Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bescheinigungen über das Wegebenutzungsrecht nach Anlage A zum deutsch-niederländischen Grenzvertrag RdErl. d. Innenministers v. 31. 7. 1963 — I C 3 / 13—39.18¹)

 

Historisch:

Bescheinigungen über das Wegebenutzungsrecht nach Anlage A zum deutsch-niederländischen Grenzvertrag RdErl. d. Innenministers v. 31. 7. 1963 — I C 3 / 13—39.18¹)

31.7.63 (1)

31. Ergänzung — SMBL NW. — (Stand 31. 8. 1963)

2105


Bescheinigungen über das Wegebenutzungsrecht
nach Anlage A zum deutsch-niederländischen
Grenzvertrag

RdErl. d. Innenministers v. 31. 7. 1963 — I C 3 / 13—39.18¹)

Durch Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande ist auf Grund des § 2 Abs. 3 der Anlage A zum deutsch-niederländischen Grenzvertrag v. 12. September 1961 (BGB1. II 1963 S. 453) folgendes vereinbart worden:

1. Die Zahl der Fälle, in denen Bescheinigungen ausgestellt werden, soll möglichst klein gehalten werden. Sobald das berechtigte Interesse wegfällt, z. B. weil ein Arbeiter eine andere Arbeitsstelle angetreten hat oder ein Bauer seinen Acker verkauft oder verpachtet hat, ist die Bescheinigung einzuziehen.

2. Die in einer Bescheinigung bezeichneten Grenzwege können von dem Inhaber ohne zeitliche Beschränkung begangen werden.

^3. Die Gültigkeitsdauer :der Bescheinigungen ist dem Zweck, für den sie beantragt werden, anzupassen, sie darf längstens 5 Jahre betragen.

4. Die Bescheinigungen werden grundsätzlich von den Behörden ausgestellt, denen die Ausstellung der be- • sonderen Erlaubnisse nach dem deutsch-niederländischen Abkommen v. 3. 6. 1960 über den kleinen Grenzverkehr obliegt. Auf deutscher Seite sind dies die örtlichen Ordnungsbehörden (Ziff. 3.12 Abs. l d. RdErl. v. 16. 8. 1961 — SMBl. NW. 2105 —). Für außerhalb der Grenzzone, wohnende Personen werden etwa erforderliche Bescheinigungen von den Grenzschutzämtern Aachen, Kleve und Emden ausgestellt.

In den Fällen des § 22 der Anlage A zum Grenzvertrag obliegt die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen dem Forstamt in Kleve. Inhaber dieser Bescheinigung haben beim Grenzübertritt einen Lichtbildausweis mitzuführen.

5. über die Ausstellung und Entziehung einer Bescheinigung ist außer dem zuständigen Brigadekommandanten der königlich-niederländischen Marechaussee — vgl. Anlage E zum RdErl. v. 16. 8. 1961 — das zuständige Zollgrenzkommissariat (Anlage D a. a. O.) zu unterrichten.

6. In den Fällen des § 33 Abs. 4 der Anlage A zum Grenzvertrag gilt als „amtlicher Lichtbildausweis" jeder von einer Behörde ausgestellte Ausweis, z. B. der Führerschein.

Für Drittstaater ist ein Nationalpaß oder der nationale Personalausweis mit der deutschen Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Ich bitte, die örtlichen Ordnungsbehörden entsprechend anzuweisen.

An die Regierungspräsidenten Aachen, Düsseldorf, Münster.

') MBl. NW. 1963 S. 1510.