelle, der Zusatz "Gemeindeteil ..." oder "Stadtteil..." zu verzeichnen.

9
Zu Nummer 6.6.1

Die ausgefüllten und geprüften Anträge können der Bundesdruckerei auch durch geeignete private Zustell- oder Kurierdienste übersandt werden. Vor einer Beauftragung privater Zustell- oder Kurierdienste mit dem Versand der Anträge sollte sichergestellt sein, dass mit Einzelnachweis sowohl der Transportweg als auch der Erhalt jeder einzelnen Sendung nachgewiesen und in der Bundesdruckerei kontrolliert und dokumentiert werden kann.

10
Zu Nummer 6.7.1

Bei Inanspruchnahme privater Zustell- oder Kurierdienste ist der beauftragte Kurierdienst zu unterrichten.

11
Zu Nummer 6.7.3

11.1
Der Besitz eines Reisepasses mit einer Seriennummer, die bereits zuvor vergeben worden ist, kann für die Betroffenen Misshelligkeiten bei einer evtl. Identitätsfeststellung mit sich bringen. Es ist daher angezeigt, Reisepässe, die auf eine bereits verwendete Seriennummer lauten, nicht auszuhändigen bzw. einzuziehen (§ 11 i.V.m. § 12 PassG), einen neuen Reisepass auszustellen und dabei folgendermaßen zu verfahren:

11.11
Der der Passbehörde vorliegende Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann für die Herstellung eines neuen Reisepasses nochmals verwendet werden, wenn er unbeschädigt und nicht geknickt ist. In ihm ist die falsch vergebene Seriennummer durchzustreichen und eine neue Seriennummer einzutragen. Ist der Antrag nicht mehr brauchbar, ist ein neuer Antrag mit neuer Seriennummer auszufüllen und diesem der alte Antrag mit Lichtbild und Unterschrift beizufügen. In diesem Fall überträgt die Bundesdruckerei Lichtbild und Unterschrift auf den neuen Antrag. Die Passbehörde vermerkt auf einem besonderen Blatt, dass die (wiederholte) Herstellung des Passes notwendig geworden ist, weil die Seriennummer mehrfach vergeben wurde.

11.12
Erst wenn der neue Reisepass der Passbehörde vorliegt, sind die Betroffenen aufzufordern, den bisherigen Reisepass gegen den neu hergestellten Reisepass abzugeben. Der bisherige Reisepass ist sodann zu vernichten. Dies ist aktenkundig zu machen und die bisherige Eintragung in der Seriennummernliste ist mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.

11.2
Für die Ausstellung des neuen Reisepasses nach Nummer 14.1 sind keine neuen Gebühren zu erheben (§ 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz -VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2914).

12
Zu Nummer 6.7.4

12.1
Als Ausstellungsdatum ist auf Seite 3 des Reisepasses das Datum einzutragen, das auf der kunststoffbeschichteten Seite des Passes verzeichnet ist.

12.2
Die von den Passbehörden in den Pass einzutragenden ergänzenden Angaben (Wohnort, Größe, Augenfarbe, Ordens- oder Künstlername) dürfen, wenn sie infolge eines Schreibfehlers unrichtig sind, berichtigt werden. Die fehlerhaften Eintragungen sind durch zustreichen und die zutreffenden Angaben auf derselben Zeile oder zeilenversetzt zu verzeichnen. Die Berichtigung ist mit Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen.

12.3
Reichen wegen mehrmaligen Wohnortwechsels die vorgesehenen Rubriken für Wohnorteintragungen nicht aus, so kann der neue Wohnort auf einer freien Sichtvermerksseite eingetragen werden. In diesem Fall sind die Streichungen auf Seite 1 und die Eintragung durch Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

12.4
Verschiedene fremde Staaten erteilen einen Sichtvermerk für die Einreise nur dann, wenn der Beruf im Pass verzeichnet ist. Obwohl der Passvordruck hierfür keinen besonderen Raum enthält, bestehen sofern es unbedingt erforderlich ist - keine Bedenken, den Beruf auf der für amtliche Vermerke vorgesehenen oder auf einer anderen Passseite einzutragen, sofern die Erforderlichkeit dieser Eintragung von der Antrag stellenden Person glaubhaft gemacht wird oder sonst glaubhaft erscheint. Die Eintragung ist von der Passbehörde mit Datum, Dienstsiegel und Unterschrift zu bestätigen.

13
Zu Nummer 6.7.5

13.1
Bei der Aufbewahrung von Reisepässen, deren Aushändigung an Passbegehrende vorgesehen ist, der Aufbewahrung von Vordrucken des vorläufigen Reisepasses sowie des Kinderausweises sind die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

13.2
Von der Bundesdruckerei ausgelieferte Reisepässe sind ein Jahr zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen sie vernichtet werden. Zuvor sollen Passbegehrende nochmals aufgefordert werden, den Reisepass abzuholen. In dieser Benachrichtigung soll auf die beabsichtigte Vernichtung und darauf hingewiesen werden, dass im Falle eines notwendigwerdenden neuen Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses erneut eine Gebühr fällig wird.

14
Zu Nummer 6.8.1

14.1
Es ist sicherzustellen, dass ein vorläufiger Pass kurzfristig - in Eilfällen auch innerhalb eines Arbeitstages - ausgestellt werden kann.

14.2
Vorläufige Reisepässe können auch als Zweitpässe ausgestellt werden.  

15
Zu Nummer 6.8.2

Nummer 13 gilt entsprechend.

16
Zu Nummer 6.8.3

Die örtlich zuständige Polizeidienststelle ist mit einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu unterrichten.

17
Zu Nummer 9.1  

Mitteilungen an die Grenzschutzdirektion Koblenz sind nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen.  

18
Zu Nummer 12.1

18.1
Erst, bei der Aushändigung des (neuen) Reisepasses darf der bisherige Reisepass eingezogen werden. Auch darf der bisherige Pass erst zu diesem Zeitpunkt als ungültig gekennzeichnet werden.

18.2
Ein vorläufiger Reisepass, in den ein Dauervisum eingetragen worden ist, darf weder eingezogen noch ungültig gemacht werden.

19
Zu Nummer 15.4.1, 15.5

Die örtlich zuständige Polizeidienststelle ist mit einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu unterrichten.

20
Zu Nummer 19.3.4

20.1
Werden Pässe am Ort der Nebenwohnung beantragt, füllt die Passbehörde den Antrag aus und leitet ihn der Bundesdruckerei zu. Auf die Abweichung gegenüber dem Antragsverfahren für Personalausweise, die am Ort der Nebenwohnung beantragt werden (Nr. 4.11 des RdErl. v. 30. 3. 1988 - SMBl. NRW. 2102), wird hingewiesen.

20.2
Für im grenznahen Bereich wohnende Auslandsdeutsche kann eine unzuständige grenznahe Inlandspassbehörde auf Antrag in Abstimmung mit der zuständigen Auslandspassbehörde in eigener Verantwortung einen Pass ausstellen; in besonderen Fällen kann auch eine nicht grenznahe unzuständige Inlandspassbehörde den Pass ausstellen. Der Identitätsnachweis ist anhand der im Inland üblichen Nachweise zu führen. Die Seriennummer für den Reisepass vergibt die ausstellende Passbehörde, die auch die "Original-Passakte" anlegt und verwaltet. Die zuständige Auslandspassbehörde erhält abschließend eine Ausstellungsnachricht über die Ausstellung und Aushändigung des Passes.

21
Zu Nummer 20.1

21.1
Für die Ausstellung von Zweitpässen an Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die ermäßigte Gebühr nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b PassGebV zu erheben.

21.2
Bei gleichzeitig beantragter Änderung und Ergänzung eines Passes (z.B. Eintragen von Kindern) darf die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PassGebV nur einmal erhoben werden, weil nur eine Amtshandlung durchgeführt wird.

22
Zu Nummer 21.2

Das Passregister ist auch in der Weise zu führen, dass der Passbehörde ein Zugriff über die Seriennummer möglich ist. Bei manueller Führung kann für diese Art des Zugriffs die Seriennummernliste verwendet werden (vgl. Nr. 6.2.7).

23
Zu Anlage 1 der PassVwV

Zur Schreibweise von Familien- und Ortsnamen mit Klammerzusätzen siehe Anlage 4. Soweit die PassVwV anderslautende Regelungen enthalten (z.B. Nr. 6.2.2.5 Satz 2, Anlage 1), sind diese nicht mehr anzuwenden.

24
Zur Schreibweise von Familien- und Ortsnamen mit Klammerzusätzen siehe Anlage 4.
 

Die Anlagen sind im MBl. NRW. Nr. 60/1997 einsehbar

MBl. NRW. 1997 S. 1182, geändert durch RdErl. v. 15.6.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 916).