Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf.

 


Historisch: Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 7.12.2006 III 7 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2 -

 

Historisch:

Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundes-Apothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 7.12.2006 III 7 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2 -

Durchführung
der Bundesärzteordnung,
der Bundes-Apothekerordnung und
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

RdErl. d. Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales v.  7.12.2006
III  7 - 0400.3.0/0402.1/ 0430.2 -

Bei der Durchführung

- der Bundesärzteordnung (BÄO) vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
- der Bundes-Apothekerordnung (BApO) vom 19. Juni 1989 (BGBl. I S.
  1106) und
- des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221)
in der jeweils geltenden Fassung ist wie folgt zu verfahren:

A
Erteilung der Approbation

1
Erteilung der Approbation

- als Ärztin oder als Arzt an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BÄO,

- als Apothekerin oder als Apotheker an die in § 4 Abs. 1 Nr. 1  BApO

und

- als Zahnärztin oder als Zahnarzt an die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZHG

genannten Personen

1.1
Von Antragstellenden, die in der Bundesrepublik Deutschland

- die Ärztliche Prüfung,

- die Pharmazeutische Prüfung  oder

- die Zahnärztliche Prüfung

bestanden haben, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1.1
Ein kurz gefasster Lebenslauf, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche Werdegang darzulegen sind;

1.1.2
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde, aus der die Namensführung hervorgeht, oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern eine aktuelle Bestätigung der zuständigen Behörde über den Partnerschaftsnamen (z. B. Lebenspartnerschaftsurkunde);

1.1.3
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; bei Deutschen reicht in der Regel die Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland aus.

Bestehen begründete Zweifel an der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 GG, ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises, des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher, einer Einbürgerungsurkunde oder zusätzlich zu dem Personalausweis der Ausweis für Vertriebene oder Flüchtlinge A oder B zu fordern.

Bei Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union  oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum  oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Europäische Staaten) ist die Vorlage eines gültigen Reisepasses erforderlich.

Bei britischen Pässen ist Folgendes zu beachten:

Der britische Europareisepass weist Inhaberinnen und Inhaber nur dann als Staatsangehörige im Sinne des Gemeinschaftsrechts aus, wenn er die Überschrift „European Union“ oder „European Community“ trägt. Fehlt diese Überschrift, genießen Inhaberinnen und Inhaber keine Freizügigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht;

1.1.4
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf;

1.1.5
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder berufs- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind;

1.1.6
eine ärztliche Bescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde anzufordern;

1.1.7
das Zeugnis über die

- Ärztliche,

- Pharmazeutische oder

- Zahnärztliche

Prüfung.

1.1.8
Sind Unterlagen in fremder Sprache abgefasst, so soll eine Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt werden. In begründeten Fällen, insbesondere wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt oder Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Übersetzung bestehen, ist die Vorlage einer beglaubigten oder von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen oder Dolmetschern oder Übersetzern angefertigten Übersetzung zu verlangen (qualifizierte Übersetzung). Eine im Ausland gefertigte Übersetzung steht einer qualifizierten Übersetzung gleich, wenn entweder die Übersetzerin oder der Übersetzer von der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist oder die Vertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt.

1.1.9
Sofern die unter 1.1.2 und 1.1.3 geforderten Unterlagen nicht im Original vorgelegt werden können, sind amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen vorzulegen. Der RdErl. d. Innenministeriums v. 28. April 1977 (SMBl. NRW. 2010) ist zu beachten. Die Beglaubigung kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.

1.1.10
Die Antragstellenden müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die beabsichtigte Tätigkeit notwendig sind. Sie müssen sich spontan und weitgehend fließend insbesondere mit Patientinnen und Patienten angemessen verständigen sowie komplexe Texte und Fachdiskussionen zu medizinischen oder zahnmedizinischen bzw. pharmazeutischen Themen verstehen und wiedergeben können.

Soweit das Diplom als

- Ärztin, Arzt, 

- Apothekerin, Apotheker oder

- Zahnärztin, Zahnarzt

an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben wurde oder die Antragstellenden eine deutschsprachige Kenntnis- oder Weiterbildungsprüfung bestanden haben, sind weitere Nachweise nicht erforderlich.

Im Übrigen sollen die allgemeinen Sprachkenntnisse durch Prüfungszeugnisse nachgewiesen werden, die zumindest den Anforderungen der Stufe B2 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) oder einem gleichwertigen Sprachniveau entsprechen. In besonderen Ausnahmefällen, in denen die Antragstellenden nachweisbar ausreichende Kenntnisse der deutschen Standardsprache besitzen (z. B. deutsche Muttersprache, Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Schule), kann auf die Vorlage dieser Sprachzertifikate verzichtet werden.

Die Beherrschung der (zahn-)medizinischen bzw. pharmazeutischen Fachsprache ist durch einen Test nachzuweisen, in dem das Leseverstehen sowie der mündliche Ausdruck geprüft werden. Hierzu erhalten die Antragstellenden einen Text aus einem Fachartikel (Länge ca. 500 Wörter), den sie mündlich nach einer Vorbereitungszeit von ca. 20 Minuten zusammengefasst, im Wesentlichen zutreffend und sprachlich gut wiedergeben müssen. Darüber hinaus müssen sie in einem simulierten Patientengespräch nachweisen, dass sie Patientinnen und Patienten in einer verständlichen Sprache aufklären und beraten können (Dauer des Gespräches ca. 20 Minuten).

1.2
Von Personen, die in einem der Europäischen Staaten die Ausbildung abgeschlossen haben, ist darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie zukünftig ihre berufliche Tätigkeit in dem jeweiligen Regierungsbezirk ausüben wollen und dass sie in keinem anderen Land der Bundesrepublik einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben oder stellen werden. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise (z. B. Miet- oder Pachtvertrag) vorzulegen.

- § 39 Abs. 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),

- § 20 Abs. 3 und 4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) und

- § 59 Abs. 3 und 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26. Januar 1955 BGBl. I S. 37)

in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

1.2.1
Anstelle des in der Nummer 1.1.7 bezeichneten Zeugnisses ist/sind das in dem betreffenden Europäischen Staat erteilte ärztliche, pharmazeutische oder zahnärztliche Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstige Befähigungsnachweise (Arzt-, Apotheker-, Zahnarztdiplom) vorzulegen. Auf die Vorschriften der § 39 Abs. 2 ÄAppO, § 20 Abs. 2 ÄAppO sowie 59 Abs. 2 ZAppO wird verwiesen. Bei begründetem Zweifel kann von der Behörde des Staates, in dem das Diplom ausgestellt wurde, die Bestätigung verlangt werden, dass dieser Nachweis echt ist und den einschlägigen Vorschriften entspricht.

1.2.2
Ist das Diplom eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Anlage

- zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO aufgeführt und nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt oder

- zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG aufgeführt und nach dem 27. Januar 1980 ausgestellt,

besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation. Ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach dem 20. Dezember 1976 beigetreten, wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem Datum des Beitritts oder bei abweichender Vereinbarung nach dem vereinbarten Datum begonnen wurde.

Ist das Diplom eines Europäischen Staates in der Anlage

- zu § 4 Abs. 1a BApO aufgeführt,

besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, wenn die Ausbildung nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnen wurde.

1.2.3
Nummer 1.2.2 Satz 1 gilt für ärztliche und zahnärztliche Diplome, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den  Europäischen Wirtschaftsraum nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellt worden sind, entsprechend. Bei Diplomen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EWR, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG L 255) getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum.

1.2.4
Für ärztliche und zahnärztliche Diplome, die von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch eingeräumt haben, ausgestellt worden sind, gilt Nummer 1.2.2 Satz 1 ab dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt entsprechend.

1.2.5
Entsprechen die Nachweise nicht der in der Anlage

- zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO,

- zu § 4 Abs. 1a BApO oder

- zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ZHG

jeweils aufgeführten Bezeichnung, sind sie mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorzulegen, dass die abgeschlossene Ausbildung den Mindestanforderungen des Art. 24, Art. 44 oder Art. 34

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 (ABl. EG L 255) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die Nachweise den für diesen Staat in den Anlagen jeweils Genannten gleichstehen.

Ist ein vorgelegtes Diplom vor den für die Anerkennung der in den Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 genannten Daten ausgestellt worden, ist auch dieser Nachweis anzuerkennen, wenn ihm eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt ist, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen der jeweiligen Richtlinie des Rates entspricht. Sind die Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates zu verlangen, aus der sich ergibt, dass die Antragstellenden während der fünf Jahre vor  Antragstellung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf in einem Europäischen Staat in Vollzeit ausgeübt haben. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Zeiten entsprechend.

1.2.6
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Landes, in welchem die Antragstellenden ihre Ausbildung absolviert haben, dass sie zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes berechtigt sind und gegen sie keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind.

1.2.7
Eine Approbation darf nicht erteilt werden, wenn in der Bundesrepublik  Deutschland eine in der jeweiligen Approbationsordnung vorgesehene Prüfung oder ein Abschnitt dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden wurde.

1.3
Von Antragstellenden, die eine abgeschlossene Ausbildung außerhalb der Europäischen Staaten erhalten haben, sind die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 genannten Nachweise vorzulegen. Die Nummern 1.1.8 bis 1.1.10, 1.2, 1.2.6 und 1.2.7 gelten entsprechend.

1.3.1
An die Stelle des nach Nummer 1.1.7 vorzulegenden Zeugnisses tritt die nach Abschluss der Ausbildung in dem betreffenden Staat erhaltene Berechtigung zur Ausübung des jeweiligen Berufes. Legen die Antragstellenden ein Diplom vor, nach dem sie zur uneingeschränkten Ausübung des erlernten Berufes in dem betreffenden Land ermächtigt waren, so reicht dies in der Regel als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung aus.

1.3.1.1
Können die Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung nicht im Original vorgelegt werden, gilt Nummer 1.1.9 entsprechend.

1.3.1.2
Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, soll sie durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem Herkunftsstaat legalisiert oder durch die deutsche Auslandsvertretung im Wege der Amtshilfe hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit überprüft werden. Soweit die Urkunde durch völkerrechtliche Verträge von der Legalisation befreit ist, ist die Ausstellung einer Apostille zu verlangen.

1.3.1.3
Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in qualifizierter Übersetzung vorzulegen.

1.3.2
Sofern die Frage der abgeschlossenen Ausbildung nicht aus eigener Sachkenntnis beurteilt werden kann, ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in 53113 Bonn und/oder ein anderes Sachverständigengutachten einzuholen.

1.3.3
Zur Gewährleistung des Patientenschutzes und zur qualitätsorientierten Ausübung des Heilberufes darf die zur uneingeschränkten Berufsausübung berechtigende Approbation Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach

- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4  BÄO,

- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4  BApO oder

- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG

nicht erfüllen, nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes unter Anlegung strenger Maßstäbe eindeutig nachgewiesen ist.

1.3.3.1
Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums der

- Humanmedizin von mindestens sechs Jahren

- Pharmazie von mindestens fünf Jahren oder

- Zahnheilkunde von mindestens fünf Jahren

in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den Anforderungen der jeweils geltenden Approbationsordnung. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die objektiven Umstände des konkreten Ausbildungsstandes an.

1.3.3.2
Entscheidend ist, ob die Ausbildungsgegenstände und die Wirksamkeit ihrer Vermittlung der deutschen Ausbildung entsprechen. Hinsichtlich der Ausbildungsgegenstände sind die Studieninhalte (der Ausbildungsstoff und der zeitliche Umfang der einzelnen Fächer) sowie die Anteile von praktischer und theoretischer Ausbildung zu vergleichen. Die Wirksamkeit der Vermittlung der Inhalte hängt im Wesentlichen von der Verlässlichkeit der Leistungskontrollen ab.

1.3.3.3
Besondere Bedeutung kommt der offiziellen Mindeststudiendauer zu. Liegt diese unter den in der Nummer 1.3.3.1 genannten Zeitrahmen, muss im Regelfall allein hieraus geschlossen werden, dass der im Ausland erreichte Ausbildungsstand dem deutschen Ausbildungsstand nicht gleichwertig ist.

1.3.3.4
Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ärztlichen und zahnärztlichen Ausbildungsstandes ist die  von der "Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter zum Vollzug des Ausbildung- und Prüfungsrechts der Heilberufe" in Zusammenarbeit mit der in Nummer 1.3.2 genannten Zentralstelle und der Bundesärztekammer erarbeitete Liste über die Einstufung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen in der Humanmedizin und der Zahnmedizin zu Grunde zu legen. In begründeten Fällen kann eine eingehende Darlegung des Ausbildungsganges mit Vorlage aller Studiennachweise, Zeugnisse usw. verlangt und die Stellungnahme der in Nummer 1.3.2 genannten Zentralstelle eingeholt werden. Fremdsprachige Unterlagen bedürfen einer qualifizierten Übersetzung.

1.3.4
Entspricht der Ausbildungsstand nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung dem nach einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Approbation zu erteilen.

1.3.5
Entspricht der Ausbildungsstand nach einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung nicht dem nach einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder ist die Gleichwertigkeit nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festzustellen, ist durch die Ablegung einer Prüfung ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Von einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn über die Einholung der Stellungnahme der in Nr. 1.3.2 genannten Zentralstelle und weitere einfache Nachforschungen hinaus zusätzliche Gutachten erforderlich sind.

Der Ablauf des Prüfungsverfahrens ergibt sich

- für Ärztinnen und Ärzte aus Anlage 3,

- für Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Anlage 3a.

Die Kenntnisprüfung für Apothekerinnen und Apotheker erfolgt in Form der Teilnahme am Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.

1.3.5.1
Vor der Teilnahme an der Prüfung kann Antragstellenden eine Berufserlaubnis

- gem. § 10 Abs. 1 BÄO für eine achtzehnmonatige strukturierte ärztliche Tätigkeit (davon mindestens je sechs Monate Innere Medizin und Chirurgie),

- gem. § 11 Abs. 1 BApO für eine einjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer Apotheke (darüber hinaus sollten die Antragstellenden an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen nach § 4 Abs. 4 AAppO teilnehmen) oder

- gem. § 13 Abs. 1 ZHG für eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit

unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer oder eines approbierten Berufsangehörigen als Anpassungszeit erteilt werden. Die Berufserlaubnis wird für den in Satz 1 genannten zeitlichen Umfang innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erteilt.

Bei Erteilung der Berufserlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Entscheidungen über die Berufszulassung vom Ergebnis der Prüfung abhängig sind. Zur Prüfung ist die Originalurkunde, auf deren Rückseite die tatsächlichen Beschäftigungszeiten dokumentiert sind, vorzulegen.

Die Berufserlaubnis für eine Anpassungszeit kann auch an Staatsangehörige der mit der EU durch Europaabkommen verbundenen Staaten erteilt werden, wenn sie erklären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen zu wollen. Die Berufserlaubnis ist zu versagen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass nach der Anpassungszeit keine selbständige Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist.

1.3.5.2
Kann durch die Prüfung die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht festgestellt werden, darf sie einmal nach einer Frist von mindestens sechs Monaten wiederholt werden. Zwischen den Prüfungen kann eine Berufserlaubnis für die Dauer von maximal einem Jahr erteilt werden, wenn die Prüfungskommission festgestellt hat, dass (ggf. unter welchen Auflagen) eine berufliche Tätigkeit ohne Beeinträchtigung der gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten möglich ist.

1.3.6
Hat ein anderer Europäischer Staat das Diplom eines Staatsangehörigen eines Europäischen Staates als dem in diesem Staat erworbenen nationalen Befähigungsnachweis gleichwertig anerkannt, ist wie folgt zu verfahren, wenn der Ausbildungsstand nach der im Drittland abgeschlossenen Ausbildung nicht dem nach einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht:

Die Approbation ist zu erteilen, wenn die Antragstellenden nachweisen, dass sie die für die Approbationserteilung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem anderen Europäischen Staat im Rahmen eines Studienganges oder einer Weiterbildung oder durch eine sonstige ärztliche, pharmazeutische oder zahnärztliche Tätigkeit erworben haben. Lässt sich anhand der vorgelegten Arbeitszeugnisse oder vergleichbarer Dokumente nicht abschließend beurteilen, ob die Antragstellenden durch ihre Berufsausübung die nach deutschem Recht vorgeschriebenen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, ist eine Kenntnisprüfung zu veranlassen. Die Prüfung ist auf die Bereiche zu beschränken, in denen Defizite festgestellt worden sind.

2
Erteilung der Approbation an ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten

2.1
Außer den in den Nummern 1.1.2 bis 1.1.6, 1.1.10, 1.2 und 1.2.6 aufgeführten Nachweisen ist ein Lebenslauf mit eingehender und lückenloser Darstellung des Studienganges und beruflichen Werdeganges sowie der persönlichen Verhältnisse vorzulegen.

Falls für den Ehegatten oder den Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit angegeben ist, ist diese nachzuweisen. In diesem Fall sind darüber hinaus vorzulegen

- Auszug aus dem deutschen Familienbuch oder Nachweis über die begründete Lebenspartnerschaft – z. B. Lebenspartnerschaftsurkunde oder Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch - (jeweils nicht älter als einen Monat),

- Meldebescheinigung des Ehepartners oder Lebenspartners (jeweils nicht älter als einen Monat).

Die Nummern 1.1.8 und 1.1.9 sind zu beachten.

Bezüglich der Nachweise über die erhaltene Ausbildung sind

- bei Antragstellenden, die in der Bundesrepublik Deutschland eine abgeschlossene Ausbildung erhalten haben, die Nummer 1.1.7,

- bei Antragstellenden, die in einem der übrigen Europäischen  Staaten eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die Nummern 1.2.1 bis 1.2.5 und 1.2.7,

- bei Antragstellenden, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen  Europäischen Staates eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, die Nummern 1.2.7 und 1.3.1 bis 1.3.5.2

entsprechend anzuwenden.

2.2
Staatsangehörige der mit der  Europäischen Union durch Europaabkommen verbundenen Staaten haben durch die in die Verträge aufgenommenen Bestimmungen über das Niederlassungsrecht einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Approbation, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und sie ihre Absicht zur Niederlassung glaubhaft machen.

Für eine Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung ist die Qualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b Ärzte-ZV oder Zahnärzte-ZV, die Erfüllung der weiteren Zulassungsvoraussetzungen mit Ausnahme von § 18 Abs. 1 Buchstabe a  Ärzte-ZV oder Zahnärzte-ZV sowie das Inaussichtstellen der Zulassung durch den Zulassungsausschuss nachzuweisen.

Für das Betreiben einer Apotheke oder die Niederlassung als Nichtvertrags(zahn)ärztin oder -vertrags(zahn)arzt sind Belege vorzulegen, aus denen sich die konkrete Absicht einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland ergibt.

2.3
Im Übrigen kommt eine Erteilung der Approbation an Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten nur nach

- § 3 Abs. 3 BÄO,

- § 4 Abs. 3 BApO oder

- § 2 Abs. 3 ZHG

in Betracht. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die, soweit eine abgeschlossene Ausbildung und Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorliegen, eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde ermöglichen. Die Antragstellenden haben, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Die Vorschriften bringen den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, die ärztliche, Arzneimittel- und zahnärztliche Versorgung der Bevölkerung grundsätzlich deutschen Berufsangehörigen vorzubehalten, weil diese mit der Lebensart und den Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten vertraut sind, Kenntnisse über die in Deutschland üblichen Diagnostiken, die angewandten therapeutischen Verfahren und die pharmazeutische Praxis besitzen sowie über die für den jeweiligen Beruf wesentlichen Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Standesrechtes unterrichtet sind.

2.3.1
Die Annahme eines „besonderen Einzelfalles" im Sinne des § 3 Abs. 3 BÄO und des § 2 Abs. 3 ZHG sowie einer „außergewöhnlichen Härte“ im Sinne des § 4 Abs. 3 BApO setzt Besonderheiten in den persönlichen Verhältnissen der Antragstellenden voraus, die sie von dem Regelfall der Staatsangehörigen aus einem Drittstaat , die in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden wollen, wesentlich unterscheiden. Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation und die Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse an.

Die Aufenthaltsdauer für die Ausbildung und die sich daraus ergebenden Lebensverhältnisse müssen dabei grundsätzlich außer Betracht bleiben.

2.3.1.1
Von einer Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse kann im Allgemeinen nach einer mindestens achtjährigen ärztlichen, pharmazeutischen oder zahnärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden. Leben die Antragstellenden mit einem deutschen Ehepartner seit mindestens fünf Jahren in ehelicher Gemeinschaft oder mit einem deutschen Lebenspartner ebenso lange in Lebenspartnerschaft, reicht eine fünfjährige Berufstätigkeit aus.

2.3.1.2
Ausländische Personen, die als Kinder von Ausländerinnen und Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist oder hier geboren sind, den überwiegenden Teil der Schulausbildung in deutschen Schulen und die Berufsausbildung im Inland absolviert haben, erfüllen die Kriterien des besonderen Einzelfalles oder der außergewöhnlichen Härte. Wurde die Berufsausbildung überwiegend außerhalb eines Europäischen Staates durchgeführt, sind die Kriterien des besonderen Einzelfalls erst nach fünfjähriger Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gegeben.

2.3.1.3
Im Inland abgeleistete Zeiten als Arzt im Praktikum sowie ärztliche Tätigkeiten gem. § 10 Abs. 5 BÄO können auf die zur Approbationserteilung nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 erforderlichen Mindestzeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet werden. Im günstigsten Fall darf die verbleibende, außerhalb der Ausbildung zu absolvierende Tätigkeit dreieinhalb Jahre nicht unterschreiten.

2.3.2
Bei der für die Erteilung einer Approbation aus „Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses" oder „im öffentlichen Interesse“ erforderlichen Beurteilung der Mangelsituation sind strenge Anforderungen zu stellen.

Die Erteilung einer Approbation zur Behebung regionaler und struktureller Engpässe kann schon deshalb nicht in Frage kommen, weil mit der Erteilung der Approbation die volle berufliche Freizügigkeit verbunden ist.

Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsinteresses kann die Erteilung eine Approbation praktisch nur noch dann in Betracht kommen, wenn eine Spezialistin oder ein Spezialist - z. B. eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer - für eine dauernde Tätigkeit in der Bundesrepublik gewonnen werden soll und andere qualifizierte Approbierte nicht zur Verfügung stehen.

2.3.3
Sind alle Voraussetzungen zur Approbationserteilung erfüllt, muss das Ermessen betätigt werden. Das Interesse der Antragstellenden ist abzuwägen gegen allgemeine Interessen, die der Erteilung der Approbation entgegenstehen. Dabei ist in den Abwägungsvorgang auch die Möglichkeit der Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis nach

- § 10 Abs. 3 BÄO,

- § 11 Abs. 3 BApO oder

- § 13 Abs. 3 ZHG

einzubeziehen. Die Überlegung, anstelle einer Approbation eine Berufserlaubnis - gegebenenfalls unter Auflagen - zu erteilen, ist grundsätzlich sachgerecht. Eine administrative Berufslenkung und Bedarfssteuerung im Rahmen staatlicher Gesundheitspolitik ist bei ausländischen Antragstellenden verfassungsrechtlich unbedenklich.

Wo die Grenze liegt, bei der ausländische Antragstellende, die den Tatbestand des

- § 3 Abs. 3 BÄO,

- § 4 Abs. 3 BApO oder

- § 2 Abs. 3 ZHG

erfüllen, nicht mehr auf eine Berufserlaubnis verwiesen werden dürfen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmen; zu berücksichtigen sind u. a. Lebensalter, beruflicher Werdegang, Fachrichtung und Integration in die deutschen Lebensverhältnisse.

Bei ablehnender Entscheidung ist die Ermessensentscheidung zu begründen.

2.3.4
Bei der Erteilung der Approbation sind Ausländer darauf hinzuweisen, dass Ausländer aus Drittstaaten neben der Approbation noch einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, und Ausländer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten eine Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 SGB III benötigen. Die Ausübung der Tätigkeit ohne diese Berechtigungen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 SGB III dar, die nach § 404 Abs. 3 SGB III mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden kann.

3
Aussetzung der Entscheidung über den Approbationsantrag

Liegen Verdachtsmomente nach

- § 3 Abs. 5 BÄO,

- § 4 Abs. 5 BApO oder

- § 2 Abs. 5 ZHG

vor und soll deshalb die Entscheidung über die Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, ist zu prüfen, ob den Antragstellenden bis zur Beendigung des Strafverfahrens eine Berufserlaubnis erteilt werden kann.

B
Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung der Approbation

1
Rücknahme und Widerruf der Approbation

1.1
Die Approbation ist zu widerrufen, wenn sich Berufsangehörige nach ihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig machen, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.

Die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit haben jeweils eine eigenständige Bedeutung.

1.2
Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufes ist dann anzunehmen, wenn Berufsangehörige durch ihr Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzen. Auch ein außerhalb des Berufes liegendes Fehlverhalten kann den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit rechtfertigen. Eine strafrechtliche Verurteilung, z. B. wegen Betruges, ist daher grundsätzlich geeignet, Berufsangehörige als unwürdig zur Ausübung des Berufes erscheinen zu lassen.

1.3
Die Zuverlässigkeit muss den besonderen Anforderungen des jeweiligen Berufes entsprechen. Entscheidend ist der Eindruck der Gesamtpersönlichkeit.

Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Berufsangehörige nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Heilberufes bieten. Sie kann u. a. aus dem Fehlen der Eigenschaft der Gewissenhaftigkeit, z. B. bei krankhafter Spielleidenschaft oder dem erkennbaren Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften, gefolgert werden, z. B. bei wiederholten Straftaten, vor allem im Zusammenhang mit der Berufsausübung.

Anders als bei der Unwürdigkeit ist das Verhalten in der Vergangenheit nicht allein ausschlaggebend. Dem Begriff wohnt eine prognostische Komponente inne. Es ist vorrangig auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Gesetzestreue bei der Ausübung des Berufes abzustellen. Bei länger zurückliegenden Verfehlungen ist im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung bei zwischenzeitlich erwiesener Gesetzestreue zu prüfen, welche Bedeutung für die Prognosestellung dem Zeitablauf zukommen kann.

1.4
Der Sachverhalt wird in der Regel in einem Straf- oder Berufsgerichtsverfahren oder in einem Verfahren zur Entziehung der Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt ermittelt. Es ist für die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation vor allem nach den in solchen Verfahren festgestellten Tatsachen zu entscheiden, ob es sich dabei um Verfehlungen handelt, die eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Heilberufes begründen. Es ist aber auch ein Verhalten zu berücksichtigen, das Straftatbestände nicht erfüllt, wenn es dem Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten die Grundlage entzieht.

1.5
Eine rechtskräftige straf- oder berufsrechtliche Verurteilung, der Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung oder der Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke rechtfertigen nicht von vornherein den Widerruf oder die Rücknahme der Approbation. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob Art, Schwere und Ausmaß der begangenen Verfehlungen die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der Patientinnen und Patienten, erfordern.

1.6
Die Rückgabe der Approbationsurkunde nach bestandskräftiger Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung richtet sich nach § 52 VwVfG NRW.

2
Anordnung des Ruhens der Approbation

2.1
Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach

- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO,

- § 8 Abs. 1 BApO oder

- § 5 Abs. 1 ZHG

setzt voraus, dass gegen die oder den Berufsangehörigen wegen des Verdachts einer Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist. Auch das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gehört als erster Verfahrensabschnitt zum Strafverfahren.

2.2
Eine weitere Voraussetzung für die Ruhensanordnung ist, dass die Beschuldigten die ihnen vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen haben.

2.3
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die erhobenen Vorwürfe so schwerwiegend sind, dass sie – falls sie sich später als zutreffend herausstellen – die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Heilberufes begründen.

2.4
Die Ruhensanordnung ist eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der Patientinnen und Patienten vor den Gefahren, die mit der Berufsausübung von möglicherweise unzuverlässigen Berufsangehörigen verbunden sind, aber auch zum Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Heilberufe. Sie steht im Ermessen der Behörde. Es ist deshalb erforderlich, bei der Entscheidung, ob das Ruhen der Approbation angeordnet werden soll, alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Folgen der Anordnung für die Beschuldigten mit den Gefahren, die bei einer weiteren Berufstätigkeit für Dritte, insbesondere für Patientinnen und Patienten, eintreten könnten, abzuwägen.

2.5
Die Anordnung des Ruhens der Approbation als Arzt oder Zahnarzt belässt dem Betreffenden  die Möglichkeit, die Praxis während der Zeit des Ruhens durch einen Vertreter weiterzuführen (so ausdrücklich § 6 Abs. 4 BÄO).

C
Erneute Erteilung der Approbation

1
Wird die Approbation zurückgenommen oder widerrufen, so wird diese unwirksam. Dies gilt auch für den Verzicht. Bei der Neuerteilung einer Approbation müssen deshalb alle Voraussetzungen des

- § 3 BÄO,

- § 4 BApO oder

- § 2 ZHG

vorliegen. Sofern die ärztliche Ausbildung nach der Bestallungsordnung für Ärzte oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen worden ist, sind anstelle des Nachweises nach § 3 Abs. 1 Nummer 4  BÄO die zum Zeitpunkt der ärztlichen Prüfungen erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde ergibt sich aus

- § 12 BÄO,

- § 12 BApO oder

- § 16 ZHG.

2
Bei einer strafrechtlichen Verurteilung sind vornehmlich die Bemühungen nach der Tat und nach der Verurteilung, Zuverlässigkeit und Würdigkeit wiederzuerlangen, eingehend und kritisch zu beurteilen. Es ist zu prüfen, ob eine widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Heilberufes erteilt werden kann, wenn noch Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder Würdigkeit, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Eignung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes bestehen, jedoch zu erwarten ist, dass die Approbation innerhalb oder nach der Frist erteilt werden wird. Hierbei ist in zweckentsprechender Weise von der Möglichkeit der Begrenzung der Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten, insbesondere in abhängiger Stellung, Gebrauch zu machen. §§ 8 BÄO und 7a ZHG sind zu beachten. Auch die Erlaubnis zur probeweisen Ausübung des Apothekerberufes ist auf höchstens 2 Jahre zu befristen. Eine lediglich verurteilungsfreie Führung nach der Straftat wird im Allgemeinen für die Wiedererteilung der Approbation nicht ausreichend sein, da dies selbstverständlich ist.

3
Im Allgemeinen muss die Entziehung der Approbation längere Zeit zurückliegen, ehe ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation Erfolg haben kann. Ob die Widerrufs- oder Rücknahmegründe beseitigt sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab.

So ist etwa bei schwerwiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandskräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen. Die Erteilung einer Berufserlaubnis sollte dabei in der Regel erst zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist ins Auge gefasst werden.

Zeiten, in denen Berufsangehörige außerhalb der vorgenannten Fristen auf Grund anderer Verfahren (Entziehung der Zulassung als Vertragsarzt, Berufsverbot etc.) nicht beruflich tätig sein durften, können auf die Wartezeit grundsätzlich nicht angerechnet werden.

D
Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes

1
Unterlagen

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.1
Bei Anträgen gemäß

- § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO,

- § 11 BApO oder

- § 13 Abs. 1 bis 3 ZHG:

1.1.1
schriftlicher Antrag in deutscher Sprache;

1.1.2
Nachweis über eine abgeschlossene

- ärztliche,

- pharmazeutische oder

- zahnärztliche

Ausbildung. Teil A Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.3 sind entsprechend anzuwenden;

1.1.3
Geburtsurkunde und amtlich beglaubigte Ablichtung des Staatsangehörigkeitsnachweises, ggf. amtlich beglaubigte Ablichtungen der entsprechenden Seiten aus dem Reisepass. Bei fremdsprachigen Urkunden gilt Teil A Nummer 1.1.8 entsprechend;

1.1.4
Lebenslauf mit Lichtbild; in dem Lebenslauf sind der Studiengang und der berufliche Werdegang lückenlos darzulegen;

1.1.5
Führungszeugnis, das nicht in früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf; bei ausländischen Antragstellenden entsprechende amtliche Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftslandes;

1.1.6
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellenden vorbestraft oder gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder berufs- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind;

1.1.7
eine ärztliche Bescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die/der Antragstellende nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des jeweiligen Berufes ungeeignet ist. In Zweifelsfällen ist eine weitere ärztliche oder eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde anzufordern;

1.1.8
ggf. Ablichtungen der Zeugnisse über bisher im In- oder Ausland ausgeübte heilberufliche Tätigkeiten;

1.1.9
bei wiederholtem Antrag und Antrag auf Verlängerung der Berufserlaubnis die zuletzt erteilte Berufserlaubnis;

1.1.10
ggf. amtlich beglaubigte Ablichtung einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Weiterbildungsbezeichnung;

1.1.11
Ablichtung der Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades. Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom erteilten Grade können in Nordrhein-Westfalen in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Grad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institutionen geführt werden. Im Übrigen ist § 119 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190/SGV. NRW. 223) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten;

1.1.12
von ausländischen Antragstellenden (soweit möglich) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimatlandes, dass sie zur Ausübung des Berufes berechtigt und keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen sie getroffen oder eingeleitet worden sind.

1.1.13
Antragstellende müssen außerdem vorlegen:

a) Erklärung über Zweck und Ziel der beabsichtigten heilkundlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland;

b) Bestätigung der Einrichtung, an der der Heilberuf ausgeübt werden soll;

c) Nachweis über angemessene Kenntnisse der deutschen Umgangssprache; Teil A  Nummer 1.1.10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;

d) amtlich beglaubigte Ablichtung des Aufenthaltstitels, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt (kann ggf. nachgereicht werden);

e) von Antragstellenden aus Entwicklungs- und Übergangsländern ist außerdem eine Erklärung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes darüber vorzulegen, dass die Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse des betreffenden Staates gewünscht wird. Eine Bescheinigung der Botschaft oder des Konsulats reicht dazu nicht aus. In der Bescheinigung soll unter Angabe von Gründen auch eine bestimmte Fachrichtung der Weiterbildung vorgeschlagen werden;

f) sofern die Weiterbildung im Rahmen der Entwicklungs- und Bildungshilfe erfolgt, eine Erklärung, dass die Antragstellenden darüber unterrichtet sind, dass nach Abschluss der Weiterbildung im Interesse der Gesundheitsversorgung des Heimatlandes sowie aus Gründen der mit der Gewährung von Weiterbildungsplätzen von der Bundesrepublik Deutschland verfolgten entwicklungshilfepolitischen Zielsetzung unverzüglich eine Rückkehr in das Heimatland erfolgen muss.

1.1.14
Sind die in den Nummern 1.1.5, 1.1.8, 1.1.12, 1.1.13 Buchstabe e) und 2.4.3 aufgeführten Unterlagen in einer fremden Sprache abgefasst, bedürfen sie einer qualifizierten Übersetzung.

1.2
Bei Anträgen gemäß

- § 10 Abs. 5 BÄO oder

- § 13 Abs. 4 ZHG:

1.2.1
die in den Nummern 1.1.1, 1.1.3 bis 1.1.8, 1.1.11 und 1.1.12 sowie 1.1.13 Buchst. b, c und d aufgeführten Unterlagen;

1.2.2
Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums;

1.2.3
eine Darstellung der weiteren Ausbildungsabschnitte einschließlich der voraussichtlichen Ausbildungsstätten sowie Nachweise über die Erforderlichkeit der Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht.

1.3
Bei Anträgen gemäß § 10 a BÄO:

1.3.1
schriftlicher Antrag;

1 3.2
gültige zahnärztliche Approbation;

1.3.2.1
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie nach den Weiterbildungsvorschriften der ehem. DDR oder

1.3.2.2
gültige Anerkennung als Fachzahnärztin oder als Fachzahnarzt für eine theoretisch-experimentelle Fachrichtung der Medizin nach den Weiterbildungsvorschriften der ehem. DDR;

1.3.3
Erklärung darüber, dass die Antragstellenden die ärztliche Tätigkeit in dem jeweiligen Regierungsbezirk auszuüben beabsichtigen. Belege darüber sind beizufügen.

2
Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis

Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach

- § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO,

- § 11 BApO oder

- § 13 Abs. 1 bis 3 ZHG

ist Folgendes zu beachten:

2.1
Die Vorschriften gelten für alle Antragstellenden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung ohne Approbation in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf als Arzt, Apotheker oder Zahnarzt ausüben wollen.

2.2
Die Erteilung einer Berufserlaubnis setzt - abgesehen von den in § 10 Abs. 5 BÄO und § 11 Abs. 4 ZHG für bestimmte Ausnahmefälle getroffenen Sonderregelungen - stets eine abgeschlossene Ausbildung für den Arzt-, Apotheker- oder Zahnarztberuf voraus. Ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht gegeben, muss der Antrag abgelehnt werden.

Teil A Nummern 1.3.1 und 1.3.2 gelten entsprechend.

2.3
Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer unbeschränkten und unbefristeten Erlaubnis haben Ehegatten von Staatsangehörigen eines Europäischen Staates, wenn die Staatsangehörigen in Deutschland berufstätig oder nach § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU aufenthaltsberechtigt sind, sowie die Kinder dieser Staatsangehörigen, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind.

Die Antragstellenden müssen entweder in der Bundesrepublik Deutschland die jeweilige Abschlussprüfung bestanden haben oder einen gleichgestellten Ausbildungsabschluss nachweisen sowie entsprechend den Vorschriften über die Approbationserteilung die Approbationsvoraussetzungen (keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung) erfüllen.

Neben den in Teil D Nummern 1.1.1 bis 1.1.12 vorzulegenden Unterlagen ist die Aufenthaltsberechtigung des Staatsangehörigen durch eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU nachzuweisen. Zusätzlich haben Ehegatten den Nachweis der Heirat mit der oder dem Staatsangehörigen durch die Heiratsurkunde mit qualifizierter Übersetzung sowie durch Vorlage bzw. beglaubigter Ablichtung des Reisepasses des Ehepartners sowie einer Erklärung über den Fortbestand der Ehe zu erbringen. Die Unterhaltsberechtigung eines Kindes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Teil D Nummer 1.1.14 gilt entsprechend.

2.4
Auf die Erlaubniserteilung besteht im Übrigen kein Rechtsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Rahmen der Ermessensausübung sind bei der in jedem Einzelfall vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellenden und die öffentlichen Belange, die für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis sprechen, zu würdigen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

Für eine sachgerechte Ermessensbetätigung ist hinsichtlich des öffentlichen Interesses Folgendes zu beachten:

2.4.1
Unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes der BÄO, der BApO und des ZHG ist davon auszugehen, dass diese Gesetze die medizinische und zahnmedizinische Versorgung sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln grundsätzlich dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BÄO, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BApO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZHG genannten Personenkreis vorbehalten haben. Darüber hinaus kann in der Regel die Erlaubnis Personen erteilt werden,

- die in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BÄO, § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BApO und § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 ZHG genannt sind,

- denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz erteilt worden ist ,

- denen eine Niederlassungserlaubnis erteilt worden ist und bei denen zugleich zu erwarten ist, dass aufgrund persönlicher Umstände von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden kann sowie

- die in Teil A Nummer 2.3.1.2 aufgeführt sind.

2.4.2
Die Erteilung der Erlaubnis an sonstige Personen ist möglich, wenn an deren Tätigkeit in Deutschland unter Anlegung eines strengen Maßstabes ein öffentliches Interesse besteht. Hierbei können die unterschiedlichsten Aspekte Berücksichtigung finden. Die Erlaubnis kann z.B. zur Behebung von Mangelerscheinungen in der ärztlichen, zahnärztlichen oder Arzneimittelversorgung, zur Deckung eines besonderen Bedarfes oder zu Forschungszwecken erfolgen.

2.4.3
Ausländische Berufsangehörige können zur Fortbildung, zur Gewinnung von Auslandserfahrungen oder zum wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch auf ihrem Gebiet zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung eine befristete Berufserlaubnis erhalten, wenn in einem förmlichen Ersuchen der betreffenden ausländischen Regierung die Zweckmäßigkeit des Arbeitsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rückkehrbereitschaft der Begünstigten bestätigt wird und deren Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz sichergestellt ist.

2.4.3.1
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.

2.4.3.2
Bei Berufsangehörigen aus den in § 34 der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung vom 22. November 2004  (BGBl. I S. 2937 - BeschV) aufgeführten Staaten sowie bei Staatenlosen ist ein förmliches Ersuchen nicht erforderlich.

2.4.4
Für die Erteilung einer Berufserlaubnis zur Weiterbildung gilt Folgendes:

2.4.4.1
Berufsangehörigen aus Entwicklungs- und Übergangsländern gemäß der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD kann unter den in Nummer 2.4.3 aufgeführten Voraussetzungen auch zum Erwerb einer Weiterbildung eine Berufserlaubnis erteilt werden. Der Kreis der Entwicklungsländer unterliegt fortlaufenden Veränderungen; die jeweils gültige Liste ist im Internet unter www.daad.de/de/download/entwicklung/alumniprogramm/dac_liste_2007. pdf oder http://www.oecd.org/dataoecd/35/9/2488552. pdf  einzusehen.

2.4.4.2
Bei den in Nummer 2.4.3.2 aufgeführten Berufsangehörigen kann auf die in Nummer 2.4.3 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.

2.4.5
Staatsangehörige aus Entwicklungs- und Übergangsländern im Sinne der OECD, die zum Studium der Humanmedizin, Pharmazie oder Zahnmedizin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und dieses abgeschlossen haben, sollen in der Regel im Interesse der Versorgung ihrer Heimatländer nach Abschluss des Studiums in das Land zurückkehren, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und die zur Ausübung einer selbstständigen ärztlichen, pharmazeutischen oder zahnärztlichen Tätigkeit erforderliche praktische Erfahrung dort erwerben. Die Ausländerbehörde wird in einem solchen Fall bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung nach Abschluss des Studiums gem. § 8 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausschließen. Eine Berufserlaubnis, auch für eine Weiterbildung zum Erwerb von Bezeichnungen nach dem Heilberufsgesetz, soll ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nur erteilt werden, wenn sie eine mindestens dreijährige Berufspraxis in ihrem Heimatland nachweisen können und ein förmliches Ersuchen gemäß Nummer 2.4.3 vorliegt.

Nur wenn die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 AufenthG oder § 18 AufenthG i. V. m. § 27 Nr.  3 BeschV erteilt hat oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit in Deutschland besteht, können entwicklungshilfepolitische Ziele zurückgestellt werden. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen.

2.4.6
Um gesundheitliche Gefährdungen von Patientinnen und Patienten zu vermeiden, ist auch eine nur vorübergehende Ausübung

- des ärztlichen Berufes gemäß § 10 BÄO,

- des Apothekerberufes gemäß § 11 BApO oder

- der Zahnheilkunde gemäß  § 13 ZHG

grundsätzlich nur zu erlauben, wenn die Ausbildung der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.

Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ist entsprechend Teil A Nummern 1.3.3.1 bis 1.3.5.2 durchzuführen.

2.4.6.1
Ausnahmen sind bei den in Nummer 2.4.1 genannten Berufsangehörigen möglich. Diese können trotz einer nicht gleichwertigen Ausbildung eine Berufserlaubnis erhalten, wenn sie nach den Feststellungen der Sachverständigenkommission bzw. der Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in einem Teilbereich den Beruf ausüben können, ohne die gesundheitlichen Belange von Patientinnen und Patienten zu gefährden. Haben Berufsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland eine Gebietsbezeichnung erworben, ist eine Stellungnahme der Sachverständigenkommission entbehrlich, wenn die Erlaubnis auf das Gebiet beschränkt wird. Die Erlaubnis ist mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen zu versehen, die den Defiziten der Ausbildung Rechnung tragen. Hierbei ist auch über die Teilnahme am Notfalldienst zu entscheiden. Den in

- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BÄO,

- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BApO und

- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZHG

aufgeführten Personen kann die sachlich eingeschränkte Berufserlaubnis auch unbefristet erteilt werden.

2.4.6.2
Bei Personen, die eine Berufserlaubnis für die in Nummern 2.4.3 und 2.4.4 genannten Zwecke beantragen, kann von dem Erfordernis einer gleichwertigen Ausbildung ebenfalls abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch ihre berufliche Tätigkeit keine Gefahr für Patientinnen und Patienten ausgeht. Hierzu wird die Berufserlaubnis in der Regel auf eine Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer oder eines approbierten Berufsangehörigen eingeschränkt. Weitere Nebenbestimmungen sind möglich.

2.4.6.3
Wird trotz nicht gleichwertiger Ausbildung eine Berufserlaubnis nach Nr. 2.4.6.2 ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung erteilt, ist hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Approbation und nach Erreichen des Aufenthaltszweckes auch eine weitere Berufserlaubnis ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung nicht erteilt werden können.

2.4.7
Nicht ausreichende Deutschkenntnisse stehen der Erteilung der Berufserlaubnis entgegen. Werden im Rahmen der Kenntnisprüfung unzureichende Deutschkenntnisse festgestellt, ist eine gegebenenfalls erteilte Berufserlaubnis zu widerrufen.

2.5
Die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis über eine Gesamtdauer von vier Jahren hinaus ist für die Ausübung

- des ärztlichen Berufes nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.

  2 Satz 3 und 4 oder des § 10 Abs. 3 BÄO und 

- des Apothekerberufes nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs.

  2 Satz 4 BApO

zulässig.

Die Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis für eine zahnärztliche Tätigkeit über die Dauer von drei Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder des § 13 Abs. 3 ZHG erfüllt sind.

2.5.1
Der für den Abschluss einer Weiterbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 BÄO oder § 13 Abs. 2 Satz 3 ZHG erforderliche Zeitraum bestimmt sich nach den in den Weiterbildungsordnungen der jeweiligen Kammer vorgeschriebenen Zeiten. Diese dürfen nur überschritten werden, wenn die Antragstellenden die Verzögerung nicht selbst zu vertreten haben. Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht zu vertreten haben die Antragstellenden z. B. Unterbrechungen durch Krankheit oder durch Elternzeit nach § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz.

Ist die Fachrichtung einer begonnenen Weiterbildung ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde gewechselt worden, ist eine Erteilung der Berufserlaubnis über die Vier- bzw. Dreijahreszeitgrenze gem. Nr. 2.5 hinaus unzulässig, weil sie nicht - wie in § 10 Abs. 2 Satz 3 BÄO und  § 13 Abs. 2 Satz 3 ZHG gefordert - dem Abschluss der Weiterbildung dient, die nach Erteilung der Berufserlaubnis begonnen wurde.

2.5.2
Nach einer in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gebiet wird eine weitere Erlaubnis zum Erwerb einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung oder für eine sonstige Spezialisierung nicht erteilt.

2.5.3
Ausnahmsweise darf eine Berufserlaubnis über den Zeitraum

- in § 10 Abs. 2 BÄO unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO,

- in § 11 Abs. 2 Satz 3 BApO unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 BApO und

- in § 13 Abs. 2 ZHG unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 ZHG

erteilt werden.

2.5.4
Die Tatbestandsalternativen

„im Interesse der

- ärztlichen Versorgung;

- der Arzneimittelversorgung oder der

- zahnärztlichen Versorgung

der Bevölkerung“ sind gegeben, wenn die Tätigkeit der Antragstellenden erforderlich ist, um eine ärztliche, pharmazeutische oder zahnärztliche Unterversorgung der Bevölkerung zu verhindern. Ab wann eine derartige Mangelsituation vorliegt, ist eine Frage der einzelfallbezogenen Bewertung der für die jeweilige Region zur Verfügung stehenden Informationen.

2.5.4.1
Für den ambulanten Bereich ist eine Unterversorgung anzunehmen, wenn die in einem Einzugsgebiet vorhandenen Praxisstellen in größerem Umfang längerfristig nicht besetzt werden können. Ein Mangel in der ärztlichen oder zahnärztlichen Versorgung ist nicht gegeben, wenn die ambulante Versorgung des an sich unterbesetzten Versorgungsgebietes durch ein ausgleichendes Angebot in benachbarten Orten oder Ortsteilen sichergestellt wird. Das gilt auch für die Arzneimittelversorgung. Das Fehlen von Fachärztinnen und Fachärzten kann gegebenenfalls durch an der kassenärztlichen Versorgung beteiligte Krankenhausärztinnen und -ärzte ausgeglichen werden. Bei einer erheblichen Unterversorgung kann auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs in Niederlassung erteilt werden, wenn der Mangel durch keine andere Maßnahme in absehbarer Zeit beseitigt werden kann.

Vor Erteilung der Erlaubnis sind die jeweils zuständige Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung sowie die untere Gesundheitsbehörde zum Stand der ärztlichen bzw. zahnärztlichen Versorgung in dem beabsichtigten Tätigkeitsbereich und vor einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs in Niederlassung auch die zuständige Kammer zur Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zu hören.

2.5.4.2
Die Feststellung, inwieweit die Besetzung einer Stelle

- in einem Krankenhaus „im Interesse der ärztlichen Versorgung“,

- in einer Apotheke „im Interesse der Arzneimittelversorgung" oder

- in einer Zahnklinik „im Interesse der zahnärztlichen Versorgung"

liegt, kann nur anhand der konkreten Stellensituation getroffen werden. Sofern das Stellen-Soll gegenüber dem Stellen-Ist eine bedeutsame Differenz aufweist, die Stelle bzw. die Stellen zudem nicht in absehbarer Zeit wieder besetzt werden können und eine angemessene Versorgung der Patienten – notfalls durch ein nahe gelegenes anderes Krankenhaus, eine Apotheke oder eine Zahnklinik - nicht mehr gewährleistet werden kann, ist der Tatbestand der Unterversorgung erfüllt. Eine normale Personalfluktuation kann nicht als ärztliche, pharmazeutische oder zahnärztliche Unterversorgung gewertet werden.

Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels können zur Vermeidung einer wenig zweckmäßigen Doppelprüfung zu Grunde gelegt werden.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des

- ärztlichen Berufes als Chefärztin, Chefarzt, leitende Ärztin oder leitender Arzt am Krankenhaus,

- Apothekerberufes als verantwortliche Apothekerin oder verantwortlicher Apotheker im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 Apothekengesetz oder

- zahnärztlichen Berufes als Chefzahnärztin, Chefzahnarzt, leitende Zahnärztin oder leitender Zahnarzt an einer Zahnklinik

darf auch im Fall der Unterversorgung nur solchen Antragstellenden erteilt werden, die eine mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen können und die neben den erforderlichen Fachkenntnissen auch die Qualifikation für eine leitende Tätigkeit besitzen.

2.5.4.3
Die Erlaubnis darf nur geeigneten Antragstellern erteilt werden. Dabei sind ausländische Berufsangehörige, die aus familiären oder anderen Gründen nicht in ihr Heimatland zurückverwiesen werden können, zu bevorzugen.

2.5.4.4
Unter den Begriff „Versorgung der Bevölkerung" fallen nicht Forschungsarbeiten, die im Rahmen von Promotions- oder Habilitationsverfahren geleistet werden. Dies gilt auch für Forschungsvorhaben an Universitäten oder wissenschaftlichen Instituten. Daher ist es nicht zulässig, eine Berufserlaubnis über die in § 10 Abs. 2 BÄO, § 11 Abs. 2 BApO und § 13 Abs. 2 ZHG genannten Zeiträume hinaus zu Forschungszwecken oder zu dem Zweck zu erteilen, dass ein laufendes Promotions- oder Habilitationsverfahren abgeschlossen werden kann.

2.5.5
Eine Asylberechtigung der Antragstellenden liegt nur dann vor, wenn sie unanfechtbar anerkannt worden ist. Die Prüfung der Asylberechtigung findet in einem gesonderten Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz statt.

Die Anerkennung der Asylberechtigung wird nachgewiesen durch Vorlage des Asylanerkennungsbescheides mit Rechtskraftvermerk oder dessen beglaubigter Ablichtung oder einer beglaubigten Ablichtung der entsprechenden Eintragung im Fremdenpass.

2.5.6
Für ausländische Antragstellende ist die Ehe oder Lebenspartnerschaft  mit einem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Artikels 116 GG oder mit einem unanfechtbar als asylberechtigt anerkannten Ehegatten oder Lebenspartner durch einen Auszug neueren Datums aus dem Familienbuch oder mit der Lebenspartnerschaftsurkunde nachzuweisen. Darüber hinaus ist eine Erklärung über den Fortbestand der Beziehung abzugeben.

2.5.6.1
Auf ausländische Antragstellende, die mit einem Staatsangehörigen eines Europäischen Staates verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, ist die Nummer 2.5.6 entsprechend anzuwenden.

2.5.6.2
Der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten oder Lebenspartner im Geltungsbereich des Gesetzes wird durch die Meldebescheinigung der Meldebehörde nachgewiesen.

2.5.7
Durch die Einbürgerungszusicherung wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Sie wird von der Einbürgerungsbehörde schriftlich erteilt und ist i. d. R. auf zwei Jahre befristet; die Verlängerung der Frist ist zulässig.

Der Besitz der Einbürgerungszusicherung rechtfertigt die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis dann, wenn der Einbürgerung Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellenden nicht selbst beseitigen können. Diese haben nachzuweisen, dass ein Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit gestellt worden ist.

2.5.8
Soweit die Voraussetzungen des

- § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO,

- § 11 Abs. 2 Satz 4 BApO oder

- § 13 Abs. 3 Satz 1 ZHG

vorliegen, steht die Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Ermessen der Behörde. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Berufsangehörige aus Entwicklungs- und Übergangsländern nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung in ihre Heimatländer zurückkehren sollen, um die in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Nutzen der dortigen Bevölkerung einzusetzen. Dies ist von erheblichem öffentlichem Interesse. Berufsangehörigen aus Entwicklungsländern ist daher nach Abschluss ihrer Weiterbildung ihre Berufserlaubnis nur dann zu verlängern, wenn eine ärztliche, pharmazeutische oder zahnärztliche Unterversorgung vorliegt, die zu erheblichem Einschränkungen in der Patientenbehandlung geführt hat 

Die in diesem Zusammenhang von den Antragstellenden oftmals vorgebrachten privaten Belange vermögen ein Zurücktreten der entwicklungspolitischen Zielsetzung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Dem Einwand, die Berufsangehörigen könnten die erworbenen speziellen Fachkenntnisse in ihrem Heimatland nicht nutzbringend anwenden, ist entgegenzuhalten, dass in den gering entwickelten Ländern jede medizinische, pharmazeutische oder zahnärztliche Tätigkeit die vorhandene Unterversorgung lindert und daher die Rückkehr auch spezialisierter Berufsangehöriger in das Heimatland durchaus eine entwicklungspolitisch sinnvolle und menschlich zumutbare Maßnahme darstellt.

Das Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis präjudiziert nicht ohne weiteres die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO, § 11 BApO oder § 13 ZHG.

2.5.9
Auch Antragstellenden, die mit einem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft oder mit einem Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, kann die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO, § 11 BApO oder § 13 ZHG erteilt werden, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner zu dem in Nummer 2.4.1 genannten Personenkreis gehört.

2.6
Die Berufserlaubnis ist, sofern keine in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene oder keine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird, grundsätzlich auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in einem bestimmten

- Krankenhaus oder einer ärztlichen Praxis,

- einer Apotheke oder

- einer Zahnklinik oder zahnärztlichen Praxis

zu beschränken. In allen Fällen, in denen der Tätigkeitsort nicht festgelegt wird, ist der Geltungsbereich der Erlaubnis dahin zu begrenzen, dass sie nur zur Ausübung des Berufes an einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen berechtigt.

2.7
In den Fällen des

- § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BÄO,

- § 11 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 bis 4 BApO und

- § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZHG

sowie des Personenkreises nach Nummer 2.5.9 kann die Berufserlaubnis für eine unselbstständige Tätigkeit in Kliniken, Apotheken oder ärztlichen bzw. zahnärztlichen Praxen in Nordrhein-Westfalen ausgestellt werden.

2.8
Unbefristete Erlaubnisse nach § 10 a Abs. 1 und Abs. 2 BÄO sind fachgebietsbezogen, aber regelmäßig nicht auf bestimmte Beschäftigungsstellen beschränkt zu erteilen.

2.9
Berufsangehörigen kann auf besonderen Antrag die Vertretung einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes, Fachärztin/Facharztes, Apothekerin/Apothekers, Zahnärztin/ Zahnarztes gestattet werden, wenn deren Vertretung durch benachbarte Berufsangehörige nicht möglich ist, die Praxis oder Apotheke offen gehalten werden muss und die Berufsangehörigen die erforderliche Qualifikation besitzen. Ggf. ist eine Stellungnahme der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung einzuholen.

Die Vertretungserlaubnis ist für einen begrenzten Zeitraum zu erteilen. Aus Gründen der Patientenerwartung soll nur von Berufsangehörigen derselben Fachrichtung vertreten werden.

2.10
Personen, die einen gleichwertigen Kenntnisstand nachgewiesen oder eine Gebietsanerkennung erhalten haben, kann eine selbstständige und leitende Berufstätigkeit aufgrund einer Berufserlaubnis gestattet werden. Ärzte und Zahnärzte sollten jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich aus der Berufserlaubnis kein Anspruch auf Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ergibt.

2.11
Für die Erteilung der Berufserlaubnis ist das als Anlage 1 und für die Begleitverfügung das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden. Etwaige Einschränkungen und Nebenbestimmungen sind in die Erlaubnisurkunde aufzunehmen.

2.12
Die Berufserlaubnis ist in den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2 BÄO, des § 11 Abs. 2 BApO sowie des § 13 Abs. 1 und 2 ZHG in der Regel auf zwei Jahre zu befristen. Bei der voraussichtlich letztmaligen Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis ist in die Erlaubnisurkunde ein Hinweis aufzunehmen, dass nach Ablauf der erteilten Berufserlaubnis mit einer weiteren Erlaubnis nicht mehr gerechnet werden kann.

2.13
Eine Berufserlaubnis darf Staatsangehörigen aus Drittstaaten nur erteilt werden, wenn sie einen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland berechtigenden Aufenthaltstitel - gegebenenfalls in Form eines Sichtvermerkes - besitzen.

Der Aufenthaltstitel in Form eines Sichtvermerkes ist vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Sind Antragstellende sichtvermerksfrei oder lediglich mit Touristensichtvermerk eingereist, kann grundsätzlich eine Berufserlaubnis nicht erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige von Staaten, mit denen auch in Fällen beabsichtigter Erwerbstätigkeit Befreiung vom Sichtvermerk vereinbart worden ist

Ausländischen Antragstellenden aus Drittstaaten, denen eine Berufserlaubnis erteilt werden soll, ist zunächst eine entsprechende Zusicherung nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster in ihr Heimatland zu übersenden. Sie soll in der Regel auf sechs Monate befristet sein.

2.14
Eine ausländischen Berufsangehörigen erteilte Berufserlaubnis ersetzt nicht den nach § 4 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, oder die nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595), in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.

3
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis

In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des

- ärztlichen Berufs gem. § 10 Abs. 5 BÄO

oder des

- zahnärztlichen Berufs gem. § 13 Abs. 4 ZHG

in der jeweils geltenden Fassung Antragstellenden erteilt werden, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1. die Antragstellenden aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erworben haben,

2. die aufgrund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist und

3. die Antragstellenden zum Personenkreis des § 10 Abs. 5 Satz 2 BÄO oder § 13 Abs. 4 Satz 4 ZHG gehören.

3.1
Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu beschränken, die dafür nach der jeweiligen ausländischen Ausbildungsordnung in Betracht kommen. Sie darf nur bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden, die für den Abschluss der ausländischen Ausbildung notwendig ist. Die Erlaubnis ist in der Regel mit der Auflage zu versehen, dass die Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines Berufsangehörigen erfolgt, der die Approbation oder die Berufserlaubnis besitzt.

3.2
Eine Approbation oder Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO oder § 13 Abs. 1 ZHG kann nur erteilt werden, wenn der Ausbildungsstaat den Abschluss der ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung bestätigt hat.

3.3
Für die Erteilung der Erlaubnis ist das als Anlage 5, für das Begleitschreiben das als Anlage 6 beigefügte Muster zu verwenden.

E
Erteilung der Erlaubnis zur unbefristeten Ausübung
des ärztlichen Berufes oder des Apothekerberufes
§ 2 Abs. 2 BÄO, § 2 Abs. 2 BApO

1
Personen, die die Voraussetzungen des

- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BÄO

oder des

- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BApO

erfüllen und die infolge eines körperlichen Gebrechens zur uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen- oder des Apothekerberufes ungeeignet sind, kann auf Antrag eine unbefristete Berufserlaubnis nach

§ 2 Abs. 2 BÄO oder § 2 Abs. 2 BApO erteilt werden, wenn sie in einem Teilbereich den ärztlichen- oder Apothekerberuf ausüben können, ohne die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder sich selbst zu gefährden.

2
Die Antragstellenden haben die in Teil A Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 und 1.1.7 aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Teil A Nummern 1.1.8 bis 1.1.10 sind zu beachten.

3
Der Teilbereich der Tätigkeit, der die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt, ist durch eine fachärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde oder eine Stellungnahme der Ärztekammer bzw. Apothekerkammer anzufordern.

4
Die Berufsausübung ist entweder durch Beifügung von Nebenbestimmungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten oder auf die ärztlichen oder  pharmazeutischen Tätigkeiten zu beschränken, die die Antragstellenden trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen verrichten können.

F
Rücknahme und Widerruf

Rücknahme und Widerruf einer Berufserlaubnis richten sich nach den §§ 48 bzw. 49 VwVfG NRW.

G
Unterrichtung

Von den getroffenen Entscheidungen

nach den

- §§ 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 10 a BÄO ist die zuständige Ärztekammer,

- §§ 4, 6, 7, 8, 10 und 11 BApO ist die zuständige Apothekerkammer

und

- §§ 2, 4, 5, 7, 7a und 13 ZHG ist die zuständige Zahnärztekammer

gem. § 5 Abs. 3 Heilberufsgesetz zu unterrichten.

Über Entscheidungen nach §§ 3, 5, 6 BÄO, §§ 2, 4 ,5 ZHG sowie über den Verzicht nach § 9 BÄO oder § 7 ZHG von zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Personen ist die Kassenärztliche Vereinigung und bei zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Personen die Kassenzahnärztliche Vereinigung zu informieren.

Darüber hinaus ist die Behörde, die die Approbation erteilt hat, in den Fällen der §§ 5, 6 und 9 BÄO, der §§ 6, 7, 8 und 10 BApO und der §§ 4, 5 und 7 ZHG zu unterrichten.

Sind die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 BÄO, den §§ 6 und 8 BApO oder nach den §§ 4 und 5 ZHG wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit ergangen, sind diese in das Bundeszentralregister einzutragen. Wird eine Erlaubnis nach § 8 BÄO bzw. § 7a ZHG oder die Approbation erneut erteilt, ist die Eintragung zu entfernen.

H
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie. Er tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft. Mein RdErl. vom 4.12.1991 (SMBl. NRW. 21220) sowie die RdErl¿e. des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 07.01.2004 (SMBl. NRW. 2123) und vom 11.4.2003 (SMBl. NRW. 21220) werden aufgehoben.

MBl. NRW. 2007 S. 58.


Anlagen: