Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 2105: Kleiner Grenzverkehr Ausführungsvorschrift zum deutsch-niederländischen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr RdErl. d. Innenministers v. 16. 8. 1961 — I C3/13 — 39.1l¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 2105: Kleiner Grenzverkehr Ausführungsvorschrift zum deutsch-niederländischen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr RdErl. d. Innenministers v. 16. 8. 1961 — I C3/13 — 39.1l¹)

15. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9. 1961)

16.8.61 (1)


Gliederungsnummer 2105: Kleiner Grenzverkehr

Ausführungsvorschrift
zum deutsch-niederländischen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr

RdErl. d. Innenministers v. 16. 8. 1961 — I C3/13 — 39.1l¹)

Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Niederländischen Regierung ist Anlage A das als Anlage A beigefügte- und im Bundesanzeiger Nr. 132 vom 13. Juli 1961 bekanntgemachte Abkommen über den kleinen Grenzverkehr geschlossen worden, das am 1. Juli 1961 in Kraft getreten ist.

Zur Ausführung des Abkommens bestimme ich folgendes:

1. Zu Artikel l

1.1 Die besondere Vergünstigung für die Bewohner der Grenzzone nach Art. l liegt darin, daß sie zu Zwek-ken einer Abkürzung der Wege die gemeinsame deutsch-niederländische Grenze außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, die für den übrigen Reiseverkehr in das Ausland bindend vorgeschrieben sind, überschreiten können. Die Bewohner der Grenzzone sind häufig über die Staatsgrenze hinweg in wirtschaftlicher und familiärer Beziehung mit dem anderen Teil der Grenzzone und ihren Bewohnern

• eng verbunden. Ein berechtigtes Interesse auf Grund örtlicher Verhältnisse wird deshalb z. B. dann anzuerkennen sein, wenn Landwirte des einen Teils der Grenzzone Ländereien im anderen Teil der Grenzzone zu bewirtschaften haben, Wohnsitz und Arbeitsstätte oder Schule in verschiedenen Teilen der Grenzzone liegen oder auch häufigere Besuche von Verwandten und Freunden im anderen Teil der Grenzzone in Frage stehen.

1.2 Der Begriff „regelmäßig" bedeutet nicht, daß die Grenze in bestimmten wiederkehrenden Zeitabständen überschritten wird. Es genügt ein unregelmäßiges, aber laufend wiederkehrendes Überschreiten.

2: Zu Artikel 2

Sowohl die deutschen als auch die niederländischen Gemeinden, die gegenwärtig zur Grenzzone gehören, Anlage B sind in Anlage B aufgeführt.

3. Zu Artikel 3 3.1 Zu Abs. l

3.11 Die Erlaubnis ist neben dem Ausweis, in Verbindung mit dem sie erteilt wird, beim Grenzübertritt oder Aufenthalt im anderen Teil der Grenzzone mitzuführen. Der Vordruck der Erlaubnis soll so bemessen sein, daß er in den Paß oder den Ausweis, in Ver-bindung mit dem die Erlaubnis nur erteilt werden • darf, eingelegt werden kann. Die Erlaubnis ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Nationalpaß, Kinderausweis oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland, nicht dagegen mit solchen der SBZ. Ist die Gültigkeit der Pässe oder Ausweise abgelaufen und sind sie nicht verlängert worden, so können sie im Gegensatz zu. den niederländischen Nationalpässen nicht anerkannt werden.

3.12 Die Erlaubnis ist kein Paßersatzpapier im Sinne des § l der Paßverordnung. Sie ist eine ordnungsbehördliche Bestätigung über die Zugehörigkeit des Inhabers zu dem in Artikel l genannten Personenkreis und daher nur in Verbindung mit einem Ausweis, der zum Grenzübertritt berechtigt, gültig. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die amtsfreie Gemeinde oder für amtsangehörige Gemeinden das Amt als örtliche Ordnungsbehörde, in deren/dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Die bisherige Zuständigkeit der Paßbehörden der Grenzkreise Steinfurt, Ahaus, Coesfeld, Borken,

Recklinghausen, Bocholt, Rees, Kleve, Geldern, Kem-pen, Viersen, Mönchengladbach, Rheydt, Greven-broich, Erkelenz, Geilenkirchen-Heinsberg, Jülich, Aachen-Stadt und Aachen-Land erlischt. Diese Behörden übersenden ihre Unterlagen, soweit sie für die Durchführung des neuen Abkommens von Bedeutung sind, den nunmehr zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird hiermit angewiesen, seine Außenstelle in Kaldenkirchen für die Bearbeitung von Ausweisen nach dem am 15. 10. 1949 in Kraft getretenen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr aufzulösen.

3.2 Zu Abs. 2

Niederländer mit Wohnsitz im deutschen Teil der Grenzzone benötigen eine besondere Erlaubnis und einen gültigen oder nicht länger als 5 Jahre abgelaufenen Nationalpaß (vgl. Abs. 1).

3.3 Zu Abs. 3

3.31 Die Vorschrift gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen — mit Ausnahme von Niederländern — und für Staatenlose.

3.32 Personen, die dem Sichtvermerkszwang unterliegen, müssen sich den Sichtvermerk vor Beantragung der Erlaubnis beschaffen.

3.33 Das Erfordernis der Sechs-Monats-Frist im letzten Satz dient dazu, der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde die Prüfung darüber zu ermöglichen, ob sich der ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose für einen längeren Zeitraum so geführt hat, daß die Erteilung einer Erlaubnis für ihn unbedenklich erscheint. Beantragt der Ausländer eine Erlaubnis mit der Behauptung, er wohne bereits sechs Monate in der Grenzzone, kann er jedoch eine Anmeldung nach den melderechtlichen Vorschriften nicht nachweisen, so ist ihm die Erlaubnis zu versagen, wenn die Behörde infolge der unterlassenen Anmeldung keine Möglichkeit hat, sich ein hinreichend genaues Bild über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verschaffen.

3.34 Zuständige deutsche Behörde im Sinne des letzten Satzes ist die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige örtliche Ordnungsbehörde. Das zuständige Zollgrenzkommissariat wird gem. Art. 5 des Abkommens in Verbindung mit Ziff. 3 der gemeinsamen Niederschrift durch Übersendung des Antrages beteiligt (vgl. Tz. 5.1).

3.4 Zu Abs. 4

Die Eintragung von Kindern bis zu 16 Jahren in die Erlaubnis eines ihrer gesetzlichen Vertreter kommt nur dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter selbst Bewohner der Grenzzone ist. Ist dies nicht der Fall, z. B. bei landwirtschaftlichen Gehilfen unter 16 Jahren, deren Eltern außerhalb der Grenzzone im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen, so ist ihnen eine eigene Erlaubnis auszustellen, in der die Anschrift des außerhalb der Grenzzone wohnenden gesetzlichen Vertreters einzutragen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß die Kinder bis zu 16 Jahren einen der in Abs. l und 3 genannten Ausweise besitzen.

4. Zu Artikel 4 4.1 Zu Abs. l

4.11 Bei der Erteilung der Erlaubnis ist darauf zu achten, daß sie höchstens für die gleiche Dauer ausgestellt wird, wie der Paß oder Ausweis, in Verbindung mit dem sie erteilt wird. Entsprechendes gilt, falls ein Sichtvermerk nötig ist.

4.12 Werden Pässe, sonstige Reiseausweise oder Bundespersonalausweise eingezogen oder für ungültig erklärt, so haben die hierfür zuständigen Behörden oder Dienststellen die für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrich-

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') (MBl. NW. 1961 S. 1473).

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15. Ergänzung — -SMB1. NW. — (Stand15. 9. 1961)

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4.2

tigen. Ob in derartigen Fällen auch die Erlaubnis einzuziehen ist, überlasse ich den genannten Behörden. In der Regel wird sich dies empfehlen. Nur in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, daß der Erlaubnisinhaber von seiner Erlaubnis weiterhin keinen Gebrauch mehr machen'wird, sollte aus Gründen der Arbeitsersparnis von der Einziehung abgesehen werden. Zu Abs. 2 Die Vorschrift betrifft nur niederländische Behörden.

Anlage C

5. Zu Artikel 5

5.1 Zu Abs. l

Die Anträge sind bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage C in 3 Stücken zu stellen. Ein Stück dient der örtlichen Ordnungsbehörde als Unterlage für die Ausstellung der Erlaubnis und zu ihrem karteimäßigen Nachweis. Ein Stück ist dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Zollgrenzkommissariat mit der Bitte um Stellungnahme zu übersenden (s. Tz. 5.21). Ein Stück ist schließlich nach Eingang der Stellungnahme des Zollgrenzkommissariats und Erteilung der Erlaubnis der zuständigen Behörde der Königlichen Marecbaussee (Art. 11) zu übersenden (s. Abs. 2).

5.2 Zu Abs. 2

5.21 Um sicherzustellen, daß Schmuggler sich nicht der besonderen Vergünstigungen des Abkommens für ihre Zwecke bedienen, haben die örtlichen Ordnungsbehörden mit dem für ihren Bereich zuständigen Zollgrenzkommissariat eng zusammenzuarbeiten. Die Stellungnahme des Zollgrenzkommissariats ist vor jeder Erteilung der Erlaubnis einzuholen (vgl. Tz. 5.1). Seinen Bedenken ist Rechnung zu tragen. Wird bei der Erteilung der Erlaubnis von dem Antrag abgewichen, ist das Zollgrenzkommissariat — falls die Abweichung nicht seiner eigenen Stellungnahme entspricht — hiervon zu verständigen.

5.22 Der zuständigen Behörde der Königlichen Marechaussee braucht in Fällen, in denen dem Antrag entsprochen wurde, nur eine Ausfertigung des Antrages übersandt zu werden (vgl. Tz. 5.1). Aus der Übersendung des Antrages ersieht die niederländische Behörde, daß ihm, wie beantragt, entsprochen wurde. Nur in den Fällen, in denen vom Antrag abgewichen wird, sind die Abweichungen mitzuteilen. Abgelehnte Anträge sollen nur dann mitgeteilt werden, wenn der Verdacht besteht, daß der Antragsteller auch ohne Erlaubnis versuchen wird, die Grenze außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen zu überschreiten.

6. Zu Artikel 6

6.1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Mitteilung der zuständigen niederländischen Behörde, daß einem Deutschen der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen nicht gestattet wird, ist die für den Wohnort zuständige örtliche Ordnungsbehörde. Diese hat die Erlaubnis im Falle eines Antrages zu versagen oder eine bereits er-.teilte Erlaubnis zurückzunehmen.

6.2 Zuständige Behörde für die Entscheidung und Mitteilung darüber, daß einem Bewohner des niederländischen Teils der Grenzzone der Grenzübertritt in den deutschen Teil der Grenzzone nicht gestattet wird, ist das örtlich zuständige Zollgrenzkommissariat, wenn der Grenzübertritt aus Gründen der Grenzüberwachung nicht gestattet wird. Wünscht die örtliche Ordnungsbehörde aus ausländerbehördlichen Gründen, daß einem Bewohner des niederländischen Teils der Grenzzone der Grenzübertritt in den deutschen Teil der Grenzzone nicht gestattet wird, so teilt sie das unmittelbar der zuständigen niederländischen Behörde mit.

7. Zu Artikel 7

Die .Erlaubnis ist entsprechend dem Muster der Erlaubnis der Anlage l des Abkommens stets unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Für den Widerruf ist allein die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis erteilt hat. Wünschen des zuständigen deutschen Zollgrenzkommissariats und der Königlichen Marechaussee ist

insoweit jedoch Rechnung zu tragen. Die Befugnis zum Widerruf der Erlaubnis umfaßt auch die Befugnis zu ihrer nachträglichen Einschränkung. Auf den Widerruf und die nachträgliche Einschränkung finden die Vorschriften des § 24 OBG Anwendung. Ein Widerruf oder eine Einschränkung der Erlaubnis werden in erster Linie dann in Betracht kommen, wenn die Erlaubnis zum Schmuggeln mißbraucht wird oder wenn die in ihr enthaltenen zeitlichen und örtlichen Beschränkungen wiederholt nicht eingehalten werden. Widerruft eine örtliche Ordnungsbehörde von sich aus oder auf Veranlassung einer anderen deutschen Behörde die Erlaubnis, so ist dies dem zuständigen Zollgrenzkommissariat mitzuteilen, das die zuständige niederländische Behörde unterrichten wird.

8. Zu Artikel 8

Die Befugnis zum Einbehalten einer Erlaubnis oder Grenzkarte steht nur dem Grenzaufsichtsbeamten zu. (Art. 11 Abs. 2). Eine einbehaltene Erlaubnis wird an die örtliche Ordnungsbehörde übersandt, die die Erlaubnis erteilt hat. Diese entscheidet darüber, ob die Erlaubnis wieder ausgehändigt oder ob sie widerrufen wird.' Gegebenenfalls ist entsprechend Art. 7 zu verfahren.

9. Zu Artikel 9

Die Festsetzung anderer Zeiten erfolgt jeweils für die einzelne Erlaubnis. Ein Grenzübertritt außerhalb der ^_ in Artikel 9 angegebenen Zeiten wird in erster Linie ^^B für solche Personen in Frage kommen, die in Nacht- ^^^ Schicht arbeiten. Die Entscheidung darüber, ob der Grenzübertritt außerhalb der angegebenen Zeiten zu ^^ gestatten ist, liegt allein bei den beiderseitigen für ^^ die Grenzaufsicht zuständigen Behörden (s. Art. 11 Abs. 1). Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige örtliche Ordnungsbehörde hat jedoch nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung des Zollgrenzkommissariats die besonderen Zeiten in den Ausweis einzutragen.

10. Zu Artikel 10

Der Zuständigkeitsbereich der einzelnen örtlichen Ordnungsbehörden und Zollgrenzkommissariate ergibt sich aus der Anlage D. Anlage D

11. Zu Artikel 11

Zuständige deutsche Zollbehörden sind die Zollgrenzkommissariate. Die zuständigen Behörden der Königlichen Marechaussee sind aus der Anlage E Anlage E ersichtlich.

12. Zu Artikel 12

Die Vorschrift betrifft nur Niederländer. ^^k

13. Zu Artikel 13 ^^ 13.1 Zu Abs. l

4fr

13.11 Der Grenzpassierschein dient dazu, Bewohnern der ^^p Grenzzone einen erleichterten gemeinschaftlichen Grenzübertritt, z. B. aus Anlaß von Pilgerfahrten, zum Besuch von Sport- und Volksfesten, Ausstellungen und Veranstaltungen anderer Art im anderen Teil der Grenzzone zu ermöglichen. Er berechtigt nur zum Aufenthalt in der Grenzzone und nur für die Dauer von höchstens zwei Tagen. Zu Gesellschaftsreisen von Bewohnern der Grenzzone in das Gebiet der Niederlande außerhalb der Grenzzone berechtigt er nicht.

13.12 Die Bescheinigung der ausstellenden Behörde, daß die in dem Grenzpassierschein aufgeführten Personen bei ihr bekannt sind, soll.im Hinblick darauf, daß die Teilnehmer der Reise — außer dem Reiseleiter — keinen der in Art. 3 Abs. l und 2 aufgeführten Ausweise besitzen, sicherstellen, daß die Identität der Teilnehmer ohne Schwierigkeiten fest- • gestellt werden kann. Auf welche Weise die ausstellende Behörde sich vergewissert, welches die Personen sind, die im Grenzpassierscbein von ihr eingetragen werden, bleibt ihr überlassen.

13.2 Zu Abs. 2

13.21 Der Reiseleiter muß Bewohner der Grenzzone sein und im Gegensatz zu den übrigen Reiseteilnehmern einen gültigen Paß oder Personalausweis besitzen.

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Nur in Verbindung mit einem dieser Ausweise ist l der Grenzpassierschein gültig.

13.22 Zuständige Behörde für die Ausstellung des Grenzpassierscheines ist die amtsfreie Gemeinde, für die amtsangehörige Gemeinde das Amt als örtliche Ordnungsbehörde, in deren/dessen Bereich der Reiseleiter seinen Wohnsitz hat. Der Grenzpassierschein ist auf einem Vordruck .nach dem Muster der An-Aniage F läge F zu beantragen. Der Vordruck ist in zwei Stücken auszufüllen. Ein Stück verbleibt bei der örtlichen Ordnungsbehörde und ist mindestens einen Monat aufzuheben. Von dem anderen Stück ist die alphabetische Liste der Reiseteilnehmer abzutrennen und gegebenenfalls mit dem Grenzpassierschein dem Reiseleiter auszuhändigen. Unmittelbar unter dem Namen des zuletzt eingetragenen Reiseteilnehmers ist der Dienststempel der örtlichen Ordnungsbehörde anzubringen.

13.3 Zu Abs. 3

Als Grenzübergangsstellen dürfen im Gegensatz zu der Erlaubnis nach Art. 3 nur zugelassene Grenzübergangsstellen, die für den allgemeinen Reiseverkehr in das Ausland vorgeschrieben sind, eingetragen werden.

14. Zu Artikel 14

. Polizeibeamten ist der Grenzübertritt nur zu ge-^_ nehmigten Dienstreisen gestattet. Ein unmittelbares ^^ft Verfolgungsrecht flüchtiger Rechtsbrecher über die ^^^ Staatsgrenze ohne genehmigte Dienstreise steht ihnen nicht zu. Bei genehmigten Dienstreisen kön-^^ nen die Polizeibeamten die Grenze sowohl in Uni--^J form als auch in Zivilkleidung überschreiten. Bei . ihrem Aufenthalt im anderen Teil der Grenzzone ist es den Polizeibeamten nicht gestattet, auf Grund des dienstlichen Auftrages eigenmächtig tätig zu werden. Das überschreiten der Grenze unter Benutzung des Dienstausweises oder in Uniform zu außerdienstlichen Zwecken ist nicht gestattet.

15. Zu Artikel 15

Die Vorschrift des Buchstaben b besagt, daß die' Bewohner des niederländischen Teils der Grenzzone, soweit sie nicht Deutsche sind, den Vorschriften der Ausländerpolizeiverordnung unterliegen. Auf sie finden deshalb insbesondere die Vorschriften der §§ 2 und 5 AuslPolVO. Anwendung. Auf ausländische Landwirte, deren Hof im niederländischen Teil der Grenzzone liegt, einzelne Ländereien jedoch im deutschen Teil der Grenzzone liegen, findet § 2 Abs. l Buchst, b AuslPolVO. keine Anwendung.

^A 16. Zu Artikel 16

^^ Die Befugnis der deutschen Behörden, unerwünschten Personen die Einreise und den Aufenthalt zu • verweigern, richtet sich ebenfalls nach der Ausländerpolizeiverordnung. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden bleibt unberührt.

17. Gebühren

Für eine Erlaubnis ist eine Gebühr von 1,50 DM zu erheben; für einen Grenzpassierschein ebenfalls eine Gebühr von 1,50 DM unabhängig davon, wieviel Personen an der Reise teilnehmen.

Es werden aufgehoben:

1. RdErl. v. 19. 1. 1951 — n. v. — I 13—41 Nr. 2451/49 — betr. Kleiner Grenzverkehr betr. Durchführung des Erlasses vom 4. 5. 1951 — n. v. — I 13—41 Nr. 189/51 —

2. RdErl. v. 12. 6. 1951 — n. v. — I 13—41 Nr. 189/51 —, soweit er den deutsch-niederländischen Grenzverkehr betrifft —

3. RdErl. v. 21. 8. 1951 — n. v. — I 13—41 Nr. 2451/49 — betr. Änderung des Abkommens über den kleinen Grenzverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden

4. RdErl. v. 30. 8. 1951 .— n. v. — I 13—41 Nr. 1135/51 — betr. Deutsch-niederländisches Abkommen über den kleinen Grenzverkehr

5. RdErl. v. 7. 1. 1952 — n. V. — I 13—41 Nr. 189/51 — OlflK betr. Grenzausweisvordrucke für den deutsch-nieder- ™ • "*» ländischen Grenzverkehr

An die Regierungspräsidenten in Aachen, Düsseldorf und Münster,

Ausländerbehörden, Paßbehörden,

örtlichen Ordnungsbehörden,

Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden

in der deutsch-niederländischen Grenzzone im Lande Nordrhein-Westfalen.

Anlage A Abkommen vom 3. Juni 1960

zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den kleinen Grenzverkehr

Bek. d. BMI v. 6. 7. 1961 — VI B 5 — 62270 A — 343/61

Das Abkommen vom 3. Juni 1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den kleinen Grenzverkehr ist durch Notenwechsel vom 28. Juni 1961

zum 1. Juli 1961 in Kraft gesetzt worden.

Durch Notenwechsel vom 28. Juni 1961 ist ferner die Grenzzone nach Artikel 2 des Abkommens bestimmt worden.

Das Abkommen, die Gemeinsame Niederschrift zum Abkommen und das Verzeichnis der zur Grenzzone gehörenden Gemeinden werden nachstehend veröffentlicht.

Abkommen

zwischen

der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und der Regierung des Königreichs der Niederlande

über den kleinen Grenzverkehr

Die Regierung der' Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande,

von dem Wunsche geleitet, den Personenverkehr in der Grenzzone beider Hoheitsgebiete zu erleichtern, haben folgendes Abkommen getroffen:

ABSCHNITT I

Kleiner Grenzverkehr außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen

Artikel l

Bewohnern der Grenzzone, die auf Grund örtlicher Verhältnisse ein berechtigtes Interesse haben, die gemeinsame Grenze regelmäßig außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen zu überschreiten, kann dies und der Aufenthalt im anderen Teil der Grenzzone unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens gestattet werden.

Artikel 2

Die Grenzzone wird durch Notenaustausch bestimmt. Sie kann durch Notenaustausch geändert werden.

Artikel 3

(1) Als Ausweis für den Grenzübertritt und den -Aufenthalt im anderen Teil der Grenzzone dient eine besondere Erlaubnis nach dem Muster der Anlage l, die für Anlage l Deutsche in Verbindung mit einem gültigen Nationalpaß, Kinderausweis oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und für Niederländer in Verbindung mit einem gültigen oder einem nicht länger als fünf Jahre abgelaufenen Nationalpaß erteilt wird.

(2) Niederländer mit Wohnsitz im niederländischen Teil der Grenzzone, die zur Zeit des Antrages keinen Nationalpaß besitzen, können als Ausweis eine Grenzkarte nach dem Muster der Anlage 2 erhalten. Anlage 2

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15. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9. 1961)

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(3) Für die Bewohner der Grenzzone, die nicht Deutsche oder Niederländer sind, dient als Ausweis eine besondere Erlaubnis nach dem Muster der Anlage l, die in Verbindung mit einem für das überschreiten der gemeinsamen Grenze gültigen Reiseausweis erteilt wird. Sie darf, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der beiderseits zuständigen Behörden im Einzelfall, nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller sechs Monate in der Grenzzone wohnt.

(4) Kinder bis zu 16 Jahren können auf Antrag in die Erlaubnis (Absatz l und 3) oder in die Grenzkarte (Absatz 2) eines gesetzlichen Vertreters eingetragen werden; erhalten sie eine eigene Erlaubnis oder eine eigene Grenzkarte, ist die Anschrift eines gesetzlichen Vertreters darin zu vermerken.

Artikel 4

(1) Die Erlaubnisse (Artikel 3 Abs. l und 3) sind höchstens so lange gültig, wie die Reiseausweise, deren Besitz Voraussetzung für ihre Erteilung ist, das überschreiten der gemeinsamen Grenze gestatten.

(2) Grenzkarten (Artikel 3 Abs. 2) erhalten eine Gültigkeitsdauer bis zu höchstens fünf Jahren; eine Verlängerung bis zu höchstens weiteren fünf Jahren ist zulässig.

Artikel 5

. (1) Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Grenzkarte werden in der erforderlichen Anzahl auf Formblättern gestellt.

(2) Ist einem Antrag entsprochen worden, wird die für die Grenzaufsicht zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung des Antrages unterrichtet. Weicht die Entscheidung von dem Antrag- ab, sind auch die Abweichungen mitzuteilen.

Artikel 6

Teilt die zuständige Behörde der einen Vertragspartei •der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei mit, daß sie einem Bewohner des anderen Teils der Grenzzone den Grenzübertritt -außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen nicht gestatten wird, so wird die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei die Erlaubnis versagen oder widerrufen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Artikels 3 Abs. 2.

Artikel 7 .

Der Widerruf einer Erlaubnis oder einer Grenzkarte wird der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.

Artikel 8

Im Falle des Mißbrauchs können die Grenzaufsichts-beamten der einen Vertragspartei eine Erlaubnis oder Grenzkarte der anderen Vertragspartei vorläufig einbehalten; sie wird unter Angabe des Einhaltungsgrundes unverzüglich der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei übersandt. ,

Artikel 9

Der Grenzübertritt wird an den in den Ausweisen (Artikel 3) eingetragenen Stellen zwischen 6 und 23 Uhr gestattet. Falls die beiderseits für die Grenzaufsicht zuständigen Behörden andere Zeiten festgesetzt haben, ist dies von der ausstellenden Behörde in dem Ausweis zu vermerken.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden sich auf diplomatischem Wege davon in Kenntnis setzen, welche im einzelnen die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 S. 2, Artikel 6, 7 und 8 sind.

Artikel 11

(1) Die für die Grenzaufsicht zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 9 sind in der Bundesrepublik Deutschland die zuständigen Zollbehörden, im Königreich der Niederlande die zuständigen Behörden der Koninklijke Marechaussee.

(2) Grenzaufsichtsbeamte im Sinne der Artikel 3 und 14 sind in der Bundesrepublik Deutschland die Zollbeamten, im Königreich der Niederlande die Beamten der Zollverwaltung und der Koninklijke Marechaussee.

ABSCHNITT II

Kleiner Grenzvemehr über zugelassene Grenzübergangsstellen

A r t i k e l l 2

Den Inhabern von Grenzkarten (Artikel 3 Abs. 2) wird der Grenzübertritt an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen gestattet.

Artikel 13

(1) Bewohnern der Grenzzone, die kein gültiges Grenz-übertrittspapier besitzen, kann für den gemeinschaftlichenGrenzübertritt und den Aufenthalt im anderen Teil der Grenzzone bis zu zwei Tagen ein Grenzpassierschein nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden, wenn die ausstellende Behörde bescheinigt, daß die aufgeführten Personen ihr bekannt sind.

(2) Ein Grenzpassierschein umfaßt mindestens fünf und höchstens fünfzig Personen. Die Namen sind in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Der Reiseleiter, dessen Name vorwegzusetzen ist, muß einen der im Artikel 3 Abs. l oder 2 vorgesehenen Ausweise besitzen.

(3) Der Grenzübertritt wird nur an den auf dem Schein vermerkten zugelassenen Grenzübergangsstellen' gestattet.

Artikel l 4

Polizei- und Grenzaufsichtsbeamte, die ihren Dienstsitz in der Grenzzone haben, können zu genehmigten Dienstreisen die Grenze an den zugelassenen Grenzübergangsstellen mit ihrem Dienstausweis überschreiten und sich im anderen Teil der Grenzzone aufhalten.

ABSCHNITT III Allgemeine Bestimmungen

Artikel l 5

Die Vorschriften beider Vertragsparteien über •a) die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln, insbesondere die Zoll- und Devisenvorschriften,

b) den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet jeder der beiden Vertragsparteien

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 16

Jede der beiden Vertragsparteien behält sich das Recht vor, die Einreise und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet Personen zu verweigern, die sie als unerwünscht ansieht.

Artikel 17

Die Vertragsparteien werden Personen, die sich auf Grund der Vergünstigungen dieses Abkommens in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, jederzeit formlos die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet gestatten.

Artikel l 8

Jede der beiden Vertragsparteien kann aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die. Aussetzung wird der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt. Entsprechendes gilt für die Aufhebung dieser Maßnahme.

ABSCHNITT IV Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 19

(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch Notenwechsel festgelegt werden.

(2) Das Abkommen kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Anlage 3

15. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 9. 1961) 16 8 61 (3)

Artikel 20 91 OR

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die bisher für die Ausstellung von Grenzausweisen geltende Regelung aufgehoben.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgestellten Grenzausweise bleiben während der Zeit, für die sie ausgestellt wurden, gültig; ihre Gütigkeitsdauer darf nicht verlängert werden.

Gemeinsame Niederschrift

Unter dem Vorsitz der Unterzeichneten fanden in der Zeit vom 14. bis 16. August 1958 Verhandlungen zwischen einer deutschen und einer niederländischen Delegation in Den Haag statt. Diese Verhandlungen führten zur Niederlegung des anliegenden Entwurfs eines deutsch-niederländischen Abkommens über den kleinen Grenzverkehr.

Die Teilnehmer an den Verhandlungen sind aus der anliegenden Teilnehmerliste ersichtlich.

Die Delegationen sind dahin übereingekommen, ihren Regierungen die Billigung des Abkommens in der vorliegenden Fassung vorzuschlagen und Sorge zu tragen, daß nach Durchführung der beiderseits erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen das Abkommen sobald als möglich in Bonn unterzeichnet und durch Notenwechsel in Kraft gesetzt wird.

Sie haben weiter in folgenden Punkten Übereinstimmung erzielt:

. 1. zu Artikel 3 Absatz 3: Personen, die dem Sichtvermerkszwang unterliegen, müssen sich den Sichtvermerk vor Beantragung der Erlaubnis beschaffen.

2. zu Artikel 4 Absatz 1: Soweit ein Sichtvermerk erforderlich ist, muß sich die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis im Rahmen der Nutzungsfrist des Sichtvermerks halten.

3. zu Artikel 5 Absatz 1: Die ausstellenden Behörden werden vor der Entscheidung über die Anträge die Stellungnahme der eigenen Grenzaufsichtsbehörden einholen. Die Grenzaufsichtsbehörden setzen sich in Zweifelsfällen mit den Grenzaufsichtsbehörden des Nachbarstaates in Verbindung.

4. Die Vertragsparteien werden sich die Gebührensätze für die Erteilung der Erlaubnisse, Grenzkarten und Grenzpassierscheine mitteilen.

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die beiderseitigen Gebührensätze aufeinander abzustimmen. Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen des

Abkommens in liberaler Weise anwenden und ebenso

zusammenwirken.


Anlagen: