Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 26.4.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 673.

 


Historisch: Richtlinien für die praktische Ausbildung zum Amtsarzt in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.9.1986 - V B 3 - 0420.1 (am 1.1.2003 MGSFF)

 

Historisch:

Richtlinien für die praktische Ausbildung zum Amtsarzt in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.9.1986 - V B 3 - 0420.1 (am 1.1.2003 MGSFF)

Richtlinien
für die praktische Ausbildung zum Amtsarzt
in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
RdErl. d. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v. 24.9.1986 -
V B 3 - 0420.1
(am 1.1.2003 MGSFF)

Nach § 4 Abs. l Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt (APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654/SGV. NRW. 2120) umfasst die Ausbildung zum Amtsarzt mindestens ein Jahr und sechs Monate praktische Berufstätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt.

Da es sich hierbei um Mindestzeiten handelt, ist es zweckdienlich, den im Gesundheitsamt abzuleistenden Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit auf zwölf Monate zu bemessen; schließlich finden die staatsärztlich geprüften Ärzte überwiegend in Gesundheitsämtern ihre Verwendung. Die übrigensechs Monate können alsdann je zur Hälfte (§ 4 Abs. 5 a.a.O.) in anderen Ausbildungsstätten (§ 5) absolviert werden.

Den Kreisen und kreisfreien Städten wird empfohlen, den genannten Ausbildungsabschnitt in den nachstehend angegebenen Bereichen des Gesundheitsamtes zeitlich wie folgt von den auszubildenden Ärzten ableisten zu lassen:

1
Zweimonatige Tätigkeit in der Gesundheitsaufsicht

1.1
Überblick über die gesundheitlichen Verhältnisse der Gesamtbevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen, Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht. Auswertung der Todesbescheinigungen

1.2
Planungs-, Aufsichts-, Ordnungsaufgaben zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung

- Medizinische Fragen der Raumordnung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Bauleitplanung, Gewerbe- und Industrieansiedlung
- Fachliche Aufsicht über die Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens, Karteiführung
- Fachliche Beaufsichtigung und Beurteilung der Einrichtungen und Anstalten, die der Gesundheits- und Krankenpflege dienen:
  Apotheken- und Arzneimittelwesen sowie Verkehr mit Giften

  Anstaltswesen: Krankenhäuser (einschl. Krankenhausbauplanung, Krankenhausbedarfsplanung), Altenheime, Altenkrankenheime, Erholungsheime,
  Einrichtungen der Jugendhilfe

  Heilquellen, Kurorte, Erholungsorte
  Rettungswesen, Krankenbeförderungswesen
  Gemeindekrankenpflege, Sozialstation
- Katastrophenschutz, Zivilschutz im Gesundheitswesen
1.3
Überblick über die Aufgaben des Ordnungsamtes, insbesondere in bezug auf die Gesundheitsgesetzgebung

2
Dreimonatige Tätigkeit im Gesundheitsschutz

2.1
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich der Geschlechtskrankheiten; Hygiene

- Durchführung der ärztlichen Bekämpfungsmaßnahmen, Anregung behördlicher Maßnahmen im Seuchenschutz und ihre fachliche Überwachung,  Tuberkulosebekämpfung, Überwachung der Ausscheider
- Schutzimpfungen: Anregung öffentlicher freiwilliger Schutzimpfungen und ihre fachliche Beaufsichtigung
- Desinfektion, Entwesung, Schädlingsbekämpfung
- Schul- und Kindergartenhygiene, Sportanlagen, Einrichtungen für Jugendwandern, Zeltlager- und Campingplätze, öffentliches Badewesen
- Hygiene im Straßenverkehr und in den Verkehrseinrichtungen
- Orts- und Wohnungshygiene (auch Schädlingsbekämpfung) und Gewerbehygiene
- Leichen- und Begräbniswesen
2.2
Umweltbezogener Gesundheitsschutz (Umweltmedizin/Umwelthygiene)

- Gesundheitliche Risiken durch Umweltverunreinigungen von Boden, Wasser, Luft, Pflanzen und Tieren (Nahrungskette), Lebensmitteln (auch Muttermilch) sowie von Gegenständen (Baustoffe, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Arzneimittel)
- Spezielle umweltmedizinische Fragen im Zusammenhang mit Trinkwasser, Badewasser, Oberflächenwasser, Abfallbeseitigung, Abwasserreinigung und Beseitigung, Lärm, Geruchsbelästigung sowie mit dem medizinischen Strahlenschutz (einschließlich Kernreaktoren)
- Kataster: Emissions-, Immissions- und Wirkungskataster.

3
Viermonatige Tätigkeit in der Gesundheitsvorsorge und -hilfe

3.1
Gesundheitshilfe für Schwangere: Aufklärung, Beratung einschließlich gemäß § 218b StGB, Mütterschulung, Säuglingspflegekursus, Read'sche Gymnastik

3.2
Gesundheitshilfe für Säuglinge und Kleinkinder: Untersuchung der Kinder und Beratung der Eltern, Rachitisprophylaxe, Beobachtung und Betreuung von Risikokindern

3. 3
Gesundheitshilfe für Kinder und Jugendliche im Vorschul- und Schulalter: Schulgesundheitspflege und Jugendzahnpflege; hierzu gehören insbesondere die Untersuchung und Begutachtung von Kindern und Jugendlichen, die Beratung von Eltern und Lehrern, die Mitwirkung bei der Gesundheitserziehung, die Kariesprophylaxe

3.4
Gesundheitshilfe für besondere Personengruppen, z. B. alte Menschen, die aus besonderen Gründen der Gesundheitshilfe bedürfen, unabhängig davon, ob eine Krankheit oder Behinderung erkennbar ist; Anregung und Durchführung allgemeiner und gezielter Filteruntersuchungen, z. B. Diabetes-Testaktionen

3.5
Gesundheitshilfe für Kranke und Behinderte

- Tuberkulosekranke und -gefährdete
- Geschlechtskranke und von Geschlechtskrankheiten bedrohte Personen
- Körperbehinderte und alte Menschen
- psychisch Kranke und geistig Behinderte
- Suchtkranke und Suchtgefährdete
- chronisch Kranke, z.B. nachgehende Hilfe für Krebskranke
3.6
Sportärztliche Betreuung der Bevölkerung

3.7
Gesundheitserziehung

- Maßnahmen des Gesundheitsamtes
- andere Gremien, die Aufgaben der Gesundheitserziehung wahrnehmen
- Koordination gemeinsamer Maßnahmen

4
Zweimonatige Tätigkeit im Gutachterdienst

4.1
Amtsärztliche Gutachtertätigkeit

In diesem Ausbildungsteilabschnitt sollen Gesundheitszeugnisse und Gutachten für Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeinden (GV) und sonstige Antragsteller. Ferner sind Untersuchungen zur Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen nach dem Bundessozialhilfegesetz wie bei der Hilfe zur Pflege, Krankenkostenzulagen, Erwerbsfähigkeit u. ä. durchzuführen.
4.2
Gerichtsärztliche Gutachtertätigkeit

In diesem Ausbildungsteilabschnitt sollen gerichtsärztliche Gutachten, z. B. über die Arbeitsfähigkeit, die Verhandlungsfähigkeit, die Haftfähigkeit oder die Zurechnungsfähigkeit von Personen für Gerichte, erstattet werden.

5
Einmonatige Tätigkeit in der Allgemeinen Verwaltung

In diesem Ausbildungsteilabschnitt soll dem auszubildenden Arzt Grundwissen über die Allgemeine Verwaltung wie Behördenstruktur und Verwaltungsablauf vermittelt werden. Dabei sind auch haushaltsrechtliche Grundfragen zu erörtern.

MBl. NRW.1986 S. 1540