Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 7.10.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 395).

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1988  I B 3/40.12

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1988  I B 3/40.12

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Personalausweisgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1988  I B 3/40.12

Aufgrund des § 16 des Personalausweisgesetzes NRW vom 19. Mai 1987 (GV. NRW. S. 170/SGV. NRW. 210) ergeht folgende Verwaltungsvorschrift zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes.

1
Ausweispflicht

1.1
Pässe im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548)  zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2002  - S. 1186, 1192  - Bundesgesetz -, sind gültige deutsche Nationalpässe (Reisepässe/Amtliche Pässe) und als Passersatz zugelassene Ausweispapiere.
1.2
Von der Ausweispflicht kann befreit werden, wer
- einer Betreuung unterliegt, deren Aufgabenbereich die Besorgung aller Angelegenheiten betrifft, oder
- infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen in der Öffentlichkeit im allgemeinen nicht in Erscheinung tritt,
so dass kein Bedürfnis besteht, einen Ausweis auszugeben.

Den Antrag, von der Ausweispflicht zu befreien, können sowohl die betreuten Personen als auch die betreuenden Personen stellen. Die Befreiung kann auch von Amts wegen ausgesprochen werden. Sie gilt grundsätzlich nur für den Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Befreiung. Die Tatsache, dass von der Ausweispflicht befreit wird, ist schriftlich mitzuteilen.
1.3
Auch nicht ausweispflichtige Deutsche (z.B. Inhaber eines Reisepasses, Personen unter 16 Jahren, Strafgefangene) können auf Antrag einen Personalausweis  oder einen Personalausweis erhalten. Bei Kindern unter 10 Jahren sollte allerdings auf die Ausstellung eines Kinderausweises als Passersatz hingewirkt werden. Bei dem Kinderausweis entfällt die Eintragung von Körpergröße und Augenfarbe, im allgemeinen auch das Lichtbild.

Wird für ein Kind ausländischer Eltern, das durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch die Einbürgerung nach § 40 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ein Personalausweis beantragt, wird wie folgt verfahren:
Die Personalbehörde prüft, ob im Melderegister ein Hinweis über einen nach § 29 StAG möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetragen ist. Besteht ein solcher Hinweis und liegen die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personalausweises vor, so kann mit der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, aber nicht über den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Ausweisbewerbers hinaus.

Die Personalausweisbehörde trägt in das Personalausweisregister das Bestehen einer Erklärungspflicht der Personalausweisinhaber ein ( § 2 a Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Personalausweise).
2
Vorläufiger Personalausweis

2.1
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
2.11
Macht jemand glaubhaft, sofort einen Personalausweis zu benötigen, ist ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist dem jeweiligen Benutzungszweck anzupassen; sie darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
2.12
Der vorläufige Personalausweis ist maschinenschriftlich auszufüllen. In dem Vordruck darf nicht radiert werden.
2.13
Unterhalb des Lichtbildes ist die ausstellende Behörde, und zwar „Stadt .../Gemeinde ..." einzutragen. Das Lichtbild ist mit einem Dienstsiegel zu versehen, das etwa zur Hälfte auf dem Lichtbild liegen muss.
2.14
Das Lichtbild ist in den vorläufigen Personalausweis einzukleben sowie zu ösen oder zu rastern.
2.15
Im übrigen gelten die für den Personalausweis getroffenen Regelungen.
2.2
Vordruck des vorläufigen Personalausweises
2.21
Die Vordrucke des vorläufigen Personalausweises sind von der Bundesdruckerei zu beziehen. Jeder Vordruck enthält eine eingedruckte Seriennummer. Die Vordrucke des vorläufigen Personalausweises sind sicher aufzubewahren. Über den Verbleib der Vordrucke ist ein lückenloser Nachweis zu führen. Verschriebene oder aus anderen Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke sind zu vernichten. Bei Abhandenkommen eines Vordruckes des vorläufigen Personalausweises ist entsprechend Nummer 11.3 zu verfahren.
2.3
Einziehung
2.31
Der vorläufige Personalausweis ist anlässlich der Ausgabe des Personalausweises einzuziehen und zu vernichten.
2.32
Ist ein vorläufiger Personalausweis vor der Ausgabe eines Personalausweises abhanden gekommen, ist entsprechend Nummer 11.3 zu verfahren.
3
Sachliche Zuständigkeit

3.1
Die Bestimmung der örtlichen Ordnungsbehörden zu Personalausweisbehörden verdeutlicht, dass die Gemeinden die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen. Angelegenheiten des Bundesgesetzes und des Personalausweisgesetzes NRW können erforderlichenfalls mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchgesetzt werden.
4
Örtliche Zuständigkeit

4.1
Ausweisbegehrenden ist z.B. ein Antrag am Ort der Hauptwohnung dann nicht zuzumuten, wenn sie am Ort der Nebenwohnung arbeiten und sich nur an den Wochenenden am Ort der Hauptwohnung aufhalten.
4.11
Die Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung füllt den Antragsvordruck - mit Ausnahme der Seriennummer - vollständig aus und leitet ihn an die Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung weiter. Dort wird der Antrag um die Seriennummer ergänzt und sodann der Bundesdruckerei übersandt. Wegen der Abrechnung der Gebühr mit der Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung siehe Nummer 13.3.
4.12
Inhaftierte stellen (z.B. aus Anlass der bevorstehenden Entlassung) den Antrag bei der Personalausweisbehörde am Ort der Justizvollzugsanstalt. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gilt Nummer 4.11 entsprechend. Sind Inhaftierte für keine Wohnung gemeldet, stellt die Personalausweisbehörde am Ort der Justizvollzugsanstalt den Ausweis aus. Hinsichtlich der Antragstellung und Aushändigung der Personalausweise kann die Personalausweisbehörde mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Regelung treffen, die den datenschutzrechtlichen Belangen der Ausweisbegehrenden Rechnung trägt.
5
Antragsverfahren

Ein Personalausweis wird auf Antrag Ausweisbegehrender ausgestellt,
- soweit erforderlich, auf Antrag
a) der gesetzlichen Vertretung oder
b) einer betreuenden Person, wenn der Aufgabenbereich die Besorgung aller Angelegenheiten erfasst.

Für die Ausstellung von Personalausweisen für Minderjährige, soweit diese nicht selbst zur Antragstellung fähig sind (§ 5 Abs. 2 S. 1) richtet sich das Verfahren sinngemäß nach Nummer 6.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) – PassVwV – vom 21. 9. 2000 (GMBl. S. 587).

Aus wichtigem Grund kann der Antrag auch außerhalb der Personalausweisbehörde (z. B. von einem Außendienstmitarbeiter) entgegengenommen werden.

Beabsichtigen Ausweisbegehrende, in Kürze zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einzugehen und ändert sich dadurch der Familienname, so kann, wenn der Personalausweis unmittelbar nach der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft (z.B. für eine Reise) benötigt wird, der neue Personalausweis auch schon vor der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt und hergestellt werden. Als Antragsdatum ist das voraussichtliche Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, das durch geeignete Unterlagen zu belegen ist, einzutragen. Vor der Aushändigung des Personalausweises ist die Namensführung anhand der Heiratsurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde zu überprüfen.
5.1
Antragsvordrucke
Für die Beantragung sind einheitliche Vordrucke, die von der Bundesdruckerei hergestellt werden, zu verwenden. Die Antragsvordrucke, die gleichzeitig die Produktionsvorlage für die Bundesdruckerei darstellen, sind gemäß der „Anleitung zum Ausfüllen eines Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises" (Anlage 1) in Großbuchstaben - möglichst maschinenschriftlich - auszufüllen.
5.2
Eintragung der Seriennummer
5.21
Die Seriennummer des Personalausweises besteht, aus der Kennzahl der Personalausweisbehörde („Behördenkennzahl", vierstellig), der laufenden Nummer (fünfstellig) und der Prüfziffer (einstellig).
5.22
Die Kennzahlen werden den Personalausweisbehörden von der Bundesdruckerei in der erforderlichen Anzahl zugewiesen. Die laufende Nummer wird von der Personalausweisbehörde beginnend bei 00001 fortlaufend bis 99999 vergeben. Diese führt zu jeder Kennzahl ein Verzeichnis der vergebenen Seriennummern (Personalausweis-Seriennummer-Nachweisliste vgl. Muster in der Informationsmappe 3 der Bundesdruckerei), in das jeweils der Ausweisbewerber und das Antragsdatum einzutragen sind. Vorgedruckte Verzeichnisse der Seriennummern (einschließlich der Prüfziffern) sind von der Bundesdruckerei zu beziehen, sofern die Personalausweisbehörde das Verzeichnis nicht mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage automatisiert führt. Sind einer Personalausweisbehörde mehrere Behördenkennzahlen zugewiesen, sollte zunächst der Vorrat der der ersten Behördenkennzahl zuzuordnenden „Laufenden Nummern" belegt und erst dann die nächstfolgende Behördenkennzahl in gleicher Weise verwendet werden.
5.23
Um zu vermeiden, dass Seriennummern mehrfach ausgegeben werden, sind die Seriennummer-Nachweislisten mit größter Sorgfalt zu führen.
5.24
Die Personalausweisbehörde trägt die Seriennummer in den Antragsvordruck ein.
5.3
Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit
5.31
Die Personalausweisbehörde hat die Identität der Ausweisbegehrenden festzustellen und ihre Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. l des Grundgesetzes zu prüfen. Obgleich in dem Muster des Personalausweises sowie des vorläufigen Personalausweises der Eintrag der Staatsangehörigkeit „deutsch" lautet (Anlage l und 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 -BGBl. I S. 1009  i. d. F. der Verordnung vom 20. Juli 1997 - BGBl I S. 33 -),  ist der Ausweis auch an solche Personen auszugeben, die Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind.

Die Angaben im Antrag sind mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu vergleichen. Sind Ausweisbegehrende der Behörde nicht von Person bekannt, verlangt sie die Vorlage von bereits vorhandenen amtlichen Lichtbildausweisen (z.B. Reisepass, Personalausweis), liegt der Personalausweisbehörde bereits ein Lichtbild vor, ist auch dieses zur Identifizierung zu verwenden. Die Ausweisdaten über Person und Staatsangehörigkeit können im allgemeinen übernommen werden, wenn sie mit den im Melderegister gespeicherten Daten übereinstimmen. Nur in Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden) zu fordern. Besteht Unklarheit über die Schreibweise und die Reihenfolge von Vor- oder Familiennamen, sind die Eintragungen in den Personenstandsbüchern maßgebend; der Nachweis hierüber kann durch aus diesen Büchern ausgestellte  Personenstandsurkunden geführt werden.

Wird neben den Vor- und Familiennamen ein Zwischenname (z.B. Vatersname) geführt, ist dieser regelmäßig als „Vorname" zusammen mit den eigentlichen Vornamen einzutragen. Bestehen gemäß § 8 NamÄndG Zweifel, ob ein Name - einschließlich eines ehemaligen    Adelstitels als Namensbestandteil - zu Recht geführt wird, ist ggf. ein Namensfeststellungsverfahren von der zuständigen Bezirksregierung durchzuführen (vgl. § l Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 25. September 1979 - GV. NRW. S. 648/SGV. NRW. 211 -). Hinsichtlich der Namensführung der Spätaussiedler und der Schreibweise ihrer Vor- und Familiennamen siehe Nummer 5.8.

In Fällen von Beweisnot kann sich die Personalausweisbehörde damit begnügen, dass die Angaben glaubhaft gemacht werden (z.B. ältere Lichtbildausweise).
5.32
Bei Anträgen auf Erstausstellung eines Personalausweises soll in Zweifelsfällen eine vertrauenswürdige Person (z.B. Eltern, Erziehungsberechtigte) zur Identifizierung herangezogen werden.
5.33
Wird ein Personalausweis nach Zuzug des Ausweisbewerbers am neuen Wohnort mit der Angabe beantragt, der bisherige Personalausweis sei in Verlust geraten, so fordert die Personalausweisbehörde einen Auszug aus dem Personalausweisregister über den bisherigen Personalausweis von der bis dahin zuständigen Personalausweisbehörde an.
5.34
Nur in Fällen, in denen letzte Zweifel an der Identität nicht ausgeräumt werden können, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen. Den Ausweisbegehrenden ist bis zur Entscheidung über ihren Antrag eine Bescheinigung nach folgendem Muster auszustellen:

Bescheinigung

Der - Die Inhaber/in dieser Bescheinigung hat bei der unterzeichneten Personalausweisbehörde für sich die Ausstellung eines Personalausweises mit folgenden Personalangaben beantragt:  

Name:..................................... Vornamen:....................................
(ggf. Geburtsname)

Geburtstag, -ort: ............................................................................

Größe:........................... cm Augenfarbe .......................................

Wohnort/Aufenthaltsort:................................................................

Diese Bescheinigung ist auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien befugten Behörde bzw. deren Beamten vorzulegen; sie verliert ihre Gültigkeit mit der Aushändigung des Personalausweises,

spätestens jedoch am........................................................... 20......
.......................... den.............................................................20......
                                                     .................................................
                                                         (Personalausweisbehörde)
(Siegel)
                                                      ................................................
                                                                    (Unterschrift)

Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf 3 Monate zu befristen und, falls bis dahin die Aushändigung eines Personalausweises noch nicht erfolgen kann, von der ausstellenden Behörde zu verlängern. Bei Aushändigung des Personalausweises ist die Bescheinigung einzuziehen. Für die Ausstellung und Verlängerung der Bescheinigung ist eine Gebühr nicht zu erheben.
5.35
In den Antragsunterlagen ist zu vermerken, auf welche Weise die Ausweisbegehrenden identifiziert worden sind.
5.4
Eintragung der persönlichen Daten
Beim Ausfüllen der Antragsvordrucke darf von folgenden Grundsätzen nicht abgewichen werden:
5.41
Der Name und ggf. der Geburtname sind vollständig und unabgekürzt in den Antragsvordruck einzutragen, weil ein Rechtsanspruch auf die namens- und personenstandsrechtlich richtige Schreibweise des Namens im Personalausweis besteht.
5.42
Auch beim Eintragen der Vornamen ist auf die namens- und personenstandsrechtlich richtige Schreibweise zu achten. Bei mehreren Vornamen sollte möglichst die Reihenfolge eingehalten werden, die sich aus der Geburts- oder Abstammungsurkunde ergibt.
5.43
Reichen die zur Verfügung stehenden Schreibstellen nicht aus, um alle Vornamen einzutragen, können einzelne Vornamen im Einvernehmen mit den Ausweisbegehrenden weggelassen werden. Der gebräuchliche Vorname (sogenannter Rufname) muss in jedem Fall erscheinen und als solcher erkennbar sein, wenn er nicht der erste Vorname ist. Bestehen Ausweisbegehrende darauf, dass alle Vornamen trotz Platzmangels, in den Personalausweis eingetragen werden, ist diesem Verlangen Rechnung zu tragen und der Antrag in dem Feld „Vornamen" ohne Sperrung ein- oder gegebenenfalls zweizeilig auszufüllen (vgl. Nummer 5.4.5, Sonderfall 2 der Ausfüllanleitung).
5.44
Doktorgrad
Ein Doktorgrad darf nur in folgenden Abkürzungen - jeweils ohne Abkürzungspunkt - und nur mit den nachstehenden Zusätzen eingetragen werden:  „DR“, "DR hc", DR Eh", DR eh" sowie für den Doktorgrad der evangelisch-theologischen Fakultät "D".

Voraussetzung ist der Nachweis zur Führung des Doktorgrades (ohne weiteren Zusatz) durch die Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis. Andere akademische Grade werden nicht eingetragen. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der Doktorgrad im bisherigen Personalausweis oder Pass eingetragen war.
5.441
Im Ausland erworbene Doktorgrade können eingetragen werden, wenn sie zur Führung der Abkürzung „Dr." ohne weiteren Zusatz berechtigen. Einen nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes führbaren ausländischen Doktorgrad, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen worden ist, darf die oder der Berechtigte ohne fachlichen oder sonstigen Zustand in der Abkürzung "Dr." führen, wenn der Grad auf Grund eines selbständigen Promotionsverfahren verliehen worden ist; entsprechende Ehrendoktorgrade dürfen in der Abkürzung "DR hc", "DR eh" oder "DR EH" eingetragen werden. In diesen Fällen entscheidet allein die Personalausweisbehörde nach Vorlage entsprechender Unterlagen.
In anderen Fällen ist die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz bezüglich eines im Ausland erworbenen Doktorgrades durch einen Zustimmungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. durch einen von der zuständigen obersten Landesbehörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erteilten Zustimmungsbescheid nachzuweisen, wenn ein solcher Bescheid erteilt wurde. Eines Nachweises bedarf es nicht im Falle des Erwerbs des Doktorgrades in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." ohne Zusatz aus dem Innenministerium bekannt gegebenen Hinweisen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse der Personalausweisbehörde ergibt; anderenfalls erfolgt die Eintragung nur nach entsprechender Bestätigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
5.45
Eintragung des Geburts- und des Wohnortes
Für das Eintragen von Ortsnamen gilt in Anlehnung an § 60 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden folgendes: Bei der Bezeichnung von Orten (Geburtsort und Wohnort) im Geltungsbereich des Bundesgesetzes ist der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren Kennzeichnung erforderlich, z. B. bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der Verwaltungsbezirk (Kreis, Regierungsbezirk), zu dem die Gemeinde gehört, anzugeben oder eine geographische Bezeichnung hinzuzufügen.
5.451
Bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes ist die dort geltende Bezeichnung zu verwenden und, sofern eine nähere Kennzeichnung gemäß Nummer 5.45 nicht ausreicht, daneben der Staat zu vermerken. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremdsprachlichen auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als „allgemein üblich" ist die deutsche Bezeichnung eines Ortes, der außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes liegt, dann anzusehen, wenn sie zumindest regional oder bei bestimmten Bevölkerungsgruppen gebräuchlich oder bekannt ist. Dabei kommt es weder auf die Größe und Bedeutung der Orte noch darauf an, ob sie in Grenznähe, in Staaten Mittel- oder Osteuropas oder im übrigen Ausland liegen. Bei dieser Auslegung ist davon auszugehen, dass der Personalausweis in erster Linie ein Identitätspapier zur Verwendung im Inland ist. Ortsbezeichnungen, die in der Zeit von 1939 bis 1945 entstanden sind (z.B. Litzmannstadt, Gotenhafen), dürfen nicht eingetragen werden.
5.452
Haben Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten, so ist der Name des Geburtsortes in der zur Zeit der Geburt amtlich festgelegten Schreibweise anzugeben. Bei Orten im Geltungsbereich des Bundesgesetzes soll, bei anderen Orten kann der neue Name unter Voranstellung des Wortes „jetzt" hinzugefügt werden, es sei denn, dass die verfügbare Zahl von Schreibstellen für die Hinzufügung nicht ausreicht und der neue Name auch nicht sinnvoll abgekürzt werden kann.
5.453
Bei Gemeinden, die eine besondere Bezeichnung führen (z. B. „Freie Hansestadt"), wird lediglich der Ortsname ohne die besondere Bezeichnung verwendet.
5.454
Für die Bezeichnung des Wohnortes (Nr. 5.4.8 der Ausfüllanleitung) ist ferner folgendes zu beachten: Hat der Rat der Gemeinde durch Satzung die Namen von Gemeindeteilen und deren Grenzen festgelegt, so ist neben dem Namen der Gemeinde auch derjenige des Gemeindeteils einzutragen. Als derartige Festlegung ist die  Bezirkseinteilung (§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 1 GO) nur anzusehen, wenn der Rat dies in der Hauptsatzung bestimmt. Wird eine Gemeindeteilbezeichnung angefügt, so ist zuerst der amtliche Name der Gemeinde, dann, getrennt durch eine Leerstelle, der Zusatz „Gemeindeteil ..." oder „Stadtteil ..." zu verzeichnen.
5.455
Haben Ausweisbegehrende mehrere Wohnungen, so ist nur die Hauptwohnung einzutragen; Ausnahmen sind nicht zulässig.

Wird der Ausweis für Deutsche ausgestellt, die keine Wohnung im Geltungsbereich des Bundesgesetzes haben (Auslandsdeutsche), ist der Aufenthaltsort als Wohnort anzugeben; die Wohnungsangabe entfällt.
5.456
Für Angehörige der Bereitschaftspolizei und des Bundesgrenzschutzes, für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind als Wohnungsangaben Straße und Hausnummer der Gemeinschaftsunterkunft einzutragen.
5.5
Lichtbilder
Ausweisbegehrende haben bei der Antragstellung ein aktuelles Lichtbild abzugeben. Das Lichtbild kann in Schwarzweiß- oder Farbausführung vorgelegt werden. Hinsichtlich der Qualitätsanforderungen ist die von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellte Foto-Mustertafel für Personaldokumente zu beachten.
5.51
Bei Ausweisbegehrenden, die Angehörige geistlicher Orden oder die Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind, deren Regeln das Tragen einer Kopfbedeckung vorschreiben, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die die Person mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen, wenn das Lichtbild das Gesicht erkennen lässt. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die charakteristischen Gesichtszüge einwandfrei erkennbar sind. Das gleiche gilt für Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt, des Diakonischen Werkes sowie für Schwestern der dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen Schwesternschaften.
5.52
Lichtbilder, die Ausweisbegehrende in Militär- oder Polizeiuniform zeigen, dürfen nicht verwendet werden.
5.53
Das Lichtbild, das - soweit erforderlich - auf das  Format 45 mm x 35 mm (ohne Bildrand) zugeschnitten wird, ist auf das Grundblankett aufzukleben. Für das Aufkleben der Lichtbilder sind Klebefolien zu verwenden, die von der Bundesdruckerei bezogen werden können.
5.6
Unterschrift
5.61
Bei der Antragstellung müssen die Ausweisbegehrenden das Grundblankett des Ausweises unterschreiben. Die Unterschrift soll von ihnen so geleistet werden, wie sie dies im täglichen Leben zu tun pflegen. Personen, die gewöhnlich mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben, können die Vornamen abkürzen oder entfallen lassen, wenn der Raum für die übliche Unterschrift nicht ausreicht. Vor dem Namen können akademische Grade in abgekürzter Form mitgeschrieben werden, wenn hierfür Platz vorhanden ist. Mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Doktorgrad in den Ausweis eingetragen werden soll, braucht die Personalausweisbehörde nicht zu prüfen, ob die Ausweisbegehrenden den akademischen Grad führen dürfen.
5.62
Personen, die aufgrund einer entsprechenden Behinderung nicht in der Lage sind, im Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem besonderen Bogen leisten. Diesen leitet die Personalausweisbehörde zusammen mit dem Antragsvordruck an die Bundesdruckerei die die Unterschrift auf die erforderliche Größe verkleinert.
5.63
Sind Ausweisbegehrende schreibunkundig oder schreibunfähig, so ist von der Personalausweisbehörde in das Unterschriftenfeld des Grundblanketts ein waagerechter Strich zu setzen.

Ein amtlich beglaubigtes Handzeichen als Unterschriftsleistung ist nicht zulässig. In den Antragsunterlagen ist festzuhalten, aus welchem Grund die Unterschrift unterblieben ist.
5.7
Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises
5.71
Vor Ausstellung eines Personalausweises ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vorliegen. Hierzu wird es im Regelfall ausreichen, wenn festgestellt wird, ob im Melderegister die Tatsache gespeichert ist, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt, entzogen oder bereits eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes getroffen worden ist. Enthält das Melderegister keinen entsprechenden Vermerk, ist eine weitere Prüfung nur geboten, wenn von Amts wegen Tatsachen bekannt sind, die auf das Vorliegen von Passversagungsgründen schließen lassen.
5.72
Sind im Melderegister entsprechende Daten gespeichert oder besteht auf andere Weise Kenntnis über hier maßgebliche Tatsachen, richtet sich das weitere Verfahren sinngemäß nach Abschnitt 7 "Zu § 7 (Passversagen) der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (PassG) - PassVwV - vom 21. 9. 2000 (GMB1. S. 587).
5.73
Ergibt die Prüfung der Personalausweisbehörde nach Anhörung der Betroffenen, dass eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes erforderlich ist, hat sie den Betroffenen durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen des Bundesgebietes berechtigt.
5.74
Über eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist die Grenzschutzdirektion Koblenz fernschriftlich zu unterrichten. Um ein einheitliches Vorgehen zu erreichen, ist wie folgt zu verfahren:
5.741
Anträge auf Ausschreibungen werden von den Personalausweisbehörden grundsätzlich fernschriftlich der Grenzschutzdirektion nach dem Muster der Anlage 3 zugeleitet. Das gleiche Muster ist auch von den Personalausweisbehörden zu benutzen, die nicht über einen Fernschreibanschluss verfügen.
5.742
Die Grenzschutzdirektion veranlasst die Eingabe in INPOL (geschützter Grenzfahndungsbestand) mit der Maßnahme 8 "Ausreiseuntersagung" und dem Zusatz "bei Aufgriff  Sofort-Nachricht an die Grenzschutzdirektion und

.......................................................................
   (Ersuchende Personalausweisbehörde)."

Gleichzeitig erfolgt die Aufnahme in das Grenzfahndungsbuch (GFB).
5.743
Wird eine Person, gegen die eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes getroffen ist, beim Versuch des Grenzübertritts angetroffen, wird ihr die Ausreise untersagt. Die Grenzschutzdirektion und die ersuchende Personalausweisbehörde werden über die Maßnahme unterrichtet.
5.744
Die Laufzeiten der Ausschreibungen sollen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Frist wird von der ersuchenden Personalausweisbehörde im Antrag festgelegt. Eine Ausschreibung erlischt automatisch zum in INPOL festgelegten Löschungstermin.
5.745
Wünscht die Personalausweisbehörde eine Verlängerung der Ausschreibung, so ist dies unaufgefordert spätestens 14 Tage vor Fristablauf bei der Grenzschutzdirektion zu beantragen.
5.746
Entfallen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausreisesperrverfügung vor Ablauf der Ausschreibungsfrist, ist die Grenzschutzdirektion unverzüglich zu unterrichten, damit die Ausschreibung gelöscht werden kann.
5.75
Über die Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes ist ferner der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof - GBA-Dienststelle Bundeszentralregister in Berlin - zu unterrichten (§ 10 Abs. 1 Nummer 4 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 - BGBl. I S. 1230 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 - BGBl. I S. 361 -). Hinsichtlich der Form der Mitteilung wird auf die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregisters (2. BZRVwV) - Ausfüllanleitung für Verwaltungsbehörden (AfV) - 25.7.1985 (BAnz. 155 a), zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 17. 7. 1989 (BAnz. Nr. 137 a), verwiesen.
5.8
Ausstellung von Personalausweisen für Spätaussiedler
5.81
Ausweisbegehrenden, die in der Anlage zum Registrierschein oder - wenn ein Verteilungsverfahren nicht stattgefunden hat - in der Anlage zum Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes als Spätaussiedler oder als Ehegatten oder Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aufgeführt werden, ist ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat; diese Fälle werden vom Bundesverwaltungsamt durch den Zusatz „gem. § 4 Abs. 3 BVFG Dauer der Ehe" besonders gekennzeichnet. Auf Nummer 5.815 wird hingewiesen.
5.811
Ausweisbegehrenden, die die Aussiedlungsgebiete ohne Aufnahmebescheid verlassen haben und als Besucher oder Touristen eingereist sind, ist ein vorläufiger Personalausweis erst auszustellen, wenn ausnahmsweise ein Aufnahmebescheid nachträglich erteilt wurde oder die Eintragung in einem Bescheid nachgeholt wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn von den Ausweisbegehrenden die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
5.812
Die Personalausweisbehörde kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. l GG sowie der Namensführung bei der Ausstellung des vorläufigen Personalausweises in der Regel die Eintragungen im Registrierschein oder sofern ein solcher nicht vorliegt - im Aufnahmebescheid zugrunde legen. Auf Nummer 5.31 Satz 2 wird hingewiesen.
5.813
Machen Ausweisbegehrende geltend, dass die im Registrierschein oder im Aufnahmebescheid festgestellte Namensführung falsch ist oder nicht ihren Wünschen entspricht, sind sie zur Klärung an den Standesbeamten zu verweisen. § 94 BVFG räumt Spätaussiedlern die Möglichkeit ein, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder gegenüber dem Standesbeamten die im deutschen Rechtsbereich zu führenden Namen zu bestimmen. Dadurch können fremde Namensbestandteile wie der Vatersname abgelegt, sprachliche Abwandlungen nach dem Geschlecht beseitigt und die deutschsprachige Form von Vor- und Familiennamen oder ein neuer Vorname angenommen werden.

Gleichwohl kann ein vorläufiger Personalausweis mit dem im Registrierschein oder im Aufnahmebescheid eingetragenen Vor- und Familiennamen ausgestellt werden. 
5.814
Anlässlich der Aushändigung des vorläufigen Personalausweises sind Ausweisbegehrende zu belehren, dass der vorläufige Personalausweis wieder eingezogen wird, wenn die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG abgelehnt wird und sie nicht die Eigenschaft als Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. l GG besitzen.
Ferner ist ihnen zur Namensführung ein Merkblatt nach Anlage 5 auszuhändigen. Die Belehrung und die Aushändigung des Merkblattes sind aktenkundig zu machen.
5.815
Bestehen Zweifel an der Rechtfertigung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG, weil z.B. entscheidungsrelevante Unterlagen noch nicht vorliegen, oder wurde diese Bescheinigung bereits abgelehnt, unterbleibt die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises. Vor der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist daher in den Fällen des Satzes 1 die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Dienststelle zu beteiligen.
5.82
Mit der Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises kann der Antrag auf Ausstellung eines endgültigen Personalausweises an die Bundesdruckerei verbunden werden. Da der Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutsche zwar bei der Einreise mit Aufnahmebescheid eintritt, die endgültige Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft und damit verbunden der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG aber erst mit der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG erfolgt, ist der endgültige Personalausweis erst nach Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG auszuhändigen. Sofern diese Bescheinigung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises noch nicht vorgelegt werden kann, ist der vorläufige Personalausweis auf der Rückseite durch den Stempelaufdruck "Neu ausgestellt ..." neu auszustellen.
Hinsichtlich der Gebühr siehe insbesondere Nummer 13.2.
6
Weiterleitung der Anträge an die Bundesdruckerei

6.1
Die ausgefüllten und geprüften Anträge sind der Bundesdruckerei auf dem Postwege oder durch geeignete private Zustell- oder Kurierdienste zu übersenden. Vor einer Beauftragung privater Zustell- oder Kurierdienste mit dem Versand der Anträge sollte sichergestellt sein, dass mit Einzelnachweis sowohl der Transportweg als auch der Erhalt jeder einzelnen Sendung nachgewiesen und in der Posteingangsstelle der Bundesdruckerei kontrolliert und dokumentiert werden kann. Dabei ist das „Verfahren über die Bestellung von Personalausweisen" (Anlage 2) zu beachten. Für die Versendung ist von der Bundesdruckerei zu beziehendes oder gleichwertiges Verpackungsmaterial zu verwenden.
6.2
Anträge, die diakritische Zeichen enthalten, sind innerhalb einer Sendung an die Bundesdruckerei besonders einzuordnen und jeweils in der rechten oberen Ecke im Feld "D" zu kennzeichnen. Anträge, bei denen die vorgesehene Anzahl der Schreibstellen in den Feldern des Antragsvordrucks "Name", "Geburtsname" und "Vornamen" nicht ausreicht, sind ebenfalls innerhalb einer Sendung an die Bundesdruckerei besonders einzuordnen und jeweils an der rechten oberen Ecke im Feld "S" zu kennzeichnen.
6.3
Müssen die Sendungen an die Bundesdruckerei aus postalischen Gründen getrennt werden, ist jeder Sendung ein eigener Bestellschein beizufügen.
Stimmt die auf dem Bestellschein angegebene Anzahl der Anträge mit der Anzahl der tatsächlich beigefügten Anträge nicht überein, so werden die Personalausweise aufgrund der übersandten Anträge hergestellt. Die Anzahl der gegenüber den Angaben im Bestellschein fehlenden oder überzähligen Anträge ergibt sich aus dem Lieferschein der Bundesdruckerei.
6.4
Ändern sich bei einer Personalausweisbehörde die Bezeichnungen, die Anschrift, der Fernsprechanschluss oder die Bankverbindung - sofern mit der Bundesdruckerei ein Abbuchungsverfahren vereinbart ist - sind die neuen Angaben der Bundesdruckerei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Näheres regelt das „Verfahren für die Bestellung von Personalausweisen" (Anlage 2).
7
Verfahren nach Eingang der fertigen Ausweise bei den Personalausweisbehörden

7.1
Prüfung der Ausweise
Die einzelnen Sendungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie beschädigt oder unbefugt geöffnet worden sind. Sofern hierbei Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, ist unverzüglich das Zustellpostamt oder der beauftragte Kurierdienst zu unterrichten. Ist eine Sendung unbefugt geöffnet worden oder sind aus einer beschädigten Sendung Personalausweise abhanden gekommen, sind die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.
7.11
Ferner ist anhand des mitgesandten Lieferscheines festzustellen, ob die Sendung  vollständig ist.
7.12
Die von der Bundesdruckerei ausgefertigten Personalausweise sind auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen zu überprüfen. Bei fehlerhaften Personalausweisen ist der Antrag (ggf. mit Datenänderungen bei Fehlern der Personalausweisbehörde) unter Vergabe einer neuen Seriennummer erneut an die Bundesdruckerei zu senden. Die bisherige Seriennummer ist durchzustreichen. Dem Antrag ist der fehlerhafte Personalausweis beizufügen. Die Personalausweisbehörde hat den fehlerhaften Personalausweis zuvor durch Abschneiden der linken unteren Ecke ungültig zu machen. Stellt die Bundesdruckerei fest, dass dies nicht geschehen ist, macht sie den Personalausweis unverzüglich nach Eingang ungültig. Die fehlerhaften und ungültigen Personalausweise werden von der Bundesdruckerei vernichtet. Über die Vernichtung wird eine Niederschrift angefertigt.
8.
Verfahren bei mehrfach vergebener Seriennummer

8.1
Der Besitz eines Personalausweises mit einer Seriennummer, die bereits zuvor vergeben worden ist, kann für die Betroffenen Misshelligkeiten bei einer eventuellen Identitätsfeststellung mit sich bringen. Es ist daher angezeigt, Ausweise, die auf eine bereits verwendete Seriennummer lauten, einzuziehen (§ 6 Nr. 2. i. V. m. § 8 PAuswG NRW), den Ausweispflichtigen einen neuen Ausweis auszustellen und dabei folgendermaßen zu verfahren:
8.12
Der der Personalausweisbehörde vorliegende Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises kann für die Herstellung eines neuen Personalausweises nochmals verwendet werden, wenn er unbeschädigt und nicht geknickt ist. In ihm ist die falsch vergebene Seriennummer durchzustreichen und eine neue Seriennummer einzutragen. Ist der Antrag nicht mehr brauchbar, ist ein neuer Antrag mit neuer Seriennummer auszufüllen und diesem der alte Antrag mit Lichtbild und Unterschrift beizufügen. In diesem Fall überträgt die Bundesdruckerei Lichtbild und Unterschrift auf den neuen Antrag. Die Personalausweisbehörde vermerkt auf einem besonderen Blatt, dass die (wiederholte) Herstellung des Personalausweises notwendig geworden ist, weil die Seriennummer mehrfach vergeben wurde.
8.13
Erst wenn der neue Personalausweis vorliegt, sind die Betroffenen aufzufordern, den bisherigen Personalausweis gegen den neu hergestellten Personalausweis umzutauschen. Der bisherige Personalausweis ist sodann zu vernichten. Dies ist aktenkundig zu machen und die bisherige Eintragung in der Seriennummernachweisliste ist mit einem entsprechenden Hinweis zu streichen.
8.2
Für die Ausstellung des neuen Personalausweises nach Nummer 8.1 sind keine Gebühren zu erheben [§ 14 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)].
9
Aushändigung

9.1
Ausweisbegehrende sollten schriftlich aufgefordert werden, den Personalausweis abzuholen und ihren bisherigen Personalausweis sowie die Abholbenachrichtigung mitzubringen. Wird der Personalausweis ausgehändigt, ohne dass zuvor eine Abholbenachrichtigung versandt worden ist, so ist bei der Aushändigung zu prüfen, ob es sich um die ausweisbegehrende Person handelt. Der Ausweis kann auch einer schriftlich bevollmächtigten Person ausgehändigt werden. Die Empfangsberechtigung der abholenden Person ist von der Personalausweisbehörde zu überprüfen.
9.11
Aus wichtigem Grund kann der Personalausweis auch von einer anderen Behörde als der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgehändigt werden. Wurde der Personalausweis am Ort der Nebenwohnung beantragt, sendet die Behörde am Ort der Hauptwohnung den Ausweis unverzüglich der Personalausweisbehörde am Ort der Nebenwohnung zur Aushändigung zu. 
9.12
Die Aushändigung des Ausweises ist aktenkundig zu machen.
9.13
Das Ausgabedatum des Ausweises ist in die Personalausweis-Seriennummer-Nachweisliste einzutragen. Im Melderegister sind nur noch die in § 3 Abs. 1  Nr. 17 des Meldegesetzes NRW - MG NRW - genannten Daten zu speichern; auf § 3 Abs. 4 Satz 3 des Bundesgesetzes wird hingewiesen.
Über ausgegebene vorläufige Personalausweise ist in der Reihenfolge der Vordrucknummern eine Nachweisliste anzulegen, die die Vordrucknummer, das Ausgabedatum sowie Name und Anschrift des Ausweisinhabers enthalten muss. Verschriebene Vordrucke sind unter ihrer Nummer in diese Liste aufzunehmen und zu vernichten.

Die Nachweislisten können auch automatisiert geführt werden.
9.14
Von der Bundesdruckerei ausgelieferte Personalausweise sind ein Jahr zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes dürfen sie vernichtet werden. Ausweisbegehrende sollen zuvor nochmals aufgefordert werden, den Personalausweis abzuholen. In dieser Benachrichtigung soll auf die beabsichtigte Vernichtung und darauf  hingewiesen werden, dass im Falle eines notwendig werdenden neuen Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises erneut eine Gebühr fällig wird.
10
Neuausstellung

10.1
Ist ein Personalausweis wegen Ablauf der Gültigkeitsdauer oder aus anderem Grunde ungültig geworden, ist ein neuer Personalausweis auszustellen. Der ungültige Personalausweis ist einzuziehen und zu vernichten. Nach Entwertung kann ein Personalausweis der Person, für die er ausgestellt wurde, zurückgegeben werden, wenn ein Interesse an dem weiteren Besitz (z.B. als Andenken) glaubhaft gemacht wird. Die Ungültigkeit eines zu Andenkenzwecken belassenen Personalausweises ist grundsätzlich durch Stempeln oder Lochen, bei Ausweisen neuer Art durch Abschneiden der linken unteren Ecke kenntlich zu machen.
10.2
Absatz l Satz l gilt entsprechend, wenn ein Personalausweis abhanden gekommen ist. In diesen Fällen sollen Ausweisbegehrende einen Monat warten, bis ein neuer Ausweis ausgestellt wird, da sich der vermisste Ausweis wiederfinden kann. Für die Zwischenzeit ist Ausweisbegehrenden eine Bescheinigung nach Nummer 5.34 auszustellen. Die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis zu erteilen, bleibt unberührt.
10.3
Ein neuer Personalausweis ist nicht auszustellen, wenn Ausweisbegehrende lediglich ihre Wohnung gewechselt haben. In diesen Fällen sind die Angaben über Wohnort und Wohnung auf der Rückseite des Ausweises durch Anbringen eines Aufklebers, der von der Bundesdruckerei hergestellt wird, zu berichtigen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung einzutragen.
11
Personalausweisregister, Datenübermittlung

11.1
Das Personalausweisregister kann in Papierform, unter Verwendung der von der Bundesdruckerei zurückgesandten Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises, oder im automatisierten Verfahren geführt werden. Sofern es im automatisierten Verfahren geführt wird  (auch verfilmt), ist sicherzustellen, dass die Speicherung des Lichtbildes und der Unterschrift auf Datenträgern ständig eine Reproduktion zulässt. Dabei muss die Qualität des reproduzierten Lichtbildes derart beschaffen sein, dass die Gesichter zweifelsfrei erkennbar sind.
11.2
Datenübermittlungen nach § 2b Abs. 2 des Bundesgesetzes an andere Behörden sind zulässig, wenn ein Ersuchen vorliegt und sämtliche der in § 2b Abs. 2 des Bundesgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen (§ 2b Abs. 3 Satz l des Bundesgesetzes); sie hat dieses der Personalausweisbehörde zu versichern.

Datenübermittlungen sind unter den Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 des Bundesgesetzes nur hinsichtlich der Person zulässig, auf die sich das Ersuchen bezieht.
11.3
In Fällen des § 13 Abs. l PAuswG NRW werden die Daten des Personalausweises zur Aufnahme in den Sachfahndungsbestand des INPOL-Systems an die örtlich zuständige Polizeibehörde mit dem Vordruck nach Anlage 4 übermittelt.
12
Aufbewahrung der Vordrucke und der Ausweise
12.1
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Antragsvordrucken, Personalausweisen sowie der Vordrucke des vorläufigen Personalausweises verweise ich auf meine RdErl. v. 7.9.1998 (n.v.) I A 6/38.21/40.29. 
13
Gebühr

13.1
Als erstmalige Ausstellung i. S. des § l Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes gilt die Ausstellung eines Personalausweises neuer Art auch dann, wenn Ausweisbegehrenden bereits in der Vergangenheit ein Personalausweis nach altem Recht ausgestellt worden ist.

An Personen unter 21 Jahren ist der erstmals ausgestellte Ausweis stets gebührenfrei auszugeben. Dem Wortlaut des § l Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes kann nicht entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber lediglich die ausweispflichtigen Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht aber auch diejenigen, die zwar noch nicht ausweispflichtig sind, aber gleichwohl einen Personenausweis beantragen (z.B. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ), von der Gebühr befreien wollte.
13.2
Bedürftig i.S. des § 1 Abs. 4 Satz 3 des Bundesgesetzes sind Ausweisbegehrende, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten oder Anspruch auf Sozialhilfe haben, die den Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet. Das Gleiche gilt für entsprechende Leistungen aus der Kriegsgräberfürsorge für Personen, deren Einkommen in der Höhe mit dem vorgenannten Leistungsempfänger vergleichbar sind.
13.3
Wird ein Personalausweis am Ort der Nebenwohnung beantragt, zieht - sofern nicht Gebührenbefreiung gewährt wird - die dortige Personalausweisbehörde die Gebühr ein und überweist sie der Personalausweisbehörde am Ort der Hauptwohnung. Auf der Rückseite des Antragsvordrucks oder auf einem Beiblatt ist zu vermerken, dass die Gebühr eingezogen wurde.

MBl. NRW. 1988 S. 718, geändert durch RdErl. v. 3. 7. 1989 (MBl. NRW. 1989 S. 1030), 6. 2. 1991 (MBl. NRW. 1991. S. 268), 26. 11. 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1860), 7. 3. 2002 (MBl. NRW. 2002 S. 453)

Die Anlagen sind im MBl. NRW. 1988 S. 718 ff (Heft Nr. 34) einzusehen