Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Durchführung gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneter Leichenöffnungen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.6.2.1987-VB 3-1028.3¹)

 

Historisch:

Durchführung gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneter Leichenöffnungen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.6.2.1987-VB 3-1028.3¹)

6. 2. 87 (1)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)


Durchführung gerichtlich oder
staatsanwaltschaftlich angeordneter
Leichenöffnungen

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v.6.2.1987-VB 3-1028.3¹)

l Nach § 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung wird die Leichenöffnung von zwei Arztinnen/Ärzten vorgenommen. Eine/einer der Ärztinnen/Ärzte muss Gerichtsarzt oder Leiterin/Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Institutes oder eine/ein von dieser/diesem beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt des Institutes mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein der Richterin oder des Richters statt.

1.1 Damit ist die gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordnete Leichenöffnung nicht mehr ausschließlich Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde (siehe § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG - vom 25. November 1997 - GV. NRW. S. 430 - in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NRW. 2120 -),

1.2 Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die gerichtsärztlichen Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden bei gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Leichenöffnungen nicht mehr den Leiterinnen/Leitern der Hoch-schul-Institute für Rechtsmedizin und den Leiterinnen/Leitern der kommunalen Gerichtsärztlichen Untersuchungsstellen, letzteren für die Tätigkeit außerhalb des Bereichs ihrer unteren Gesundheitsbehörde, im Nebenamt übertragen zu werden brauchen.

1.3 Um eine geordnete Durchführung der gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Leichenöffnungen zu gewährleisten, werden Bezirke nach Anlage i Maßgabe der Anlage l gebildet.

2 Anspruch auf Entschädigung

2.1 Soweit Ärztinnen und Ärzte einer unteren Gesundheitsbehörde innerhalb deren Bezirks als Gerichtsärzte tätig werden, steht die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu zahlende Entschädigung dem Dienstherrn zu.

2.2 Soweit Ärztinnen und Ärzte einer unteren Gesundheitsbehörde außerhalb ihres Amtsbereichs als im Nebenamt bestellte Gerichtsärzte Leichenöffnungen nach § 87 StPO vornehmen (Muster der Bestellungsschreiben siehe Anlagen 2 und 3), steht die Entschädigung dem Träger der unteren Gesundheitsbehörde, für dessen Bezirk die Obduktion durchgeführt wurde, zu.

Der Träger soll in diesen Fällen seinen Entschädigungsanspruch wie folgt abtreten:

Anlagen 2 und J

2.2.1 an den bestellten Gerichtsarzt

25.1.1 die Zeitaufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 3 Satz l ZSEG,

2.2.15 den nach Nr. 2 der Anlage zu § 5 ZSEG für die Obduktion zu zahlenden Betrag, soweit er den Grundbetrag übersteigt,

2.2.1.3 den Ersatz von Aufwendungen nach § 8 ZSEG, soweit die Obduzentin/der Obduzent sie aus privaten Mitteln bestreitet,

2.2.1.4 den Ersatz von Fahrtkosten nach § 9 ZSEG,

2.2.1.5 die Aufwandsentschädigung nach § 10 ZSEG sowie

2.2.1.6 den Anspruch auf Ersatz sonstiger Aufwendungen nach § 11 ZSEG, soweit sie der Obduzentin/dem Obduzenten persönlich entstanden sind;

222 an den Dienstherrn des'bestellten Gerichtsarztes

(Kreiskasse oderStadtkasse) die Grundentschädigung für die Vornahme der Obduktion.

2.3 Soweit die Leiterin oder der Leiter eines Rechtsmedizinischen Hochschul-Institutes oder von ihnen beauftragte Ärztinnen oder Ärzte als Sachverständige im Nebenamt die Obduktion durchführen, gilt die Entschädigungsregelung der Nummer 2.2.1 und 2.2.2 entsprechend.

2.4 Soweit Ärztinnen oder Ärzte weder als Gerichtsärztinnen oder als Gerichtsärzte noch als Sachverständige im Nebenamt die Obduktion durchführen, steht ihnen die Entschädigung nach dem ZSEG insoweit persönlich zu, als die Obduktion nicht zu ihren Dienstaufgaben gehört.

3 Zahlungsweise

3.1 Die Entschädigung ist nach dem Gem. RdErl. d. Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 12. 1964 (SMB1. NW. 346) grundsätzlich an die Kreiskasse oder Stadtkasse zu zahlen.

3.2 Versichern Ärztin und Arzt dienstlich, dass die Obduktion nicht in Erfüllung von Dienstaufgaben durchgeführt wurde, ist die Entschädigung an sie unmittelbar zu zahlen.

3.3 Versichern Ärztin und Arzt dienstlich, dass der Dienstherr die Entschädigung zu einem Teil an sie abgetreten hat, so ist die Entschädigung insoweit an sie, im übrigen an die zuständige Amtskasse des Dienstherrn zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn die Leiterin und der Leiter eines Rechtsmedizinischen Hochschul-Institutes oder von ihnen beauftragte Ärztinnen und Ärzte des Hochschul-Institutes als Sachverständige im Nebenamt die Obduktion durchführen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innen-.minister, dem Finanzminister, dem Justizminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung.

') MBl. NW. 1987 S. 276, geändert durch RdErl. v. 7. 7. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 1184). 22. 12. 1994 (MB1. NW. 1995 S. 232), 2. 4. 2001 (MB1. NRW. 2001 S. 596).


Anlagen: