Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996
Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996
Verwaltungsgebührenordnung der
Apothekerkammer Nordrhein
vom 11. Dezember
1996
§ 1
Gegenstand der Verwaltungsgebührenordnung
und Höhe der Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren werden in folgender Höhe erhoben für die:
1. Durchführung von Abschluss- oder Wiederholungsprüfungen bei Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfern und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten |
150,00 Euro, |
2. Entscheidung über die Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle |
150,00 Euro, |
3. Entscheidung über die Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft |
150,00 Euro, |
4. Entscheidung über den Wechsel von der ständigen Dienstbereitschaft |
150,00 Euro, |
5. Entscheidung über die Genehmigung zur zeitweisen Schließung |
50,00 Euro, |
6. Zertifizierung/Rezertifizierung einer Apotheke |
750,00 Euro, |
6a. Durchführung von Vor-Ort-Audits in jeder
weiteren Apotheke im Filialverbund gemäß der Satzung für das
Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Nordrhein |
230,00 Euro, |
7. Nachauditieren eines Handbuches |
175,00 Euro, |
8. Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen |
zwischen 20,00 Euro und 50,00 Euro, |
9. Ausstellung von Zweitschriften eines Prüfungszeugnisses nach Berufsbildungsgesetz über die Abschlussprüfung zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten, eines Apothekenhelfer-Briefes und einer Urkunde über ein Gebiet, Teilgebiet oder eine Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung |
10,00 Euro, |
10. Durchführung einer Prüfung nach § 11 sowie einer Wiederholungsprüfung nach § 13 der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein jeweils |
150,00 Euro, |
11. Durchführung des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens nach BQFG-Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz je nach Verfahrensaufwand |
zwischen 100,00 Euro und 600,00 Euro, |
12. Entscheidung über die Anerkennung einer in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworbenen Weiterbildung |
50,00 Euro, |
13. Entscheidung über die Anerkennung einer außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworbenen Weiterbildung |
200,00 Euro, |
14. Durchführung von Fachsprachenprüfungen oder Wiederholungsprüfungen für außerhalb Deutschlands approbierte bzw. zugelassene Apothekerinnen und Apotheker (siehe Hinweis) |
375,00 Euro, |
15.
Durchführung von Kenntnisprüfungen oder Wiederholungsprüfungen für außerhalb
der EU, des EWR oder der Schweiz approbierte bzw. zugelassene Apothekerinnen
und Apotheker |
710 Euro, |
15a.
Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins für eine Kenntnisprüfung
aus einem in der Person des/der Antragstellenden liegenden Grund |
155,00 Euro, |
16. Entscheidung über die Erteilung eines Testats über die
Plausibilität 470,00 Euro der Dokumentation des
Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia
in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung .
(2) Die in Absatz 1 Nummern 6., 6a., 7 und 16. geregelten Gebühren
werden zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben.
Verwaltungsgebühren - Schuldnerinnen und Schuldner
1. Bei den
Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Apothekenhelferinnen und
Apothekenhelfer und Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte die ausbildende
Apotheke. Dauert die Ausbildung im Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung nicht
mehr an, ist der Prüfling gebührenpflichtig.
2.
In allen anderen Fällen die Antragstellerinnen und Antragsteller.
Fälligkeit
Die Verwaltungsgebühren sind bei Antragstellung fällig. Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.
§ 4
Entrichtung
Als Tag,
an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der
Apothekerkammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Apothekerkammer Nordrhein oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
§ 5
Rückzahlung
Bei Rücktritt vor der Prüfung, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungsgebühren. Kostenbefreiung bzw. Kostenermäßigung ist auf Antrag möglich, wenn dies billigerweise oder durch Vermeidung von sozialen Härten geboten erscheint.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 1982 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.
Hinweis:
(Artikel II der
Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein
vom 18. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 68))
Diese Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt mit Ausnahme von § 1 Absatz. 1 Nummer 14 neue Fassung am 1. Januar 2016 in Kraft.
§ 1 Absatz 1 Nummer 14 neue Fassung tritt am Tag nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441), mit welcher der Apothekerkammer Nordrhein die Zuständigkeit für die Durchführung von Fachsprachenprüfungen übertragen wird, in Kraft.
MBl. NRW. 1997 S. 355, geändert am 14.
Juni 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1250), 21. November 2001
(MBl. NRW. 2002 S. 127)