Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch neue Gebührenord- nung v. 27.10.2001 - MBl.NRW. S. 310.

 


Historisch: Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein Vom 23. Oktober 1993¹)

 

Historisch:

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein Vom 23. Oktober 1993¹)

23. 10. 93 (AI)

253. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

21220


Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein

Vom 23. Oktober 1993¹)

Die Karamel-Versammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 23. Oktober 1993. aufgrund § 20 Abs. l des Heilberutsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678). - SGV. NW. 2122 - folgende Gebührenordnung beschlossen, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 8.12.1993 - V B 3 -0810.442 - genehmigt worden ist

§1

Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren

Gebühren werden erhoben für

1. die Bearbeitung von Anträgen einschließlich der Durchführung einer Prüfung oder Wiederholungsprüfung zur Erteilung einer Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt-, Zusatzbezeichnung, fakultative Weiterbildungsbescheinigung, Fachkundebescheinigung, insbesondere nach der Weiterbildungsordnung.

Die Gebühr für die Bearbeitung des ersten Antrags eines Antragstellers beträgt = 250,- DM,

spätere Anträge des gleichen Antragstellers , = 300,-DM;

2. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt-, Zusatzbezeichnung, fakultative Weiterbildungsbescheinigung, Fachkundebescheinigung, insbesondere nach der Weiterbildungsordnung, soweit keine Prüfung stattfindet.

Die Gebühr für die Bearbeitung des ersten Antrags eines Antragstellers beträgt = 100,-DM, spätere Anträge des gleichen Antragstellers = 150,- DM;

3. Die Bearbeitung eines Antrags zur Ermächtigung/Befugnis als. Weiterbilder für eine Gebiets-, Teilgebiets-, Schwerpunkt-, Zusatzbezeichnung, fakultative Weiterbildung, Fachkunde,

Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages für die Befugnis in Kliniken beträgt = 300,-DM

die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages für die Befugnis in der Praxis und in anderen Einrichtungen = 150,- DM

4. die Beratung von Ärzten vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen über berufsethische und berufsrechtliche Fragen gemäß § 15 Abs. l Berufsordnung,' §§ 40 bis 42 Arzneimittelgesetz und §§ 17 bis 19 Medizinproduktegesetz

a) bei monozentrischen Studien = 3 300,- DM

b) bei multizentrischen Studien = 2 600,- DM

4.1 die Beratung von Ärzten vor der Durchführung nachträglich abgeänderter, bereits von der Ethikkommission beratender Versuche am Menschen = l 200,- DM

5. die Beratung von Ärzten vor der Durchführung prospektiver epidemiologischer Forschungsvorhaben über die mit dem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen (§ 15 Berufsordnung) = l 800,- DM

6. die Beratung von Ärzten vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalem Gewebe über die mit dem Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen (§ l Abs. 5 der Berufsordnung) '= l 200,-DM

7. die Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung von In-vitro-Fertilisa-tion und Embryotransfer (§ 9 der Berufsordnung

- Allgemeine Anzeigen = l 300,- DM

- Einzelanzeigen nach Abschnitt 3.2.3 der IVF/ET-Richtlinien = 600,- DM

8. die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung gemäß § 121 a SGB V

- Antragsgebühr = l 500,- DM

- prüfungspflichtige Änderungsanzeige = 700,-DM

9. die gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz = 2200,- DM

10. die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 der 'Röntgenverordnung, je Röntgen-einrichtung = 300,- DM

11. die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbüdungsord-.-„' (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin), soweit keine Prüfung stattfindet = 100,- DM

12. die Bearbeitung von Widersprüchen im Bereich der Anerkennungsverfahren nach § l Ziffern 1-4 und Ziffer 10 = 300,- DM

13. die Durchführung von Prüfungen im Arzthelferinnenwesen

- Zwischenprüfungen = 70,- DM

23.10.93 (AI)

250. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 2000 = MBl. NRW. Nr. 58 einschl.)

21220

- Abschluß- oder Wiederholungsprüfungen = 280- DM

14. die Zweitausfertigung von Urkunden = 50,- DM

15. die Erteilung von Bescheinigungen = 10,- DM

16. die Erteilung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen = 20,- DM

§2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluß- und Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

§3

Fälligkeit

Die Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.

§4 Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung .oder RinMhinng auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

§5 Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

§8 Ermäßigung, Erlaß

Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint

§7 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft

Genehmigt.

Düsseldorf, den 6. Dezember 1993

Ministerium

für Arbeit. Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag Dr..Erdmann

Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Rheinischen Ärzteblatt bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 14. Dezember 1993

Der Präsident Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe


Anlagen: