Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Durchführung des Heilberufsgesetzes; Zulassung von Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern RdErl. d. Ministeriums . für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18. 8. 1999 - III B 5-0616.3.2 ¹)

 

Historisch:

Durchführung des Heilberufsgesetzes; Zulassung von Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern RdErl. d. Ministeriums . für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18. 8. 1999 - III B 5-0616.3.2 ¹)

246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MB1. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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Durchführung des Heilberufsgesetzes;

Zulassung von Weiterbildungsstätten

für die Weiterbildung von Apothekerinnen

und Apothekern

RdErl. d. Ministeriums . für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18. 8. 1999 - III B 5-0616.3.2 ¹)

Zu dem Verfahren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten aufgrund des § 38 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) - SGV. NRW. 2122 -gebe ich folgende Hinweise:

l Als Weiterbildungsstätte im Sinne des Heilberufsgesetzes, die der besonderen Zulassung bedürfen, gelten alle Einrichtungen der pharmazeutischen Versorgung und Einrichtungen mit pharmazeutischer Lehrtätigkeit. Dazu gehören insbesondere Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungs- und Kontrollabteilungen der pharmazeutischen Industrie; Arzneimitteluntersuchungsämter und -stellen, Laboratorien mit Umweltschutzaufgaben, Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-Lehranstalten) sowie andere geeignete Einrichtungen.

1.1 Einrichtungen der Hochschulen bedürfen gemäß § 37 Abs. l HeilBerG keiner besonderen Zulassung.

2 Die Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte ergeben sich für die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker aus § 47 Abs. 6 HeilBerG.

2.1 Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte bedarf nach § 38 Abs. Z HeilBerG eines Antrags, Antragsberechtigt ist allein die Trägerin oder der Träger bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der Einrichtung. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Mit dem Antrag muß nachgewiesen werden, daß die Voraussetzungen für eine qualifizierte Weiterbildung im Gebiet oder Teilgebiet erfüllt sind. Deshalb muß der Antrag folgende Angaben enthalten:

- Genaue Bezeichnung der Einrichtung sowie des Gebietes oder Teilgebietes, für welche die Zulassung beantragt wird, ' ^

- Angabe des Tätigkeitsbereichs bzw. der Tätigkeitsbereiche der Einrichtung,

- die jeweiligen Anforderungen für die unterschiedli-chenWeiterbildungsstätten, wie sie sich aus den Anlagen l bis 8 ergeben.

2.2 Die in Betracht kommenden Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Apothekerkammer (SMB1. NRW. 21210).

3 Über den Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet gemäß § 38 Abs. 3 HeilBerG für öffentliche Apotheken die Kammer, im übrigen die Bezirksregierung.

Zuständig ist die Kammer bzw. die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte liegt. Soweit es sich um Weiterbildungsstätten - außer öffentliche Apotheken - handelt, für die im Hinblick auf die Überwachung die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte gegeben ist, soll vor der Zulassung die zuständige Amtsapothekerin bzw. der zuständige Amtsapotheker gehört-werden.

4 Die Weiterbildungsstätte wird für ein bestimmtes Gebiet oder Teilgebiet zugelassen.

4.1 Die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten für die Gebiete „Offizin-Pharmazie", „Klinische Pharmazie, „Arzneimittelinformation", „Pharmazeutische Technologie", „Pharmazeutische Analytik", „Toxiko-

logie und Ökologie", „Klinische Chemie", ^Theoretische und Praktische Ausbildung" ergeben sich aus . den Anlagen l bis 8.

4.2 Die Zulassung wird iri der Regel auf sechs Jahre befristet erteilt. Eine kürzere Befristung der Zulassung kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn die Weiterbildungsstätte offenkundig nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden soll.

4.3 Die Zulassung ist mit Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie ist' nach § 37 Abs. 4 HeilBerG zu widerrufen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind; § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW bleibt unberührt.

5 Für die Zulassung sind die als Anlage 9 bis 11 beigefügten Muster zu verwenden. Im Falle der Zulassung einer Weiterbildungsstätte für das Gebiet „Theoretische und Praktische Ausbildung" ist die Anlage 10 um den Hinweis zu ergänzen, in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Weiterbildung vorliegen (Weiterbildungsziel A oder Weiterbildungsziele A und B der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Apothekerkammer).

6 Zur Fortschreibung des Verzeichnisses von Weiterbildungsstätten (§ 38 Abs. 3 HeilBerG), die durch die . Bezirksregierungen zugelassen wurden, ist mir eine Durchschrift des Zulassungs- oder ggf. des Widerrufsbescheides vorzulegen. Eine Durchschrift des Zulassungs- oder Widerrufsbescheides ist auch der jeweils zuständigen Apothekerkammer sowie dem Oberstadt- oder Oberkreisdirektor, in dessen Gebiet die Weiterbildungsstätte liegt, zuzuleiten.

7 Eine Verwaltungsgebühr ist bis zur Änderung des Tarifs nach Tarifstelle 30.5 zu erheben.

8 Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 6. 5. 1991 (SMB1. NRW. 21210) wird aufgehoben.

Anlage l

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet Offizin-Pharmazie

1. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Kammer Unterlägen über die Apotheke eingesehen hat und keine Bedenken gegen die Zulassung im Hinblick auf die Anforderungen nach § 47 Abs. 6 HeilBerG zu erheben sind.

2. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ferner

2.1 eine Erklärung abgibt, daß alle Tätigkeiten, die in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziel enthalten sind, in der Apotheke hauptberuflich verrichtet werden können,

2.2 anhand einer Aufstellung nachweist,- daß mindestens 5 aktuelle Periodika (z.'B. Deutsche Apotheker Zeitung, Pharmazeutische Zeitung, Stoffliste, Novitätenkartei, Arzneimitteltelegramm, Arzneimittelbrief, Arzneistoffprofile etc.) bezogen werden,

2.3 nachweist, daß außerdem die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vom 9. Februar 1987 (BGB1. I S. 547), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. September 1995 (BGB1. I S. 1195), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGB1.1 S. 1186) hinausgehende Fachliteratur in der Apotheke vorhanden ist und erklärt, daß diese auf aktuellem Stand gehalten wird,

2.4 nachweist, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte wissenschaftliche Informationen auch mit Hilfe EDV-gesteuerter Systeme zugänglich' gemacht werden können,

Anlagen 9 bis 11

') MB1. NRW. 1999 S. 1096.

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246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MB1. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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2.5 erklärt, daß es möglich ist, regelmäßig insbesondere pharmazeutisches Personal auszubilden,

2.6 erklärt, daß in der Apotheke neben einer oder einem zur Weiterbildung auf dem Gebiet „Offizin-Pharmazie" ermächtigten Apothekerin oder ermächtigten Apotheker und der oder dem Weiterzubildenden mindestens eine weitere zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten befugten Person mit anerkannter abgeschlossener Berufsausbildung während der allgemeinen Öffnungszeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte ganztägig tätig sein wird,

2.7 versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung abgesehen werden.

Anlage 2

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet „Klinische Pharmazie"

1. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Bezirksregierung die aufsichtsbehördlichen Unterlagen über die Apotheke eingesehen-hat und keine Bedenken gegen die Zulassung im Hinblick auf die Anforderungen nach § 47 Abs. 6 HeilBerG zu erheben sind.

2. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstelle-.rin oder der Antragsteller ferner

2.1 "nachweist, daß die Apotheke mindestens 4, verschiedene Fachabteilungen (auch in verschiedenen Krankenhäusern) versorgt,

2.2 nachweist, daß die Apotheke mindestens 300 Akutbetten versorgt, wobei andere Krankenhausbetten zur Hälfte angerechnet werden können,

2.3 in einer umfassenden Beschreibung "belegbare Angaben macht,.aus denen hervorgeht, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte alle wesentlichen durch das Weiterbildüngsziel vorgegebenen theoretischen und praktischen Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2.4 nachweist, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Infusionsherstellung und der speziellen Analytik dieser Arzneiförm in angemessenem Umfang vermittelt werden können. Als angemessener Umfang gilt eine Tätigkeit an mindestens 10 Produktionstagen bei Bearbeitung von mindestens 3 verschiedenen Produkten*.

2.5 im Falle, daß die Herstellung und Analytik von Infusionslösungen in der beantragten Einrichtung nicht möglich ist, eine vertragliche Regelung vorlegt, die sicherstellt, daß die Weiterbildung, soweit sie sich auf diese Darreichungsform erstreckt, in einer anderen zugelassenen Weiterbildüngsstätte oder einer Hochschule erfolgen kann,

2.6 nachweist, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung von applikationsfertigen Zytostatikazuberei-tungen in angemessenem Umfang vermittelt werden, können. Als angemessener Umfang gilt eine Tätigkeit an mindestens 5 Produktionstagen bei Bearbeitung von mindestens 50 Zubereitungen,

2.7 im Falle, daß die Herstellung von applikationsfertigen Zytostatikazubereitungen nicht möglich ist, eine vertragliche Regelung, vorlegt, die sicherstellt, daß . die Weiterbildung, soweit sie sich auf diese Zubereitungen erstreckt, in einer anderen zugelassenen Weiterbildungsstätte der Klinischen Pharmazie oder ' der Pharmazeutischen Technologie erfolgen kann,

2.8 nachweist, daß in der beantragten Weiterbildungsstätte im Jahr durchschnittlich wenigstens zusammen 12 Chargen von 4 Produkten einer halbfesten und wenigstens zusammen 12 Chargen von 4 Pro-

dukten einer flüssigen Arzneiform nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt und die Zubereitungen und deren Ausgangsstoffe in ausreichendem Umfang in der Apotheke geprüft werden,

2.9 erklärt, daß zur apparativen Ausstattung der Apotheke u. a. eine Laminar-Flow-Bank gehört und in der Einrichtung Zugang zu einem Spektralphotometer UV-VIS oder IR besteht,

2.10 erklärt, daß in der Einrichtung Zugang zu EDV-ge-stützten medizinisch-pharmazeutischen Datenbanken besteht,

2.11 erklärt, daßüber die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung hinausgehende Fachliteratur in der Apotheke vorhanden ist und daß'diese auf aktuellem Stand gehalten wird, .

2.12 erklärt, daß für Weiterzubildende die Möglichkeit besteht, die Abteilungen des Krankenhauses, mindestens den ärztlichen und pflegerischen Bereich im Rahmen eines jährlichen Praktikums von fünftägiger Dauer kennenzulernen,

2.13 erklärt, daß die Einrichtung personell an einer Arzneimittelkommission nach § 9 des Krankenhaus-1 gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt ist,

2.14 erklärt, daß in der Einrichtung elektronische Datenverarbeitung durchgeführt wird und eine mittels EDV erstellte Kostenstellenrechnung sowie Verbrauchsstatistik erstellt und/oder ausgewertet werden kann,

2.15 versichert, daß für Weiterzubildende die Möglichkeit besteht, an der Aus- oder Fortbildung von Krankenhauspersonal mitzuwirken,

2:16 erklärt, daß eine oder ein zur Weiterbildung für das Gebiet „Klinische Pharmazie" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker ganztägig in der Einrichtung tätig sein wird,

• 2.17 versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig höchstens 2 Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung abgesehen werden.

3 Zusätzliche zu den unter Ziff. 2 Nrn. 2.1 bis 2.17 genannten Anforderungen muß die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens vier der nachfolgenden Dienstleistungen erbringen:

3.1 Herstellungsumfang, der hinsichtlich der Prodük-tionszahl über das Zweifache der in 2.8 genannten Mindestanforderungen hinausgeht oder Defektur-fertigung weiterer Arzneiformen im genannten Umfang oder Erreichen des Großherstellungsmaßstabes,

13.2 Herstellung von Mischinfusionen,

3.3 Beurteilung gemischter parenteraler Zubereitungen insbesondere auf Kompatibilität,

3.4 Drug-Monitpring,

3.5 Erstellung. von Literaturrecherchen ,an Datenbanken, (2.10),

3.6 regelmäßige Teilnahme an Visiten,

3.7 Arzneimittelanamnese,

3.8 patientenbezogene Belieferung (Unit-Dose),

,3.9 Budgetüberwachung und Controlling,

3.10 regelmäßige Erstellung einer Resistenzstatistik,

3.11 Mitgliedschaft in der Hygienekommission,

3.12 toxikologisch^chemische Untersuchungen,

3.13 andere gleichwertige klinisch-pharmazeutische Tätigkeiten

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Anläge 3

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet „Arzneimittelinformation"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Erklärung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in seiner Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. nachweist, daß Datenbanken aus den Bereichen Medizin und Pharmakologie/Toxikologie zugänglich sind,

3. nachweist, daß mindestens 7 aktuelle Periodika bezogen werden,

4. anhand einer Aufstellung nachweist, daß außerdem aktuelle wissenschaftliche Publikationen aus den Bereichen Medizin, Pharmakologie, Biopharmazie, Arzneimittelrecht und Kommunikationstechnik vorhanden sind,

5. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziele für das Gebiet „Arzneimittelinformation", beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für besondere Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungsziels geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

6. erklärt, eine oder ein zur Weiterbildung für das Gebiet „Arzneimittelinformation" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker ganztägig beschäftigt sein wird,

7. erklärt, daß ein separater Arbeitsplatz für jede oder jeden Weiterzubildenden mit entsprechenden bürotechnischen Einrichtungen vorhanden ist,

• 8. versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung abgesehen werden.

Anlage 4

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet „Pharmazeutische Technologie"

Eine Zulassung .wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Beschreibung belegbare Anga-. ben macht, aus denen hervorgeht, daß in der Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. erklärt, daß in der Einrichtung Entwicklung und/oder Herstellung von 4 verschiedenen Darreichungsformen (z. B. Tabletten, Kapseln, Zäpfchen etc.) aus mindestens zwei der nachfolgenden Arzneiformengruppen erfolgt: feste Arzneiformen, halbfeste Arzneiformen, flüssige Arzneiformen, sterile Arzneiformen, sonstige Arzneiformen,

3. erklärt, daß ausreichend Fachliteratur in der Einrichtung vorhanden ist und nachweist, daß diese auf aktuellem Stand gehalten wird,

4. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziele für das Gebiet „Pharmazeutische Technologie" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert; jegliche Unterstützung für Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungsziels geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

5. erklärt, eine oder ein zur Weiterbildung für das Gebiet

„Pharmazeutische Technologie" ermächtigte Apothe- 21210 kerin oder ermächtigter Apotheker ganztägig hl der fc • « l v»

Einrichtung tätig sein wird, •

6. versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekeriri oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig-höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung abgesehen werden.

Anlage 5

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet „Pharmazeutische Analytik"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in der Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und' praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. hinsichtlich der ausreichenden apparativen Ausstattung .nachweist, daß ein Hochleistungsflüssigkeits-chromatograph vorhanden ist und daneben mindestens ein weiteres Gerät, mit dem quantitative Chromatographie durchgeführt wird (z. B. Gaschromatograph, Dünnschichtscanner), außerdem mindestens 5 der nachfolgend aufgeführten Geräte:

- Infrarotspektrometer,

- UV-VTS-Spektrophotometer, . - Dissolutions-Tester,

- Viskosimeter,

- Titrator,

- Polarimeter,

- Polarograph,

- Atomabsorptionsspektrometer, . - Differenz-Thermo-Analysengerät,

- Kernresonanzgerät, ^ Massenspektrometer,

- andere adäquate Analysengeräte,

3. erklärt, daß in der Einrichtung eine. Kontrolle von Erzeugnissen aus mindestens 2 der 6 nachfolgend aufgeführten. Arzneiformengruppen durchgeführt wird: feste Arzneiformen, halbfeste Arzneiformen, flüssige Arzneiformen, sterile Arzneiformen, pflanzliche Arzneizubereitungen, andere Arzneiformen,

4. erklärt, daß sich die Untersuchungen auf mindestens 4 verschiedene Darreichungsformen erstrecken,

5. erklärt, daß in der Einrichtung regelmäßig neben der Analytik von Arzneimitteln auch die Analytik von Arznei- und Hilf sstof f en sowie Validierung von Analyseverfahren durchgeführt wird,

6. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziele für das Gebiet „Pharmazeutische Analytik" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungsziels geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

7. erklärt, daß ausreichend Fachliteratur in der Einrichtung vorhanden ist und nachweist, daß diese auf aktuellem Stand gehalten wird,

8. erklärt, eine oder ein zur Weiterbildung für das Gebiet „Pharmazeutische Analytik" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker ganztägig beschäftigt sein wird,

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246. Ergänzung -,SMB1. NRW. - (Stand 15, 10. 1999 .= MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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9. versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung' abgesehen werden.

Anlage 6

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet „Toxikologie und Ökologie"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Erklärung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in der Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden können,

2. nachweist, daß in personeller, räumlicher und apparativer Hinsicht die Weiterbildungsstätte so ausgestattet ist, daß sie den Anforderungen der Weiterbildungsordnung in angemesssenem Umfang entspricht. Soweit Prüfungen nach .standardisierten Methoden durchgeführt werden müssen, muß die apparative Ausstattung diesen Richtlinien entsprechen,

3. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung . als Weiterbildungsziele für das Gebiet „Toxikologie und Ökologie" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungsziels geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

4. erklärt, daß in der Weiterbildungsstätte ausreichend Fachliteratur vorhanden ist, anhand derer die erforderlichen theoretischen Grundlagen während der Weiterbildungszeit vermittelt werden können, und diese auf dem aktuellen Stand zu halten,

5. erklärt, daß eine oder ein'zur Weiterbildung für das Gebiet „Toxikologie und Ökologie" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker, in der Einrichtung ganztägig beschäftigt sein wird,

6. versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig höchtens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung abgesehen werden.

Anlage 7

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für das Gebiet „Klinische Chemie"

Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1. in einer umfassenden Beschreibung belegbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß in der Einrichtung wesentliche durch das Weiterbildungsziel vorgegebene theoretische und praktische Leistungen hauptberuflich erbracht werden' können,

2. hinsichtlich der ausreichenden apparativen Ausstattung nachweist, daß nachfolgend aufgeführte Geräte vorhanden sind:

- Spektralphotometer (UV-VIS)

- Polarimeter

- Hochleistungsflüssigkeitschromatograph (HPLC)

- Elektrophorese mit Auswerteinheit

- DC-Ausrüstuhg

- Mikroskop

- ph-Meter

Von den nachfolgenden Geräten bzw. Meßplätzen für spezielle Analysenverfahren müssen mindestens 4 vorhanden sein:

-_ Fluorimetrie

- Atomabsorptionsspektroskopie (AAS) , - Gaschromatographie

- Gaschromatographie/Massenspektrometrie • (GC/MS-Kopplung)

- Gelchromatographie - Gelfütration

- Quantitative Dünnschichtchromatographie (HPTLC-Scanner)

- Radio-Immuno-Assay (RIA-Scintillationszähler)

- Reflexionsphotometrie („Trockenchemiell-Reflo-tron" oder Ektachem o. ä.)

- andere adäquate Analysengeräte,

3. erklärt, daß ausreichend Fachliteratur in der Einrichtung vorhanden ist und nachweist, daß diese auf aktuellem Stand gehalten wird,

4. im Falle, daß einzelne in der Weiterbildungsordnung als Weiterbildungsziele für das Gebiet „Klinische Chemie" beschriebene Fertigkeiten in der beantragten Weiterbildungsstätte nicht oder nicht angemessen vermittelt werden können, versichert, jegliche Unterstützung für Maßnahmen, die zur Erreichung des Weiterbildungsziels geeignet sind (wie z. B. Weiterbildungspraktika), zu gewähren,

5. erklärt, eine oder ein zur Weiterbildung für das Gebiet „Klinische Chemie" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker ganztägig beschäftigt sein wird, :.

6. versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung abgesehen - werden.

Anlage 8

Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte

für das Gebiet „Theoretische und Praktische Ausbildung"

l Eine Zulassung für eine Schule, Lehranstalt oder eine andere zugelassene Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppenj die Kenntnisse über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, wird erteilt, wenn die Antragstellerin öder der Antragsteller .

1.1 nachweist, daß die Einrichtung öffentlich rechtlich geregelt ist,

1.2 in einem umfassenden Bericht nachprüfbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß alle Tätigkeiten, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung der jeweiligen Apothekerkammer als Weiterbildungsziel unter dem Buchstaben B oder unter den Buchstaben A und B. aufgeführt sind, in der Einrichtung hauptberuflich verrichtet werden können,

1.3 erklärt, daß eine oder ein zur Weiterbildung auf dem . Gebiet „Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker ganztägig tätig sein wird,

1.4 im Falle, daß die Erklärung unter 1.3 nicht gegeben werden kann, eine vertragliche Regelung mit. der jeweiligen Einrichtung, in der die hauptberufliche Tätigkeit der oder des Weiterbildenden erfolgt, vorlegt, die sicherstellt, daß alle Tätigkeiten, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung der jeweiligen Apothekerkammer als Weiterbildungsziel unter dem Buchstaben A und B aufgeführt sind, ganztägig durch eine oder einen zur Weiterbildung auf dem Gebiet „Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigten Apotheker vermittelt werden können,

246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

18. 8. 99 (3)

1.5 versichert, daß. eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzel-fäÜen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zustimmung abgesehen werden.

2 Eine Zulassung wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, der die Zulassung für eine Weiterbildungsstätte ''beantragt, die keine Schule, Lehranstalt oder eine andere zugelassene Einrichtung zur Ausbildung von pharmazeutischem Personal, Hilfspersonal oder anderen Berufsgruppen, die Kenntnisse über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel benötigen, ist

2.1 in einem umfassenden Bericht nachprüfbare Angaben macht, aus denen hervorgeht, daß alle Tätigkeiten, die in der Anlage zur Weiterbildungsordnung der jeweiligen Apothekerkammer als Weiterbildungsziel unter dem Buchstaben A oder unter den Buchstaben A und B aufgeführt sind, in der Einrichtung hauptberuflich verrichtet werden können,

2.2 erklärt, daß ein zur Weiterbildung auf dem Gebiet „Theoretische und Praktische Ausbildung" ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker ganztägig tätig sein wird,

2.3 versichert, daß eine oder ein zur Weiterbildung ermächtigte Apothekerin oder ermächtigter Apotheker gleichzeitig höchstens zwei Apothekerinnen oder Apotheker weiterbilden wird. In begründeten Einzelfällen kann von diesem Erfordernis mit meiner Zuj Stimmung abgesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kön- ~ - ^ -nen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Wider- £\ £ | Q spruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift

bei.

in.......................................................................Straße Nr.............

einzulegen.

Falls die Frist durch das Verschulden einer oder eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so ist deren oder dessen Verschulden Ihnen zuzurechnen..

Anlage 10

Zulassung als Weiterbildungsstätte gemäß § 38 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) in der derzeit geltenden Fassung wird aufgrund des Antrages vom als Weiterbildungsstätte. für das -Gebiet/Teilgebiet für 6 Jahre zugelassen.

Der Widerruf der Zulassung wird vorbehalten. ........................................................... den .......................................

(L. S .)

Bezirksregierung ' Im Auftrag

Anlage 9 Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG);

Zulassung als Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern

Anlage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anlage übersende ich Ihnen die Urkunde über die beantragte Zulassung als Weiterbildungsstätte gem. § 38 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes für

Ich mache darauf aufmerksam, daß eine Weiterbildung nur unter verantwortlicher Leitung einer oder eines zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen durchgeführt werden kann.

Die Zulassung bietet für die Weiterzubildenden noch keine Gewähr dafür, daß die Bestimmungen für den fachlichen Inhalt der Weiterbildung erfüllt werden; dafür besorgt zu sein, bleibt nach § 37 Abs. 3 Satz l HeilBerG der oder dem zur Weiterbildung ermächtigten Apothekerin oder Apotheker und auch nach § 36 Abs. 4 Satz 2 HeilBerG der oder dem Weiterzubildenden durch einen Wechsel der Weiterbildungsstätte überlassen.

Ich weise darauf hin, daß mit Beendigung der Tätigkeit der oder des Ermächtigten an einer Weiterbildungsstätte die Ermächtigung zur Weiterbildung erlischt.

Anlage 11

Apothekerkammer Nordrhein Poststr. 4

40213 Düsseldorf

Apothekerkammer Westfalen-Lippe Bismarckallee 25

48151 Münster

Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen

40219 Düsseldorf Oberkreisdirektor in Oberstadtdirektor in

Durchführung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG); Zulassung als Weiterbildungsstätte für die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern

Beigefügt erhalten Sie die Durchschrift meiner an die Antragstellerin/den Antragsteller gerichteten Ehtschei-dung zur Kenntnis.

Im Auftrag