Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch Neufassung der Berufsordnung vom 30.5.2007 (MBl. NRW. S. 617).
Berufsordnung
für Apothekerinnen
und Apotheker
der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Vom 6. Dezember
1995
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
hat in ihrer Sitzung am 6. Dezember 1995 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes
(HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204)
- SGV. NW. 2122 - folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar
1996 - V B 3 - 0810.93 - genehmigt worden ist.
Durch
Beschluss der Kammerversammlung vom 21. Mai 1997 wurden die §§ 8 und 9
geändert; die Änderung trat nach Genehmigung durch Erlass des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom
17. Juli 1997 - V B 3 - 0810.93 - nach Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1997 am
6. September 1997 in Kraft.
Apothekerinnen
und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe. Sie üben einen
seiner Natur nach freien Beruf aus.
§ 1
1.
Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer
beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden.
2.
Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht,
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung
geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
§ 2
Die
Apothekerin und der Apotheker sind zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse
verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt werden. Darüber
hinaus haben sie alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der
Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich
festzuhalten.
§ 3
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, die für die Ausübung ihres
Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer
zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
§ 4
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung
und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie haben ihre
Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen
Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der
Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.
§ 5
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen
ihres Berufes kollegial zu verhalten. Sie haben die Interessen und das Ansehen
des Betriebes, in dem sie tätig sind, im und außer Dienst zu wahren.
§ 6
Die
Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit
den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit
nicht ihre Berufspflicht gemäß § 2 berührt wird. Unzulässig sind jedoch
Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte
Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von
Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der
Zusammensetzungzum Gegenstand haben oder zur Folge haben können.
§ 7
Die
Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener
Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben
Beratungen, soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.
§ 8*)
Eine
Apothekerin und ein Apotheker, die eine nach der Weiterbildungsordnung für
Apothekerinnen und Apotheker zugelassene Weiterbildung auf einem Gebiet,
Teilgebiet oder Bereich anzeigen, ohne das Recht zum Führen der Bezeichnung zu
besitzen, verstoßen gegen ihre Berufspflichten.
§
9**)
1
Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung,
die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie
eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln
begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem
beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf
vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker - obwohl auch
Gewerbetreibende - sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern
ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinn
sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die
ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der
Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheke erhalten und gefördert
werden.
2.
Nicht erlaubt sind
insbesondere:
1.
Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln sowie die kostenlose Durchführung von
physiologisch-chemischen Untersuchungen;
2. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach
den Regelungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) in der jeweils
geltenden Fassung und der Hinweis darauf;
3. das Abgehen von dem sich aus der
Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis,
insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen;
4. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen
Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;
5. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken
oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe
von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;
6. der Hinweis auf einen Zustelldienst innerhalb und
außerhalb der Apotheke;
7. das Dulden der Apothekerin und des Apothekers,
dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über ihre berufliche
Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung ihres Namens, des Namens der von ihnen
geleiteten Apotheke oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden;
8. das Überlassen von Ausstellungsflächen der
Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen;
9. vorbehaltlich einer Würdigung der konkreten
Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung von Absatz (1).
a) das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen
mit Ausnahme von apothekenüblichen Kunden- und Kinderzeitungen oder
-zeitschriften sowie Kurzinformationen mit beratendem Inhalt, ferner Kalendern;
bei Kalendern darf der apothekenübliche Wert nicht überschritten werden;
b) die Abgabe von Warenproben
mit Ausnahme von Mitteln und Gegenständen im Sinne des § 25
Apothekenbetriebsordnung jeweils nur in einem dem Erprobungszweck
erforderlichen Umfang. Im Zusammenhang mit der Abgabe von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln dürfen Warenproben nur im Rahmen eines besonderen
Beratungsgespräches abgegeben werden. Die Abgabe einer handelsüblichen
Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht erlaubt.
c) Zuwendungen und Geschenke
an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder nichtärztlicher Heilberufe,
Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten oder ähnliche
Einrichtungen sowie deren Leiterinnen oder Leiter und Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter;
10.
das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke;
11. Werbung der Apothekerin und des Apothekers für
apothekerliche Dienstleistungen, es sei denn, sie entspricht ihrer besonderen
Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und
sachlichen Information.
12. Werbung der Apothekerin und des Apothekers für
apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, es sei denn,
-
sie entspricht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und
hält sich im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren,
-
bei allgemeiner Preiswerbung wird auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für
Arzneimittel, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, hingewiesen,
-
bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel werden sie ihrer besonderen
Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch gerecht.
13.
Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apotheke.
§
10
Diese
Berufsordnung tritt 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe vom 20. Mai 1992 (SMBl. NW. 21210) außer Kraft.
MBl. NW. 1996 S. 406,
geändert am 21.5.1997 (MBl. NW. 1997 S. 1015
-die Änderung trat am 6. September 1997 in Kraft-).