Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Paßwesen Eintragung von Geburtsorten, die im polnischen Bereich liegen RdErl. d. Innenministers v. 13. 1. 1977 -IC 3/38.47¹)

 

Historisch:

Paßwesen Eintragung von Geburtsorten, die im polnischen Bereich liegen RdErl. d. Innenministers v. 13. 1. 1977 -IC 3/38.47¹)

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i3. 1. 77 (1) 239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)


Paßwesen
Eintragung von Geburtsorten, die im polnischen Bereich liegen

RdErl. d. Innenministers v. 13. 1. 1977 -IC 3/38.47¹)

. Die.Frage der Eintragung des Geburtsortes in Reisepässe von Deutschen, die in den Gebieten östlich von Oder und Neiße geboren sind, ist erneut überprüft worden.

Um bei der Visierung deutscher Reisepässe durch die Konsu-larabteilung der Botschaft der Volksrepublik Polen Schwierigkeiten zu vermeiden, sind die Geburtsorte wie folgt einzutragen:

A. Geburtsorte in den Gebieten östlich von Oder und Neiße, die nach dem Stande vom 31. 12. 1937 zum Gebiet des Deutschen Reiches gehört haben, und Geburtsorte im Gebiet der Stadt Danzig:

1. Geburt vor dem 8. 5.1945: nur deutsche Ortsbezeichnung;

2. Geburt ab 8. 5.1945:

polnische und dahinter in Klammem deutsche Ortsbezeichnung. .

B. Geburtsorte in den vom Versailler Vertrag betroffenen Gebieten (ohne das Gebiet der Stadt Danzig).

1. Geburt vordem 11. 11.1918: nur deutsche Ortsbezeichnung;

2. Geburt ab 11. 11.1918:

nur polnische Ortsbezeichnung.

C. Geburtsorte in Teilen Polens, die niemals zum deutschen Staatsgebiet gehört haben:

1. Bei Orten mit hergebrachten deutschen Ortsbezeich-nungen (z. B. Warschau, Krakau, Tschenstochau) sind nur diese einzutragen. Dabei darf es sich jedoch nicht um deutsche Bezeichnungen handeln, die in der Zeit von 1939 bis 1945 entstanden sind (wie z.B. Litzmannstadt, Gotenhafen).

2. Bei Orten ohne hergebrachte deutsche Namensform ist nur die polnische Ortsbezeichnung einzutragen.

D. Besteht die Notwendigkeit, einen Reisepaß mit Geburtsortseintragungen entsprechend den vorstehenden Regelungen auszustellen, kann für eine Reise nach Po-. len aüfch ein vorläufiger Reisepaß als Zweitpaß erteilt werden (Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 6.8 PaßVwV). Das gleiche gilt in Fällen, in denen Reisepässe gemäß meinem RdErl. v. 1. 3:1979 (n. v.)- I C 3/38.47 /VS-Nf D - ausgefertigt werden.

E. Bei Privatpersonen bestehen häufig Zweifel, wie sie Geburtsorte in Papieren bezeichnen sollen, die von ihnen selbst ausgefüllt und dann polnischen Stellen vorgelegt werden (z. B. Visaanträge. Einladungsschreiben). Hierzu empfehle ich in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen • Amt, Anfragen dahingehend zu beantworten, daß Privatpersonen ebenfalls nach dem Prinzip des Gebietsübergangs verfahren, d. h. bei Geburt vor Übergang an Polen die deutsche Ortsbezeichnung und bei Geburt nach Übergang die polnische Ortsbezeichnung eintragen.

') MBl. NW. 1977 S. 123, geändert durch RdErl. v. 28. 4. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 667).