Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 21.1.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 233.

 


Historisch: Durchführung des Heilberufsgesetzes Zulassung von Krankenhausabteilungen, Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für Arztinnen .und Ärzte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales- v. 27. 4. 1994 - V B 3 - 0810.0¹)

 

Historisch:

Durchführung des Heilberufsgesetzes Zulassung von Krankenhausabteilungen, Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für Arztinnen .und Ärzte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales- v. 27. 4. 1994 - V B 3 - 0810.0¹)

27.4.94(1)

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

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Durchführung des Heilberufsgesetzes

Zulassung von Krankenhausabteilungen, Instituten und anderen Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für Arztinnen .und Ärzte

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales- v. 27. 4. 1994 - V B 3 - 0810.0¹)

Zu dem Verfahren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten aufgrund des § 38 Abs. 3,2. Halbsatz des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) - SGV. NW. 2122 - gebe ich folgende Hinweise:

l Als Weiterbildungsstätten im Sinne des HeilBerG, die der Zulassung bedürfen, gelten alle Einrichtungen der medizinischen Versorgung (insbesondere Krankenhausabteilungen, Institute).

1.1 Einrichtungen der Hochschulen bedürfen gemäß § 37 Abs. l HeilBerG keiner Zulassung. Über die Zulassung der Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte als Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer.

2 Über den Antrag auf Zulassung der Weiterbildungsstätte gem. § 38 Abs. 3, ,2. Halbsatz HeilBerG entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte liegt.

3 Die Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte ergeben sich für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte aus § 45 Abs. 4 HeilBerG.

3.1 Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Wei--terbildungsstätte nach § 38 Abs. 3 HeilBerG bedarf eines Antrags. Antragsberechtigt ist der Träger der Einrichtung. Er muß nächweisen, daß alle Voraussetzungen für eine qualifizierte Weiterbildung im beantragten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich erfüllt sind. Der Antrag sollte deshalb folgende Angaben enthalten:

3.11 Genaue Bezeichnung der Krankenhausabteilung sowie des Gebietes, Schwerpunktes oder Bereiches, für welche die Zulassung beantragt wird. Die in Betracht kommenden Gebiets-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen ergeben sich aus der .Weiterbildungsordnung der jeweiligen Ärztekammer.

3.12 Angabe der Zahl der Patienten, die in der Krankenhausabteilung, deren Zulassung beantragt wird, im Durchschnitt jährlich behandelt wird. Ein sogenannter Bettenschlüssel ist hierfür nicht gegeben und wird auch nicht zugrunde gelegt, da nach der "Struktur der jeweiligen Krankenhausabteilung unterschiedliche Patientenzahlen als ausreichend angesehen werden können.

3.13 Kurze Beschreibung der Krankheitsarten der Patienten, die in der Krankenhausabteilung behandelt werden.

3.14 Zahlenmäßiger Hinweis auf das in der Krankenhausabteilung tätige Personal. Dafür genügen die Zahlen (je gesondert) der haupt- und nebenberuflich tätigen sowie der teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzte einschließlich der Belegärzte und der medizinischtechnischen Mitarbeiter.

3.15 Stichwortartige Aufführung der räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen, einschließlich der Bibliothek. Darlegungen, die aus Unterlagen für Eingruppierungsanträge an den Landespflegesatz-ausschuß nach § 20 Abs. l BPflV schon zur Verfügung stehen, können übernommen werden.

3.16 Schilderung der Konsiliartätigkeit; Art und Umfang der regelmäßig in der Krankenhausabteilung ausgeübten Konsiliartätigkeit sind kurz darzustellen. Weiterhin ist darzulegen, ob und welche anderen Abteilungen oder Einrichtungen konsiliarisch betreut werden.

3.2 Die unter 3.11 bis 3.16 aufgeführten .Angaben sollen grundsätzlich auch bei Anträgen auf Zulassung von Instituten und anderen Einrichtungen zugrunde gelegt werden (§ 45 Abs. 4 Satz 2). Soweit dies nicht möglich ist, sind entsprechende Angaben zu machen. Es muß dargelegt werden, daß eine qualifizierte Weiterbildung in dem bezeichneten Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich in sächlicher und organisatorischer Hinsicht gewährleistet ist

3.21 Dem Antrag auf Zulassung eines privaten Krankenhauses oder dessen Abteilung ist die Konzessionsurkunde gem. § 30 der Gewerbeordnung beizufügen, sofern dieses Krankenhaus nicht in den Krankenhaus-plan aufgenommen worden ist. -

3.3 Eine Krankenhausabteilung kann grundsätzlich nur dann als Weiterbildungsstätte zugelassen werden, wenn sie im Disziplinenspiegel des Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen und damit als bedarfsgerecht anerkannt ist. Dem Antrag auf Zulassung ist deshalb der Feststellungsbescheid in Fotokopie beizufügen. Den in dem Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhausabteilungen sind Abteilungen in Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 3 SGB V einen Versorgungsvertrag mit den Lan-desverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkrankenkassen abgeschlossen haben, gleichgestellt, sofern im übrigen die Voraussetzungen des § 109 SGB V gegeben sind.

3.31 Die Krankenhausabteilung muß von weisungsunab-: .hängigen Ärztinnen oder Ärzten geleitet werden, die die Erlaubnis zum Führen der betreffenden Gebietsoder Schwerpunktbezeichnung besitzen.

3.32 Eine Krankenhausabteilung kann unabhängig von den Nummern 3.3 und 3.31 für weitere Gebiete, Schwerpunkte und insbesondere für Bereiche zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die nach der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte durch Ärztinnen und Ärzte, die von der zuständigen Ärztekammer eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis erhalten haben, vermittelt werden. .

3.33 Bei Belegabteilungen muß sichergestellt sein, daß eine ganztägige Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte vermittelt wird. Dazu ist insbesondere erforderlich, für die weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte eine Planstelle im Stellenplan des Krankenhausträgers einzurichten^und einen Anstellungsvertrag zwischen den weiterzubildenden Ärztinnen/Ärzten und dem Krankenhausträger abzuschließen.

4 Beim Vorliegen der Voraussetzungen wird die Weiterbildungsstätte für ein bestimmtes Gebiet, einen Schwerpunkt oder Bereich in der Regel unbefristet zugelassen. Eine befristete Zulassung kann insbesondere dann ausgesprochen werden, wenn die Weiterbildungsstätte offenkundig nur für eine bestimmte Zeit betrieben werden soll (§ 38 Abs. 4 HeilBerG).

5 Die Zulassung als Weiterbildungsstätte ersetzt nicht den Feststellungsbescheid über die bedarfsgerechte Anerkennung einer Krankenhausabteilung im Sinne des Krankenhausplanes des Landes Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus löst die erteilte Zulassung auch keinen Anspruch auf Anerkennung als bedarfsgerecht aus.

6 Für die Zulassung sind die als Anlagen l bis 3 beigefügten Muster zu verwenden.

7 Eine Durchschrift des Zulassungs- oder Widerrufsbe-' scheides ist der zuständigen Ärztekammer zuzuleiten.

8 Zur Fortschreibung des Weiterbildungsstättenver-zeichnisses (§ 38 Abs. 3 HeilBerG) ist mir eine Durchschrift des Zulassungs- oder ggf. des Widerrufsbescheides vorzulegen.

Anlagen 1-3

') MB1. NW. 1994 S. 716.


Anlagen: