Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 18.November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 889).

 


Historisch: Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001

 

Historisch:

Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001

Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein
vom 21. November 2001

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 21. November 2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW S. 1057) wie folgt neu gefasst. Sie ist durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 – III B 3 – 0810.84 – genehmigt worden.

§ 1
Beitragspflicht

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt die Apothekerkammer Nordrhein Kammerbeiträge.

§ 2
Kammerbeitrag für Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber

1
Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen erhoben. Soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt, errechnet sich der jährliche Beitrag als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer). Der Vomhundertsatz beträgt 0,099. Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe der Umsätze des Vorvorjahres der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein betriebenen Haupt- und Filialapotheken zugrunde zu legen. Soweit dieser jährliche Apothekenumsatz 12 Mio. Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die Beitragsberechnung nicht einbezogen. Der Vomhundertsatz ist spätestens nach Ablauf von vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob er den wirtschaftlichen Verhältnissen der Apotheken gerecht wird.

2
Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung die Höhe des im Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer bis zu 12 Mio. Euro nachzuweisen. Der Erklärung ist entweder eine Durchschrift der Umsatzsteuererklärung oder die schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters beizufügen. Dabei können betriebsfremde Umsatzanteile abgesetzt werden. Falls diese Erklärung nicht vorgelegt wird, wird die oder der Beitragspflichtige mit einem Vomhundertsatz von 0,099 von 12 Mio. Euro veranlagt. Die Erklärung ist bis zum 15. Januar des Haushaltsjahres vorzulegen.

3
Bei Neugründung einer Apotheke entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber im ersten Quartal der Eröffnung einen Beitrag in Höhe von Euro 8,00 pro Monat. Im folgenden Quartal entrichtet die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber einmalig einen Beitrag von Euro 50,00. Im darauf folgenden Quartal erfolgt die Beitragsleistung entsprechend dem tatsächlich erzielten Umsatz des Vorquartals, der durch Vervierfachen in einen Jahresumsatz umzurechnen ist. Der Apothekerkammer Nordrhein ist der so ermittelte Umsatz bekannt zu geben. Die so errechnete Beitragspflicht wird solange zugrunde gelegt, bis die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 erbringen kann.

§ 3
Kammerbeitrag für angestellte und nicht berufstätige Kammerangehörige

1
Von den Kammerangehörigen, die als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von Euro 96,00 erhoben.

2
Von den Kammerangehörigen, die als Apothekerinnen oder Apotheker außerhalb der öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von Euro 96,00 erhoben.

3
Von den Kammerangehörigen, die den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers nicht oder nicht mehr ausüben, wird jährlich ein Beitrag in Höhe von Euro 36,00 erhoben, es sei denn, sie sind gemäß Absatz 4 beitragsfrei gestellt.

4
Von den Kammerangehörigen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, und von den Kammerangehörigen, die sich in Elternzeit gemäß den jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit befinden und die in dieser Zeit keiner Tätigkeit nachgehen, wird kein Beitrag erhoben.

§ 4
Härtefallregelung

1
Kammerangehörige können beantragen, dass der Beitrag bei Vorliegen eines wirtschaftlichen und /oder besonderen persönlichen Härtefalls gestundet, reduziert oder erlassen wird. Der Antrag kann jährlich und unter entsprechender Darlegung der Voraussetzungen eines Härtefalls i.S.v. Satz 1 gestellt werden.

2
Nur bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Härtefalls kann eine Entscheidung für die Dauer der gesamten weiteren Kammermitgliedschaft ergehen.

3
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5
Zahlung des Beitrages

1
Der Beitrag (§§ 2 und 3 Abs. 3) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen.

2
Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, erfolgt eine Mahnung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mahnung zu zahlen. Mit dieser Mahnung wird eine Mahngebühr von Euro 5,-- und ein Säumniszuschlag in Höhe von 5 v. H. des geschuldeten Betrages erhoben.

3
Leistet die oder der Beitragspflichtige nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765).

§ 6
Aussetzung der Vollziehung

1
Durch Erhebung der Anfechtungsklage wird die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des Beitrages nicht aufgehalten.

2
Die Apothekerkammer Nordrhein kann die Vollziehung des angefochtenen Beitragsbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides bestehen, oder wenn die Vollziehung für die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 6
Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 15. Juni 1994 (MBl. NRW. S. 1057) außer Kraft.

Genehmigt.
Düsseldorf, den 30. November 2001

Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein- Westfalen
III B 3 - 0810.84 -I

Im Auftrag
G o d r y

Die Beitragsordnung (BeitrO) der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2001

Karl-Rudolf Mattenklotz

Präsident

MBl. NRW. 2002 S. 125, geändert durch Bek. v. 19.11.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1672), 23.6.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 937), 15.6.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 978), 13.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 624).