Historische SMBl. NRW.

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Historisch: Statut der Ärztekammer Nordrhein zur Errichtung einer Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler  Vom 22. November 1975 ¹)

 

Historisch:

Statut der Ärztekammer Nordrhein zur Errichtung einer Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler  Vom 22. November 1975 ¹)

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142. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1981 = MB1. NW. Nr. 14 einschl.)


Statut der Ärztekammer Nordrhein zur Errichtung einer Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler
 Vom 22. November 1975 ¹)

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 22. November 1975 aufgrund des § 17 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1975 (GV. NW. S. 520/SGV. NW. 2122) das folgende Statut beschlossen, das durch Erlaß des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1975 - VI B 1-0810.42 - genehmigt worden ist:

§1 Errichtung

(1) Es wird eine Kommission zur Begutachtung von Vorwürfen wegen ärztlicher Behandlungsfehler errichtet. Diese führt die Bezeichnung

Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein.

Die Ärztekammer verfolgt mit Errichtung dieser Gutachterkommission das Ziel, durch objektive Begutachtung ärztlichen Handelns dem durch einen Behandlungsfehler in seiner Gesundheit Geschädigten die Durchsetzung begründeter Ansprüche und dem Arzt die Zurückweisung unbegründeter Vorwürfe zu erleichtern.

(2) Die Gutachterkommission und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allem ihrem Gewissen verantwortlich.

(3) Die Gutachterkommission erstattet der Kammerversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.

§2 Aufgaben

(1) Bestehen Streit oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein der Kammer als Mitglied angehörender Arzt die in Diagnostik und Therapie erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, so stellt die Kommission auf Antrag eines Beteiligten fest, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Patient, der das Vorliegen eines Behandlungsfehlers behauptet, und der des Behandlungsfehlers beschuldigte oder durch den Vorwurf belastete Arzt. Gegebenenfalls treten an ihre Stelle der gesetzliche Vertreter oder im Todesfall die hinterblie-, benen nächsten Angehörigen. Die Beteiligten können sich vertreten lassen; § 157 ZPO gilt entsprechend. Die Vollmacht ist vorzulegen.

Voraussetzungen für die Tätigkeit

(1) Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag von Patienten tätig.

(2) Die Guta^hterkommission wird auch auf schriftlichen Antrag von Ärzten tätig, denen der, Vorwurf eines Behandlungsfehlers gemacht wird

(3) Der Antrag nach den Absätzen l und 2 kann jederzeit zurückgenommen werden.

(4) Die Gutachterkommission wird nicht tätig, wenn

a) ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers abgeschlossen ist,

b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist,

c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig oder eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder gleichzeitig erstattet wird.

Wird das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erst nach Antragstellung angerufen, so ist das Verfahren vor der Gutachterkommission in der Regel einzustellen.

(.5) Soweit der behauptete Behandlungsfehler im Zeitpunkt der Antragstellung länger als fünf Jahre zunickliegt, wird die Clutachterkommission in der Regel nicht tätig.

§4 Zusammensetzung, Ehrenamt

(l) Die Gutachterkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand der Ärztekammer auf die Dauer von vier Jahren berufen. Ersatzberufungen nach Ausscheiden eines Mitgliedes werden für den Rest der Amtszeit ausgesprochen.

(2) Mitglieder der Gutachterkommission sind

1. ein Vorsitzender, der die Befähigung zum Richteramt haben muß;

2. ein Chirurg;

3. ein Internist;

4. ein Pathologe;

5. ein niedergelassener Allgemeinarzt.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestellen.

(3) Der Vorstand der Ärztekammer kann weitere Ärzte als korrespondierende Mitglieder berufen.

(4) Zum Mitglied oder Vertreter darf nicht berufen werden, wer als Angestellter oder freiberuflich für eine Ärztekammer oder Kassenärztliche Vereinigung tätig wai oder ist.

(5) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen über langjährige Erfahrung als Richter, die übrigen Mitglieder und ihre Vertreter über langjährige Erfahrungen in ihrem Beruf verfügen und mit dem Gutachterwesen vertraut sein.

(6) Das Amt als Mitglied der Gutachterkommission ist ein Ehrenamt. '

§4a Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende wahrt den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens der Gutachterkommission. Er ist befugt, der Geschäftsstelle fachliche Weisungen zu erteilen.

(2) In Verfahrensfragen und juristischen Fragen der Auslegung dieses Statuts kann der Vorsitzende entscheiden. § 5 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§5 Geschäftsführendes Mitglied

der Gutachterkommission

(1) Zur Bearbeitung der ärztlich-medizinischen Fragen, die sich aus den Anträgen ergeben, überträgt der Vorstand der Ärztekammer einem Mitglied der Kommission die Geschäftsführung. Der Vorstand beruft ferner aus dem

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142. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1981 = MB1. NW. Nr. 14 einschl.)

O1 OOn Kreise der Mitglieder und korrespondierenden Mitglieder ^' *"*M mindestens einen Vertreter für das Geschäftsführende Mitglied der Gutachterkommission.

(2) Dem Geschäftsführenden Kommissionsmitglied sind alle Anträge, die in seinen Aufgabenbereich fallen, vorzulegen.

(3) Das Geschäftsführende Kon.t.iissionsmitglied bereitet das Verfahren der Gutachterkommission vor; dazu gehört insbesondere die Einholung von Stellungnahmen der Betei-, ligten, ggf. auch von Gutachten (§ 6 Abs. 2 Satz 1) und die Erörterung des Sachverhalts mit Mitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern der, Kommission sowie deren Vertretern.

(4) Das Geschäftsführende. Kommissionsmitglied teilt. wenn es eine förmliche Beschlußfassung der Gutachterkommission nicht für notwendig hält, den Beteiligten die aus den Ermittlungen gewonnene Auffassung in einem Bescheid mit Dieser ist zu begründen und allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Verlangt hiernach der durch den Bescheid Belastete die Entscheidung durch die Gutachterkommission, so ist die Angelegenheit ihr vorzulegen; der Antrag muß schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides gestellt werden.

§6 Aufklärung des Sachverhalts

(1) Der Sachverhalt ist unter Mitwirkung der Beteiligten möglichst schnell und eingehend aufzuklären.

(2) Die (aitdchterkommission kann Sachverständigengutachten einholen Ihr wesentlicher Inhalt soll den Beteiligten /ur Ke.nntnis gebracht werden.

(:!| Die Gutdchterkommiss.on ist nicht an Beweisanträge gebunden.

§7 , Beschlußfähigkeit

(1) Die Gutdchterkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitqheder oder deren Vertreter anwesend sind.

(2) Die Gutctchterkommission beschließt mit Stimmenmehrheit

§8

Ausschließung und Ablehnung wegen Befangenheit

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung gelten für die Mitglieder der Ciiitrichterkommission sowie tur einzelne Gutachter (§ 6 Abs: 2| entsprechend. Über Ablehnungsanträge entscheidet die t.utdc hterkomrnission.

§9

Anhörung der Beteiligten, Beweiswürdigung

(1) Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Gutachterkommission kann den Sachverhalt mit den Beteiligten mündlich erörtern, wenn sie dies für sachdienlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu laden.

(2) Die Gutachterkommission entscheidet aufgrund des Vorbringens der Beteiligten, beigezogener Unterlagen und Gutachten sowie ggf. des Ergebnisses der mündlichen Erörterung in freier Beweiswürdigung.

§10 1 Abschließendes Gutachten

(1) Nach Abschluß der Ermittlungen und der Beratung erstattet die Gutachterkommission ihr Gutachten. Es enthält eine sachverständige Äußerung zu der Frage, ob ein dem Arzt verwertbarer Behandlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird.

(2) Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied der Gutachterkommission zu unterzeichnen.

Den Beteiligten ist je eine Ausfertigung des Gutachtens zu übersenden. •

(3) Kommt kein einstimmiger Beschluß der Gutachterkommission zustande, so kann die abweichende Meinung der Minderheit mit deren Begründung den Beteiligten bekanntgegeben werden.

(4) Kommt ein Gutachten wegen Stimmengleichheit nicht zustande, so sind die unterschiedlichen Meinungen gegenüberzustellen. Absatz 2 gilfentsprechend.

(5) Die Gutachterkommission kann in hierfür geeigneten Fällen und mit Zustimmung der Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen.

(6) Die Ärztekammer und die Mitglieder der Gutachterkommission werden aus Gutachten und Schlichtungsvorschlägen der Gutachterkommission nicht verpflichtet.

§11 Kostenregelung

(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Ärztekammer Nordrhein.

(2) D«s Verfahren vor der Gutachterkommission ist für die Beteiligten gebührenfrei.

(3) Die Beteiligten tragen ihre Kosten einschließlich der .Kosten ihrer Vertretung selbst Bei Anhörung Dritter können Auslagen ersetzt werden.

(4) Die Mitglieder, stellvertretenden und korrespondierenden Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrer Tätigkeit Reisekosten, Sitzungsgeld und Verdienstausfallentschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach der Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung. f

(5) Die Entschädigung für Gutachten (§ 6 Abs. 2) richtet sich " nach dein Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.

§12

Dieses Statut tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1975 in Kraft.