Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 58/ in der SMBl. NRW unter 21210).

 


Historisch: Durchführung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte Ärztin/Arzt im Praktikum RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 4.12.1991 - 0400. 15 – (Am 01.01.2003: MGSFF)

 

Historisch:

Durchführung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte Ärztin/Arzt im Praktikum RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 4.12.1991 - 0400. 15 – (Am 01.01.2003: MGSFF)

Durchführung der Bundesärzteordnung
und der Approbationsordnung für Ärzte
Ärztin/Arzt im Praktikum
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 4.12.1991 - 0400. 15 – (Am 01.01.2003: MGSFF)

Gemäß der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564/  SGV. NRW. 2122) sind die Bezirksregierungen u.a. zuständig für die

- Erteilung der auf die Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum beschränkten Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 i.V. mit § 12 Abs. 2 und 3 der Bundesärzteordnung (BÄO),

- Prüfung der ordnungsgemäßen Ableistung der Tätigkeit als AiP und der Nachweise über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für AiP nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)  1),

- Entscheidung über die Wiederholung eines Tätigkeitsabschnitttes der Praxisphase nach § 37 Abs. 2 ÄAppO 2),

- Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen für AiP nach § 36 Abs. 2 ÄappO 3) (nur Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster) in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern.

Die Tätigkeit als AiP ist Bestandteil der ärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich der BÄO. Die Bestimmungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis als AiP gelten für deutsche und ausländische Staatsangehörige, die die Ärztliche Prüfung nach der ÄAppO bestanden haben, gleichermaßen.

Antragstellern, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung jedoch noch nicht abgeschlossen haben, kann der Abschluss ihrer ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Berufserlaubnis als AiP nur ermöglicht werden, sofern sie zu dem in § 10 Abs. 5 BÄO genannten Personenkreis zählen.

1.

Erlaubnis

1.1

Zuständigkeit

Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit als AiP nach § 10 Abs. 4 BÄO entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellenden den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.

Eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO wird von der Bezirksregierung erteilt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

1.2

Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO ist schriftlich und in deutscher Sprache zu stellen; ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.2.1

Erklärung, ob die Antragstellenden vorbestraft sind oder gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder disziplinarische Maßnahmen eingeleitet oder getroffen worden sind,

1.2.2

Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

1.2.3

In Einzelfällen kann es geboten sein, sich weitere Unterlagen vorlegen zu lassen, z. B.

- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervor  geht, dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine weitere ärztliche oder eine amtsärztliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde anzufordern,

- ein Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wenn Anhaltspunkte dazu Veranlassung gegeben.

1.3

Erlaubnisurkunde

Die Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 BÄO ist auf die Tätigkeit als AiP zu beschränken. Für den Beginn der Tätigkeit als AiP ist in die Erlaubnisurkunde - soweit kein späteres Datum beantragt ist - das Datum der Ausstellung aufzunehmen.

Die Erlaubnis ist für eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum im Geltungsbereich der BÄO auszustellen.

Für die Erteilung der Erlaubnis ist das als Anlage 1, für das Begleitschreiben das als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden.

2.

Ableistung der AiP-Tätigkeit und Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit

2.1

Allgemeines

Die Tätigkeit als AiP dauert 18 Monate. Sie soll nach Möglichkeit eine 9-monatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine 6-monatige Tätigkeit im operativen Bereich umfassen. Eine zwingende Verpflichtung zur Strukturierung besteht nicht. Die Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum kann ganztägig oder bei entsprechender Verlängerung der Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden. Die Gesamtdauer von drei Jahren darf dabei nicht überschritten werden.

Nach einer dem jeweiligen Aufgabengebiet angemessenen Einarbeitung können Ärztinnen und Ärzte im Praktikum (ÄiP) zunehmend eigenverantwortlich arbeiten. Es ist gerade das mit der Einführung der Praxisphase verbundenen Ziel, junge Ärztinnen und Ärzte an die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung heranzuführen. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn die ÄiP nur Handreichungen verrichten und die beaufsichtigende Ärztin oder der beaufsichtigende Arzt ständig anwesend ist. Die ausbildende Ärztin oder Arzt braucht also bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die ÄiP grundsätzlich nicht ständig anwesend zu sein. Vielmehr dürfen den ÄiP die Tätigkeiten zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen werden, die sie nach dem Stand ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen ordnungsgemäß verrichten können. Hiervon müssen sich die Aufsichtführenden zuvor überzeugen.

Zur Art und Umfang der Aufsicht wird auf § 35 ÄAppO 4) verwiesen.

2.1.1

Tätigkeiten im Krankenhaus

Für die Definition der Einrichtung ist der Krankenhausbegriff des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zu Grunde zu legen. Ob das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist, ist insoweit unerheblich.

2.1.2

Tätigkeit bei einem niedergelassenen Arzt oder in einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung

Die Tätigkeit als AiP kann in jeder ärztlichen Praxis abgeleistet werden; eine Zulassung als Vertragsarzt ist nicht erforderlich.

Tätigkeiten von ÄiP können auch in Einrichtungen ausgeübt werden, die weder Teil eines Krankenhauses noch ärztliche Praxis sind, aber an der ärztlichen Versorgung mitwirken wie z.B. Hygiene- oder Pathologische Institute und Institute für Flugmedizin. Erforderlich ist der unmittelbare sowie überwiegende Patientenbezug.

2.1.3

Tätigkeiten in einem Sanitätszentrum oder in einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der Polizei sowie in truppenähnlichen Einrichtungen

Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Einrichtungen, Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 34 Abs. 2 ÄAppO 5) bzw. truppenärztliche Einrichtungen im Sinne des § 34 Abs. 3 ÄAppO 6) sind.

2.1.4

Tätigkeiten in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlicher Anstaltsärztin oder hauptamtlichem Anstaltsarzt

Die Tätigkeit als AiP in einer Justizvollzugsanstalt kann auf die Praxisphase angerechnet werden, wenn eine hauptamtliche Anstaltsärztin oder ein hauptamtlicher Anstaltsarzt, die oder der auch teilzeitbeschäftigt sein kann, in der Anstalt tätig ist.

2.1.5

Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst

Die Tätigkeit als AiP kann auch im öffentlichen Gesundheitsdienst absolviert werden, z.B. in einem Gesundheitsamt, Gesundheitsdezernat einer Bezirksregierung oder bei einer obersten Landes- oder Bundesgesundheitsbehörde sowie in deren nachgeordneten Dienststellen. Darüber hinaus sind weitere Tätigkeiten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes möglich, z. B. in Medizinaluntersuchungsämtern sowie in Chemischen oder Lebensmitteluntersuchungsämtern, wenn eine für die Ausbildung verantwortliche Ärztin oder ein verantwortlicher Arzt zur Verfügung steht.

2.1.6

Tätigkeiten im versorgungs-, werks- oder betriebsärztlichen Dienst

Die Tätigkeit muss unter Aufsicht einer verantwortlichen Ärztin oder eines verantwortlichen Arztes stattfinden.

2.1.7

Tätigkeit in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter oder im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

In solchen Einrichtungen muss eine für die Ausbildung verantwortliche Ärztin oder ein verantwortlicher Arzt zur Verfügung stehen.

2.1.8

Weitere Einsatzmöglichkeiten

Die Einrichtungen, in denen die Tätigkeit als AiP abgeleistet werden kann, sind in § 34 Abs. 2 und 3 ÄAppO 7) abschließend benannt. Soweit Einrichtungen, die darüber hinaus Ausbildungsmöglichkeiten bieten, nicht eindeutig den in § 34 Abs. 2 und 3 ÄAppO 7) genannten Einrichtungen zuzuordnen sind, ist Folgendes zu beachten:

2.1.8.1

Tätigkeiten in Versorgungseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V

Fallen Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V unter den Krankenhausbegriff des KHG, ist die Zuordnung zu § 34 Abs. 2 ÄAppO 7)gegeben.

2.1.8.2

Tätigkeiten in Einrichtungen für theoretische Medizin

Tätigkeiten im Bereich der theoretischen Medizin wie z. B. in der Pathologie, Pharmakologie, Mikrobiologie, Laboratoriumsmedizin und Rechtsmedizin können bis zu 18 Monaten angerechnet werden, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht und überwiegend patientenbezogen durchgeführt werden. Im Übrigen werden sie nur in dem Umfang angerechnet, wie dies in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern im Sinne einer Verkürzungen der Mindestweiterbildungszeit für patientenorientierte klinische Gebiete vorgesehen ist.

Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Anrechnungsumfang von maximal zwölf Monaten für das GebietPathologie und von jeweils sechs Monaten für die Gebiete Anatomie, Biochemie, Hygiene, Immunologie, Klinische Pharmakologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie, Rechtsmedizin,

Medizinische Chemie und Medizinische Genetik.

Die genannten Gebiete können nicht miteinander kombiniert werden.

Tätigkeiten auf den Gebieten der Medizingeschichte, des Medizinjournalismus oder der

Medizinischen Informatik werden nicht angerechnet.

Tätigkeiten in den in § 34 Abs. 2 ÄAppO 5) genannten Einrichtungen sind grundsätzlich in vollem Umfang anrechenbar. Für den jeweiligen Einsatzbereich ist auf den Anteil der patientenbezogenen Tätigkeit abzustellen. So können Tätigkeiten im werks- oder betriebsärztlichen Dienst und in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter bis zu 18 Monaten, Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, im versorgungsärztlichen Dienst und in einer truppenärztlichen Einrichtung bis zu neun Monaten berücksichtigt werden.

Tätigkeiten in Betrieben der pharmazeutischen Industrie sind dann anrechenbar, wenn sie ärztlicher Natur sind, unter ärztlicher Aufsicht stehen, Patientenbezug haben und in Einrichtungen stattfinden, die in § 34 Abs. 2 und 3 ÄAppO 5) aufgezählt sind oder solchen gleichgestellt werden können.

Wissenschaftliche Tätigkeiten sind nach Maßgabe dieser Kriterien ebenfalls anrechenbar.

3.

Durchführung von Röntgenuntersuchungen

Voraussetzung für die Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen durch Ärztinnen und Ärzte ist neben der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs der Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 18 a der Röntgenverordnung (RöV) Der Fachkundenachweis wird von den nach Landesrecht zuständigen Stellen - dies sind in Nordrhein-Westfalen die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe - ausgestellt.

AiP, welche die Fachkunde nicht besitzen, dürfen Röntgenstrahlen nur anwenden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes stehen, die oder der für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlen, in dem sie oder er tätig ist, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV). Ständige Aufsicht und Verantwortung bedeuten, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Ärztin oder der kontroll- und weisungsberechtigte Arzt jederzeit erreichbar sein und sich in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie oder er die Anwendung der Röntgenstrahlen überwachen, gegebenenfalls korrigieren sowie eventuell erforderliche Entscheidungen treffen kann. Eine Rufbereitschaft kann nur dann akzeptiert werden, wenn die fachkundige Person sich in unmittelbarer Nähe (z. B. auf Klinikgelände) aufhält und innerhalb eines kurzen Zeitraumes am Betriebsort der Röntgeneinrichtung zur Verfügung steht. Eine telefonische Überwachung reicht keinesfalls aus und widerspricht den Bestimmungen der RöV.

Besitzt ein AiP die Fachkundebescheinigung nach der RöV oder erlangt er sie noch vor Abschluss der Praxisphase, unterliegt er zwar der Aufsicht nach § 35 ÄappO 4), muss bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen jedoch nicht mehr unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer im Sinne der RöV fachkundigen Person stehen.

4.

Tätigkeit als AiP im Ausland

Nach § 34 Abs. 4 ÄAppO 8) sind im Ausland abgeleistete ärztliche Tätigkeiten anzurechnen, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

Eine AiP-Tätigkeit in einer Arztpraxis außerhalb der EU ist nur dann anzuerkennen (§ 39 Abs. 1 Nr. 8 ÄAppO) 1), wenn die Inhaberin oder derInhaber der Praxis zur selbständigen und uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist. Da dies oftmals nur schwer überprüfbar ist, sollte eine solche Tätigkeit außerhalb der EU oder der Schweiz nach Möglichkeit in einem Krankenhaus abgeleistet werden.

Der Ausbildungsnachweis soll durch Bescheinigungen erfolgen, die möglichst den Kriterien des § 37 ÄAppO 9) entsprechen. Die Nachweispflicht liegt bei dem Antragstellenden.

Bei Vorlage geeigneter Unterlagen vor Ableistung eine Tätigkeit im Ausland kann im Rahmen des § 38 VwVfG. NRW. eine schriftliche Zusicherung gegeben werden.

Von Ärztinnen und Ärzten, die im Geltungsbereich der BÄO das Studium der Medizin abgeschlossen haben und die beabsichtigen, einen Teil oder die gesamte Ausbildung als AiP im Ausland abzuleisten, wird von den zuständigen ausländischen Behörden oftmals ein Nachweis über den Ausbildungsstand gefordert. In diesen Fällen kann folgende Bescheinigung ausgestellt werden:

„Für eine im Ausland beabsichtigte ärztliche Tätigkeit, die gemäß § 34 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) 8) in der geltenden Fassung auf die Ableistung des Praktikums angerechnet werden kann, wird hiermit bescheinigt, dass die zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung Berechtigten ein Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland absolviert und die Ärztliche Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, eine ärztliche Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum gem. § 35 ÄAppO 4) als erste Zeit der ärztlichen Berufsausübung vor der endgültigen Berufszulassung auszuüben.“

5.

Wiederholung eines Tätigkeitsabschnittes

Die Entscheidung nach § 37 Abs. 2 ÄAppO 2)trifft die Bezirksregierung, welche die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 BÄO erteilt hat.

6.

Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen

Nach § 36 Abs. 1 ÄAppO 8) haben die Ärztinnen und Ärzte im Praktikum an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nach 36 Abs. 2 ÄAppO 3) werden die Ausbildungsveranstaltungen von der zuständigen Behörde - gemäß § 1 Abs. 6 der o.g. Zuständigkeitsverordnung sind dies die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster - oder einer von ihr beauftragten Stelle durchgeführt.

In Abstimmung mit und im Auftrag der jeweils zuständigen Bezirksregierung führen die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe diese Ausbildungsveranstaltungen in der Regel halbjährlich in drei (Doppel-) Veranstaltungen von - einschließlich Pausen - sechs Zeitstunden Dauer durch und stellen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hierüber eine Bescheinigung aus. Es bestehen keine Bedenken, auch halbjährlich zwei Ausbildungsveranstaltungen von je drei Zeitstunden Dauer durchzuführen.

7.

Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen

Die ÄiP werden in aller Regel an den einschlägigen Veranstaltungen der Ärztekammern teilnehmen, es sei denn, sie sind aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) an der Teilnahme verhindert und nehmen ein Ausbildungsangebot in einem anderen Kammerbezirk in der

Bundesrepublik Deutschland wahr.

Sofern eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2ÄappO 9)vorgelegt wird, prüft die zuständigen Bezirksregierung, ob sie die in § 36 Abs. 1 ÄAppO 10) genannten Themen behandelt hat und ob die Teilnahme an der Veranstaltung angerechnet werden kann.

Ausbildungsveranstaltungen, die im Ausland absolviert werden und eine Ausbildungstätigkeit nach § 34 Abs. 4 ÄappO 8)ergänzen, können als Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 1 ÄAppO 10) anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind.

8.

Bereitstellung von AiP-Plätzen

Es ist nicht Aufgabe des Landes, AiP-Stellen zu vermitteln sowie Bewerberinnen oder Bewerbern zuzuweisen, auch nicht unter Berücksichtigung des Ausbildungscharakters (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO) der AiP-Phase.

Im Hinblick darauf, dass kein Monopol des Staates an Praktikumsplätzen für ÄiP besteht, lässt sich auch aus der sogen. Numerus-clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.7.1972 (E 33, 303) weder ein Recht auf ein Verteilungsverfahren noch ein Rechtsanspruch auf einen Praktikumsplatz ableiten.

9.

Außer-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12. 2008 außer Kraft.

MBl. NRW 1992 S. 67

1) bis zum 30.09.2003: § 35 Abs. 1 Nr. 8 ÄAppO

2) bis zum 30.09.2003; § 34 d Abs. 2 ÄAppO

3) bis zum 30.09.2003; § 34 c Abs. 2 ÄAppO

4) bis zum 30.09.2003; § 34 b ÄAppO

5) bis zum 30.09.2003:§ 34 a Abs. 2 ÄAppO

6) bis zum 30.09.2003: § 34 a Abs. 3 ÄAppO

7) bis zum 30.09.2003: § 34 a Abs. 2 und 3 ÄAppO

8) bis zum 30.09.2003: § 34 a Abs. 4 ÄAppO

9) bis zum 30.09.2003: § 34 d ÄAppO

10) bis zum 30.09.2003: § 34 c Abs. 1 ÄAppO


Anlagen: