Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Haushalts- und Kassenordnung , der Apothekerkammer Nordrhein - Vom 11. Juni 1980¹)

 

Historisch:

Haushalts- und Kassenordnung , der Apothekerkammer Nordrhein - Vom 11. Juni 1980¹)

11.6.80(1)

141. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MB1. NW. Nr. 131 einschl.)

21210


Haushalts- und Kassenordnung ,
der Apothekerkammer Nordrhein -
Vom 11. Juni 1980¹)

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 1980 aufgrund des § 17 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV. NW. S. 520/SGV. NW. 2122) folgende Haushalts,- und Kassenordnung beschlossen, die durch Erl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit'und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 23. 10. 1980 (n. v.) - V A l - 0810.88.1 - genehmigt worden ist.

§1 . Aufstellung des Haushaltsplanes

(1) Die Kammerversammlung beschließt vor Ablauf des Kalenderjahres den Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr.

(2) Für Sondervermögen ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(3) Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen auf Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendig sind. Dabei sind die Gründsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Haushaltsplan muß alle im Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.-

(5) Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes sind Anlage gemäß der Anlage systematisch darzustellen. Die Darstellung ist bei Bedarf in Anlehnung an den Gruppierungsplan des Landes zu ergänzen.

(6) Dem Haushaltsplan ist mindestens eine Stellenübersicht mit Personalstärke und Art der Vergütung (z. B. Ver-gütungs-/Lohngruppe) für die Angestellten und Arbeiter beizufügen.

(7) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(8) Ausgaben im Haushaltsplan können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszweckes veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

(9) Ergibt die Rechnungslegung, daß die Einnahmen die Ausgaben-übersteigen, so soll der .übersteigende Betrag zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden verwendet werden oder einer Rücklage im Sinne von § 2 Abs. 4 zugeführt werden. Der danach verbleibende Überschuß ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. Ergibt die Rechnungslegung' einen Fehlbetrag, so ist dieser spätestens in den Haushaltsplan für das'zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.

(10) Der Kammervorstand ist verpflichtet, einen entsprechenden Haushaltsplanentwurf der Kammerversammlung rechtzeitig vorzulegen.

(11) Der von der Kammerversammlung beschlossene Haushaltsplan mit Anlagen ist an sieben 'Tagen für die Kammerangehörigen auszulegen. Der Präsident • hat auf diese Auslegung hinzuweisen.

' §2 Durchführung des Haushaltsplanes

(1) Die zuständigen Organe der Kammer sind berechtigt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Der Kammervorstand überprüft die Einhaltung der Haushaltsansätze. Die Überprüfung findet mindestens einmal bis zum 30. September jeden Jahres statt.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen von dem nach der Satzung zuständigen Organ nur geleistet oder eingegangen werden, wenn ein unabweisbares und unvorhergesehenes Bedürfnis besteht. Sie bedürfen der Genehmigung der Kammerversammlung.. -

(4) Eine allgemeine Rücklage soll gebildet werden. In ihr sind mindestens soviel Mittel anzusammeln, daß der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln für sechs Monate gedeckt wird. In besonderen Fällen können Rücklagen in Anlehnung an das Rücklagenrecht für die Gemeinden gebildet werden.

'§3 Kassenwesen

(1) Der Kammefvorstand legt fest, bei welchen Kreditinstituten Konten geführt werden.

^"Unterschriftsberechtigt sind für die Konten gemeinsam jeweils zwei vom Kammervorstand festzulegende Personen.

(3) Bei der Geschäftsstelle sind folgende Bücher bzw. Konten zu führen:,

1. Mitgliederkonten (Beitragskonten).

2. Sachkonten,

3. Hauptbuch,

4. Journal,

5. Kassenbuch für Bargeldkasse,'

6. Kontogegenbuch für Bank- und Postscheckkonten (Nachweis über den Kontenstand),

7. Portobuch,

8. Inventarverzeichnis.

9. Vermögensnachweis.

Die Tageskasse soll höchstens DM 10000 enthalten. Das Kassenbuch wird laufend geführt. Es ist mindestens einmal zum Monatsende abzuschließen und wird von dem für das 'Rechnungswesen zuständigen Geschäftsführer überprüft. Mindestens einmal jährlich ist vom Präsidenten der Kammer' eine unvermutete Kasseribestandsaufnähme durchzuführen. , .

(4) Zahlungen bedürfen der schriftlichen Anordnung der dazu Berechtigten. Die Anordnungsbefugnis darf nicht Bediensteten übertragen werden, die Kassenaufgaben wahrnehmen. , •

,§4 Buchführung

Über alle Zahlungen ist nach der Zeitfolge und nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Alle Buchungen sind zu belegen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Büchern des Kalenderjahres nachzuweisen, für das sie bestimmt sind.

§5 Rechnungslegung

(1) Die Jahresrechnung ist spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu erstellen. In der Jahresrechnung sind - ggf. auf der Grundlage einer Überleitungsrechnung - die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 4 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplanes gegenüberzustellen. Ihr sind beizufügen

1. eine Vermögensübersicht,

2. eine Übersicht über die Schulden und Rücklagen,

3. der Geschäftsbericht nach § 22 Abs. 4 HeilBerG.

(2) Die Jahresrechnung ist der Kammerversammlung vorzulegen.

§6 . • Rechnungsprüfung

(1) Die Jahresrechnung ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. .

') MBl. NW. 1980 S. 2658.

141. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

(2) In dem Prüfungsvermerk muß auch angegeben werden, ob die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet worden sind.

(3) Falls der Prüfungsvermerk mit dieser Feststellung nicht erteilt werden kann, hat die Kammerversammlung über das Weitere zu beschließen.

§7 Entlastung

Über die Entlastung des Kammervorstandes entscheidet die Kammerversammlung.

' , . §8

Inkrafttreten

Diese Haushalts- und Kassenordnung tritt am I.Januar 1981 in Kraft.

11.6.80(2)

21210

Haushaltsplan 19......

der Apothekerkammer*Nordrhein

Anlage

Titel Zweckbestimmung

Einnahmeansatz 19......

DM

Einnahmeansatz. 19......

(Vorjahr). DM

mehr (+) abgeschlossene

weniger (-) Jahresrechnung 19......

DM DM

Einnahmen Verwaltungseinnahmen

1111 Kammerbeiträge

1112 Umlagen ,

1113 Gebühren nach der Gebührensatzung

1114 Prüfgebühren aus der Aus-, Weiter- und'Fortbildung

119 l Vermischte Einnahmen

119 2 Einnahmen aus Veröffentlichungen

1193 Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen

124 l . Mieten und -Pachten

Übrige Einnahmen

162 Zinseinnahmen

231 Erstattung von Verwaltungsausgaben von ...............................................................

. 282 Einnahmen vom Land für die Gutachterstelle für freiwillige Kastration

351 Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage

352 Entnahmen aus der Rücklage z.B.' für Bauunterhaltungsmaßnahmen oder für Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen

361 Überschuß aus 19......

Gesamteinnahmen

21210

11.6.80(2)

141. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1.1.1981 = MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

Titel

Zweckbestimmung

Ausgabeansatz 19......

DM

Ausgabeansatz 19...... (Vorjahr) DM

mehr ( + ) weniger ( - )

DM

abgeschlossene Jahresrechnung 19......

DM

Ausgaben Personelle Ausgäben

411 l Aufwandsentschädigung für Organe

411 2 Pauschalentschädigung für Organe •

411 3 Sitzungs- und Reisekosten der Organe

4114 Übergangsgeld

4115 Sonstiges

425 l Bezüge der Angestellten (Sonderverträge)

425 2 Bezüge der Angestellten

(nach Tarif: BAT, Haustarif)

426 l Bezüge der Arbeiter

427 l Beschäftigungsentgelte

429 l Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte u. Arbeiter

429 2 Beiträge zur Berufsgenossenschaft 429 3 Versorgungsbezüge

4294 Versicherung bei Versorgungskassen

437 Versorgungsbezüge nach dem G 131

441 l Beihilfen n. d. Beihilfenverordnung

442 l Unterstützungen und sonstige freiwillige Leistungen

451 l Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung

453 l Trennungsentschädigung und Um-zügskostenvergütung

Sächliche Verwaltungsausgaben

511 l Drucksachen (Formulare, Bücher, Papier)

511 2 Sonstiges Büromaterial

5131 Postgebühren (z.B. Porto)

513 2 • Fernmeldegebühren

513 3 Bank- und Postscheckgebühren

515 l Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Geräten

515 2 Unterhaltung der Ausstattungs-' gegenstände und Geräte

517 l Bewirtschaftung von Grundstücken . u. Räumen

141. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

11.6.80(3)

21210

Titel Zweckbestimmung

ansatz 19......

DM

ansÄ (Vorjahr)

DM

mehr (+) • abgeschlossene weniger (-) • Jahresrechnung 19......

DM . DM

5181 Mieten u. Pachten f. Grundstücke, Gebäude und Räume

518 2 Mieten u. Pachten f. Geräte u. Maschinen

525 l Fort- und Weiterbildung der Kammerangehörigen

525 2 Aus- u. Fortbildung des Hilfsperso-. nals der Kammerangehörigen

525 3 Aus- und Fortbildung des Personals der Kammer

526 l Sachverständigen-, Gerichts- u.a. Kosten

526 2 Berufsgerichte

526 3 Gutachterstellen für Behandlungsfehler

526 4 Gutachterstellen für freiwillige Kastration

526 5 Rechtsberatung

527 l Reisekostenvergütungen für Dienstreisen

529 l Zur Verfügung des Vorstandes

531 l Öffentlichkeitsarbeit

531 2 Ausgaben für das Mitteilungsblatt

546 l Vermischte Ausgaben

546 2 Versicherungen

571 Zinsausgaben (Schuldendienst)

591 Tilgungsausgaben (Schuldendienst)

631

6851

6852

6853

6854

Zuschüsse für laufende Zwecke

Erstattung von Verwaltungsausgaben an .............................................

Zuschüsse z. Aus- und Fortbildung u. sonst. Dienstleistungen f. Kammerangehörige

Beiträge z. Berufsverbänden Beiträge für Revision Beiträge an Sonstige

Investitionen

711 ff Baumaßnahmen einschl. Erstausstattung

811 l Erwerb von Dienstkraftfahrzeugen

812 l Erwerb von Geräten, Ausstattungsund Ausrüstungsgegenständen

11.6.80(3)

141. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

21210

Titel Zweckbestimmung

Ausgabeansatz 19....:.

DM

Ausgabe.-ansatz 19......

(Vorjahr) DM

mehr (+) abgeschlossene

weniger (—) Jahresrechnung 19..

DM ' DM

Besondere Finanzierungsausgaben

911 Zuführungen an die Allgemeine Rücklage

912 Zuführungen an die Rücklage z.B. für Bauunterhaltungsmaßnahmen oder für .Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen

961 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren

Gesamtausgaben

Gesamtsumme der > Verpflichtungsermächtigungen

4.1

4.2

4.3

4.3.1

Hinweise für die Erläuterungen zum Haushaltsplan

Die nach § l Abs. 7 der Haushalts- und Kassenordnung vorzunehmende Erläuterung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen hat sich auf die einzelnen Haushaltsansätze (Titel) zu erstrecken und ist in einem besonderen Erläuterungsheft (Anlage zum Haushaltsplan) ausführlich darzustellen; Mehr- und Mindereinnahmen bzw.

-ausgaben sind grundsätzlich unter Angabe der Be-rechnüngsgrundlage eingehend zu begründen. Soweit die Übersicht nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplanes verwiesen werden.

Sollen Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen für verbindlich erklärt werden, so ist unterhalb der Zweckbestimmung des Titels der Haushaltsvermerk „Die Erläuterungen sind verbindlich" aufzunehmen.

Weitere Untergliederungen der Titel können z. B. aus buchungstechnischen Gründen vorgenommen werden. • .

Im einzelnen:

Zu Titel 1191 - .

Einnahmen aus dem Mitteilungsblatt der Kammer, Mahngebühren sowie Einnahmen aus der Abrechnung mit den Berufsgerichteh •

Zu Titel 162

Erträge aus Kapitalanlage (ohne Mieten und Pachten)

Zu den Titeln 425 l, 425 2 und 426 l

Die Bezüge der Angestellten und Arbeiter sind wie folgt zu'erläutern:

Gesamtbezüge

(GrundVergütung, Ortszuschlag, Zulagen nach § 24 BAT, Zulagen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften

- z. B. Stellenzulagen -) ................... DM;

.DM;

4.3.2 Zulagen, Zuwendungen und Leistungen, die auf Tarifvertrag beruhen

(z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Sterbegelder, Überstun-denver'gütung, Zeitzuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgeld) ........

4.3.3. sonstige Zulagen und Zuwendungen, die in Nummer 4.3.2 nicht'erfaßt werden ................... DM.

4.3.4'Auf die getrennte Darstellung der Titel 4251 und 425 2 kann verzichtet werden, wenn bei Titel 425 l nur ein Angestellter nachgewiesen wird.

5 Zu Titel der Hauptgruppe 7 (Baumaßnahmen)

5.1 Für jede einzelne Baumaßnahme 'ist ein Titel (z. B. 711,712) vorzusehen.

-5.2 Bewegliche Gegenstände über den Betrag von 10000 DM im Einzelfall sind bei dem Titel 812 l, ansonsten • bei dem Titel 515 l zu veranschlagen.

6 Stellenübersicht < .;

In der nach § l Abs. 6 der Haushalts- und Kassenordnung dem Haushaltsplan beizufügenden Stellenübersicht ist u. a. das Mehr an Stellen gegenüber dem Vorjahr sowie die tatsächliche Besetzung .der Stellen anzugeben. In den Stellenplan sind auch die Stellen der Untergliederungen (Bezirks- und Kreisstellen) aufzunehmen.

• 7 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen sind nur bei den Hauptgruppen 5 bis 7 zu veranschlagen; jedoch nur dann, wenn,sie den Betrag von 100000 DM im Einzelfall übersteigen. '