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Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996

 

Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 11. Dezember 1996

Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein

vom 11. Dezember 1996

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 1996 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204 – SGV. NRW. 2122 – ) und in ihren Sitzungen am 14. Juni 2000, am 21. November 2001 und am 20. November 2002 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), folgende Verwaltungsgebührenordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen – III B 3 – 0810.84.1 – genehmigt worden ist:

§ 1
Gegenstand der Verwaltungsgebührenordnung
und Höhe der Verwaltungsgebühren

(1) Verwaltungsgebühren werden in folgender Höhe erhoben für die:

1. Durchführung von Abschluss- oder Wiederholungsprüfungen bei Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfern und Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

150,00 Euro,

2. Entscheidung über die Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle

150,00 Euro,

3. Entscheidung über die Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft

150,00 Euro,

4. Entscheidung über den Wechsel von der ständigen Dienstbereitschaft

150,00 Euro,

5. Entscheidung über die Genehmigung zur zeitweisen Schließung

 50,00 Euro,

6. Zertifizierung/Rezertifizierung einer Apotheke

750,00 Euro,

6a. Durchführung von Vor-Ort-Audits in jeder weiteren Apotheke im Filialverbund gemäß der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Nordrhein

230,00 Euro,

7. Nachauditieren eines Handbuches

175,00 Euro,

8. Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen

zwischen 20,00 Euro und 50,00 Euro,

9. Ausstellung von Zweitschriften eines Prüfungszeugnisses nach Berufsbildungsgesetz über die Abschlussprüfung zur Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten, eines Apothekenhelfer-Briefes und einer Urkunde über ein Gebiet, Teilgebiet oder eine Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung

10,00 Euro,

10. Durchführung einer Prüfung nach § 11 sowie einer Wiederholungsprüfung nach § 13 der Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein jeweils

150,00 Euro,

11. Durchführung des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens nach BQFG-Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz je nach Verfahrensaufwand

zwischen 100,00 Euro und 600,00 Euro,

12. Entscheidung über die Anerkennung einer in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworbenen Weiterbildung

50,00 Euro,

13. Entscheidung über die Anerkennung einer außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erworbenen Weiterbildung

200,00 Euro,

14. Durchführung von Fachsprachenprüfungen oder Wiederholungsprüfungen für außerhalb Deutschlands approbierte bzw. zugelassene Apothekerinnen und Apotheker (siehe Hinweis)

375,00 Euro,

15. Durchführung von Kenntnisprüfungen oder Wiederholungsprüfungen für außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz approbierte bzw. zugelassene Apothekerinnen und Apotheker

710 Euro,

15a. Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins für eine Kenntnisprüfung aus einem in der Person des/der Antragstellenden liegenden Grund

155,00 Euro,

16. Entscheidung über die Erteilung eines Testats über die Plausibilität               470,00 Euro der Dokumentation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia
in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung .

(2) Die in Absatz 1 Nummern 6., 6a., 7 und 16. geregelten Gebühren werden zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer erhoben.

§ 2
Verwaltungsgebühren - Schuldnerinnen und Schuldner

Verwaltungsgebührenpflichtig sind:

1. Bei den Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer und Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte die ausbildende Apotheke. Dauert die Ausbildung im Zeitpunkt der Zulassung zur Prüfung nicht mehr an, ist der Prüfling gebührenpflichtig.

2. In allen anderen Fällen die Antragstellerinnen und Antragsteller.

§ 3
Fälligkeit

Die Verwaltungsgebühren sind bei Antragstellung fällig. Die Zahlung ist in der Regel Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages.

§ 4
Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt:
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Apothekerkammer Nordrhein der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Apothekerkammer Nordrhein oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.

§ 5
Rückzahlung

Bei Rücktritt vor der Prüfung, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungsgebühren. Kostenbefreiung bzw. Kostenermäßigung ist auf Antrag möglich, wenn dies billigerweise oder durch Vermeidung von sozialen Härten geboten erscheint.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 1982 (SMBl. NRW. 21210) außer Kraft.

Hinweis:

(Artikel II der Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein
vom 18. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 68))

Diese Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Apothekerkammer Nordrhein tritt mit Ausnahme von § 1 Absatz. 1 Nummer 14 neue Fassung am 1. Januar 2016 in Kraft.

§ 1 Absatz 1 Nummer 14 neue Fassung tritt am Tag nach Inkrafttreten der Änderung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441), mit welcher der Apothekerkammer Nordrhein die Zuständigkeit für die Durchführung von Fachsprachenprüfungen übertragen wird, in Kraft.

MBl. NRW. 1997 S. 355, geändert am 14. Juni 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1250), 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 127), 20. November 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 247), 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1155), 17. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 290), 21. Juni 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 442), 16. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 60), 13. Juni 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 624), 18. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 72), 17. Juni 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 456) 18. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 888).