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Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994

 

Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994

Hauptsatzung
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 7. Dezember 1994

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW.S. 204/SGV. NW.2122) folgende Hauptsatzung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 20. Januar 1995 – V B 3 – 0810.92. – genehmigt worden ist.

§ 1
Rechtsstellung und Sitz

1
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist die berufliche Vertretung der westfälisch-lippischen Apothekerinnen und Apotheker im Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

2
Ihr Sitz ist Münster.

§ 2
Kammerangehörige

1
Der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gehören alle Apothekerinnen und Apotheker – mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind – an, die im Landesteil Westfalen-Lippe ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum, die im Landesteil Westfalen-Lippe die praktische Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker ableisten, können für diesen Zeitraum durch schriftliche Beitrittserklärung freiwilliges Mitglied der Apothekerkammer werden. Die freiwillige Mitgliedschaft kann bis zur Erteilung der Approbation, höchstens für sechs Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass nach bestandener dritter Pharmazeutischer Prüfung die Erteilung der Approbation unverzüglich beantragt wird und die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 2 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes alsbald vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Pharmazeutin oder der Pharmazeut im Praktikum die Verlängerung schriftlich beantragt und eine entsprechende Erklärung abgibt.

3
Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag freiwillig Kammerangehörige bleiben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4
Die freiwilligen Kammerangehörigen haben während der Dauer ihrer Zugehörigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die pflichtigen Kammerangehörigen, sofern sich nicht aus anderen rechtlichen Regelungen, insbesondere der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe etwas anderes ergibt.

§ 3
Aufgaben

Die Apothekerkammer nimmt die ihr durch das Heilberufsgesetz übertragenen Aufgaben wahr.

§ 4
Fürsorgeeinrichtungen

(1) Die Kammer unterhält zwei voneinander unabhängige Fürsorgeeinrichtungen:

a) zur Unterstützung der Kammerangehörigen, ihrer im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihrer minderjährigen Kinder sowie der hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner und Waisen verstorbener Kammerangehöriger, sofern diese ihren ständigen Wohnsitz im Kammerbereich haben, die in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind und

b) zur Unterstützung der Kammerangehörigen, die als Angestellte in öffentlichen Apotheken im Kammerbereich Westfalen-Lippe, bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sowie dem Apothekerverband Westfalen-Lippe beschäftigt sind, sowie der unter Buchstabe a benannten, den Angestellten zugehörigen Personen, die in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind.

(2) Die Fürsorgeeinrichtungen nach Absatz 1 gewähren freiwillige Leistungen nach Richtlinien, die nach Beratung im Ausschuss für Finanzen und Soziales von der Kammerversammlung beschlossen werden. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Geldmittel für die Fürsorgeeinrichtungen nach Absatz 1 werden im Wirtschaftsplan der Fürsorgeeinrichtungen gesondert bereitgestellt. Soweit sie nicht verbraucht werden, verbleiben sie den Fürsorgeeinrichtungen und sind als Sondervermögen getrennt zu verwalten.

(3) Bei Auflösung der Fürsorgeeinrichtungen hat die Kammer nicht verbrauchte Mittel für soziale Zwecke innerhalb des Berufsstandes zu verwenden.

§ 5
Organe

1
Organe der Kammer sind
a) die Kammerversammlung,
b) der Kammervorstand,
c) die Präsidentin oder der Präsident.

2
Die Organe werden nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes, dieser Hauptsatzung sowie der Geschäftsordnung gewählt.

(3) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige.

§ 6
Kammerversammlung

1
Die Kammerversammlung ist das oberste Organ der Kammer. Ihre Mitglieder haben die Belange aller Kammerangehörigen und des Standes in eigener Verantwortung zu vertreten und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

2
Die Mitglieder der Kammerversammlung werden gemäß §§ 11 ff. Heilberufsgesetz gewählt.

3
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Kammervorstand.

4
Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden. Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

5
Die Kammerversammlung entscheidet alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr obliegt insbesondere:

a) Beschlussfassung über Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, Geschäftsordnung, Gebührenordnung, Beitragsordnung sowie über den Haushaltsplan,
b) Erlass, Änderung und Aufhebung einer Berufsordnung,
c) Erlass, Änderung und Aufhebung einer Weiterbildungsordnung,
d) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Beisitzenden des Kammervorstandes, der satzungsmäßigen Ausschüsse, der zwei Rechnungsprüfenden und deren Stellvertreter und der Mitglieder der Schlichtungsstelle,
e) die jährliche Wahl der Delegierten zum Deutschen Apothekertag,
f) Wahl des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds in den Wahlausschuss für die Berufsgerichte,
g) die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kammervorstandes,
h) Gründung und Auflösung von Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Schaffung von Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung,
i) Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Kammer.

(6)
Die Kammerversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt. Die Kammerversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder der Vorstand es beschließt.

(7)
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Kammerversammlung werden im Mitteilungsblatt der Kammer und/oder der Pharmazeutischen Zeitung bekannt gemacht.

(8)
Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für die Kammerangehörigen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann, wenn die Kammerversammlung es für notwendig erachtet, durch Beschluss ganz oder vorübergehend ausgeschlossen werden. Entscheidungen nach § 24 Absatz 1 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern trifft die Kammerversammlung in nichtöffentlicher Sitzung.

(9) Für den Fall einer Situation, bei der ein Zusammentreten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann die Kammerversammlung als virtuelle Kammerversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber sowie über das jeweils einzusetzende virtuelle Konferenz- und das elektronische Abstimmungssystem trifft der Vorstand. Es ist zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Kammerversammlung die ihnen nach Hauptsatzung und Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. Die Vorgaben der Geschäftsordnung gelten für virtuelle Kammerversammlungen sinngemäß. Eine geheime Abstimmung ist bei einer virtuellen Kammerversammlung nur dann möglich, wenn die Geheimhaltung des Abstimmungsverhaltens durch das eingesetzte elektronische Abstimmungssystem gewährleistet ist. Kammerangehörigen ist nach vorheriger Anmeldung Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Im Fall einer nichtöffentlichen Sitzung haben die Sitzungsteilnehmer sicherzustellen, dass Dritte keine Kenntnis von dem Inhalt und dem Verlauf der Sitzung nehmen können.

(10) Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten können von der Kammerversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung über die Einleitung eines Umlaufverfahrens trifft der Vorstand. Für die Beschlussfassung ist die Beteiligung von mehr als der Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung an der Abstimmung erforderlich. Die Mitglieder der Kammerversammlung geben ihre Stimmen schriftlich ab.

(11)
Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind für die Kammerangehörigen bindend.

§ 7
Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und neun Beisitzenden.

(2)
Er wird von der Kammerversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder tritt es zurück, so ist die Ergänzung des Vorstandes durch die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung vorzunehmen. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.

(3)
Der Vorstand erledigt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung im Rahmen des Haushaltsplanes. Er ist im Zweifel für alle Geschäfte zuständig, für die nicht in dem Heilberufsgesetz oder in der Hauptsatzung die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist. Insbesondere obliegt ihm:

a) die Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung,
b) die Benennung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl der nichtrichterlichen Beisitzenden der Berufsgerichte beider Instanzen,
c) die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der Vorsitzenden der Prüfungs- und Widerspruchsausschüsse nach der Weiterbildungsordnung,
d) die Entscheidung über berufsrechtliche Maßnahmen nach den Vorgaben des Heilberufsgesetzes gegen Kammerangehörige sowie Dienstleistende,
e) die Bestätigung der Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
f) die Vorbereitung der in der Kammerversammlung einzubringenden Anträge und Vorlagen,
g) die Verwaltung des Vermögens der Kammer unter Mitwirkung des Finanzausschusses,
h) die Anstellung und Entlassung der leitenden Angestellten der Kammer,
i) die Festsetzung der Sätze für Auslagen der Mitglieder der Kammerorgane, Ausschüsse, Untergliederungen und Schlichtungsstelle nach Anhörung des Finanzausschusses.

(4)
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt oder wenn vier Vorstandsmitglieder die Einberufung des Vorstandes beantragen. Sie sind nicht öffentlich.

§ 8
Präsidentin oder Präsident

(1)
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, sind schriftlich abzugeben. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sind.

(2)
Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kammer, die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes, die Einberufung der Sitzungen der Kammerversammlung und des Kammervorstandes, der Vorsitz in diesen Sitzungen sowie die Entscheidungsbefugnis in allen Personalangelegenheiten der Kammer, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind, obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(3)
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übt die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten im Falle der Verhinderung aus. Ist dies nicht möglich, so übernimmt vorübergehend das älteste Vorstandsmitglied diese Aufgabe.
(4)
Die gleichzeitige Wahrnehmung des Präsidenten- oder Vizepräsidentenamtes mit einer leitenden Funktion im Kammerverband Westfalen-Lippe ist nicht zulässig.

§ 9
Ausschüsse

(1)
Die Kammerversammlung bildet für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüsse für bestimmte Arbeitsgebiete zur Vorbereitung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes. Sie entscheidet auch über die Stärke der jeweiligen Ausschüsse.

(2)
Die Ausschüsse haben beratende Funktion. Die Befugnisse des Ausschusses für Finanzen und Soziales sind in den Richtlinien der Fürsorgeeinrichtungen niedergelegt, soweit soziale Fragestellungen betroffen sind.

(3)
Die Ausschussmitglieder werden durch die Kammerversammlung gewählt. Soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4)
Die Kammerversammlung bildet insbesondere folgende Ausschüsse:
1. Satzungsausschuss,
2. Fortbildungsausschuss,
3. Weiterbildungsausschuss,
4. Ausschuss für Finanzen und Soziales,
5. Nachwuchsausschuss.

(5)
Weitere Ausschüsse für andere Arbeitsgebiete können nach Bedarf von der Kammerversammlung gebildet werden.

(6)
Der Kammervorstand weist ihnen die in ihr Arbeitsgebiet fallenden Angelegenheiten zur Beratung zu.

(7)
Die Ausschüsse können, soweit erforderlich, zu ihren Arbeiten dritte, auch berufsfremde Personen hinzuziehen.

(8)
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende.

(9)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, es sei denn, der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, die Öffentlichkeit für Kammerversammlungsmitglieder zuzulassen.

§ 10
Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker

(1)
Die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker fördern die Verbindung zwischen der Apothekerkammer und den Kammerangehörigen ihres Kreises und unterstützen die Kammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2)
Für jeden politischen Kreis in Westfalen-Lippe werden in einer Versammlung der Kammerangehörigen des Kreises mindestens eine Kreisvertrauensapothekerin oder ein Kreisvertrauensapotheker sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kammervorstand.

(3)
Ist die Wahl nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Beginn der neuen Wahlzeit der Kammerversammlung erfolgt, beruft die Präsidentin oder der Präsident eine Wahlversammlung ein.

(4)
Kommt in dieser Wahlversammlung eine Wahl nicht zustande, ernennt der Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe eine Kreisvertrauensapothekerin oder einen Kreisvertrauensapotheker sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5)
Die Amtszeit entspricht der Wahlzeit der Kammerversammlung. Eine Abberufung ist möglich

a) auf Beschluss der Versammlung der Kammerangehörigen des betreffenden Kreises mit Zustimmung des Kammervorstandes,
b) durch Rücknahme der Bestätigung auf Beschluss des Kammervorstandes, wobei die unter a) genannte Versammlung vorher zu hören ist.

(6)
Insbesondere obliegen ihnen folgende Aufgaben:

- Unterrichtung der Kammerangehörigen durch regelmäßige Treffen,
- Mitteilung von Problemen und Anregungen aus der Kollegenschaft an den Kammervorstand,
- örtliche Vertretung der Kammer bei Behörden und Verwaltungen ihrer Kreise,
- örtliche Vertretung der Kammer bei den Kammerangehörigen, insbesondere bei besonderen Jubiläen, Geburtstagen, in Fürsorgefällen und bei  Beerdigungen,
- Beratung der Kammer in Angelegenheiten des Kreises,
- Mitwirkung bei der Schlichtung von Streitigkeiten unter Kammerangehörigen,
- Funktion der „Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit“,
- Mitwirkung bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Ausbildungsberatung für auszubildende pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Die Kammer ist berechtigt, ihnen die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten der Kammerangehörigen mitzuteilen; sie sind zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet.

§ 11
Schlichtungsstelle

(1)
Zur Beilegung von Streitigkeiten, die aus der Berufsausübung entstanden sind zwischen Kammerangehörigen untereinander sowie zwischen ihnen und einem Dritten, wird bei der Kammer eine Schlichtungsstelle errichtet. In diese werden eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie vier Beisitzende gewählt.

(2)
Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Schlichtungsverfahren können beantragt werden

a) von Kammerangehörigen bzw. Dritten im Sinne des Absatzes 1,

b) vom Vorstand der Apothekerkammer.

(3)
Das Verfahren richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

a) Die Termine der Schlichtungsstelle werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und zwei Beisitzende wahrgenommen. Zur Schriftführung tritt die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer oder eine oder ein von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder benannter Vertreter hinzu.
b) Die Parteien sind berechtigt, je eine Kammerangehörige oder einen Kammerangehörigen als ihren persönlichen Beistand zu benennen.

(4)
Ein im Schlichtungsverfahren abgeschlossener Vergleich ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer der Schlichtungsstelle zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterschreiben.

(5)
Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.

(6)
Die Kosten für die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle werden den Parteien zusätzlich bis in Höhe von Euro 200,- auferlegt.

§ 12
Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Kammervorstands, der Ausschüsse sowie der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Mitglieder der Kammerversammlung im Fall einer nichtöffentlichen Sitzung und über den Inhalt vertraulicher Unterlagen. Dies gilt jeweils nicht, soweit die Umsetzung von Beschlussfassungen eine Offenbarung von Sachverhalten oder personenbezogenen Daten gegenüber Dritten erfordert oder die Verschwiegenheitspflicht durch eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums aufgehoben wurde. Unabhängig davon sind Mitglieder der Ausschüsse dazu berechtigt, die Delegierten ihrer Fraktion über Inhalte einer Ausschusssitzung zu informieren, soweit dies für deren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und dabei keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden.

(2) Verstöße gegen die Pflichten aus Absatz 1 können durch den Kammervorstand schriftlich abgemahnt werden. In schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann die Kammerversammlung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung auf Antrag des Kammervorstands aus ihrer Funktion mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder abberufen. Das abberufene Mitglied ist von der Neubesetzung der vakanten Stelle für die Dauer der Wahlperiode ausgeschlossen.

(3) Gäste, die ausnahmsweise an den Sitzungen der unter Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien teilnehmen, sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet; sie sind entsprechend zu belehren und haben dies schriftlich zu bestätigen. Gäste, die Angehörige der Kammer sind und die gegen die Pflicht aus Satz 1 verstoßen, unterliegen den Maßgaben des Absatzes 2.

§ 13
Entschädigung

Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse, der Schlichtungsstelle sowie die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker erhalten für Auslagen Entschädigungen nach den vom Vorstand festgesetzten Sätzen, die der Kammerversammlung bekanntzugeben sind.“

§ 14
Meldepflicht

Die Meldepflichten der Kammerangehörigen werden in einer Meldeordnung geregelt.

§ 15
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Kammer werden im Mitteilungsblatt, das allen Kammermitgliedern zugesandt wird, und/oder in der Pharmazeutischen Zeitung veröffentlicht. Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter sind verpflichtet, das Mitteilungsblatt ihrem pharmazeutischen Personal zur Verfügung zu stellen.

§ 16
Geschäftsstelle

Die Kammer errichtet an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle. Ihre verantwortliche Leitung obliegt der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand. Mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten kann die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer das erforderliche Personal einstellen.

§ 17
Geschäftsordnung

Die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte der Kammer, ihrer Organe und ihrer Einrichtungen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Diese kann vorsehen, dass die Mitglieder der Kammerversammlung Beschlüsse in elektronischer Form fassen.

§ 18
Satzungen

(1)
Zur Änderung dieser Hauptsatzung bedarf es der Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung.

(2)
Weitere Satzungen und deren Änderungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung zu beschließen. Der Wortlaut der Anträge auf Erlass oder Änderung von Satzungen ist spätestens mit der erweiterten Tagesordnung der Kammerversammlung bekannt zu geben.

(3)
Satzungen und deren Änderungen sind, soweit sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind, bekannt zu geben, und zwar
1. im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde,
2. im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
3. in der Pharmazeutischen Zeitung.

Satzungen und deren Änderungen, die nicht durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind, sind öffentlich bekannt zu geben
1. im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
2.in der Pharmazeutischen Zeitung.
(4)
Satzungen und deren Änderungen treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

§ 19
In-Kraft-Treten der Hauptsatzung

(1)
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 5.12.1990 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.

Genehmigt

Düsseldorf, den 20. Januar 1995

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Erdmann

Ausgefertigt
Münster, den 25. Januar 1995
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Hans-Günter Friese
Präsident der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe

MBl. NW. 1995 S. 308, geändert durch Satzung vom 20. Mai 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 372), 26. Mai 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 750), 19. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 311), 23. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56), 28. Juni 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 751).