Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 19. Juni 2019 (MBl. NRW. S. 307).

 


Historisch: Geschäftsordnung für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 23. Januar 2009

 

Historisch:

Geschäftsordnung für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 23. Januar 2009

Geschäftsordnung für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 23. Januar 2009

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt als Aufsichtsbehörde über die Apothekerkammer Westfalen-Lippe im Wege der Ersatzvornahme aufgrund § 28 Abs. 1 Heilberufsgesetz in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz und § 123 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW anstelle der Apothekerkammer Westfalen-Lippe aufgrund ihrer Befugnis aus § 23 Abs. 1 Heilberufsgesetz folgende

Geschäftsordnung für die Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 23. Januar 2009

I.
Kammerversammlung

§ 1
Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder der Kammerversammlung haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Mitglieder, die an einer Teilnahme gehindert sind, haben die Geschäftsstelle hierüber unverzüglich zu informieren.

§ 2
Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung tritt satzungsgemäß zusammen. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder bei deren oder dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten einberufen. Vorzeitiges Verlassen der Sitzung ist dem Sitzungssekretariat mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde ist gem. § 28 Abs. 2 Heilberufsgesetz (HeilBerG) zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.

(2) Die Einladung zur Kammerversammlung erfolgt schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung und – soweit möglich – mit den zur Beratung notwendigen Unterlagen, spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Die erweiterte Tagesordnung muss spätestens am siebten Tage vor der Sitzung an die Mitglieder der Kammerversammlung abgesandt werden.

§ 3
Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand eine vorläufige Tagesordnung auf.

(2) Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann Tagesordnungspunkte beantragen. Diese müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung bei der Kammergeschäftsstelle in schriftlicher Form eingegangen sein.

(3) Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Kammerversammlung erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Entsprechende Anträge können bis zum Eintritt in die Tagesordnung von Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt werden.

(4) Die Kammerversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung. Sie kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und leitet die Sitzung der Kammerversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung anwesend ist.

(2) Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzung der Kammerversammlung haben sich persönlich in die Anwesenheitsliste einzutragen, die der Niederschrift als Anlage beizufügen ist.

(3) Im Verhinderungsfall leitet die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder das älteste Vorstandsmitglied die Kammerversammlung.

§ 5
Anträge

(1) Während der Sitzung können zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge gestellt werden. Sie sind schriftlich abzufassen, zu verlesen und in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Liegen mehrere Anträge vor, ist über den Antrag zuerst zu beraten und zu beschließen, der am weitesten geht. In Zweifelsfällen beschließt die Präsidentin oder der Präsident die Reihenfolge der Abstimmung.

(3) Abänderungsanträge und Gegenanträge gelten als selbstständige Anträge. Sie sind vor der Abstimmung über den ursprünglichen Antrag zu behandeln.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung können abweichend von Absatz 1 Satz 2 mündlich gestellt werden und zwar auf:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,

b) Beschränkung der Redezeit,

c) Einhaltung von Hauptsatzung und Geschäftsordnung,

d) Schluss der Aussprache,

e) Vertagung des Tagesordnungspunktes,

f) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

g) Vorstands- oder Ausschussberatung,

h) Schluss der Rednerliste,

i) Unterbrechung der Sitzung.

(5) Anträge nach Absatz 4 können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rede gestellt werden. Anträge auf Schluss der Debatte gelten nur für den jeweils in Beratung stehenden Sachverhalt oder Punkt der Tagesordnung und können nur von einem Mitglied der Kammerversammlung gestellt werden, das zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gesprochen hat. Alle Anträge nach Absatz 4 sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Die Für- und Gegenrede zu solchen Anträgen ist jeweils nur einer Person zu erteilen.

§ 6
Grundsätze der Aussprache

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache ausdrücklich zu eröffnen.

(2) Neben den Mitgliedern der Kammerversammlung sind zum Wort berechtigt:

a) die Vertretung der Aufsichtsbehörde,

b) die Geschäftsführung,

c) Berichterstattende,

d) geladene Referierende,

e) sonstige Teilnehmende mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(3) Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Hierzu ist eine Rednerliste zu führen.

(4) Wer einen Antrag stellt oder einen Bericht erstattet, kann sowohl vor Beginn als auch nach Schluss der Aussprache das Wort verlangen.

(5) Außer der Reihe erhalten das Wort:

a) die Präsidentin oder der Präsident,

b) die Vertretung der Aufsichtsbehörde,

c) Berichterstattende,

d) wer zur Geschäftsordnung sprechen will.

(6) Auf Beschluss der Kammerversammlung kann die Redezeit beschränkt oder die Rednerliste geschlossen werden.

§ 7
Ende der Aussprache

Ist die Rednerliste erschöpft oder liegen keine Wortmeldungen mehr vor, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für beendet.

§ 8
Persönliche Erklärungen

Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Ende der Aussprache erteilt. Wer redet, darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihre oder seine Person erfolgt sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen in diesem Zusammenhang richtig stellen.

§ 9
Beschlussfähigkeit bei Abstimmungen

(1) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung angezweifelt, so hat die Präsidentin oder der Präsident diese durch Auszählung festzustellen.

(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort zu unterbrechen. Wird die Beschlussunfähigkeit innerhalb von 20 Minuten nach der Unterbrechung nicht behoben, hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und die Kammerversammlung zu einem anderen Termin gem. §§ 2 und 3 erneut einzuberufen.

(3) Die Feststellung der Beschlussunfähigkeit im Laufe der Sitzung hat keine Rückwirkung auf Beschlüsse, die vor der Feststellung der Beschlussunfähigkeit liegen.

§ 10
Form der Abstimmung

(1) Die Abstimmung über Anträge sowie sonstige Tagesordnungspunkte erfolgt durch Handheben. Bestehen Unklarheiten über das Abstimmungsergebnis oder verlangt ein Mitglied der Kammerversammlung eine Auszählung, so ist auszuzählen.

(2) Den Abstimmungen gehen

a) Anträge auf Vertagung,

b) Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

c) Anträge auf Vorstands- oder Ausschussberatungen

in vorstehender Reihenfolge vor.

(3) Bis zur Eröffnung der Abstimmung kann jedes Mitglied der Kammerversammlung geheime Abstimmung beantragen.

(4) Geheim wird durch Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung einen solchen Antrag unterstützen.

(5) Wer bei der Abstimmung nicht anwesend ist, kann weder vor Beginn noch nach Beginn der Abstimmung seine Stimme abgeben. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(6) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, soweit das Heilberufsgesetz, eine Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltung oder ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, nicht aber bei der Berechnung der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11
Wahlen innerhalb der Kammerversammlung

(1) Wahlen werden geheim durch Abgabe von Stimmzetteln vorgenommen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Leitung der Wahl der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten übernimmt das älteste anwesende Mitglied der Kammerversammlung. Nach erfolgter Wahl übernimmt die gewählte Präsidentin oder der gewählte Präsident die Leitung der Kammerversammlung und die Leitung der weiteren Wahlen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann sich mehrerer Wahlhelfer bedienen.

(3) Gewählt werden kann jedes Mitglied der Kammerversammlung, das von einem Mitglied der Kammerversammlung vorgeschlagen wird und sich bereit erklärt, die Wahl anzunehmen.

(4) Vor einer Aufforderung zum Vorschlag von Kandidatinnen und Kandidaten durch die Wahlleitung ist diesen und den sie unterstützenden Kammerversammlungs-mitgliedern auf Antrag Gelegenheit zur Beratung zu geben, in dem eine Unterbrechung der Sitzung von höchstens 15 Minuten vorgenommen wird. Der Vorschlag der Kandidatinnen und Kandidaten kann mit und ohne Begründung erfolgen.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lässt alle Vorschläge protokollieren und vor Beginn der Wahl nochmals verlesen.

§ 12
Wahl der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten

(1) Die Kammerversammlung wählt in geheimer, gleicher Wahl die Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, zu dem neue Kandidatinnen oder Kandidaten nominiert werden können. Im zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen, mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Ist der zweite Wahlgang ebenso ergebnislos, so findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

§ 13
Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten

Nach der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Die Vorschriften des § 12 gelten sinngemäß.

§ 14
Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

(1) Die Wahl der übrigen Mitglieder des Kammervorstandes findet in einem Wahlgang statt.

(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Kammerversammlung.

(3) Für den Wahlgang sollen wenigstens 2 Kandidatinnen oder Kandidaten mehr vorgeschlagen werden, als zu wählen sind.

(4) Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

§ 15
Wahl der Ausschussmitglieder

Die Mitglieder eines Ausschusses können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung diesem Verfahren widerspricht. Soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.

§ 16
Sonstige Wahlen

(1) Bei sonstigen Wahlen innerhalb der Kammerversammlung kann, sofern sich kein Widerspruch ergibt, durch Handheben abgestimmt werden. § 15 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§ 17
Verhalten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident können Rednerinnen oder Redner, die nicht zur Sache sprechen oder die Redezeit überschreiten, darauf aufmerksam machen und können ihnen im Wiederholungsfalle das Wort entziehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Anwesende, die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung rufen und im Wiederholungsfall des Saales verweisen.

(3) Dem oder den Betroffenen steht gegen die Maßnahmen der Präsidentin oder des Präsidenten der Einspruch an die Kammerversammlung zu, die über den Einspruch sofort entscheidet.

§ 18
Unterbrechung und Beendigung der Sitzung

(1) Die Sitzung kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten unbeschadet des § 5 Abs. 4 i) zeitweise unterbrochen werden.

(2) Die Sitzung der Kammerversammlung wird geschlossen,

a) wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen vorliegen,

b) nach festgestellter Beschlussunfähigkeit,

c) auf Beschluss der Kammerversammlung.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 b) und c) sind die nicht abgehandelten Punkte in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kammerversammlung aufzunehmen.

§ 19
Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung der Kammerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:

1) Ort, Tag, laufende Nr., Beginn und Schluss der Sitzung,

2) die Zahl der an- und abwesenden Mitglieder der Kammerversammlung und die Namen der Mitglieder der Geschäftsführung,

3) die Tagesordnung, die gestellten Anträge und den wesentlichen Verlauf der Beratung,

4) den Wortlaut der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisse von Wahlen und

5) als Anlage die Anwesenheitsliste.

(2) Die Niederschrift wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung sowie die Aufsichtsbehörde erhalten jeweils einen Abdruck der Niederschrift.

(4) Wird innerhalb eines Monats nach Zusendung der Niederschrift ein schriftlich begründeter Einspruch nicht erhoben, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Über etwaige Einsprüche entscheidet die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

§ 20
Schriftführerin/Schriftführer

Schriftführerin oder Schriftführer der Kammerversammlung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Apothekerkammer. Zur Abfassung der Niederschrift können Hilfskräfte herangezogen werden. Der Ablauf der Kammerversammlung kann zur Erstellung der Niederschrift auf Tonträger aufgenommen werden, die bis zur Genehmigung der Niederschrift in der Geschäftsstelle aufzubewahren sind.

II.
Kammervorstand

§ 21
Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung

(1) Die Einberufung des Kammervorstandes erfolgt schriftlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin mit der Tagesordnung und den entsprechenden Sitzungsunterlagen. Bei Dringlichkeit kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.

(2) In den Sitzungen des Kammervorstandes kann auch über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten und beschlossen werden. In solchen Punkten gefasste Beschlüsse sind auszusetzen, wenn ihnen nicht mindestens 6 Anwesende zugestimmt haben.

(3) Über die Durchführung der gefassten Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

§ 22
Teilnahme an Vorstandssitzungen, Stillschweigen

(1) Vorstandsmitglieder, die an der Teilnahme der Vorstandssitzung gehindert sind, haben die Geschäftsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Über die Teilnahme von Personen, die dem Vorstand nicht angehören, entscheidet der Vorstand.

(3) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Kammervorstandes sind grundsätzlich verpflichtet, über den Ablauf der Sitzungen sowie alle hierbei behandelten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für persönliche Belange einzelner Kammerangehöriger.

§ 23
Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kammervorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Jedem Mitglied des Kammervorstandes ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.

(3) Die Niederschrift ist dem Kammervorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 24
Anwendung von Vorschriften

Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Kammerversammlung sinngemäß auch für den Kammervorstand, soweit nichts anderes bestimmt ist.

III.
Ausschüsse

§ 25
Einberufung, Ladungsfrist und Tagesordnung

(1) Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt schriftlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit den Ausschussvorsitzenden spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Nach Möglichkeit nehmen die Präsidentin oder der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teil.

(2) Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit dem Kammervorstand zu berichten. Dies kann erfolgen durch die über die Ausschusssitzung zu erstellende Niederschrift oder ggf. auch mündlich durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden.

§ 26
Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Ein Abdruck der Niederschrift über die Ausschusssitzungen ist den Ausschuss-mitgliedern zu übersenden.

§ 27
Anwendung von Vorschriften

Die Vorschriften für die Kammerversammlung gelten sinngemäß auch für die Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist.

IV.
Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker

§ 28
Kreisversammlungen

(1) Die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker sollen mindestens einmal im Jahr die Kammerangehörigen ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt zu einer Versammlung einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist den Kammerangehörigen rechtzeitig vor dem festgesetzten Termin zuzusenden. Die Apothekerkammer ist von der Einberufung der Versammlung gleichzeitig zu unterrichten.

(2) Vorschläge und Anträge, die in den Kreisversammlungen beschlossen werden, sind von der Kreisvertrauensapothekerin oder dem Kreisvertrauensapotheker unverzüglich dem Kammervorstand zuzuleiten.

§ 29
Wahl der Kreisvertrauensapothekerin und des Kreisvertrauensapothekers

(1) Die Wahl der Kreisvertrauensapothekerin oder des Kreisvertrauensapothekers sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in einer Versammlung der Kammerangehörigen des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Kammerangehörigen beschlussfähig. Wahlberechtigt sind nur Kammerangehörige, die in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausüben oder in diesem Kreis oder in dieser kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, sofern sie in keinem anderen Kreis oder in keiner anderen kreisfreien Stadt den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ausüben.

(2) Die Wahl der Kreisvertrauensapothekerin oder des Kreisvertrauensapothekers kann per Handheben vorgenommen werden. Sie ist schriftlich durchzuführen, wenn die Kreisversammlung dies mit der Mehrheit der Anwesenden beschließt.

(3) Die Kreisvertrauensapothekerin oder der Kreisvertrauensapotheker und ihre Stellvertreterin oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

V.
Geschäftsjahr und Geschäftsstelle

§ 30

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kammerversammlung ist einmal im Jahr ein Geschäftsbericht vorzulegen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leiten verantwortlich die Geschäftsstelle und erledigen die laufenden Geschäfte der Apothekerkammer nach Weisung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie sollen an den Sitzungen der Organe und der Ausschüsse der Apothekerkammer teilnehmen.

VI.
Schlussbestimmungen

§ 31

Die Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

VII.
Inkrafttreten

§ 32

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Januar 2009

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: III C 2 – 0810.91 –

Im Auftrag
G o d r y

MBl. NRW. 2009 S. 152.