Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Berufsordnung vom 19.11.2003 (MBl.NRW. 2004 S. 563).

 


Historisch: Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NW. 1995, S. 1008 f.),

 

Historisch:

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995 (MBl. NW. 1995, S. 1008 f.),

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 7. Juni 1995 (MBl. NW. 1995, S. 1008 f.),


geändert durch Beschluss vom 11. Juni 1997 (MBl. NW. 1997, S. 1190)
und durch Beschluss vom 10. Dezember 1997 (MBl. NW. 1998, S. 860)


Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihren Sitzungen am 7. Juni 1995, 11. Juni und 10. Dezember 1997 aufgrund des § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) – SGV. NW. 2122 – folgende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.

Apothekerinnen und Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Hierdurch erfüllen sie eine öffentliche Aufgabe. Sie üben einen seiner Natur nach freien Beruf aus.

§ 1

(1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass sie diesem Vertrauen gerecht werden.

(2) Die Apothekerin und der Apotheker, die ihren Beruf ausüben, haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.

§ 2

Die Apothekerin und der Apotheker sind zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt werden. Darüber hinaus haben sie alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.

§ 3

Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.

§ 4

Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, bei der Ermittlung, Erkennung und Erfassung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken. Sie haben ihre Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die Meldepflicht nach § 21 der Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

§ 5

Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen ihres Berufes kollegial zu verhalten. Sie haben die Interessen und das Ansehen des Betriebes, in dem sie tätig sind, im und außer Dienst zu wahren.

§ 6

Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, in Ausübung ihres Berufes mit den Personen und Institutionen des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten, soweit nicht ihre Berufspflicht gemäß § 2 berührt wird. Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, Zuweisungen von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können.

§ 7

Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Beratungen, soweit diese zur Ausübung des Apothekerberufes erforderlich sind.

§ 8

Eine Apothekerin und ein Apotheker, die eine nach der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker zugelassene Weiterbildung auf einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich anzeigen, ohne das Recht zum Führen der Bezeichnung zu besitzen, verstoßen gegen ihre Berufspflichten.

§ 9

(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend oder nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirkt, sowie eine Werbung, die einen Mehrverbrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung der Apothekerin und des Apothekers darf ihrem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen dürfen, dass die Apothekerin und der Apotheker – obwohl auch Gewerbetreibende – sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen. In diesem Sinn sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apothekerin und des Apothekers erhalten und gefördert werden.
(2) Nicht erlaubt sind insbesondere:

1. Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln sowie die kostenlose Durchführung von physiologisch-chemischen Untersuchungen;

2. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V), in der jeweils geltenden Fassung und der Hinweis darauf;

3. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen;

4. das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals;

5. Verträge, Absprachen und Maßnahmen, die bezwecken oder zur Folge haben können, andere Apotheken von der Belieferung oder Abgabe von Arzneimitteln ganz oder teilweise auszuschließen;

6. der Hinweis auf einen Zustelldienst für Arzneimittel innerhalb und außerhalb der Apotheke;

7. das Dulden der Apothekerin und des Apothekers, dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über ihre berufliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung ihres Namens, des Namens der von ihnen geleiteten Apotheke oder ihrer Anschrift veröffentlicht werden;

8. das Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke gegen Entgelt oder sonstige Leistungen;

9. vorbehaltlich einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung von Absatz (1):

a) das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen mit Ausnahme von apothekenüblichen Kunden- und Kinderzeitungenoder -zeitschriften sowie Kurzinformationen mit beratendem Inhalt, ferner Kalendern; bei Kalendern darf der apothekenübliche Wert nicht überschritten werden;

b) die Abgabe von Warenproben mit Ausnahme von Mitteln und Gegenständen im Sinne des § 25 Apothekenbetriebsordnung jeweils nur in einem für den Erprobungszweck erforderlichen Umfang. Im Zusammenhang mit der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dürfen Warenproben nur im Rahmen eines besonderen Beratungsgespräches abgegeben werden. Die Abgabe einer handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht erlaubt;

c) Zuwendungen und Geschenke an Kunden, Angehörige anderer Heilberufe oder nichtärztlicher Heilberufe, Kostenträger, Kurheime, Altenheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiterinnen oder Leiter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

10. das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke;

11. Werbung der Apothekerin und des Apothekers für apothekerliche Dienstleistungen, es sei denn, sie entspricht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und den Geboten einer wahren und sachlichen Information;

12. Werbung der Apothekerin und des Apothekers für apothekerliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel, es sei denn,

– sie entspricht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufes und hält sich im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren,

– bei allgemeiner Preiswerbung wird auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für Arzneimittel, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, hingewiesen,

– bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel werden sie ihrer besonderen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch gerecht;

13. Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb der Apotheke.

§ 10

Die Berufsordnung vom 7. Juni 1995 ist am 17. August 1995 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein vom 1. Juli 1992 (SMBl. NW. 21210) außer Kraft getreten.

Die Änderung der Berufsordnung vom 10. Dezember 1997 ist am 24. Juli 1998 in Kraft getreten.

MBl. NRW. 1995 S. 1008, geändert durch Änderung v. 11.6.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1190), 10.12.1997 (MBl. NRW. 1998 S. 860)