Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch RdErl. v. 7.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 58/ in der SMBl. NRW unter 21210).
Durchführung der Bundesärzteordnung
und der Approbationsordnung für Ärzte
Ärztin/Arzt im Praktikum
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 4.12.1991 - 0400. 15 – (Am 01.01.2003: MGSFF)
Gemäß der Verordnung zur Regelung
der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte und
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
sowie für Apotheker vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 564/ SGV. NRW. 2122) sind die Bezirksregierungen
u.a. zuständig für die
- Erteilung der auf die Tätigkeit als
Ärztin/Arzt im Praktikum beschränkten Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5
i.V. mit § 12 Abs. 2 und 3 der Bundesärzteordnung (BÄO),
- Prüfung der ordnungsgemäßen Ableistung der Tätigkeit als
AiP und der Nachweise über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen für AiP
nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) 1),
- Entscheidung über die Wiederholung eines
Tätigkeitsabschnitttes der Praxisphase nach § 37 Abs. 2 ÄAppO 2),
- Durchführung der Ausbildungsveranstaltungen für AiP nach §
36 Abs. 2 ÄappO 3) (nur Bezirksregierungen Düsseldorf und
Münster) in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern.
Die Tätigkeit als AiP ist Bestandteil der
ärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich der BÄO. Die Bestimmungen für die
Erteilung einer Berufserlaubnis als AiP gelten für deutsche und ausländische
Staatsangehörige, die die Ärztliche Prüfung nach der ÄAppO bestanden haben,
gleichermaßen.
Antragstellern, die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung
jedoch noch nicht abgeschlossen haben, kann der Abschluss ihrer ärztlichen
Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Berufserlaubnis
als AiP nur ermöglicht werden, sofern sie zu dem in § 10 Abs. 5 BÄO genannten
Personenkreis zählen.
1.
Erlaubnis
1.1
Zuständigkeit
Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die
Tätigkeit als AiP nach § 10 Abs. 4 BÄO entscheidet die Bezirksregierung, in
deren Bezirk die Antragstellenden den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
bestanden haben.
Eine Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO wird von der
Bezirksregierung erteilt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
1.2
Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4
BÄO ist schriftlich und in deutscher Sprache zu stellen; ihm sind folgende
Unterlagen beizufügen:
1.2.1
Erklärung, ob die Antragstellenden vorbestraft sind oder
gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren, ein staatsanwaltschaftliches
Ermittlungsverfahren anhängig ist oder disziplinarische Maßnahmen eingeleitet
oder getroffen worden sind,
1.2.2
Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
1.2.3
In Einzelfällen kann es geboten sein, sich weitere
Unterlagen vorlegen zu lassen, z. B.
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen
Monat sein darf, aus der hervor geht,
dass die Antragstellenden nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
ärztlichen Berufes ungeeignet sind. In Zweifelsfällen ist eine weitere
ärztliche oder eine amtsärztliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde
anzufordern,
- ein Führungszeugnis, das nicht früher als
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
wenn Anhaltspunkte dazu Veranlassung gegeben.
1.3
Erlaubnisurkunde
Die Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 BÄO ist auf die
Tätigkeit als AiP zu beschränken. Für den Beginn der Tätigkeit als AiP ist in
die Erlaubnisurkunde - soweit kein späteres Datum beantragt ist - das Datum der
Ausstellung aufzunehmen.
Die Erlaubnis ist für eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt
im Praktikum im Geltungsbereich der BÄO auszustellen.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist das als Anlage 1, für das Begleitschreiben das
als Anlage 2 beigefügte Muster zu
verwenden.
2.
Ableistung der
AiP-Tätigkeit und Prüfung auf Ordnungsmäßigkeit
2.1
Allgemeines
Die Tätigkeit als AiP dauert 18 Monate. Sie soll nach
Möglichkeit eine 9-monatige Tätigkeit im nichtoperativen und eine 6-monatige
Tätigkeit im operativen Bereich umfassen. Eine zwingende Verpflichtung zur
Strukturierung besteht nicht. Die Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum kann
ganztägig oder bei entsprechender Verlängerung der Gesamtdauer in
Teilzeitbeschäftigung abgeleistet werden. Die Gesamtdauer von drei Jahren darf
dabei nicht überschritten werden.
Nach einer dem jeweiligen Aufgabengebiet
angemessenen Einarbeitung können Ärztinnen und Ärzte im Praktikum (ÄiP)
zunehmend eigenverantwortlich arbeiten. Es ist gerade das mit der Einführung
der Praxisphase verbundenen Ziel, junge Ärztinnen und Ärzte an die
eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung heranzuführen. Dieses Ziel
kann nicht erreicht werden, wenn die ÄiP nur Handreichungen verrichten und die
beaufsichtigende Ärztin oder der beaufsichtigende Arzt ständig anwesend ist.
Die ausbildende Ärztin oder Arzt braucht also bei Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit durch die ÄiP grundsätzlich nicht ständig anwesend zu sein. Vielmehr
dürfen den ÄiP die Tätigkeiten zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen
werden, die sie nach dem Stand ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen ordnungsgemäß
verrichten können. Hiervon müssen sich die Aufsichtführenden zuvor überzeugen.
Zur Art und Umfang der Aufsicht wird auf § 35
ÄAppO 4) verwiesen.
2.1.1
Tätigkeiten im Krankenhaus
Für die Definition der Einrichtung ist der
Krankenhausbegriff des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zu Grunde zu
legen. Ob das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden
ist, ist insoweit unerheblich.
2.1.2
Tätigkeit bei einem niedergelassenen Arzt oder in einer
sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung
Die Tätigkeit als AiP kann in jeder ärztlichen
Praxis abgeleistet werden; eine Zulassung als Vertragsarzt ist nicht
erforderlich.
Tätigkeiten von ÄiP können auch in
Einrichtungen ausgeübt werden, die weder Teil eines Krankenhauses noch
ärztliche Praxis sind, aber an der ärztlichen Versorgung mitwirken wie z.B.
Hygiene- oder Pathologische Institute und Institute für Flugmedizin.
Erforderlich ist der unmittelbare sowie überwiegende Patientenbezug.
2.1.3
Tätigkeiten in einem Sanitätszentrum oder in einer ähnlichen
Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der Polizei sowie in
truppenähnlichen Einrichtungen
Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt,
welche Einrichtungen, Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen im Sinne des
§ 34 Abs. 2 ÄAppO 5) bzw. truppenärztliche Einrichtungen
im Sinne des § 34 Abs. 3 ÄAppO 6) sind.
2.1.4
Tätigkeiten in einer Justizvollzugsanstalt mit
hauptamtlicher Anstaltsärztin oder hauptamtlichem Anstaltsarzt
Die Tätigkeit als AiP in einer
Justizvollzugsanstalt kann auf die Praxisphase angerechnet werden, wenn eine
hauptamtliche Anstaltsärztin oder ein hauptamtlicher Anstaltsarzt, die oder der
auch teilzeitbeschäftigt sein kann, in der Anstalt tätig ist.
2.1.5
Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst
Die
Tätigkeit als AiP kann auch im öffentlichen Gesundheitsdienst absolviert
werden, z.B. in einem Gesundheitsamt, Gesundheitsdezernat einer
Bezirksregierung oder bei einer obersten Landes- oder Bundesgesundheitsbehörde
sowie in deren nachgeordneten Dienststellen. Darüber hinaus sind weitere
Tätigkeiten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes möglich, z.
B. in Medizinaluntersuchungsämtern sowie in Chemischen oder
Lebensmitteluntersuchungsämtern, wenn eine für die Ausbildung verantwortliche
Ärztin oder ein verantwortlicher Arzt zur Verfügung steht.
2.1.6
Tätigkeiten im versorgungs-, werks- oder betriebsärztlichen
Dienst
Die Tätigkeit muss unter Aufsicht einer verantwortlichen
Ärztin oder eines verantwortlichen Arztes stattfinden.
2.1.7
Tätigkeit in einer Einrichtung für die Rehabilitation
Behinderter oder im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
In solchen Einrichtungen muss eine für die
Ausbildung verantwortliche Ärztin oder ein verantwortlicher Arzt zur Verfügung
stehen.
2.1.8
Weitere Einsatzmöglichkeiten
Die Einrichtungen, in denen die Tätigkeit als
AiP abgeleistet werden kann, sind in § 34 Abs. 2 und 3 ÄAppO 7)
abschließend benannt. Soweit Einrichtungen, die darüber hinaus
Ausbildungsmöglichkeiten bieten, nicht eindeutig den in § 34 Abs. 2 und 3 ÄAppO
7) genannten Einrichtungen zuzuordnen sind, ist Folgendes zu
beachten:
2.1.8.1
Tätigkeiten in Versorgungseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2
SGB V
Fallen Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2
SGB V unter den Krankenhausbegriff des KHG, ist die Zuordnung zu § 34 Abs. 2
ÄAppO 7)gegeben.
2.1.8.2
Tätigkeiten in Einrichtungen für theoretische Medizin
Tätigkeiten im Bereich der theoretischen
Medizin wie z. B. in der Pathologie, Pharmakologie, Mikrobiologie,
Laboratoriumsmedizin und Rechtsmedizin können bis zu 18 Monaten angerechnet
werden, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht und überwiegend patientenbezogen
durchgeführt werden. Im Übrigen werden sie nur in dem Umfang angerechnet, wie
dies in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern im Sinne einer
Verkürzungen der Mindestweiterbildungszeit für patientenorientierte klinische
Gebiete vorgesehen ist.
Auf dieser Grundlage ergibt sich ein
Anrechnungsumfang von maximal zwölf Monaten für das GebietPathologie und von
jeweils sechs Monaten für die Gebiete Anatomie, Biochemie, Hygiene,
Immunologie, Klinische Pharmakologie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und
Infektionsepidemiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie,
Rechtsmedizin,
Medizinische Chemie und Medizinische Genetik.
Die genannten Gebiete können nicht miteinander
kombiniert werden.
Tätigkeiten auf den Gebieten der
Medizingeschichte, des Medizinjournalismus oder der
Medizinischen Informatik werden nicht angerechnet.
Tätigkeiten in den in § 34 Abs. 2 ÄAppO 5)
genannten Einrichtungen sind grundsätzlich in vollem Umfang anrechenbar. Für
den jeweiligen Einsatzbereich ist auf den Anteil der patientenbezogenen
Tätigkeit abzustellen. So können Tätigkeiten im werks- oder betriebsärztlichen
Dienst und in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter bis zu 18
Monaten, Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst, im Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung, im versorgungsärztlichen Dienst und in einer
truppenärztlichen Einrichtung bis zu neun Monaten berücksichtigt werden.
Tätigkeiten in Betrieben der pharmazeutischen
Industrie sind dann anrechenbar, wenn sie ärztlicher Natur sind, unter
ärztlicher Aufsicht stehen, Patientenbezug haben und in Einrichtungen
stattfinden, die in § 34 Abs. 2 und 3 ÄAppO 5) aufgezählt sind oder
solchen gleichgestellt werden können.
Wissenschaftliche Tätigkeiten sind nach Maßgabe
dieser Kriterien ebenfalls anrechenbar.
3.
Durchführung von
Röntgenuntersuchungen
Voraussetzung für die Anwendung von
Röntgenstrahlen auf den Menschen durch Ärztinnen und Ärzte ist neben der
Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs der Nachweis der für den
Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 18 a der Röntgenverordnung (RöV)
Der Fachkundenachweis wird von den nach Landesrecht zuständigen Stellen - dies
sind in Nordrhein-Westfalen die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe -
ausgestellt.
AiP, welche die Fachkunde nicht besitzen,
dürfen Röntgenstrahlen nur anwenden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz besitzen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer
Ärztin oder eines Arztes stehen, die oder der für das Gesamtgebiet der
Röntgenuntersuchung oder für das Teilgebiet der Anwendung von Röntgenstrahlen,
in dem sie oder er tätig ist, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzt (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 RöV). Ständige Aufsicht und
Verantwortung bedeuten, dass die kontroll- und weisungsberechtigte Ärztin oder
der kontroll- und weisungsberechtigte Arzt jederzeit erreichbar sein und sich
in unmittelbarer Nähe aufhalten muss, damit sie oder er die Anwendung der
Röntgenstrahlen überwachen, gegebenenfalls korrigieren sowie eventuell
erforderliche Entscheidungen treffen kann. Eine Rufbereitschaft kann nur dann
akzeptiert werden, wenn die fachkundige Person sich in unmittelbarer Nähe (z.
B. auf Klinikgelände) aufhält und innerhalb eines kurzen Zeitraumes am
Betriebsort der Röntgeneinrichtung zur Verfügung steht. Eine telefonische
Überwachung reicht keinesfalls aus und widerspricht den Bestimmungen der RöV.
Besitzt ein AiP die Fachkundebescheinigung nach
der RöV oder erlangt er sie noch vor Abschluss der Praxisphase, unterliegt er
zwar der Aufsicht nach § 35 ÄappO 4), muss bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen auf Menschen jedoch nicht mehr unter ständiger Aufsicht und
Verantwortung einer im Sinne der RöV fachkundigen Person stehen.
4.
Tätigkeit als AiP im
Ausland
Nach § 34 Abs. 4 ÄAppO 8) sind
im Ausland abgeleistete ärztliche Tätigkeiten anzurechnen, soweit
Gleichwertigkeit gegeben ist. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.
Eine AiP-Tätigkeit in einer Arztpraxis
außerhalb der EU ist nur dann anzuerkennen (§ 39 Abs. 1 Nr. 8 ÄAppO) 1),
wenn die Inhaberin oder derInhaber der Praxis zur selbständigen und uneingeschränkten
Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist. Da dies oftmals nur schwer
überprüfbar ist, sollte eine solche Tätigkeit außerhalb der EU oder der Schweiz
nach Möglichkeit in einem Krankenhaus abgeleistet werden.
Der Ausbildungsnachweis soll durch
Bescheinigungen erfolgen, die möglichst den Kriterien des § 37 ÄAppO 9)
entsprechen. Die Nachweispflicht liegt bei dem Antragstellenden.
Bei Vorlage geeigneter Unterlagen vor
Ableistung eine Tätigkeit im Ausland kann im Rahmen des § 38 VwVfG. NRW. eine
schriftliche Zusicherung gegeben werden.
Von Ärztinnen und Ärzten, die im
Geltungsbereich der BÄO das Studium der Medizin abgeschlossen haben und die
beabsichtigen, einen Teil oder die gesamte Ausbildung als AiP im Ausland
abzuleisten, wird von den zuständigen ausländischen Behörden oftmals ein
Nachweis über den Ausbildungsstand gefordert. In diesen Fällen kann folgende
Bescheinigung ausgestellt werden:
„Für eine im Ausland beabsichtigte ärztliche Tätigkeit, die
gemäß § 34 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) 8) in
der geltenden Fassung auf die Ableistung des Praktikums angerechnet werden
kann, wird hiermit bescheinigt, dass die zur vorübergehenden Ausübung des
ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 Bundesärzteordnung Berechtigten ein Studium
der Medizin von mindestens sechs Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland absolviert und die Ärztliche Prüfung
erfolgreich abgelegt hat. Sie sind in der Bundesrepublik Deutschland
berechtigt, eine ärztliche Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum gem. § 35
ÄAppO 4) als erste Zeit der ärztlichen Berufsausübung vor
der endgültigen Berufszulassung auszuüben.“
5.
Wiederholung eines
Tätigkeitsabschnittes
Die Entscheidung nach § 37 Abs. 2 ÄAppO 2)trifft
die Bezirksregierung, welche die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 BÄO
erteilt hat.
6.
Durchführung von
Ausbildungsveranstaltungen
Nach § 36 Abs. 1 ÄAppO 8) haben die
Ärztinnen und Ärzte im Praktikum an mindestens sechs Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen. Nach 36 Abs. 2 ÄAppO 3) werden die
Ausbildungsveranstaltungen von der zuständigen Behörde - gemäß § 1 Abs. 6 der
o.g. Zuständigkeitsverordnung sind dies die Bezirksregierungen Düsseldorf und
Münster - oder einer von ihr beauftragten Stelle durchgeführt.
In Abstimmung mit und im Auftrag der jeweils
zuständigen Bezirksregierung führen die Ärztekammern
Nordrhein und Westfalen-Lippe diese Ausbildungsveranstaltungen in der Regel
halbjährlich in drei (Doppel-) Veranstaltungen von - einschließlich Pausen - sechs
Zeitstunden Dauer durch und stellen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
hierüber eine Bescheinigung aus. Es bestehen keine Bedenken, auch halbjährlich
zwei Ausbildungsveranstaltungen von je drei Zeitstunden Dauer durchzuführen.
7.
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
Die ÄiP werden in aller Regel an den
einschlägigen Veranstaltungen der Ärztekammern teilnehmen, es sei denn, sie
sind aus persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) an der Teilnahme verhindert und
nehmen ein Ausbildungsangebot in einem anderen Kammerbezirk in der
Bundesrepublik Deutschland wahr.
Sofern eine Bescheinigung über die Teilnahme an
einer Fortbildungsveranstaltung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2ÄappO 9)vorgelegt
wird, prüft die zuständigen Bezirksregierung, ob sie die in § 36 Abs. 1 ÄAppO 10)
genannten Themen behandelt hat und ob die Teilnahme an der Veranstaltung
angerechnet werden kann.
Ausbildungsveranstaltungen, die im Ausland
absolviert werden und eine Ausbildungstätigkeit nach § 34 Abs. 4 ÄappO 8)ergänzen,
können als Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 36 Abs. 1 ÄAppO 10)
anerkannt werden, soweit sie gleichwertig sind.
8.
Bereitstellung von
AiP-Plätzen
Es ist nicht Aufgabe des Landes, AiP-Stellen zu
vermitteln sowie Bewerberinnen oder Bewerbern zuzuweisen, auch nicht unter Berücksichtigung
des Ausbildungscharakters (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO) der AiP-Phase.
Im Hinblick darauf, dass kein Monopol des Staates an
Praktikumsplätzen für ÄiP besteht, lässt sich auch aus der sogen.
Numerus-clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.7.1972 (E
33, 303) weder ein Recht auf ein Verteilungsverfahren noch ein Rechtsanspruch
auf einen Praktikumsplatz ableiten.
9.
Außer-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.
2008 außer Kraft.
MBl. NRW 1992 S. 67
1) bis zum 30.09.2003: § 35 Abs. 1
Nr. 8 ÄAppO
2) bis zum 30.09.2003; § 34 d
Abs. 2 ÄAppO
3) bis zum 30.09.2003; § 34 c
Abs. 2 ÄAppO
4) bis zum 30.09.2003; § 34 b ÄAppO
5) bis zum 30.09.2003:§ 34 a
Abs. 2 ÄAppO
6) bis zum
30.09.2003: § 34 a Abs. 3 ÄAppO
7) bis zum 30.09.2003: § 34 a
Abs. 2 und 3 ÄAppO
8) bis zum 30.09.2003: § 34 a
Abs. 4 ÄAppO
9) bis zum 30.09.2003: § 34 d ÄAppO
10) bis zum 30.09.2003: § 34 c Abs. 1 ÄAppO