Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Weiterbildungsordnung vom 21. September 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 308).

 


Historisch: Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 9.4.2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.7.2011

 

Historisch:

Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 9.4.2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.7.2011

Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 9.4.2005
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9.7.2011

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A: Paragraphenteil

Begriffserläuterungen

Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

1          Gebiet Allgemeinmedizin

2          Gebiet Anästhesiologie

3          Gebiet Anatomie

4          Gebiet Arbeitsmedizin

5          Gebiet Augenheilkunde

6          Gebiet Biochemie

7          Chirurgie

7.1       FA Allgemeinchirurgie

7.2       FA Gefäßchirurgie

7.3       FA Herzchirurgie

7.4       FA Kinderchirurgie

7.5       FA Orthopädie und Unfallchirurgie

7.6       FA Plastische und Ästhetische Chirurgie

7.7       FA Thoraxchirurgie

7.8       FA Viszeralchirurgie

8          Frauenheilkunde und Geburtshilfe

SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

SP Gynäkologische Onkologie

SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

9          Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

9.1       FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

9.2       FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

10        Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten

11        Gebiet Humangenetik

12        Gebiet Hygiene und Umweltmedizin

13        Innere Medizin

13.1     FA für Innere Medizin

13.2     FA Innere Medizin und Angiologie

13.3     FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

13.4     FA Innere Medizin und Gastroenterologie

13.5     FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

13.6     FA Innere Medizin und Kardiologie

13.7     FA Innere Medizin und Nephrologie

13.8     FA Innere Medizin und Pneumologie

13.9     FA Innere Medizin und Rheumatologie

14        Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie

SP Kinder-Kardiologie

SP Neonatologie

SP Neuropädiatrie

15        Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

16        Gebiet Laboratoriumsmedizin

17        Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

18        Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

19        Gebiet Neurochirurgie

20        Gebiet Neurologie

21        Gebiet Nuklearmedizin

22        Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

23        Gebiet Pathologie

23.1     FA Neuropathologie

23.2     FA Pathologie

24        Pharmakologie

24.1     FA Klinische Pharmakologie

24.2     FA Pharmakologie und Toxikologie

25        Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin

26        Gebiet Physiologie

27        Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

SP Forensische Psychiatrie

28        Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

29        Gebiet Radiologie

SP Kinderradiologie

SP Neuroradiologie

30        Gebiet Rechtsmedizin

31        Gebiet Strahlentherapie

32        Gebiet Transfusionsmedizin

33        Gebiet Urologie

Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen

Ärztliches Qualitätsmanagement

Akupunktur

Allergologie

Andrologie

Balneologie und Medizinische Klimatologie

Betriebsmedizin

Dermatohistologie

Diabetologie

Flugmedizin

Geriatrie

Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

Hämostaseologie

Handchirurgie

Homöopathie

Infektiologie

Intensivmedizin

Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie

Kinder-Gastroenterologie

Kinder-Nephrologie

Kinder-Orthopädie

Kinder-Pneumologie

Kinder-Rheumatologie

Labordiagnostik - fachgebunden -

Magnetresonanztomographie - fachgebunden -

Manuelle Medizin / Chirotherapie

Medikamentöse Tumortherapie

Medizinische Informatik

Naturheilverfahren

Notfallmedizin

Orthopädische Rheumatologie 

Palliativmedizin

Phlebologie

Physikalische Therapie und Balneologie

Plastische Operationen

Proktologie

Psychoanalyse

Psychotherapie - fachgebunden -

Rehabilitationswesen

Röntgendiagnostik - fachgebunden -

Schlafmedizin

Sozialmedizin

Spezielle Orthopädische Chirurgie

Spezielle Schmerztherapie

Spezielle Unfallchirurgie

Spezielle Viszeralchirugie

Sportmedizin

Suchtmedizinische Grundversorgung

Tropenmedizin

Präambel

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.

Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.

Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.

Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.

Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.

Abschnitt A

Paragraphenteil

§ 1
Ziel

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 2
Struktur

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet, zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder zur Zusatzbezeichnung.

(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.

Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.

Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung.

Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.

§ 2 a
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe definiert:

(1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebietes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz‑Weiterbildung sind und durch Prüfung nachgewiesen werden.

(2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbildung vermittelt werden sollen.

(3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.

(4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabteilungen.

(5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren.

(6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.

(7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie.

(8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind, der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist.

(9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes absolviert werden.

§ 3
Führen von Bezeichnungen

(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.

Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.

Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer Facharztweiterbildung, so hat der Kammerangehörige, der eine solche Facharztbezeichnung führt, das Recht zum Führen dieser Zusatzbezeichnung.

(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Bezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen.

Zu den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeichnungen erlässt die Kammer entsprechende Richtlinien.

(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 1, die von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.

(6) Für die gemäß §§ 18, 18 a und 19 erworbenen Bezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 4
Art, Inhalt und Dauer

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.

(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.

(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Aufträge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krankheit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar. Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist. Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies in Abschnitt C vorgesehen ist.

(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Werden Weiterbildungszeiten für Schwerpunkte oder Zusatz-Weiterbildungen während der Facharztweiterbildung absolviert, sind insgesamt maximal 12 Monate Weiterbildungszeit anrechenbar, es sei denn, die Zusatz-Weiterbildung ist integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung.

(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.

(9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen.

(10) Wird eine weitere Facharztbezeichnung erworben, kann sich die festgelegte Weiterbildungszeit im Einzelfall verkürzen, wenn abzuleistende Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen erworbenen fachärztlichen Weiterbildungsbezeichnung absolviert worden sind. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei Erwerb einer weiteren in Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG1 aufgeführten fachärztlichen Weiterbildung die Hälfte der dort genannten jeweiligen Mindestdauer nicht unterschreiten.

§ 5
Befugnis

(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig an nur einer Weiterbildungsstätte durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist nur dann möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.

Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder im Rahmen einer Verbundweiterbildung mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.

(4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.

(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis. Die Befugnis endet mit Außerkraftsetzung dieser Weiterbildungsordnung. Die vor dem 23. September 2005 erteilten Befugnisse gelten vorbehaltlich eines Widerrufes nach § 7 für die in § 20 Abs. 4 – 7 festgelegten Zeiträume fort.

(6) Der von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Ärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen und sich mit dem Inhalt der Weiterbildungsordnung vertraut zu machen.

§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.

(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,

Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,

Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.

§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,

Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können,

sich aus Änderungen der Weiterbildungsordnung oder der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung Veränderungen der Anforderungen an Inhalt, Ablauf und Ziel der Weiterbildung ergeben, die vom Weiterbilder nicht oder nicht mehr erfüllt werden.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 8
Dokumentation der Weiterbildung

(1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 9
Erteilung von Zeugnissen

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.

(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 10
Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf die Inhalte gewahrt sind.

§ 11
Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Absatz 2 belegt ist.

(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

(3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.

§ 13
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss

(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied entsenden. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.

(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

§ 14
Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen, und/oder die Erfüllung sonstiger Auflagen gegenüber der Ärztekammer nachzuweisen ist.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen, um eine Teilhabe zu gewährleisten: Die technischen Voraussetzungen für eine Absolvierung der Prüfungen auch durch Menschen mit Behinderungen sollen gewährleistet sein. Auch im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen werden.

§ 15
Mitteilung der Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5.

(4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Widerspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den Widerspruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß § 13 Absatz 6.

§ 16
Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein gemäß § 13 gebildeter Prüfungsausschuss und der Betroffene zu hören.

§ 18
Anerkennung von gleichwertigen Weiterbildungen aus dem Ausland

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung der Facharztbezeichnung.

(2) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der eine Weiterbildung belegt, die vor den im Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen begonnen wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung bei Vorlage einer Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Mitglieds-, EWR- oder Vertragsstaates, in dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 25 oder Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung) oder bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen durch Vorlage einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass diese Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat. Für Weiterbildungsnachweise aus der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion sowie vom früheren Jugoslawien gelten die Sonderregelungen in Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2005/36/EG. Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach den in Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen ausgestellt und nicht einer in Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4. genannten Bezeichnung entspricht, erhält auf Antrag die Anerkennung bei Vorlage einer Konformitätsbescheinigung sowie einer Erklärung durch die zuständige Behörde oder durch eine andere zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates darüber, dass der Weiterbildungsnachweis dem Weiterbildungsnachweis gleichgestellt wird, dessen Bezeichnung in Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist.

(3) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, der nicht nach Absatz 1 oder 2 automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Gleiches gilt bei Vorliegen eines Weiterbildungsnachweises aus einem anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat), der durch einen anderen in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden ist, wenn die antragstellende Person mindestens drei Jahre die betreffende ärztliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Staates ausgeübt hat, der diesen Nachweis anerkannt und die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle dieses Staates ihr dies bescheinigt hat. Zuständige Behörde im Sinne von Abs. 1 bis 3 ist jede von den Mitgliedsstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG zu fassen.

(4) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.

(5) Wer einen anerkannten Weiterbildungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 besitzt, erwirbt das Recht zum Führen der dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Bezeichnung.

(6) Ein Weiterbildungsnachweis ist als gleichwertig anzusehen, sofern

1. der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis belegt,

2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen und

3. die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

Die Ärztekammer kann zur Entscheidung über die Gleichwertigkeit Fachgutachter und Prüfungsausschüsse hören.

(7) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

1. sich der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungsnachweis bezieht,

2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit darstellen und

3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(8) In dem Umfang, in dem die Ärztekammer eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber des Weiterbildungsnachweises so zu behandeln als sei insoweit der Weiterbildungsnachweis in diesem Bundesland erworben worden.

§ 18a
Anerkennung von nicht abgeschlossenen Weiterbildungen aus dem Ausland

Eine im Ausland begonnene und noch nicht abgeschlossene Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundsätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind. § 18 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 6 Satz 2 sind entsprechend anwendbar.

§ 19
Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen mit Ausgleichsmaßnahmen

(1) Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach dieser Weiterbildungsordnung wesentliche Unterschiede im Sinne von § 18 Absatz 7 ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Vor Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, erstreckt sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in Drittstaaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Für die Prüfungen im Sinne dieses Absatzes gelten die Vorgaben der §§ 12 bis 17 entsprechend. Für den Nachweis über die Absolvierung des Anpassungslehrgangs gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.

(2) „Anpassungslehrgang“ ist eine zeitlich befristete Ausübung des Berufs,  unter Verantwortung einer nach § 5 zur ärztlichen Weiterbildung befugten Person, an einer nach § 6 zugelassenen Weiterbildungsstätte. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs werden von der Ärztekammer festgelegt und richten sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Der Anpassungslehrgang beträgt mindestens 6 und höchstens 36 Monate. Die Regelungen des § 39 Abs. 5 und 6 Heilberufsgesetz NRW gelten entsprechend. Die Inhalte ergeben sich aus dem Bescheid nach § 19b Abs. 2 Sätze 1 und 2. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich der festgestellten Defizite.

„Eignungsprüfung“ nach Absatz 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende und von der Ärztekammer durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf als Fachärztin oder Facharzt unter einer Facharztbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll.  Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Weiterbildungsgänge des Herkunftsstaates und der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung mit der durchgeführten Weiterbildung nicht abgedeckt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist. Die Sachgebiete werden von der Ärztekammer anhand der Vorgaben in den Abschnitten B und C und nach den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung gemäß Abschnitt A benannt.

„Kenntnisprüfung“ ist eine die fachärztlichen Kompetenzen betreffende und von der Ärztekammer durchgeführte Prüfung, mit der die Kenntnisse der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf als Fachärztin oder Facharzt unter einer Facharztbezeichnung auszuüben, beurteilt werden soll. Die Prüfung kann sich auf alle für das jeweilige Fach vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte gemäß den Abschnitten B und C erstrecken. Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß § 14. Die Sachgebiete werden von der Ärztekammer anhand der Vorgaben in den Abschnitten B und C und nach den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung gemäß Abschnitt A benannt.

§ 19a
Vorzulegende Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:

1.    Eine deutsche Approbation oder Berufserlaubnis zuzüglich Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand,

2.    ein Identitätsnachweis,

3.    eine tabellarische Aufstellung über die absolvierte Weiterbildung und die Berufspraxis in deutscher Sprache,

4.    eine amtlich beglaubigte Kopie der Weiterbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Berufspraxis, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

5.    in Fällen des § 18 Absatz 2 Konformitätsbescheinigungen oder Tätigkeitsnachweise über die letzten fünf Jahre,

6.    in Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit,

7.    für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat, EWR-Staat oder Vertragsstaat ein Nachweis über eine Weiterbildung ausgestellt wird, die ganz oder teilweise in Drittstaaten absolviert wurde, Unterlagen darüber, welche Tätigkeiten in Drittstaaten durch die zuständige Stelle des Ausstellungsmitgliedstaates in welchem Umfang auf die Weiterbildung angerechnet wurden,

8.    eine schriftliche Erklärung, ob die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise bereits bei einer anderen Ärztekammer beantragt wurde.

Soweit die unter Nrn. 4 bis 7 genannten Unterlagen und Bescheinigungen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, die durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellt wurde.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Ärztekammer die antragstellende Person auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die Ärztekammer an die Kontaktstelle oder an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden. Soweit es sich um Unterlagen aus einem Drittstaat handelt, können anstelle weiterer Unterlagen auch die sonstigen Verfahren nach § 19 b Abs. 5 hier insbesondere ein Fachgespräch durchgeführt werden.

(3) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Nordrhein-Westfalen eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.

§ 19b
Verfahren

(1) Die Ärztekammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 19a vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 2 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn der Frist hinzuweisen. Sind die nach § 19a vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Ärztekammer innerhalb eines Monats mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Frist nach Absatz 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen beginnt.

(2) Die Ärztekammer muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten des Falles gerechtfertigt ist. Für antragstellende Personen, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Im Fall des § 19a Absatz 2  ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zum Ablauf der von der Ärztekammer festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des Absatzes 4 ist der Lauf der Frist nach Absatz 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 19a aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Ärztekammer die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Weiterbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Ärztekammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. In diesem Fall ist der Lauf der Frist nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 4 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(6) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

(7) Die Ärztekammer bestätigt der zuständigen Behörde oder einer anderen zuständigen Stelle auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach Art. 25 und 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

§ 19c
Mitwirkungspflichten

(1) Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Ärztekammer ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich erschwert.

(3) Der Antrag kann wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 20
Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen.

(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.

(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

(4) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(5) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(6) Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(7) Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Jahren zu stellen. Dabei können auch Tätigkeitsabschnitte innerhalb dieser Frist berücksichtigt werden.

(8) In den Fällen der Absätze 4 bis 7 finden auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.

Auf die Fristen findet § 4 Absatz 6 Anwendung.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die bisher gültige Weiterbildungsordnung vom 30. Januar 1993, zuletzt geändert am 13. Juli 1999, tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

Begriffserläuterungen:

Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns

-          der ärztlichen Begutachtung

-          den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements einschließlich des Fehler- und Risikomanagements

-          der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen

-          psychosomatischen Grundlagen

-          der interdisziplinären Zusammenarbeit

-          der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten

-          der Aufklärung und der Befunddokumentation

-          labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung

-          medizinischen Notfallsituationen

-          den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs

-          der Durchführung von Impfungen

-          der allgemeinen Schmerztherapie

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen

-          der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden

-          den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit

-          gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns

-          den Strukturen des Gesundheitswesens

1 Allgemeinmedizin

FA Allgemeinmedizin

2 Anästhesiologie

FA Anästhesiologie

3 Anatomie

FA Anatomie

4 Arbeitsmedizin

FA Arbeitsmedizin

5 Augenheilkunde

FA Augenheilkunde

6 Biochemie

FA Biochemie

7 Chirurgie

Basisweiterbildung

7.1 FA Allgemeinchirurgie

7.2 FA Gefäßchirurgie

7.3 FA Herzchirurgie

7.4 FA Kinderchirurgie

7.5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie

7.6 FA Plastische und Ästhetische Chirurgie

7.7 FA Thoraxchirurgie

7.8 FA Viszeralchirurgie

8 Frauenheilkunde und Geburtshilfe

FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe

SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

SP Gynäkologische Onkologie

SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

9 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Basisweiterbildung

9.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

9.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

10 Haut- und Geschlechtskrankheiten

FA Haut- und Geschlechtskrankheiten

11 Humangenetik

FA Humangenetik

12 Hygiene und Umweltmedizin

FA Hygiene und Umweltmedizin

13 Innere Medizin

Basisweiterbildung

13.1 FA Innere Medizin

13.2 FA Innere Medizin und Angiologie

13.3 FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

13.4 FA Innere Medizin und Gastroenterologie

13.5 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

13.6 FA Innere Medizin und Kardiologie

13.7 FA Innere Medizin und Nephrologie

13.8 FA Innere Medizin und Pneumologie

13.9 FA Innere Medizin und Rheumatologie

14 Kinder- und Jugendmedizin

FA Kinder- und Jugendmedizin

SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie

SP Kinder-Kardiologie

SP Neonatologie

SP Neuropädiatrie

15 Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie

FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

16 Laboratoriumsmedizin

FA Laboratoriumsmedizin

17 Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

18 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

19 Neurochirurgie

FA Neurochirurgie

20 Neurologie

FA Neurologie

21 Nuklearmedizin

FA Nuklearmedizin

22 Öffentliches Gesundheitswesen

FA Öffentliches Gesundheitswesen

23 Pathologie

Basisweiterbildung

23.1 FA Neuropathologie

23.2 FA Pathologie

24 Pharmakologie

Basisweiterbildung

24.1 FA Klinische Pharmakologie

24.2 FA Pharmakologie und Toxikologie

25 Physikalische und Rehabilitative Medizin

FA Physikalische und Rehabilitative Medizin

26 Physiologie

FA Physiologie

27 Psychiatrie und Psychotherapie

FA Psychiatrie und Psychotherapie

SP Forensische Psychiatrie

28 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

29 Radiologie

FA Radiologie

SP Kinderradiologie

SP Neuroradiologie

30 Rechtsmedizin

FA Rechtsmedizin

31 Strahlentherapie

FA Strahlentherapie

32 Transfusionsmedizin

FA Transfusionsmedizin

33 Urologie

FA Urologie

1. Gebiet Allgemeinmedizin

Definition:

Die Allgemeinmedizin umfasst die lebensbegleitende hausärztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen ihrer gesundheitlichen Leiden, Probleme oder Gefährdungen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung über das Hinzuziehen anderer Ärzte und Angehöriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfasst die patientenzentrierte Integration der medizinischen, psychischen und sozialen Hilfen im Krankheitsfall. Dazu gehören auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesundheitsberatung, die Früherkennung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die für die gesundheitliche Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Unterstützung gemeindenaher gesundheitsfördernder Aktivitäten, die Zusammenführung aller medizinisch wichtigen Daten des Patienten.

Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin
(Hausarzt/Hausärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeinmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin,
davon können bis zu

-          18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) auch im ambulanten Bereich angerechnet werden, dabei sind maximal 12 Monate aus einem Gebiet anrechenbar

- 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu

-          6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Psychosomatische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-         den Inhalten der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Innere Medizin:

-         der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge

-         der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

-         den Grundlagen der Tumortherapie

-         der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-         der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-         geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter

-         psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker

-         Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen

-         ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung

-         Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen

-         den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-         der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-         den Grundlagen der Arzneimitteltherapie

-         der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

-         der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit

-         der intensivmedizinischen Basisversorgung

den weiteren Inhalten:

-          der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen Patientengut

-          der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall

-          der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung

-          Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

-          interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten

-          der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit

-          gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte

-          der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen

-          der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen

-          der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen

-          den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Innere Medizin:

-          Elektrokardiogramm

-          Ergometrie

-          Langzeit-EKG

-          Langzeitblutdruckmessung

-          spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion

-          Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane

-          Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse

-          Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-          Proktoskopie

2. Gebiet Anästhesiologie

Definition:

Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnostischer Eingriffe sowie intensivmedizinische, notfallmedizinische und schmerztherapeutische Maßnahmen.

Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie

(Anästhesist/Anästhesistin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu

-          12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden,

-          18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden,

-          12 Monate in der Intensivmedizin, davon können

-          6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-         den Anästhesieverfahren

-         der Beurteilung perioperativer Risiken

-         Maßnahmen der perioperativen Intensivmedizin

-         dem Ablauf organisatorischer Fragestellungen und perioperativer Abläufe des Gebietes

-         der gebietsbezogenen Behandlung akuter Schmerzzustände, auch im Bereich der perioperativen Medizin

-         der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich Beatmungsverfahren und notfallmäßiger Schrittmacheranwendung

-         notfallmedizinischen Maßnahmen

-         Ultraschalluntersuchungen bei Punktionen und Injektionen von Nerven und/oder Gefäßen sowie bei intensivmedizinischen Fragestellungen

-         der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-         der Infusions- und Hämotherapie einschließlich parenteraler Ernährung

-         der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der perioperativen Medikation

-         psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-         der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das Krankheitsbild

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen

-          Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-          Elektrokardiogramme

-          selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon

-          im Gebiet Chirurgie

-          im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-          bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

-          in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten

-          bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich

-          rückenmarksnahe Regionalanästhesien

-          periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden

-          Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade, davon

-          bei intrathorakalen Eingriffen

-          bei intrakraniellen Eingriffen

3. Gebiet Anatomie

Definition:

Das Gebiet Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie der Embryologie.

Facharzt/Fachärztin für Anatomie

(Anatom/Anatomin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anatomie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monaten im Gebiet Pathologie und/oder Rechtsmedizin angerechnet werden, davon können

-          6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-         den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie

-         den Vorschriften des Leichentransport- und Bestattungswesens und der entsprechenden Hygienevorschriften

-         der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie

-         der klinischen Anatomie

-         der Röntgenanatomie und deren grundlegenden bildgebenden Verfahren

-         des Donationswesens und der Vermächtnisse

-         der Embryologie und den Grundlagen der Entwicklungsbiologie

-         der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen unter Beachtung der entsprechenden Hygienevorschriften

-         den makroskopischen Präparationsmethoden

-         der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration

-         der Histologie und mikroskopischen Anatomie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie und in situ Hybridisierung mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken

-         der Licht- und Fluoreszenzmikroskopie mit den verschiedenen Techniken

-         der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie

-         der Makro- und Mikrophotographie

-         der Morphometrie mit Quantifizierungs- und Statistikmethoden

-         der Elektronenmikroskopie und Molekularbiologie mit den verschiedenen Techniken

-         den grundlegenden zell- und molekularbiologischen Methoden 

4. Gebiet Arbeitsmedizin

Definition:

Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und die berufsfördernde Rehabilitation.

Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin

(Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          24 Monate im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin,

-          36 Monate Arbeitsmedizin, davon können bis zu

-          12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden,

-          360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Arbeitsmedizin, die während der 60 Monate Weiterbildung erfolgen sollen.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen

-          Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung

-          Epidemiologie, Statistik und Dokumentation

-          der Gesundheitsberatung

-          der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung

-          der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

-          der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

-          der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz

-          der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation

-          der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz

-          der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie und Ergonomie

-          der Arbeits- und Umwelthygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen und umweltmedizinischen Toxikologie

-          der Arbeits- und Organisationspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte

-          der arbeitsmedizinischen Bewertung psychischer Belastung und Beanspruchung

-          arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der arbeitsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse

-          der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels

-          der arbeitsmedizinischen Erfassung von Umweltfaktoren sowie deren Bewertung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Relevanz

-          der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften

-          Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen

-          Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung

-          Ergometrie

-          Lungenfunktionsprüfungen

-          Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken

-          arbeitsmedizinische Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe

-          Biomonitoring am Arbeitsplatz

5. Gebiet Augenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Augenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe einschließlich der Optometrie und der plastisch-rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.

Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde

(Augenarzt/Augenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie, Glaukom- und Makuladegenerationsvorsorge

-          der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen und Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven

-          der Neuroophthalmologie

-          der Erhebung optometrischer Befunde und der Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich Anpassung von Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische Verfahren

-          der Erkennung und Behandlung nicht paretischer und paretischer Stellungs- und Bewegungsstörungen der Augen, der okulären Kopfzwangshaltungen und des Nystagmus

-          der Rehabilitation von Sehbehinderten

-          der Ergo-, Sport- und Verkehrsophthalmologie

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich immunologischer und infektiologischer Bezüge

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen Erkrankungen und Verletzungen

-          Messung von Refraktionsfehlern

-          ophthalmologische Untersuchungstechniken,
z. B. Spaltlampenuntersuchung, Gonioskopie und Ophthalmoskopie, Perimetrie,
Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung, elektrophysiologische Methoden, Fluoreszenzangiographie sowie weitere bildgebende Verfahren am vorderen und hinteren Augenabschnitt

-          Lokal- und Regionalanästhesien

-          ophthalmologische Eingriffe an

-          Lidern und Tränenwegen,
z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium,
Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege

-          Bindehaut und Hornhaut,
z. B. Fremdkörperentfernung, Wundnaht

-          einfachen intraokulären Eingriffen,
z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo- und Zyklolaserdestruktion, Kryoretinopexie

-          geraden Augenmuskeln

-          laserchirurgische Eingriffe

-          am Vorderabschnitt des Auges

-          an der Retina

-          Mitwirkung bei intraokulären Eingriffen einschließlich Netzhaut- und Glaskörperoperationen und Augenmuskeloperationen höheren Schwierigkeitsgrades,
z. B. Katarakt-, Glaukom- und Amotiooperationen, Vitrektomien, Enukleationen, Keratoplastik, plastisch-rekonstruktive Eingriffe

6. Gebiet Biochemie

Definition:

Das Gebiet Biochemie umfasst die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.

Facharzt/Fachärztin für Biochemie

(Biochemiker/Biochemikerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Biochemie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung

-          biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismen von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, der Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien einschließlich endokriner Störungen und des Wasser- und Elektrolythaushaltes, sowie der Ernährungswissenschaft und toxikologischen Problemen des Umweltschutzes

-          der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik

-          der Photometrie, Fluorometrie und der Elektrometrie

-          der Darstellung biologischer Substanzen

-          den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen

-          der Chromatographie und Elektrophorese

-          der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrotitermethode

-          immunchemischen Testverfahren

-          den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate

-          dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung

-          den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels

-          den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie

-          der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes

-          der Labororganisation und dem Laborbetrieb

7. Gebiet Chirurgie

Definition:

Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          6 Monate Notfallaufnahme,

-          6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet, die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden können

-          12 Monate Chirurgie, davon können

-          6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nachsorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen

-          der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen

-          der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation

-          den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung

-          operativen Eingriffen und Operationsschritten

-          der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

-          den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-          der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen

-          der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-          der medikamentösen Thromboseprophylaxen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik

-          Lokal- und Regionalanästhesien

-          Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie

-          Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete Operationen

7.1 Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie

(Allgemeinchirurg/Allgemeinchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeinchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und
48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          24 Monate in Allgemeinchirurgie oder 24 Monate in anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu

-          12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden,

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

-          12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie oder 12 Monate in Allgemeinchirurgie

-          12 Monate in Viszeralchirurgie oder 12 Monate in Allgemeinchirurgie

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der operativen und nicht operativen Grund- und Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall- und viszeralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen

-          der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven) Operationsverfahren

-          instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums, der Urogenitalorgane

-          große Wundversorgung bei Weichteilverletzungen

-          Deckung von Haut- und Weichteildefekten

-          Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- und fixierende Verbände

-          Repositionen von Frakturen und Luxationen

-          operative Eingriffe an Kopf/Hals und Brustwand einschließlich Thorakotomien und Thoraxdrainagen und an Bauchwand und Bauchhöhle, Stütz- und Bewegungssystem, Gefäß- und Nervensystem
einschließlich Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen und Exzisionen mittels konventioneller, endoskopischer und interventioneller Techniken,
z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen-Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dünndarm- und Dickdarm-Resektion, Notversorgung von Leber- und Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-Anlage, Herniotomien, Hämorrhoidektomie, periproktitische Abzessspaltung, Fistel- und Fissur-Versorgung, Osteosynthesen, Implantatentfernung, Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie

-          Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeinchirurgie zu führen.

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeinchirurgie zu führen.

7.2 Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie

(Gefäßchirurg/Gefäßchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß §  5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie

-          oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie angerechnet werden,

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation

-          der Indikationsstellung zur operativen, interventionellen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          der operativen Behandlung einschließlich hyperämisierender, resezierender und rekonstruktiver Eingriffe und konservativen Maßnahmen am Gefäßsystem

-          instrumentellen Untersuchungsverfahren einschließlich der Durchblutungsmessung und Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          intraoperative angiographische Untersuchungen

-          Doppler-/Duplex-Untersuchungen der

-          Extremitäten versorgenden Gefäße,

-          abdominellen und retroperitonealen Gefäße,

-          extracraniellen hirnzuführenden Gefäße

-          hämodynamische Untersuchungen an Venen

-          rekonstruktive Operationen

-          an supraaortalen Arterien,

-          an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen,

-          im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen Abschnitt

-          endovaskuläre Eingriffe

-          Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation

-          Operationen am Venensystem

-          Grenzzonenamputationen, Ulcusversorgungen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 die Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Schwerpunkt Gefäßchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung.

7.3 Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie

(Herzchirurg/Herzchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden,

-          die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können.

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-         der Vorbeugung, Erkennung, operativen und postoperativen Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

-         Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung einschließlich Immunsuppression und Organabstoßungsbehandlung bei Transplantationen

-         der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-         den Grundlagen minimal-invasiver Therapie

-         der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-         den Grundlagen der Diagnostik und Behandlung angeborener Herzerkrankungen sowie terminaler Erkrankungen von Herz und Lunge

-         der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen

-         der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- und Herz-Lungen-Transplantation einschließlich technischer Grundlagen von Herzassistenzsystemen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Elektrokardiogramm

-          sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße

-          Echokardiographie

-          Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation

-          an Koronargefäßen

-          an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion

-          an der Aortenklappe und/oder Aorta aszendens/Mitralklappe/Koronargefäß

-          bei angeborenen Herzfehlern

-          Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation

-          Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen

-          transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD)

-          Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen,
z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen

-          Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

-          Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen,
z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.9.2005  die Weiterbildung im Gebiet Herzchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.9.2005 die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 eine Weiterbildung im Schwerpunkt Thoraxchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung.

7.4 Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie

(Kinderchirurg/Kinderchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können

-          6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden,

-          können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden,

-          können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kindesalter einschließlich pränataler Entwicklungsstörungen

-          den instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven, mikrochirurgischen Operationsverfahren und Laser-Techniken

-          der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Trauma-Managements und der Überwachung

-          der konservativen und operativen Frakturversorgung einschließlich gelenknaher Frakturen und Gelenkverletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken

-          der enteralen und parenteralen Ernährung insbesondere nach Operationen, auch bei Früh- und Neugeborenen

-          den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Repositionen von Frakturen und Luxationen sowie Versorgung von Weichteil- und Organverletzungen

-          operative Eingriffe einschließlich endoskopischer, minimal-invasiver, mikrochirurgischer und Laser-Techniken

-          an Kopf und Hals,
z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen und muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen

-          an Brustwand und Brusthöhle,
z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Oesophagus, Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren

-          an Bauchwand, Bauchhöhle und Retroperitoneum,
z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen

-          am Urogenitaltrakt,
z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege und des inneren und äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen

-          am Gefäß-, Nerven- und Lymphsystem,
z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen

-          am Stütz- und Bewegungssystem,
z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren

-          bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen,
z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 die Weiterbildung im Gebiet Kinderchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.

7.5 Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie

(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie angerechnet werden,

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen Altersstufen

-          Erwerb der Fachkunde "Röntgendiagnostik eines Organsystemes/Anwendungsbereiches bei Erwachsenen und Kindern - Skelett (Schädel, Stamm- und Extremitätenskelett)“ gem. der "Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin"

-          der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements

-          den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und viszeralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          der konservativen und funktionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen

-          den Grundlagen der konservativen und operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen

-          den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane

-          der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren

-          der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand

-          der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportverletzungen und Sportschäden sowie deren Folgen

-          der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

-          der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose

-          der Biomechanik

-          chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrainings- und Gerätetherapie

-          der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und nach Fertigstellung

-          den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen

-          operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an
Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß

-          Eingriffe an Nerven und Gefäßen

-          Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Gelenken

-          Implantatentfernungen

-          Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen

-          konservative Behandlungen von angeborenen und erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen

-          Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Gelenken

-          Osteodensitometrie

-          Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die vor dem Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.

7.6 Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie

(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästhetische Chirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden,

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform

-          der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase

-          der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden und Wundheilungsstörungen

-          Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen

-          therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion

-          der ästhetisch-plastischen Chirurgie in allen Körperregionen einschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der psychologischen Exploration und Elektionskriterien und der spezifischen Aufklärung bei elektiven Operationsindikationen

-          funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation

-          der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand

-          der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems

-          der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen

-          der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffen einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/neurophysiologischer Befunde

-          der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser- und Ultraschall- und minimalinvasiver Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss

-          im Kopf-Hals-Bereich

-          im Brustbereich

-          an Rumpf und Extremitäten

-          an Haut- und subkutanen Weichteilen

-          an peripheren Nerven

-          Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 die Weiterbildung im Gebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen.

7.7 Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie

(Thoraxchirurg/Thoraxchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Thoraxchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden,

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Neoplasien, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen einschließlich der Rehabilitation

-          operativen Eingriffen am Herzen im Zusammenhang mit thoraxchirurgischen Operationen

-          der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          den zur Versorgung im Notfall erforderlichen gefäßchirurgischen, unfallchirurgischen, viszeralchirurgischen und allgemeinchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-          der operativen Tumorchirurgie einschließlich palliativmedizinischer und schmerztherapeutischer Maßnahmen

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          der Planung und Durchführung multimodaler Therapiekonzepte bei Tumorpatienten in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Durchführung von Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen zur Tumor- und Rezidiverkennung

-          Techniken minimal-invasiver Chirurgie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane (ohne Herz)

-          diagnostische und therapeutische Endoskopien,
z. B. Tracheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie

-          operative Eingriffe einschließlich minimal-invasiver Techniken

-          an Kopf und Hals,
z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie

-          am Mediastinum und Oesophagus,
z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten, Tumorresektion, Thymektomie, oesophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Oesophagus

-          an der Thoraxwand,
z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik

-          an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg,
z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion,
Lobektomie, Pneumonektomie

-          erweiterte Eingriffe an der Lunge,
z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard- und Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum

-          videothorakoskopische Eingriffe,
z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien

-          an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg,
z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen

-          Eingriffe bei thorakalen Verletzungen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 die Schwerpunktbezeichnung Thoraxchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 eine Weiterbildung im Schwerpunkt Thoraxchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung.

7.8 Facharzt/Fachärztin für Viszeralchirurgie

(Viszeralchirurg/Viszeralchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Viszeralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Viszeralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden,

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile

-          der operativen und nichtoperativen Grund- und Notfallversorgung bei viszeralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen

-          der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          sonographische Untersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums und der Urogenitalorgane

-          Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien

-          konventionelle, minimal-invasive und endoskopische operative Eingriffe an Kopf und Hals einschließlich Tracheotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.9.2005 die Schwerpunktbezeichnung Viszeralchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.9.2005 eine Weiterbildung im Schwerpunkt Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die Facharztbezeichnung.

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie nach dieser Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 1.3.2009 erworben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.

Kammerangehörige, die ihre Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie nach dieser Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 1.3.2009 begonnen haben, können diese nach den bisher gültigen Bestimmungen innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen und die entsprechende Bezeichnung führen.

Übergangsbestimmungen für das Gebiet Chirurgie:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeinchirurgie zu führen.

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeinchirurgie zu führen.

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 die Schwerpunktbezeichnung

-          Gefäßchirurgie

-          Thoraxchirurgie

-          Viszeralchirurgie

besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 eine Weiterbildung in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und Viszeralchirurgie begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie begonnen haben.

Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.

Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung am 23.09.2005 im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und mindestens jeweils eine 2‑jährige Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie nachweisen.

8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:

Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstruktiver Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettverläufe sowie der Prä- und Perinatalmedizin.

Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

(Frauenarzt/Frauenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden,

-          bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes angerechnet werden,

-          bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden

und

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Psychosomatische Grundversorgung.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Gesundheitsberatung einschließlich Stillberatung und den Grundlagen der Ernährungsmedizin, Früherkennung und Vorbeugung

-          der konservativen und operativen Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der Brust, der Erkennung und Behandlung von Komplikationen und der Rehabilitation

-          der (Früh-)Erkennung sowie den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung und der Nachsorge von gynäkologischen Tumorerkrankungen

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          der Feststellung einer Schwangerschaft, der Mutterschaftsvorsorge, der Erkennung und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen, Risikoschwangerschaften und der Wochenbettbetreuung

-          der Geburtsbetreuung einschließlich Mitwirkung bei Risikogeburten und geburtshilflichen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade sowie der Versorgung und Betreuung des Neugeborenen einschließlich der Erkennung und Behandlung von Anpassungsstörungen

-          der Diagnostik und Therapie der Harn- und postpartalen Analinkontinenz einschließlich des Beckenbodentrainings

-          der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich und der Brust

-          der Erkennung und Behandlung des prämenstruellen Syndroms

-          der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus und der ovariellen Fehlfunktionen einschließlich der Erkennung und Basistherapie der weiblichen Sterilität

-          der Familienplanung sowie hormoneller, chemischer, mechanischer und operativer Kontrazeption

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-          der Beratung bei Schwangerschaftskonflikten sowie der Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen einschließlich psychischen Risiken

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Prävention der Osteoporose

-          der Sexualberatung der Frau und des Paares

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen, psychosozialen und psychosexuellen Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau und ihrer Partnerschaft

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich Gerinnungsstörungen sowie lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          ante- und intrapartale Cardiotokogramme

-          Leitung von normalen Geburten auch mit Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen

-          Geburtshilfliche Operationen,
z. B. Sektio, Forceps, Vakuum-Extraktion, Entwicklung aus Beckenendlage

-          Erstversorgung einschließlich Erstuntersuchung des Neugeborenen

-          Lokal- und Regionalanästhesie

-          operative Eingriffe

-          am äußeren und inneren Genitale und der Brust,
z. B. Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie

-          vaginale und abdominelle Operationen,
z. B. Hysterektomien einschließlich Deszensus-Operationen, Laparoskopien

-          Kolposkopien

-          Anfertigung von zytologischen Abstrichpräparaten

-          Ultraschalluntersuchungen einschließlich Endosonographie und Dopplersonographie der weiblichen Urogenitalorgane und der Brust sowie der utero-plazento-fetalen Einheit auch im Rahmen der Fehlbildungsdiagnostik

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

(Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner/

Gynäkologische Endokrinologin und Reproduktionsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung und Behandlung geschlechtsspezifischer endokriner, neuroendokriner und fertilitätsbezogener Funktionen, Dysfunktionen und Erkrankungen sowie von Fehlbildungen des inneren Genitale in der Pubertät, der Adoleszens, der fortpflanzungsfähigen Phase, dem Klimakterium und der Peri- und Postmenopause

-          endoskopischen und mikrochirurgischen Operationsverfahren

-          der fertilitätsbezogenen Paarberatung

-          der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingter Alterungsprozesse

-          der Erkennung und Beurteilung psychosomatischer Einflüsse auf den Hormonhaushalt, auf die Fertilität und deren Behandlung

-          genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen mit Indikationsstellung zur humangenetischen Beratung

-          Erkennung und Behandlung des Androgenhaushaltes, Hirsutismus und des Prolaktinhaushaltes

-          den endokrin bedingten Funktions- und Entwicklungsstörungen der weiblichen Brust

-          den gynäkologisch-endokrinen Aspekten der Transsexualität

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          assistierte Fertilisationsmethoden einschließlich hormoneller Stimulation, Inseminationen, in-vitro-Fertilisation (IVF), intrazytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI)

-          Kryokonservierungsverfahren

-          Spermiogramm-Analyse und Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und Funktionstests

-          Mitwirkung bei größeren fertilitätschirurgischen Eingriffen einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer Verfahren,
z. B. bei Endometriose, Tuben- und Ovarchirurgie

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin zu führen.

Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie

(Gynäkologischer Onkologe/Gynäkologische Onkologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,

-          6 Monate in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie angerechnet werden

-          6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          Erkennung und Behandlung der bösartigen Erkrankungen des weiblichen Genitale und der Brust

-          der Schwerpunktkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil der Weiterbildung

-          molekularbiologischen onkogenetischen immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Verfahren

-          organ- und fertilitätserhaltenden Verfahren

-          radikalen Behandlungsverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          morphologisch-funktionelle (z. B. Ultraschall, Endoskopie) und invasive
(z. B. Punktion, Biopsie) Verfahren der Genitalorgane und Brust

-          organerhaltende und radikale Krebsoperationen am Genitale
(z. B. Debulking-OP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymphadenektomie
inguinal, pelvin, paraaortal, Exenteration)

-          organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma

-          rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen

-          zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          gynäkologische Strahlen-Kontakt-Therapie

-          psychoonkologische Betreuung, Rehabilitation und Begutachtung

-          spezielle Rezidivdiagnostik und -behandlung

-          Tumornachsorge

Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

(Geburtshelfer und Perinatalmediziner/Geburtshelferin und Perinatalmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate Weiterbildung in Humangenetik oder Neonatologie angerechnet werden,

-          bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,

-          bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung und Behandlung maternaler und fetaler Erkrankungen höheren Schwierigkeitsgrades einschließlich invasiver und operativer Maßnahmen und der Erstversorgung des gefährdeten Neugeborenen

-          der Erkennung fetomaternaler Risiken

-          der Erkennung und Behandlung von fetalen Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen

-          der Betreuung der Risikoschwangerschaft und Leitung der Risikogeburt

-          der Beratung der Patientin bzw. des Paares bei gezielten pränataldiagnostischen Fragestellungen sowie weiterführende Diagnostik

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen einschließlich Dopplersonographien des Fetus und seiner Gefäße sowie fetale Echokardiographie

-          Überwachung bei erhöhtem Risiko zur differenzierten Zustandsdiagnostik des Feten

-          Leitung von Risikogeburten und geburtshilflichen Notfallsituationen einschließlich Notfallmaßnahmen und Wiederbelebung beim Neugeborenen

-          invasive prä- und perinatale Eingriffe,
z. B. Amniozentesen, Chorionzottenbiopsien, Nabelschnurpunktionen, Punktionen aus fetalen Körperhöhlen, Amniondrainagen

-          operative Entbindungen bei Risikoschwangerschaften einschließlich Beckenendlagenentwicklung, Versorgung komplizierter Geburtsverletzungen, Resectiones und Entwicklung von Mehrlingen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin zu führen.

9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 9.1 und 9.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, (Früh-)Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens und der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses

-          den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          den Grundlagen funktioneller Störungen der Halswirbelsäule und der Kiefergelenke

-          der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

-          Untersuchungen der gebietsbezogenen Hirnnerven einschließlich Prüfung des Riech- und Schmeck-Sinnes

-          den Grundlagen der Diagnostik und Therapie von Schluck-, Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Stroboskopie und Stimmfeldmessungen

-          der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und Trinkens sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und oralen sowie nasalen Gastroduodenal-Sonden

-          Indikationsstellung für funktionelle und chirurgische Schluckrehabilitation

-          der Hör-Screening-Untersuchung

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-          der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung sowie den Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          audiologische Untersuchungen,
z. B. Tonschwellen-, Sprach-Hörfeldaudiometrie, elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA), otoakustische Emissionen, Hörtests zur Diagnostik zentraler Hörstörungen sowie zur Hörgeräteversorgung einschließlich Anpassung und Überprüfung, Hörschwellenbestimmung, Impedanzmessungen mit Stapediusreflexmessung einschließlich Neugeborenen-Hör-Screening

-          neuro-otologische Untersuchungen,
z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests

-          Sprachtests

-          Ventilationsprüfungen, z. B. Rhinomanometrie, Spirometrie, Spirographie

-          mikroskopische und endoskopische Untersuchungen,
z. B. Rhinoskopie, Sinuskopie, Nasopharyngoskopie, Laryngoskopie, Tracheoskopie, Oesophagoskopie

-          sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße

-          Lokal- und Regionalanästhesien

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-          Schluckuntersuchungen

-          Versorgung mit Trachealkanülen und oralen sowie nasalen Gastroduodenal-Sonden

9.1 Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

(Hals-Nasen-Ohrenarzt/Hals-Nasen-Ohrenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Hals-Nasen-Ohrenheilkunde nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Anatomie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen angerechnet werden,

-          bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren der Organe der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses

-          den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen einschließlich der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

-          den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen und deren operativer Behandlungsmaßnahmen

-          der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          den umweltbedingten Schädigungen im Hals-Nasen-Ohrenbereich einschließlich Lärmschwerhörigkeit

-          lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes

-          Hyposensibilisierung

-          neuro-otologische Untersuchungen,
z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests und funktionelle Untersuchung des Hals-Wirbel-Säulensystems auch mit apparativer Registrierung mittels elektro- und/oder Videonystagmographie

-          operative Eingriffe einschließlich endoskopischer und mikroskopischer Techniken

-          an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen

-          an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des Gesichtsschädels

-          plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase und Ohr

-          im Pharynx

-          im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie

-          am äußeren Hals

-          an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen

-          Eingriffe bei Schlafapnoe

-          Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade,
z. B. bei mikrochirurgischen Ohroperationen, große tumorchirurgische Operationen im Kopf-Hals-Bereich, bei endoskopischer Ethmoidektomie und Pansinusoperationen, bei neuroplastischen Eingriffen, bei Gefäßersatz und mikrovaskulären Anastomosen

9.2 Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

(Phoniater und Pädaudiologe/Phoniaterin und Pädaudiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen Funktionsstörungen der Stimme, des Sprechens, der Sprache, des Schluckens und des kindlichen Hörens, der Hörreifung, -verarbeitung und -wahrnehmung einschließlich psychosomatischer Störungen und der Beratung von Angehörigen

-          Erkennung auditiver, visueller, kinästhetischer und taktiler Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen im Kindesalter einschließlich entwicklungsneurologischer und  -psychologischer Zusammenhänge

-          der Diagnostik der Grob-, Fein- und Mundmotorik im Zusammenhang mit Schluck-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Prüfung der Dysarthrophonie, Aphasien und Apraxien

-          der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudiometrie mit subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren auch bei Neugeborenen und Säuglingen

-          der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer, semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene

-          der Stimmtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation, Phonation und Ersatzstimmbildung

-          der Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten im Kindesalter einschließlich Gebrauchsschulung

-          der Rehabilitation nach Hörgeräteversorgung und Cochlea-Implantation im Kindesalter

-          Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und Stimmberufen einschließlich Stimmhygiene

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ableitung akustisch und somatosensorisch evozierter Potenziale

-          elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA) im Kindesalter

-          Messung otoakustischer Emissionen im Kindesalter

-          Hörschwellen-Bestimmung mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren im Kindesalter

-          subjektive und objektive Methoden zur Diagnostik zentraler Hörstörungen im Kindesalter

-          Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter

-          Sprach- und Lesetests bei Erwachsenen

-          entwicklungs-, neuro- und leistungspsychologische Testverfahren

-          instrumentelle Analysen des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz-, Intensitäts- und Zeitbereich, z. B. Stimmfeldmessung, Grundtonfrequenzbestimmung, Spektral- und Periodizitätsanalysen

-          Untersuchung der Phonationsatmung mit Bestimmung statischer und dynamischer Lungenfunktionsparameter

-          Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Elektroglottographie

-          fachbezogene Elektromyographie und Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation

-          Dysphagiediagnostik phoniatrischer Erkrankungen

-          Durchführung und digitale Auswertung der Videopharyngolaryngoskopie

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zu führen.

10. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten

Definition:

Das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, die Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten Krankheiten der Haut, der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie von Geschlechtskrankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten

(Hautarzt/Hautärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Gesundheitsberatung, (Früh-)Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Rehabilitation der Haut, Unterhaut und deren Gefäße, der Hautanhangsgebilde und hautnahen Schleimhäute einschließlich der gebietsbezogenen immunologischen Krankheitsbilder

-          der Vorbeugung, Erkennung, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Tumoren des Hautorgans und der hautnahen Schleimhäute einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer und pseudoallergischer Erkrankungen

-          der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen und Infestationen an Haut und hautnahen Schleimhäuten und Geschlechtsorganen

-          der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-          der Erkennung und Behandlung der gebietsbezogenen epifaszialen Gefäßerkrankungen einschließlich der chronisch venösen Insuffizienz, des Ulcus cruris und der peripheren lymphatischen Abflußstörungen

-          der Erkennung proktologischer Erkrankungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich topischer und systemischer Pharmaka und der Galenik von Dermatika

-          der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation berufsbedingter Dermatosen

-          den Grundlagen der Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließlich der gebietsbezogenen Toxikologie

-          der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

-          der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemaßnahmen

-          der dermatologischen nicht ionisierenden Strahlenbehandlung und Lasertherapie

-          der Indikationsstellung und Einordnung von Befunden gebietsbezogenen histologischen und molekularbiologischer Untersuchungen

-          ernährungsbedingten Hautmanifestationen einschließlich diätetischer Behandlung

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests sowie Erstellung eines Therapieplans

-          Hyposensibilisierung

-          operative Eingriffe

-          Exzisionen von benignen und malignen Tumoren

-          lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)

-          freie Hauttransplantationen durch autologe und andere Transplantate

-          phlebologische operative Eingriffe, z. B. epifasziale Venenexhairese, Ulcusdeckung, Unterbindung insuffizienter Venae perforantes, Crossektomie, superfizielle Thrombektomie

-          ästhetisch operative Dermatologie wie Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische Dermablationen

-          proktologische Eingriffe wie Haemorrhoidalsklerosierung, Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata

-          Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren

-          Eingriffe mit lasertherapeutischen Verfahren,
z. B. ablativ, korrektiv, selektiv-photothermolytisch

-          Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

-          Sklerosierungstherapie oberflächlich gelegener Venen

-          Sonographie der Haut und hautnahen Lymphknoten einschließlich Doppler-/Duplexsonographie peripherer Gefäße

-          dermoskopische Verfahren

-          phlebologische Funktionsuntersuchungen wie Verschlussplethysmographie, Lichtreflexrheographie

-          Photochemotherapie, Balneophototherapie und photodynamische Therapie

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken

-          Lokal-, Tumeszenz- und Regionalanästhesien

-          Gestaltung von dermatologischen Rehabilitationsplänen

-          mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller Verfahren und Erregerbestimmung

-          gebietsbezogene Diagnostik sexuell übertragbarer Krankheiten

-          Trichogramm

11. Gebiet Humangenetik

Definition:

Das Gebiet Humangenetik umfasst die Aufklärung, Erkennung und Behandlung genetisch bedingter Erkrankungen einschließlich der genetischen Beratung von Patienten und ihren Familien sowie den in der Gesundheitsversorgung tätigen Ärzte.

Facharzt/Fachärztin für Humangenetik

(Humangenetiker/Humangenetikerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Humangenetik ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          24 Monate in der humangenetischen Patientenversorgung,

-          12 Monate in einem zytogenetischen Labor,

-          12 Monate in einem molekulargenetischen Labor,

-          12 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung monogen, polygen, multifaktoriell und mitochondrial bedingter Erkrankungen mittels klinischer, zytogenetischer, molekulargenetischer und biochemischer/proteinchemischer Methoden

-          der Beratung von Patienten und ihrer Familien unter Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte

-          der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit

-          der Berechnung und Einschätzung genetischer Risiken

-          der präsymptomatischen und prädiktiven Diagnostik

-          den Grundlagen der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung, der molekularen Genetik, der formalen Genetik und der genetischen Epidemiologie

-          der Wirkung exogener Noxen hinsichtlich Mutagenese, Tumorgenese und Teratogenese

-          der pränatalen Diagnostik

-          der medikamentösen Therapie unter Berücksichtigung individueller genetischer Veranlagung

-          den Grundlagen der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten einschließlich präventiver Maßnahmen

-          den Grundlagen der Zytogenetik mit Zellkultur aus verschiedenen Geweben, der Chromosomenpräparation,
-färbung und -analyse sowie der molekularen Zytogenetik und der molekularen Karyotypisierung mittels Mikro-Array-Analyse

-          den Grundlagen der molekularen Genetik und ihrer Methoden wie Gewinnung und Analytik von humaner DNA aus unterschiedlichen Geweben sowie der Grundtechniken der Sequenzermittlung und der Kopienzahlanalysen

-          den Grundlagen molekulargenetischer Diagnostik mit direktem Nachweis von Genmutationen auch bei Abstammungsuntersuchungen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          klinisch-genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome

-          Befunderhebung und Risikoabschätzung bei

-          monogenen und komplexen Erbgängen

-          numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen

-          molekulargenetischen Befunden

-          genetische Beratungen einschließlich Erhebung der Familienanamnese
in drei Generationen und Erstellung einer epikritischen Beurteilung bei verschiedenen Krankheitsbildern

-          prä- und postnatale Chromosomenanalysen

-          Methoden der molekularen Zytogenetik einschließlich chromosomaler in-situ-Hybridisierung, Kultivierungs- und Präparationsschritten an

-          Interphasekernen

-          Metaphasechromosomen

-          prä- und postnatale molekulargenetische Analysen

12. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin

Definition:

Das Gebiet Hygiene und Umweltmedizin umfasst die Erkennung, Erfassung, Bewertung sowie Vermeidung schädlicher exogener Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheitsschutz und den gesundheitsbezogenen Umweltschutz. Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten und Institutionen insbesondere in der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene sowie im gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin

(Hygieniker und Umweltmediziner/Hygienikerin und Umweltmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Hygiene und Umweltmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung anderer Gebiete,

-          können bis zu 12 Monate im Gebiet Pharmakologie und/oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und/oder Öffentliches Gesundheitswesen angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Krankenhaushygiene, insbesondere 

-          Erkennung und Analyse nosokomialer Infektionen

-          Erarbeitung von Strategien zur Vermeidung nosokomialer Infektionen

-          Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung

-          Überwachung der Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung

-          Auswertung epidemiologischer Erhebungen

-          der Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen und öffentlichen Einrichtungen

-          Ortsbegehungen und Risikoanalyse und deren Bewertung unter Gesichtspunkten der Hygiene

-          der Mitwirkung bei Planung, Baumaßnahmen und Betrieb von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens

-          der Erstellung von Hygienekonzepten auch unter Einbeziehung des Wohnumfeldes

-          der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes

-          der Risikobeurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe auch unter Einbeziehung des Wohnumfeldes

-          der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring

-          der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie

-          der Hygiene von Lebensmitteln sowie Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen und technischer Systeme

-          dem gesundheitlichen Verbraucherschutz

-          den Grundlagen der Reisemedizin

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Analysen von Roh-, Trink-, Mineral-, Brauch-, Bade- und Abwässern, Boden- und Abfallproben einschließlich hygienisch-medizinischer Bewertung

-          Untersuchungen für die Bau- und Siedlungshygiene einschließlich der Lärmbeeinflussung und der Luftqualität

-          Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich der Anlagen zur Lebensmittel- und Speiseherstellung

13. Gebiet Innere Medizin

Definition:

Das Gebiet Innere Medizin umfasst die Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die Betreuung unter Berücksichtigung der somatischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die interdisziplinäre Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung beteiligten Personen und Institutionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9

Weiterbildungszeit:

36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin bei einem Befugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge

-          der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immmunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

-          den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker

-          Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen

-          ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung

-          Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-          der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

-          der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit

der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Elektrokardiogramm

-          Ergometrie

-          Langzeit-EKG

-          Langzeitblutdruckmessung

-          spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion

-          Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane

-          Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse

-          Doppler-Sonographien der extremitätenversorgenden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-          Proktoskopie

13.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin

(Internist/Internistin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

oder

24 Monate stationäre Weiterbildung in den Facharztkompetenzen 13.1 bis 13.9 in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung [des Gebietes]

-          der Vorbeugung, Erkennung, Beratung und Behandlung bei auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der inneren Organe

-          der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße und deren Rehabilitation

-          der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms und anderer Diabetes-assoziierter Erkrankungen

-          der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich deren Infektion, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes

-          der Erkennung und Behandlung maligner und nicht maligner Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems

-          der Erkennung und Behandlung von soliden Tumoren

-          der Erkennung sowie konservativen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards

-          der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen

-          der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura einschließlich schlafbezogener Atemstörungen sowie der extrapulmonalen Manifestation pulmonaler Erkrankungen

-          der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlichen-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien

-          der interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere bei multimorbiden Patienten mit inneren Erkrankungen

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Maßnahmen

-          den gebietsbezogenen Infektionskrankheiten einschließlich der Tuberkulose

-          der gebietsbezogenen Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

-          der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters und deren Therapie

-          den geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen

-          der Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

-          Echokardiographien sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der herznahen Gefäße

-          Mitwirkung bei Bronchoskopien einschließlich broncho-alveolärer Lavage

-          Ösophago-Gastro-Duodenoskopien einschließlich interventioneller Notfall-Maßnahmen und perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)

-          untere Intestinoskopien einschließlich endoskopischer Blutstillung, davon

-          Proktoskopien

-          Therapie vital bedrohlicher Zustände, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung bedrohter Vitalfunktionen mit den Methoden der Notfall- und Intensivmedizin einschließlich Intubation, Beatmungsbehandlung sowie Entwöhnung von der Beatmung einschließlich nichtinvasiver Beatmungstechniken, hämodynamisches Monitoring, Schockbehandlung, Schaffung zentraler Zugänge, Defibrillation, Schrittmacherbehandlung

-          Selbstständige Durchführung von Punktionen, z. B. an Blase, Pleura, Bauchhöhle, Liquorraum, Leber, Knochenmark einschließlich Knochenstanzen

13.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie

(Angiologe/Angiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          36 Monate Weiterbildung in Angiologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können.

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Erkennung, konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße sowie interventionellen Eingriffen und der Rehabilitation

-          der physikalischen und medikamentösen Therapie einschließlich hämodiluierender und thrombolytischer Verfahren

-          der lokalen Behandlung ischämisch- und venösbedingter Gewebedefekte

-          der Behandlung peripherer Lymphgefäßkrankheiten

-          Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Katheterinterventionen,
z. B. Intraarterielle Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie, interventionelle Thrombembolektomie, Brachytherapie

-          der Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiographien (Arteriographie, Phlebographie)

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen, der präoperativen Abklärung und der postoperativen Nachbetreuung

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          den invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen einschließlich

-          Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien

-          Oszillographien/Rheographien

-          Kapillaroskopien

-          transcutanen Sauerstoffdruckmessungen

-          Venenverschlussplethysmographien

-          Phlebodynamometrien

-          rheologische Untersuchungsmethoden

-          ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung

-         Doppler-/Duplex-Untersuchungen der

-          extremitätenversorgenden Arterien

-          extremitätenversorgenden Venen

-          abdominellen und retroperitonealen Gefäße

-          extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße

-          intrakraniellen Gefäße

-         Sklerosierung oberflächlicher Varizen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Angiologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Angiologie zu führen.

13.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

(Endokrinologe und Diabetologe/Endokrinologin und Diabetologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen der hormonbildenden Drüsen

-          des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung

-          sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen

-          der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms

-          Diabetes assoziierten Erkrankungen wie arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Fettstoffwechselstörung

-          der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität

-          der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms

-          der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung

-          der Ernährungsberatung und Diätetik bei Stoffwechsel- und endokrinen Erkrankungen

-          der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von Hormon-, Diabetes- und stoffwechselspezifischen Parametern einschließlich deren Vorstufen, Abbauprodukten sowie Antikörpern

-          der Erkennung und Behandlung andrologischer Krankheitsbilder

-          strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung

-          der Berufswahl- und Familienberatung bei endokrinen Erkrankungen

-          der Indikationsstellung und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo Untersuchungen endokriner Organe

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen einschließlich Duplex-Sonographien an endokrinen Organen sowie Feinnadelpunktionen

-          endokrinologische Labordiagnostik

-          Osteodensitometrie

-          Belastungsteste einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie zu führen.

13.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie

(Gastroenterologe/ Gastroenterologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere

-          36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der facharztbezogenen Infektionskrankheiten,
z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes

-          der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren

-          der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

-          der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil der Weiterbildung

-          der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologisch-endoskopische Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer Shunt (TIPSS), perkutane transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage (PTD), PTD im Rendez-vouz-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen Untersuchungen des Verdauungstraktes

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-          der Erkennung und konservativen Behandlung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          abdominelle Sonographien einschließlich der Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße sowie sonographischer Interventionen

-          Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Maßnahmen,
z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung, perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion, Dilatationen und Bougierungen, thermische und andere ablative Verfahren

-          endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation

-          Intestinoskopie

-          Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie

-          Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe

-          interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie, Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie

-          Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien

-          abdominelle Punktionen einschließlich Leberpunktionen

-          manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Verdauungstraktes

-          Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste, C13-Atemteste

-          zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Gastroenterologie zu führen.

13.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

(Hämatologe und Onkologe/ Hämatologin und Onkologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          36 Monate Weiterbildung Hämatologie und Onkologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

-          6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Epidemiologie, Prophylaxe und Prognosebeurteilung maligner Erkrankungen

-          der Erkennung, Behandlung und Stadieneinteilung der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich der hämatologischen Neoplasien, der soliden Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte, angeborener und erworbener hämorrhagischer Diathesen und Hyperkoagulopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung

-          der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Bewertung spezieller Laboruntersuchungen einschließlich Funktionsprüfungen des peripheren Blutes, des Knochenmarks, anderer Körperflüssigkeiten sowie zytologischer Feinnadelaspirate

-          hämostaseologischen Untersuchungen und Beratungen einschließlich der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung

-          der zytostatischen, immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Behandlung bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen Neoplasien einschließlich der Hochdosistherapie sowie der Durchführung und Überwachung von zellulären und immunologischen Therapieverfahren

-          der Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          morphologische, zytochemische und immunologische Zelldifferenzierung und Zellzählung

-          hämatologisch-onkologische Labordiagnostik

-          mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks

-          koagulometrische, amidolytische und immunologische Analyseverfahren

-          Globalteste der Blutgerinnung und zur Kontrolle des Fibrinolysesystems sowie Einzelfaktorbestimmungen

-          sonographische Untersuchungen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen

-          Durchführung von Punktionen von Pleura, Liquor, Lymphknoten, Haut, Knochenmark und Knochenmarkstanzen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zu führen.

13.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie

(Kardiologe/Kardiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          36 Monate Weiterbildung in Kardiologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Erkennung sowie konservativen und interventionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards

-          Beratung und Führung von Herz-Kreislaufpatienten in der Rehabilitation sowie ihre sozialmedizinische Beurteilung hinsichtlich beruflicher Belastbarkeit

-          der Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen

-          therapeutischen Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen, Rotablation)

-          der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien

-          der Beurteilung von Valvuloplastien

-          interventionellen Therapien von erworbenen und kongenitalen Erkrankungen des Herzens und der herznahen Gefäße

-          der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Diagnostik und Therapie einschließlich Defibrillation

-          der Schrittmachertherapie und -nachsorge

-          der Indikationsstellung und Nachsorge von Kardioverter-Defibrillatoren und Ablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen

-          der interdisziplinären Indikationsstellung und Beurteilung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer Behandlungsverfahren

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Echokardiographie einschließlich Stressechokardiographie und Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens, der herznahen Venen

-          transoesophageale Echokardiographie

-          Rechtsherzkatheteruntersuchungen gegebenenfalls einschließlich Belastung

-          Spiro-Ergometrie

-          Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien

-          Langzeituntersuchungsverfahren,
z. B. ST-Segmentanalysen, Herzfrequenzvariabilität, Spätpotentiale

-          Applikation von Schrittmachersonden

-          Schrittmacherkontrollen

-          Kontrollen von internen Cardiovertern bzw. Defibrillatoren (ICD)

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Kardiologie zu führen.

13.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie

(Nephrologe/ Nephrologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          36 Monate Weiterbildung in Nephrologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

-          6 Monate in der Dialyse

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen

-          der Betreuung von Patienten mit Nierenersatztherapie

-          den Dialyseverfahren und analogen Verfahren bei akutem Nierenversagen und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei gestörter Plasmaproteinzusammensetzung und Vergiftungen einschließlich extrakorporale Eliminationsverfahren und Peritonealdialyse

-          der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Nierenbiopsien sowie Einordnung des Befundes in das Krankheitsbild

-          der Diagnostik und Therapie von Kollagenosen und Vaskulitiden mit Nierenbeteiligung in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-          der Indikationsstellung zu interventionellen Eingriffen bei Nierenarterienstenose und Störungen des Harnabflusses einschließlich Nierensteinen

-          der interdisziplinären Indikationsstellung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer und strahlentherapeutischer Behandlungsverfahren einschließlich Nierentransplantation

-          der Betreuung von Patienten vor und nach Nierentransplantation

-          der Ernährungsberatung und Diätetik bei Nierenerkrankungen

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Hämodialysen oder analoge Verfahren

-          Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren

-          Mikroskopien des Urins einschließlich Quantifizierung und Differenzierung der Zellen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Nephrologie zu führen.

13.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie

(Pneumologe/Pneumologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          36 Monate Weiterbildung Pneumologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, der Pulmonalgefäße, des Mediastinums, der Pleura, der Thoraxwand und Atemmuskulatur sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler Erkrankungen

-          der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen respiratorischen Insuffizienz

-          den Krankheiten durch inhalative Traumen und Umwelt-Noxen sowie durch Arbeitsplatzeinflüsse

-          den Grundlagen schlafbezogener Atmungsstörungen

-          der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil der Weiterbildung

-          der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane

-          den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose

-          der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-          Tabakentwöhnung und nichtmedikamentösen Therapiemaßnahmen wie Patientenschulung und medizinischer Trainingstherapie

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          sonographische Diagnostik von Lunge, Pleura und Thoraxwandstrukturen, des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums und transbronchiale Untersuchungen der Lunge

-          flexible Bronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage sowie sämtliche Biopsietechniken

-          Pleuradrainage und Pleurodese sowie Durchführung von perthorakalen Punktionen von Lunge oder pulmonalen Raumforderungen

-          Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren

-          Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie

-          Ganzkörperplethysmographien

-          Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors

-          Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik

-          Unspezifische Hyperreagibilitätstestung der unteren Atemwege

-          Blutgase und Säure-Basen-Haushalt im arteriellen Blut

-          Belastungsuntersuchungen einschließlich Spiro-Ergometrie

-          unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner, intrakutaner und inhalativer Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes

-          Hyposensibilisierung

-          Mitwirkung bei Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter

-          Inhalationstherapie

-          Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung

-          zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Pneumologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Pneumologie zu führen.

13.9 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie

(Rheumatologe/Rheumatologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin

-          36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon

-          6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung abgeleistet werden können

-          können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Inhalten der Basisweiterbildung

-          der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen und Osteopathien sowie insbesondere der immunsuppressiven und -modulatorischen medikamentösen Therapie entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, den entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien, den chronischen Arthritiden und Spondyloarthropathien und der speziellen Schmerztherapie rheumatischer Erkrankungen

-          der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen

-          der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

-          der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien

-          lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehandlungen

-          mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzählung

-          rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich Synovialanalyse

-          Kapillarmikroskopie

-          Osteodensitometrie

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Rheumatologie zu führen.

Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere Medizin

anstelle von § 20 Absatz 7, der keine Anwendung findet.

Kammerangehörige, die eine Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin besitzen, behalten diese bei.

Kammerangehörige, die vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung vom 23.09.2005 eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren Schwerpunkten begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der alten Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.

Kammerangehörige, die eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung zu führen.

Kammerangehörige, die auf der Basis der bisherigen Weiterbildungsordnung die Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin erworben haben, dürfen aufgrund der EU-Vorgaben nur die Facharztbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen.

14. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler Erkrankungen, Neonatologie, Sozialpädiatrie.

Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin

(Kinder- und Jugendarzt/Kinder- und Jugendärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen,

-          können bis zu 12 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Kinderchirurgie
oder
6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden,

-          können bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes angerechnet werden,

-          können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen

-          der Erkennung und koordinierten Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

-          der Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen und der Gesundheitsberatung/-vorsorge einschließlich ihrer Bezugspersonen

-          Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich orientierende Hör- und Sehprüfungen

-          der Prävention

-          der Behandlung im familiären und weiteren sozialen Umfeld und häuslichen Milieu einschließlich der Hausbesuchstätigkeit und sozialpädiatrischer Maßnahmen

-          der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge

-          der Erkennung und Behandlung angeborener und im Kindes- und Jugendalter auftretender Störungen und Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Reifgeborenen

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-          der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen, mykotischen und parasitären Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen

-          altersbezogenen neurologischen Untersuchungsmethoden und der Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder

-          der Reifebeurteilung von Früh- und Neugeborenen und Einleitung neonatologischer Behandlungsmaßnahmen

-          Durchführung und Beurteilung entwicklungs- und psychodiagnostischer Testverfahren und Einleitung therapeutischer Verfahren

-          orientierenden Untersuchungen des Sprechens, der Sprache und der Sprachentwicklung

-          der Entwicklung und Erkrankung des kindlichen Immunsystems

-          der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

-          der Erkennung und Behandlung von Störungen des Wachstums und der Pubertätsentwicklung

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung und Schulung

-          der Betreuung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, z. B. Asthmaschulung, Diabetesschulung

-          der Gewalt- und Suchtprävention

-          der Sexualberatung

-          der Erkennung und Bewertung von Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen, von sozial- und umweltbedingten Gesundheitsstörungen

-          der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          der Indikationsstellung und Überwachung logopädischer, ergo- und physiotherapeutischer sowie physikalischer Therapiemaßnahmen

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich bei Früh- und Neugeborenen

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Kinder- und Jugendlichen-Vorsorgeuntersuchungen

-          Elektrokardiogramm einschließlich Langzeit-EKG

-          Langzeit-Blutdruckmessung

-          spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion

-          orientierende Hör- und Seh-Screening-Untersuchungen

-          unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests sowie Erstellung eines Therapieplanes

-          Hyposensibilisierung

-          Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums, der Urogenitalorgane, des Gehirns, der Schilddrüse, der Nasennebenhöhlen sowie der Gelenke einschließlich der Säuglingshüfte

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-          Phototherapie

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Kinderheilkunde besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin zu führen.

Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie

(Kinder-Hämatologe und -Onkologe/Kinder-Hämatologin und -Onkologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Hämatologie und -Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor,

-          können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,

-          können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung, konservativen Behandlung und Stadieneinteilung solider Tumoren und maligner Systemerkrankungen, Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung

-          der Schwerpunktkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil der Weiterbildung

-          der chemotherapeutischen Behandlung einschließlich Hochdosistherapie maligner Tumoren und Systemerkrankungen im Rahmen kooperativer Behandlungskonzepte

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung

-          der Indikationsstellung zur Knochenmarktransplantation

-          der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen und mykotischen Infektionen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen

-          der Nachsorge, Rehabilitation, Erkennung und Behandlung von Rezidiven und Therapie-Folgeschäden

-          der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung angeborener und erworbener Blutgerinnungsstörungen einschließlich hämorrhagischer Diathesen und Beurteilung von Blutungs- und Thromboemboliegefährdungen

-          der Durchführung von Biopsien und Punktionen einschließlich zytologischer Befundung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunktes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

-          Punktionen und mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks

-          Punktion des Liquorraums mit Instillation chemotherapeutischer Medikamente

-          sonographische Untersuchungen bei hämato-onkologischen Erkrankungen

Schwerpunkt Kinder-Kardiologie

(Kinder-Kardiologe/Kinder-Kardiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,

-          18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, invasiven und nicht invasiven Erkennung, konservativen und medikamentösen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs einschließlich des Perikards, der großen Gefäße und der Gefäße des kleinen Kreislaufs bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung

-          der Erkennung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen einschließlich Mitwirkung bei invasiven elektrophysiologischen Untersuchungen und interventionellen, ablativen Behandlungen

-          der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation

-          der Schrittmachertherapie und -nachsorge

-          der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Katheterinterventionen wie Atrioseptostomien, Dilatationen von Klappen und Gefäßen, Verschluss des Ductus arteriosus und anderer Gefäße, Septumdefekte

-          der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu nuklearmedizinischen Untersuchungen sowie chirurgischen Behandlungsverfahren

-          der Indikationsstellung und Möglichkeiten zu operativen Eingriffen und ihren kurz- und langfristigen Auswirkungen

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ergometrie einschließlich Spiro-Ergometrie

-          Echokardiographie einschließlich Stressechokardiographie, Echo-Kontrastuntersuchung und fetale Echokardiographie

-          transoesophageale Echokardiographie

-          Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße

-          Rechtsherzkatheteruntersuchungen einschließlich Belastung und der dazugehörigen Rechtsherz-Angiokardiographien

-          Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien

-          Langzeit-EKG

-          Langzeit-Blutdruckmessungen

Schwerpunkt Neonatologie

(Neonatologe/Neonatologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neonatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,

-          6 Monate in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung, Überwachung und Behandlung von Störungen und Erkrankungen der postnatalen Adaptation und Unreife bei Früh- und Neugeborenen

-          der Erkennung und Behandlung von Störungen der Kreislaufumstellung, der Temperaturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes sowie des Bilirubinstoffwechsels mit Indikation zur Austauschtransfusion

-          den Besonderheiten der medikamentösen Therapie bei Früh- und Neugeborenen

-          der Erkennung und Behandlung prä-, peri- und postnataler Infektionen und Stoffwechselstörungen des Neugeborenen

-          der Erkennung und Behandlung der Störungen des Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms

-          der enteralen und parenteralen Ernährung von Früh- und Neugeborenen

-          der Erstversorgung und Transportbegleitung von schwerkranken und vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen

-          der Primärversorgung und Reanimation des Früh- und Neugeborenen

-          intensivmedizinischen Messverfahren und Maßnahmen einschließlich zentralvenösen Katheterisierungen und Pleuradrainagen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Kreißsaalerstversorgung von Früh- und Neugeborenen mit vitaler Bedrohung

-          Behandlung von komplizierten neonatologischen Krankheitsbildern einschließlich untergewichtiger Frühgeborener (< 1.500 g),
z. B. Surfactantmangel, Sepsis, nekrotisierende Enterokolitis, intrakranielle Blutung, Hydrops fetalis

-          entwicklungsneurologische Diagnostik

-          differenzierte Beatmungstechnik und Beatmungsentwöhnung einschließlich Surfactantbehandlung

-          Stickoxidtherapie

Schwerpunkt Neuropädiatrie

(Neuropädiater/Neuropädiaterin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuropädiatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden,

-          6 Monate in Neurologie angerechnet werden

-          bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von Störungen und Erkrankungen einschließlich Neoplasien des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und der Muskulatur

-          der Erkennung angeborener Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, der Störungen der Motorik und der Sinnesfunktionen sowie assoziierter Erkrankungen

-          der Erkennung und Behandlung entzündlicher, traumatischer und toxischer Erkrankungen und Schäden des Nervensystems und ihrer Folgen

-          der Behandlung zerebraler Anfälle und Epilepsien

-          neuromuskulären Erkrankungen und Muskelerkrankungen

-          vaskulären Erkrankungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur

-          neurometabolischen, -degenerativen und -genetischen Erkrankungen

-          der Behandlung von Zerebralparesen

-          Stadieneinteilung und Verlauf der intrakraniellen Drucksteigerung und des zerebralen Komas sowie der Hirntoddiagnostik

-          der Beurteilung mentaler, motorischer, sprachlicher und psychischer Entwicklungsstörungen sowie von Behinderungen und ihrer psychosozialen Folgen

-          der Indikationsstellung zur neuroradiologischen Untersuchung des Nervensystems und der Muskulatur

-          der Erstellung von Therapie-, Rehabilitations- und Förderplänen und deren Koordination, z. B. im medizinisch-funktionstherapeutischen, psychologisch-pädagogischen und sozialen Bereich

-          der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien einschließlich Laufbandtherapien, krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Hilfsmittelversorgung, Sozialmaßnahmen und neuropsychologischem Therapieverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Elektroenzephalogramm, Polygraphie und elektrophysiologische Untersuchungen,
z. B. Elektromyographie, Elektroneurographie, visuell, somatosensibel, motorisch und akustisch evozierte Potenziale

-          Ultraschalluntersuchungen des zentralen und peripheren Nervensystems und der Muskulatur

15. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld.

Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

(Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut/Kinder- und Jugendpsychiaterin und -psychotherapeutin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, davon können

-          6 Monate Neuropädiatrie angerechnet werden,

-          können bis zu 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik

-          Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedingungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes

-          (entwicklungs-)neurologischen Untersuchungsmethoden

-          psychodiagnostischen Testverfahren

-          Früherkennung, Krankheitsverhütung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte

-          der Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder

-          sozialpsychiatrischen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen

-          wissenschaftlichen psychotherapeutischen Verfahren

-          der Indikationsstellung und Technik der Übungsbehandlung,
z. B. funktionelle Entwicklungstherapie, systematische sensomotorische Übungsbehandlung, insbesondere heilpädagogische, sprachtherapeutische, ergotherapeutische, bewegungstherapeutische und krankengymnastische Maßnahmen, sowie indirekte kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung durch Verhaltensmodifikationen von Bezugspersonen

-          der Indikationsstellung und Methodik neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild

-          der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung als integraler Bestandteil der Weiterbildung einschließlich der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit

Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil

-          Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen kinder- und jugendpsychiatrischer Erkrankungen

-          Methodik und Technik der neurologischen Anamnese

-          Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung

-          Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

-          Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale

-          Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen des Kindes- und Jugendalters

Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil

(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

-          Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der Definition von Behandlungszielen, der Indikationsstellung für verschiedene Behandlungsverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle sowie der Festlegung eines Behandlungsplanes, dabei sind insbesondere somato-, sozio- und psychotherapeutische Verfahren unter Einbeziehung der Bezugspersonen zu berücksichtigen

-          sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation unter Berücksichtigung extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, der Kooperation mit Jugendhilfe, Sozialhilfe und Schule

-          Diagnostik und Therapie bei geistiger Behinderung

-          60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen unter Berücksichtigung biologisch-somatischer, psychologischer, psychodynamischer und sozialpsychiatrischer Gesichtspunkte und unter Beachtung einer diagnostischen Klassifikation und der Einbeziehung symptomatischer Erscheinungsformen sowie familiärer, epidemiologischer, schichtenspezifischer und transkultureller Gesichtspunkte

-          10 Stunden Seminar zur standardisierten Diagnostik

-          Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer und psychopathologischer Befunderhebung in der Entwicklungs-, Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik (Durchführung von je 10 Testen)

-          Methodik neuropsychologischer Verfahren einschließlich Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen

-          40 Stunden Fallseminar über Kontraindikation und Indikation medikamentöser Behandlungen und anderer somatischer Therapieverfahren in Wechselwirkung mit der Psycho- und Soziotherapie einschließlich praktischer Anwendungen

-          Gutachten zu Fragestellungen aus den Bereichen der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere nach dem Jugendhilferecht, Sozialhilferecht, Familienrecht und Strafrecht

-          Durchführung der Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung und sozialpsychiatrischer Behandlungsformen bei komplexen psychischen Störungsbildern

-          Durchführung von Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien in der Gruppe unter kontinuierlicher Supervision und unter Berücksichtigung störungsspezifischer Anteile bei komplexen psychischen Störungsbildern

Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil
(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

-          100 Stunden Seminarweiterbildung, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeine spezielle Neurosenlehre, Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie sowie der Theorie und Methodik der Verhaltenstherapie, Theorie und Therapie in der Psychosomatik

-          Kenntnisse in Therapien unter Einschluss der Bezugspersonen, davon 5 Doppelstunden Familientherapie, 10 Behandlungsstunden Krisenintervention unter Supervision und 8 Behandlungsstunden supportive Psychotherapie unter Supervision

-          16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

-          10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung

-          10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision

-          240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht

-          35 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit

Selbsterfahrung

-          150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.

16. Gebiet Laboratoriumsmedizin

Definition:

Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.

Facharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin

(Laborarzt/Laborärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Laboratoriumsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin,

-          6 Monate in einem mikrobiologischen Labor,

-          6 Monate in einem infektionsserologischen Labor,

-          6 Monate in einem immunhämatologischen Labor,

-          können bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden,

-          können bis zu 6 Monate in Transfusionsmedizin angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren

-          der Auswahl, Anwendung, Beurteilung und Befundung morphologischer, physikalischer, klinisch-chemischer, biochemischer, immunchemischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften einschließlich molekulargenetischer Analytik zur Erkennung und Verlaufskontrolle physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich technischer und medizinischer Validierung

-          der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials

-          der Probenvorbereitung

-          immunologischen Routineverfahren und der Blutgruppenserologie

-          Grundlagen der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik einschließlich Drug-Monitoring

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Mikroskopier- und Färbeverfahren

-          Bestimmung und Bewertung von

-          Enzymen und Substraten

-          Plasmaproteinen und Tumormarkern

-          Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen

-          harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen

-          Entzündungsparametern

-          Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und Autoantikörpern

-          Parametern der Infektionsserologie

-          Bestimmung und Bewertung von Parametern des

-          Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels

-          Hormon- und Knochenstoffwechsels

-          Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushalts

-          Säure-Basen-Haushaltes

-          Liquors, Urins und Punktats

-          Bestimmung und Bewertung von Parametern der hämatologischen, immunhämatologischen, immunologischen und hämostaseologischen Analytik

-          bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen

-          Drug-Monitoring, Drogenscreening

-          molekulargenetische Analytik

-          Radioimmunoassay

                                                                           

17. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Definition:

Das Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie umfasst die Laboratoriumsdiagnostik der durch Mikroorganismen, Viren und andere übertragbare Agenzien bedingten Erkrankungen und die Aufklärung ihrer Pathogenese, epidemiologischen Zusammenhänge und Ursachen sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe/Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemilogie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung,

-          können bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin und/oder Laboratoriumsmedizin angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten und ihren Folgezuständen einschließlich mikrobiologisch-virologischer Stufendiagnostik und molekularbiologischen Methoden

-          der Symptomatologie, Laboratoriumsdiagnostik und Verlaufsbeurteilung der durch infektiöse Agenzien verursachten Erkrankungen

-          der Auswahl geeigneter Untersuchungsmaterialien sowie deren Gewinnung, Transport, Qualitätsbeurteilung und Aufbereitung

-          mikroskopischen, biochemischen, immunologischen und molekularbiologischen Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und anderen übertragbaren Agenzien einschließlich Bewertung und Befundinterpretation

-          den Kriterien zur Unterscheidung von pathologischer und Normalflora

-          den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen und Störfaktoren sowie der Evaluation und Standardisierung von Untersuchungsverfahren

-          Methoden zum Anzüchten, Anreichern, Differenzieren und Typisieren von Erregern einschließlich Zellkulturtechniken

-          der genotypischen Charakterisierung nachgewiesener Krankheitserreger

-          der Beratung bei der Behandlung einschließlich klinischer Konsiliartätigkeit

-          der allgemeinen Epidemiologie und Infektionsepidemiologie

-          der Infektionsprävention einschließlich der Immunprophylaxe

-          der Krankenhaus- und Praxishygiene einschließlich der Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen

-          der mikrobiologischen, virologischen und hygienischen Überwachung von Operations-, Intensivpflege- und sonstigen Krankenhausbereichen

-          der Erstellung von Hygieneplänen und der Erfassung nosokomialer Infektionen sowie zur Erreger- und Resistenzüberwachung

-          der Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen einschließlich klinisch-mikrobiologischer Konsiliartätigkeit

-          der mikrobiologischen und virologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen einschließlich Empfindlichkeitsbestimmungen von Mikroorganismen und Viren gegenüber Arznei- und Desinfektionsmitteln

-          der Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Seuchen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen

-          infektionsserologischer Nachweis von Antigenen und Antikörpern

-          mikroskopischer Nachweis von Bakterien, Protozoen, Helminthen einschließlich deren Genom-Nachweis mittels molekularbiologischer Methoden

-          kulturelle Anzüchtungen

-          Zellkultur zum Antigennachweis von Viren

-          Auto-Antikörpernachweis einschließlich Lymphozytentypisierung und Nachweis von Lymphokinen

-          Bestimmung von Bestandteilen des Immunsystems, Immunglobulinen und Komplementfaktoren

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zu führen

18. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus.

Definition:

Das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Tumoren, Fehlbildungen und Formveränderungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze, des Gaumens, der Kiefer, der Mundhöhle, der Speicheldrüsen sowie des Gesichtsschädels und der bedeckenden Weichteile einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie, prothetischen Versorgung und Implantologie.

Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg/Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Anästhesiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Neurochirurgie angerechnet werden,

-          24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze einschließlich der Implantologie

-          der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Kiefer, Kiefergelenke und des Jochbeins einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie und Korrekturen der Biss- und Kaufunktionen

-          der Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Tumoren des Gaumens, der Lippen, der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Speicheldrüsen, des Naseneingangs, der Weichteile des Gesichtsschädels einschließlich der gebietsbezogenen Nerven und regionalen Lymphknoten

-          den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          der Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation gebietsbezogener Röntgenuntersuchungen einschließlich Strahlenschutz

-          lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

-          der prothetischen Versorgung

-          den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände, die keinen eigenständigen Krankheitswert erlangt haben

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße

-          Lokal- und Regionalanästhesie

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Tracheotomien

-          operative Eingriffe in der

-          dentoalveolären Chirurgie,
z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische
Maßnahmen

-          septischen Chirurgie,
z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen

-          Chirurgie bei Verletzungen,
z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen

-          Fehlbildungschirurgie,
z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen

-          kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie,
z. B. Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien

-          präprothetischen Chirurgie,
z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen

-          Tumorchirurgie,
z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen

-          Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven,
z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen, Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven

-          plastischen und Wiederherstellungschirurgie,
z. B. Anlegen oder Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und Knorpel

-          sonstige Eingriffe im Zusammenhang mit Mund-Kiefer und Gesichtsoperationen,
z. B. mikrochirugische Transplationen einschließlich des Präparierens von Gefäßanschlüssen

19. Gebiet Neurochirurgie

Definition:

Das Gebiet Neurochirurgie umfasst die Erkennung, operative, perioperative und konservative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, seiner Gefäße und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen Nervensystems.

Facharzt/Fachärztin für Neurochirurgie

(Neurochirurg/Neurochirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          48 Monate in der stationären Patientenversorgung,

-          6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurochirurgischer Patienten,

-          können bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Neurologie, Neuropathologie und/oder Neuroradiologie
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung, konservativen, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten einschließlich Tumoren des Schädels, des Gehirns, der Wirbelsäule, des Rückenmarks, deren Gefäße und zuführenden Gefäße, der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems

-          der Erkennung, operativen Behandlung und Nachsorge neuroonkologischer Erkrankungen einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          der Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer Verfahren

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          der Erkennung und Behandlung von Schmerzsyndromen

-          der Erkennung psychogener Syndrome

-          der interdisziplinären Zusammenarbeit, z. B. bei radiochirurgischen Behandlungen

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

-          der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, ergotherapeutischer und logopädischer Therapiemaßnahmen

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          neurophysiologische Untersuchungen,
z. B. Elektroenzephalogramm einschließlich evozierten Potenzialen, Elektromyogramm

-          sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender und intrakranieller Gefäße

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          einfache Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung

-          Lokal- und Regionalanästhesie

-          neurochirurgische Eingriffe einschließlich minimalinvasiver, stereotaktischer und endoskopischer Methodik, auch unter Anwendung der Neuronavigation

-          an peripheren und vegetativen Nerven, z. B. Verlagerung, Naht, Neurolyse, Tumorentfernung

-          an der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule,
z. B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von Wirbelsäulenverletzungen

-          bei Schädel-Hirn-Verletzungen,
z. B. von intra- und extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln, Impressionsfrakturen

-          bei supra- und infratentoriellen intrazerebralen Prozessen,
z. B. Tumor-Operationen

-          bei Schädel-, Hirn- und spinalen Fehlbildungen,
z. B. Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen

-          bei Schmerzsyndromen,
z. B. augmentative, destruierende, Implantations-Verfahren

-          bei diagnostischen Eingriffen,
z. B. Myelographie, lumbale und ventrikuläre Liquordrainage mit
und ohne Druckmessung, Biopsien

-          bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen,
z. B. Eingriffe an extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien

20. Gebiet Neurologie

Definition:

Das Gebiet Neurologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems einschließlich der Muskulatur.

Facharzt/Fachärztin für Neurologie

(Neurologe/Neurologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung,

-          12 Monate in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

-          6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten,

-          können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin, Anatomie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie und/oder Physiologie angerechnet werden,

-          können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände

-          der neurologisch-psychiatrischen Anamneseerhebung einschließlich biographischer und psychosozialer Zusammenhänge, psychogener Symptome sowie somatopsychischer Reaktionen

-          der Indikationsstellung und Überwachung neurologischer, neurorehabilitativer und physikalischer Behandlungsverfahren

-          der Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer Verfahren

-          der interdisziplinären diagnostischen und therapeutischen Zusammenarbeit auch mit anderen Berufsgruppen der Gesundheitsversorgung wie der Krankengymnastik, Logopädie, Neuropsychologie und Ergotherapie einschließlich ihrer Indikationsstellung und Überwachung entsprechender Maßnahmen

-          der Indikationsstellung soziotherapeutischer Maßnahmen

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          neurologisch-geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen einschließlich der Pharmakotherapie im Alter

-          den Grundlagen neurologisch relevanter Schlaf- und Vigilanzstörungen

-          den Grundlagen der Verhaltensneurologie und der Neuropsychologie

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-          der Hirntoddiagnostik

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          der intensivmedizinischen Basisversorgung

-          der Akutbehandlung von Suchterkrankungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Elektroenzephalographie

-          Elektromyographie

-          Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation

-          visuelle, somatosensible, akustisch und motorisch evozierte Potentiale

-          Funktionsdiagnostik des autonomen Nervensystems

-          Funktionsanalysen bei peripheren und zentralen Bewegungsstörungen sowie Gleichgewichtsstörungen

-          Funktionsanalysen bei Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen

-          neuro-otologische Untersuchungen,
z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests

-          verhaltensneurologische und neuropsychologische Testverfahren

-          sonographische Untersuchungen von Nervensystem und Muskeln sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen extra- und intrakranieller hirnversorgender Gefäße

-          neurologische Befunderhebung bei Störungen der höheren Hirnleistungen, z. B. der Selbst- und Defizitwahrnehmungen, der Motivation, des Antriebs, der Kommunikation, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der räumlichen Fähigkeiten, des Denkens, des Handelns, der Kreativität

-          Erstellung von Rehabilitationsplänen, Überwachung und epikritische Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial aus dem Liquorsystem

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

21. Gebiet Nuklearmedizin

Definition:

Das Gebiet Nuklearmedizin umfasst die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen sowie offener Radionuklide in der Behandlung.

Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin

(Nuklearmediziner/Nuklearmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nuklearmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können

-          6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden,

-          können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik in der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Messtechnik einschließlich Datenverarbeitung

-          der Indikationsstellung, Untersuchung und Behandlung mit Radiodiagnostika und -therapeutika

-          der nuklearmedizinischen in-vivo- und in-vitro-Diagnostik unter Verwendung von organ-/ zielgerichteten Radiodiagnostika und -therapeutika einschließlich Befundanalyse, Schweregrad-, Prognose- und Therapieeffizienz-Bestimmungen

-          der molekularen Bildgebung, insbesondere mit Radiopharmazeutika

-          der nuklearmedizinischen Therapie einschließlich der damit verbundenen Nachsorge

-          der Therapieplanung unter Berücksichtigung der Dosisberechnung

-          der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der interdisziplinären Zusammenarbeit zwecks Kombination mit anderen Behandlungsverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen von Abdomen, Retroperitoneum und Urogenitalorganen, Schilddrüse, Gesichtsweichteilen und Weichteilen des Halses

-          nuklearmedizinische Untersuchungen einschließlich tomographischer Verfahren mittels SPECT-Technik und PET-Technik

-          am Zentralnervensystem

-          am Skelett- und Gelenksystem

-          am kardiovaskulären System

-          am Respirationssystem

-          am Gastrointestinaltrakt

-          am Urogenitalsystem

-          an endokrinen Organen

-          am hämatopoetischen und lymphatischen System

-          nuklearmedizinische Behandlungsverfahren bei

-          benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen

-          anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder benignen Erkrankungen

22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

Definition:

Das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen umfasst die Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung und die Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen einschließlich Planungs- und Gestaltungsaufgaben, Gesundheitsförderung und der gesundheitlichen Versorgung, der öffentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          24 Monate entsprechend Rechtsverordnung nach § 46 HeilBerG,

-          36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon

-          6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-         den Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung

-         Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Gesundheitsberichterstattung

-         der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz

-         der Erstellung von amtlichen/amtsärztlichen Gutachten

-         Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes

-         der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus

-         hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen

-         der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen

-         der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicherstellung von Gesundheitshilfen und der ärztlichen Betreuung für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist

-         der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveillance und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen

-         der Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und -management infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezogener Planungen

-          Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Gesundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen

-          Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Präventionsprogrammen sowie deren Umsetzung und Bewertung

-          bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkrankungen

-          Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefahren

-          hygienische Begehungen, Bewertungen und Gefährdungsanalysen

23. Gebiet Pathologie

Definition:

Das Gebiet Pathologie umfasst die Erkennung von Krankheiten, ihrer Entstehung und ihrer Ursachen durch die morphologiebezogene Beurteilung von Untersuchungsgut oder durch Obduktion und dient damit zugleich der Beratung und Unterstützung der in der Behandlung tätigen Ärzte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pathologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der speziellen pathologischen Anatomie der verschiedenen Körperregionen

-          der Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen

-          der makroskopischen Beurteilung und der Entnahme morphologischen Materials für die histologische und zytologische Untersuchung einschließlich der Methoden der technischen Bearbeitung und Färbung

-          der Aufbereitung und Befundung histologischer und zytologischer Präparate einschließlich bioptischer Schnellschnittuntersuchungen

-          den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie, der Morphometrie, der Molekularpathologie,
z. B. Nukleinsäure- und Proteinuntersuchungen und der Zytogenetik

-          der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen

-          der fotografischen Dokumentation

-          der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, der Überwachung des Krankheitsverlaufes und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich der Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen

23.1 Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie

(Neuropathologe/Neuropathologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Neuropathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Obduktionstätigkeit insbesondere von Gehirnen, Rückenmarkspräparaten, Spinalganglien, peripheren Nervenanteilen und Skelettmuskulatur

-          der Aufbereitung und diagnostischen Auswertung neurohistologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer, neurozytologischer und molekularbiologischer Präparate

-          der molekularen Neuropathologie

-          der klinisch-experimentellen oder vergleichenden Anatomie und Pathologie des Nervensystems

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Obduktionen des Zentralnervensystems einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertungen und Dokumentation

-          histopathologische, insbesondere neurohistologische Untersuchung einschließlich Schnellschnittuntersuchungen

-          Liquorzytologie

-          neuromorphologische Diagnostik mittels, z. B. Histochemie, Elektronenmikroskopie, Gewebekultur

-          molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen

23.2 Facharzt/Fachärztin für Pathologie

(Pathologe/Pathologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Obduktionstätigkeit einschließlich spezieller Präparations- und Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik

-          der Herrichtung von obduzierten Leichen und der Konservierung von Leichen

-          der diagnostischen Histopathologie aus verschiedenen Gebieten der Medizin

-          der diagnostischen Zytopathologie

-          der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung

-          der Dermatohistologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertung und Dokumentation

-          histopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich Dermatohistologie sowie Schnellschnittuntersuchungen

-          zytopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich gynäkologischer Exfoliativ-Zytologie

-          molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen

24. Gebiet Pharmakologie

Definition:

Das Gebiet Pharmakologie umfasst die Erforschung von Arzneimittelwirkungen, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln, die Erforschung der Wirkung von Fremdstoffen im Tierexperiment und am Menschen, die Bewertung des therapeutischen Nutzens, der Erkennung von Nebenwirkungen sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Anwendung substanzbasierter therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pharmakologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 24.1 und 24.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 24.1 und 24.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, die auch während der spezialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet werden können

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den pharmakologischen, toxikologischen, klinischen und experimentellen Grundlagen bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln

-          der Erkennung unerwünschter Arzneimittelwirkungen einschließlich dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem

-          der Risikobewertung einschließlich Risikomanagement und -kommunikation bei der Verwendung von Wirk- und Schadstoffen

-          der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Behandlung tätigen Ärzte in Fragen der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von Arzneimitteln und der klinischen Toxikologie

-          der Biometrie/Biomathematik, Arzneimittel-Epidemiologie und -Anwendungsforschung

-          der Pharmako- und Toxikokinetik sowie -dynamik relevanter Wirk- und Schadstoffe

-          den Grundlagen der biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekular-biologischen, physikalischen und physiologischen Arbeits- und Nachweismethoden

-          den Grundlagen der tierexperimentellen Forschungstechnik zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und für die Prüfung von Arzneimitteln

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle und Vergiftungen einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

24.1 Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie

(Klinischer Pharmakologe/Klinische Pharmakologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den ethischen und rechtlichen Grundlagen für klinische Arzneimittelprüfungen am Menschen

-          den Grundlagen der klinischen Pharmakologie sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der unterschiedlichen Formen von Studien

-          der Wirkungsanalyse von Arzneimitteln am Menschen einschließlich der klinischen Prüfphasen

-          der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen Untersuchungen in den Phasen I bis IV einschließlich der Erstellung von Prüfplänen

-          der Bewertung von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder dem Prüfarzt

-          der Beratung in arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen

-          der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfung

-          der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten und deren Bewertung

-          der Zulassung von Arzneimitteln

-          der Arzneimittelsicherheit und der Nutzen-Risiko-Bewertung

-          der Anwendung der Good Clinical and Laboratory Practice (GCP, GLP)-Leitlinien in klinischen Prüfungen

-          der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung neuer Substanzen

-          der Evaluation von Therapieverfahren und Forschungsberichten

-          der Erstellung, Beurteilung und Implementierung von Therapieleitlinien

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Teilnahme an klinischer Erprobung, Planung und Durchführung von kontrollierten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen in den Phasen I-IV

-          pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen einschließlich biologischer Verfügbarkeit, Metabolismus, Ausscheidung und pharmakokinetische Interaktionsstudien

-          Beurteilung von Dosis-/Konzentrations-Wirkungsbeziehungen

-          Beurteilung von Meldungen zur Arzneimittelsicherheit einschließlich Nutzen-Risiko-Abschätzung

-          therapeutisches Drug Monitoring, pharmakogenetische Analysen

24.2 Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie

(Pharmakologe und Toxikologe/Pharmakologin und Toxikologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pharmakologie und Toxikologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den rechtlichen Grundlagen für Entwicklung, Zulassung und Umgang mit Arzneimitteln

-          der Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung von Studien einschließlich den ethischen Grundlagen zur Durchführung von Versuchen am Menschen und beim Tier

-          biologischen Test- und Standardisierungsverfahren sowie den gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Messmethoden der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich chemisch-analytischer, elektrophysiologischer, zell- und molekularbiologischer Verfahren

-          der Analyse und Bewertung toxikologischer Wirkungen am Menschen einschließlich der medizinisch wichtigen Gifte und deren Antidote

-          der klinisch toxikologischen Beratung

-          den theoretischen Grundlagen der (tier-)experimentellen Forschung zur Analyse der erwünschten bzw. schädlichen Wirkungen von Arzneistoffen und Fremdstoffen

-          der experimentellen Erzeugung von kurativen und schädlichen Wirkungen beim Tier

-          der experimentellen Erzeugung von Krankheiten sowie deren Beeinflussung durch Arzneistoffe und Fremdstoffe und deren Erfassung und Bewertung mit biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekularbiologischen und physikalischen und physiologischen Methoden

-          der Narkose und Analgesie von Versuchstieren

-          verhaltenspharmakologischen Untersuchungsverfahren

-          in-vitro-Methoden zur Untersuchung der Wirkung von Arzneistoffen und Fremdstoffen an isolierten Organen, Zellkulturen und subzellulären Reaktionssystemen

-          Grundlagen morphologischer und histologischer Untersuchungsverfahren

-          gebräuchlichen Isolations- und Analysemethoden zur Identifizierung und Quantifizierung von Arzneistoffen und Fremdstoffen und deren Metaboliten,
z. B. in Körperflüssigkeiten und Umweltmedien

-          Grundlagen der Analyse von Versuchsdaten, Biostatistik, Biometrie und Bioinformatik

-          Dosis-Wirkungsbeziehungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Mitwirkung an experimentellen-pharmakologisch-toxikologischen Studien

-          pharmakologisch-toxikologische Experimente mit molekularbiologisch-biochemischen und integrativ-physiologischen Methoden

-          Arzneimittelbewertungen

25. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:

Das Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin umfasst die sekundäre Prävention, die interdisziplinäre Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von körperlichen Beeinträchtigungen, Struktur- und Funktionsstörungen mit konservativen, physikalischen, manuellen und naturheilkundlichen Therapiemaßnahmen sowie den Verfahren der rehabilitativen Intervention.

Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin

(Physikalischer und Rehabilitativer Mediziner/Physikalische und Rehabilitative Medizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie und/oder Urologie,

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin und/oder Neurologie,

-          können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung

-          der Klassifikation Gesundheitsstörungen nach der aktuellen Definition der WHO

-          der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in Bereiche der beruflich/schulischen, sozialen und persönlichen Teilhabe

-          den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten, Verletzungen und Störungen und deren Verlaufskontrolle

-          der Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung

-          den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kinesiologie und der Steuerung von Gelenk- und Muskel-, Nerven- und Organfunktionen

-          der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters

-          der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, der Balneotherapie, Phototherapie

-          der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit

-          Aufgaben, Strukturen und Leistungen in der Sozialversicherung

-          den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments)

-          der Erstellung von Behandlungs- und Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär- und Tertiärprävention und Nachsorge

-          der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit, des Grades der Behinderung sowie der Pflegebedürftigkeit auch unter gutachterlichen Aspekten

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Erstellung von Behandlungs- und Rehabilitationsplänen einschließlich deren epikritischer Bewertung

-          spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B. sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests, neuropsychologische Tests

-          rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege, Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren, Musik- und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik, Entspannungsverfahren

-          funktionsbezogene apparative Messverfahren, z. B. Muskelfunktionsanalyse, Stand- und Ganganalyse, Bewegungsanalyse, Algometrie, Thermometrie

26. Gebiet Physiologie

Definition:

Das Gebiet Physiologie umfasst die Lehre der normalen Lebensvorgänge des Bewegungsapparates, Kreislaufsystems, Sinnessystems und zentralen Nervensystems.

Facharzt/Fachärztin für Physiologie

(Physiologe/Physiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monaten in anderen Gebieten angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Grundlagen der Physik, Physikalischen Chemie, Biochemie, Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, sowie Anatomie, Histologie und Zytologie

-          der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen

-          der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems

-          der Physiologie der Sinnesorgane

-          der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen

-          den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente

-          den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie

-          den Methoden der Leistungsphysiologie

-          den tierexperimentellen Arbeitstechniken

27. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen und psychischen Störungen in Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und toxischen Schädigungen unter Berücksichtigung ihrer psychosozialen Anteile, psychosomatischen Bezüge und forensischen Aspekte.

Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

(Psychiater und Psychotherapeut/Psychiaterin und Psychotherapeutin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung,

-          12 Monate in Neurologie,

-          können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des Gebietes abgeleistet werden,

-          können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin, Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden,

-          können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung

-          der allgemeinen und speziellen Psychopathologie

-          psychodiagnostischen Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik

-          den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen, der Erkennung und der Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen

-          Krankheitsverhütung, Früherkennung, Prävention, Rückfallverhütung unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe

-          der Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

-          der Krankheitsverhütung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und Entgiftungen und Entzug, Motivationsbehandlung sowie Entwöhnungsbehandlung einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Suchthilfesystem

-          der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung als integraler Bestandteil der Weiterbildung einschließlich der Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit

-          der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern- und geistigbehinderten Menschen

-          den Grundlagen der Sozialpsychiatrie

-          den Grundlagen der psychosozialen Therapien sowie Indikation zu ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen, musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen

-          der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie

-          der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden, insbesondere der kognitiven Verhaltenstherapie oder der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie

-          der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischer Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte

-          den neurobiologischen Grundlagen psychischer Störungen, den Grundlagen der neuro-psychiatrischen Differentialdiagnose und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich Elektrophysiologie

-          der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie

-          der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und -funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich Drugmonitoring, der Erkennung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte sowie der Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs

-          der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung

-          den Grundlagen der forensischen Psychiatrie

-          der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung, Betreuung und Behandlung psychisch Kranker

Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil

-          Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder

-          Methodik und Technik der neurologischen Anamnese

-          Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung

-          Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

-          Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale

-          Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 (Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

Psychiatrie

-          60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen

-          60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten

-          10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar

-          Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den Bereichen primär psychischer Erkrankungen, organisch bedingter psychischer Störungen und Suchterkrankungen

-          40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und anderen somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer Anwendungen

-          10-stündige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter Supervision

-          40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozialpsychiatrie einschließlich somatischer, pharmakologischer und psychotherapeutischer Verfahren

-          Gutachten aus den Bereichen Betreuungs-, Sozial-, Zivil- und Strafrecht

Psychotherapie

-          100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie insbesondere allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie, Gesprächspsychotherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche, lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte, Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Suchterkrankungen und Alterserkrankungen

-          16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

-          10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung

-          10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision

-          240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. bei Patienten mit Schizophrenie, affektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen

Selbsterfahrung:

-          35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder interaktionsbezogene Fallarbeit

-          150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.

Schwerpunkt Forensische Psychiatrie

(Forensischer Psychiater/Forensische Psychiaterin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          ethischen und rechtlichen Fragen, die den Umgang mit psychisch kranken, gestörten und behinderten Menschen betreffen

-          der Erkennung und Behandlung psychisch kranker und gestörter Straftäter

-          gerichtlich angeordneter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie, auch im Maßregel- und Justizvollzug

-          der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und Zeugentüchtigkeit

-          den Grundlagen der Einweisung in den Maßregelvollzug einschließlich subsidiärer Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

-          der Beurteilung der Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose

-          der Beurteilung der Verhandlungs-, Haft- und Vernehmungsfähigkeit

-          der Beurteilung der Reife von Heranwachsenden nach Jugendgerichtsgesetz sowie ihrer Anwendung im Straf-, Zivil- und Sorgerecht

-          Fragen des Zivil-, Betreuungs- und Unterbringungsrechtes einschließlich Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Prozessfähigkeit

-          forensischen Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht

-          verwaltungs- und verkehrsrechtlichen Zusammenhangsfragen

-          der Beurteilung und Behandlung von Störungsbildern wie aggressives Verhalten, sexuell abweichendes Verhalten, Suizidalität, Intoxikationssyndrome

28. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie umfasst die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.

Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

(Psychosomatiker und Psychotherapeut/Psychosomatikerin und Psychotherapeutin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte

gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon können

-          6 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie angerechnet werden,

-          12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin, davon können

-          6 Monate in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden,

-          können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen und Störungen einschließlich Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe

-          der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren und Methoden, insbesondere der kognitiven Verhaltenstherapie oder der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie

-          der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen

-          Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

-          Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen

-          Erkennung und Behandlung seelisch-körperlicher Wechselwirkungen bei chronischen Erkrankungen, z. B. onkologischen, neurologischen, kardiologischen, orthopädischen und rheumatischen Erkrankungen sowie Stoffwechsel- und Autoimmunerkrankungen

-          der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs

-          der Erkennung und psychotherapeutischen Behandlung von psychogenen Schmerzsyndromen

-          autogenem Training oder progressiver Muskelentspannung oder Hypnose

-          der Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken

-          Grundlagen in der Verhaltenstherapie und psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie

-          Kriseninterventionen unter Supervision

-          35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene Fallarbeit

-          psychosomatisch-psychotherapeutischem Konsiliar- und Liaisondienst

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

(Diese werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

Theorievermittlung: 240 Stunden in

-          psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie, Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie

-          neurobiologischen und psychologischen Entwicklungskonzepten, Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie, Bindungstheorie

-          allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosologie und Neurobiologie

-          allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre und Psychosomatik

-          den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese und Verlauf

-          psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltensdiagnostik

-          Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe einschließlich systemische Theorien

-          den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethoden

-          Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie Technik der psychoedukativen Verfahren und speziellen Verfahren der Diagnostik bei seelisch-körperlichen Wechselwirkungen, z. B. in der Onkologie, Diabetologie, Geriatrie, Gynäkologie und anderen somatischen Disziplinen

-          Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung

Diagnostik

-          100 dokumentierte und supervidierte Untersuchungen (psychosomatische Anamnese einschließlich standardisierter Erfassung von Befunden, analytisches Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse, strukturierte Interviews und Testdiagnostik) davon

-          20 Untersuchungen im psychosomatischen Konsiliar- und Liaisondienst

Behandlung

-         1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich traumaorientierter Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie Familientherapie) bei mindestens 40 Patienten aus dem gesamten Krankheitsspektrum des Gebietes mit besonderer Gewichtung der psychosomatischen Symptomatik unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und psychosomatischer Erkrankungen und Techniken der Psychoedukation

Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der beiden Grundorientierungen abzuleisten:

-         in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behandlungsverfahren

-          6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall

-          6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall

-          4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall

-          10 Kriseninterventionen unter Supervision

-          2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden

-          2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden

-          25 Fälle der Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken

-          100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten

oder in verhaltenstherapeutischen Verfahren

-          10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden

-          10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden

-          4 Paar- oder Familientherapien

-          6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als Co-Therapie

-          16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

Selbsterfahrung in der gewählten Grundorientierung wahlweise

-          150 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische oder psychoanalytische Einzelselbsterfahrung und 70 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung

oder

-          70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung einzeln oder in der Gruppe

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Psychotherapeutische Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu führen.

29. Gebiet Radiologie

Definition:

Das Gebiet Radiologie umfasst die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer Verfahren und die Anwendung interventioneller, minimal-invasiver radiologischer Verfahren.

Facharzt/Fachärztin für Radiologie

(Radiologe/Radiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Radiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung und/oder in Nuklearmedizin angerechnet werden,

-          12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Indikation der mit ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen

-          den radiologischen Untersuchungsverfahren mit ionisierenden Strahlen einschließlich ihrer Befundung

-          der Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie einschließlich ihrer Befundung

-          der Sonographie einschließlich ihrer Befundung

-          den interventionell-radiologischen Verfahren auch in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-          Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

-          den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik bei Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen

-          den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung sowie der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Gerätekunde

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen, an allen Organen und Organsystemen

-          radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie, z. B. an

-          Skelett und Gelenken

-          Schädel einschließlich Spezialaufnahmen, Rückenmark und Nerven

-          Thorax und Thoraxorganen

-          Abdomen und Abdominalorganen

-          Urogenitaltrakt

-          der Mamma

-          Gefäßen (Arterio-, Phlebo- und Lymphographien)

-          Magnetresonanztomographien,
z. B. an Hirn, Rückenmark, Nerven, Skelett, Gelenken, Weichteilen einschließlich der Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen

-          interventionelle und minimal-invasive radiologische Verfahren, davon

-          Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen

-          rekanalisierende Verfahren, z. B. PTA, Lyse, Fragmentation, Stent

-          perkutane Einbringung von Implantaten

-          gefäßverschließende Verfahren, z. B. Embolisation, Sklerosierung

-          Punktionsverfahren zur Gewinnung von Gewebe und Flüssigkeiten sowie Drainagen von pathologischen Flüssigkeitsansammlungen

-          perkutane Therapie bei Schmerzzuständen und Tumoren sowie ablative und gewebestabilisierende Verfahren

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Diagnostische Radiologie oder Radiologische Diagnostik besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Radiologie zu führen.

Schwerpunkt Kinderradiologie

(Kinderradiologe/Kinderradiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinderradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Kinderchirurgie und/oder Kinder- und Jugendmedizin angerechnet werden,

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der radiologischen Diagnostik bei Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Strahlenschutzmaßnahmen

-          den Besonderheiten in der Indikationsstellung und Anwendung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer Verfahren im Kindesalter einschließlich der Strahlenbiologie und der Strahlenphysik

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen an den Organen und Organsystemen beim Kind

-          radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie beim Kind, davon

-          am wachsenden Skelett

-          am Schädel einschließlich Teilaufnahmen

-          an der Wirbelsäule, am Becken, an den Extremitäten

-          an Thorax und Thoraxorganen

-          am Abdomen einschließlich Magen-Darm-Trakt

-          am Urogenitaltrakt

-          Magnetresonanztomographien und Spektroskopie beim Kind,
z. B. an Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenken, Weichteilen, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen

-          Mitwirkung bei interventionellen und minimal-invasiven radiologischen Verfahren beim Kind

Schwerpunkt Neuroradiologie

(Neuroradiologe/Neuroradiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuroradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können bis zu

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neurochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden,

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und psychiatrischer Erkrankungen

-          den Untersuchungen des zentralen Nervensystems einschließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räume, des autonomen Nervensystems, der peripheren Nerven mittels Computertomographie und Magnetresonanztomographie

-          den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und Spinalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelographie, Zisternographie

-          der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von hirnversorgenden und spinalen Gefäßen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und intrakraniellen Gefäße

-          neuroradiologische Untersuchungen einschließlich Computertomographie am Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und Rückenmark

-          diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und spinalen Gefäße

-          diagnostische, dynamische und funktionelle Magnetresonanztomographie einschließlich Spektroskopie des Gehirns, Rückenmarks und muskulo-skelettalen Systems

-          interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B.

-          rekanalisierende Eingriffe (Lyse, PTA, Stent)

-          gefäßverschließende Eingriffe (Embolisation, Coiling)

-          perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildungen, Tumoren oder Schmerzzuständen

30. Gebiet Rechtsmedizin

Definition:

Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft.

Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin

(Rechtsmediziner/Rechtsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          6 Monate im Gebiet Pathologie,

-          6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie,

-          können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Anatomie, Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Durchführung der Leichenschau

-          der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und Bewertung der makroskopischen und mikroskopischen Befunde einschließlich histologischer Untersuchungen

-          der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse

-          der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu forensisch-psychopathologischen Fragestellungen

-          der Asservierung, Auswertung und Beurteilung von Spuren

-          der Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden, insbesondere in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten

-          der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen einschließlich der Materialsicherung

-          den Grundlagen der forensischen Molekulargenetik unter spezieller Berücksichtigung der Paternität und Identifizierung

-          strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizinischen Fragestellungen einschließlich forensischer Biomechanik

-          forensischer Traumatologie

-          forensischer Anthropologie einschließlich forensischer Odontologie

-          den Grundlagen der forensischen Anwendung von bildgebenden Verfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Beschreibung und Bewertung von Leichenschaubefunden

-          Befunddokumentation und -beurteilung von Tat- und Fundorten

-          gerichtliche Obduktionen mit Begutachtung des Zusammenhangs zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf

-          histologische Untersuchungen

-          Beurteilung von Spurenbildern und Spurenasservierung

-          mündliche und schriftliche Gutachten für das Gericht

-          forensisch-osteologische bzw. -odontologische Expertisen

31. Gebiet Strahlentherapie

Definition:

Das Gebiet Strahlentherapie umfasst die Strahlenbehandlung maligner und benigner Erkrankungen einschließlich der medikamentösen und physikalischen Verfahren zur Radiosensibilisierung und Verstärkung der Strahlenwirkung am Tumor unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen der gesunden Gewebe.

Facharzt/Fachärztin für Strahlentherapie

(Strahlentherapeut/Strahlentherapeutin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Strahlentherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können

-          6 Monate in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden,

-          können bis zu 12 Monate in Radiologie und/oder Nuklearmedizin angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Grundlagen der Strahlenphysik und Strahlenbiologie von Tumoren und gesunden Geweben bei diagnostischer und therapeutischer Anwendung ionisierender Strahlen

-          den Grundlagen der für die Bestrahlungsplanung erforderlichen bildgebenden Verfahren zur Therapieplanung

-          der Strahlentherapie einschließlich der Indikationsstellung und Bestrahlungsplanung

-          der medikamentösen und physikalischen Begleitbehandlung zur Verstärkung der Strahlenwirkung im Tumor und zur Protektion gesunder Gewebe

-          den Grundlagen der intracavitären und interstitiellen Brachytherapie

-          der Behandlung von Tumoren im Rahmen von Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte einschließlich der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil der Weiterbildung

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          der Nachsorge und Rehabilitation von Tumorpatienten

-          den Grundlagen der Ernährungsmedizin einschließlich diätetischer Beratung

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Umgang mit offenen und geschlossenen radioaktiven Strahlern einschließlich des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Gerätekunde

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Anwendung bildgebender Verfahren zur Therapieplanung,
z. B. Röntgensimulator, Computertomographie, Ultraschalluntersuchungen

-          Erstellung strahlentherapeutischer Behandlungspläne auch unter Einbeziehung von Kombinationstherapien und interdisziplinärer Behandlungskonzepte

-          externe Strahlentherapie (Teilchenbeschleuniger, radioaktive Quellen, Röntgentherapie) einschließlich mit Linearbeschleunigern

-          Brachytherapie einschließlich bei Tumoren des weiblichen Genitale

-          Bestrahlungsplanungen mit einem Simulator einschließlich Einbezug von Rechnerplänen und Computertomographie

-          zytostatische, immunmodulatorische, antihormonelle sowie supportive Therapiezyklen bei soliden Tumorerkrankungen der Facharztkompetenz einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

32. Gebiet Transfusionsmedizin

Definition:

Das Gebiet Transfusionsmedizin umfasst als klinisches Fach die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, die Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung allogener und autologer zellulärer und plasmatischer Blut- und Stammzellpräparate und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen am Patienten.

Facharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin

(Transfusionsmediziner/Transfusionsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Transfusionsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon

-          24 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie und/oder Urologie, davon können

-          6 Monate im ambulanten Bereich angerechnet werden,

-          können bis zu 12 Monate in Laboratoriumsmedizin angerechnet werden,
davon können

-          6 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den für die Produktsicherheit erforderlichen laboranalytischen Methoden und deren Interpretation

-          der Diagnostik von Antigenen auf Blutzellen

-          dem Nachweis von Antikörpern einschließlich Verträglichkeitsuntersuchungen vor Transfusionen und Transplantationen

-          der Vorbeugung, Erkennung, Präparateauswahl und Behandlungsempfehlung auch im Rahmen der perinatalen Hämotherapie und immunhämatologischen Diagnostik der Mutterschaftsvorsorge

-          der Patienteninformation und Patientenkommunikation über Indikation, Durchführung und Risiken von hämotherapeutischen Behandlungen

-          der Planung, Organisation und Durchführung von Blutspendeaktionen

-          der Spenderauswahl und medizinischen Betreuung von Blutspendern

-          der Immunprophylaxe

-          der Gewinnung, Herstellung, Prüfung, Bearbeitung und Weiterentwicklung zellulärer, plasmatischer und spezieller Blutkomponenten sowie deren Lagerung und Transport

-          der präparativen Hämapherese beim Blutspender und der therapeutischen Hämapherese beim Patienten

-          der Indikation, Spenderauswahl und Durchführung der autologen Blutspende

-          der Indikation, Spenderauswahl, Spenderkonditionierung und Gewinnung von allogenen und autologen Stammzellen einschließlich der Produktbearbeitung, Freigabe und Lagerung

-          der Präparation und Expansion autologer und allogener Vorläuferzellen

-          der Langzeitlagerung und -kryokonservierung von Blutkomponenten

-          der Freigabe, Verteilung und Entsorgung der Blutkomponenten

-          der Durchführung und Bewertung von Rückverfolgungsverfahren

-          der Erfassung und Bewertung von transfusionsmedizinischen Nebenwirkungen einschließlich Therapiemaßnahmen bei einem Transfusionszwischenfall und einer serologischen Notfallsituation

-          der primären Notfallversorgung einschließlich der Schockbehandlung und der Herz-Lungen-Wiederbelebung

-          den Grundlagen der Organisation der Blutversorgung im Katastrophenfall

-          der diagnostischen und therapeutischen Konsiliartätigkeit

-          der Gewinnung von Untersuchungsmaterial sowie Probentransport,
-eingangsbegutachtung, -aufbereitung und -untersuchung

-          der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflussgrößen auf Messergebnisse

-          der Durchführung und Bewertung von immunhämatologischen Untersuchungen an korpuskulären und plasmatischen Bestandteilen des Blutes sowie an Blut bildenden Zellen

-          den Grundlagen der Transplantationsimmunologie und Organspende

-          der Therapie mit Hämotherapeutika

-          den Grundlagen für den Verkehr von Blut und Blutprodukten

-          Aufbau und Leitung von Transfusionskommissionen an Krankenhaus/Praxis

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Bearbeitung der Blutkomponenten,
z. B. Separationstechnik, Filtration, Waschen, Kryokonservierung, Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Einengen, Zusammenfügen und andere Techniken

-          produktbezogene immunhämatologische, klinisch-chemische, hämostaseologische, infektiologische und Laboranalytik

-          serologische, zytometrische und molekularbiologische Bestimmungen von Antigenen sowie von Allo- und Auto-Antikörpern gegen korpuskuläre Blutbestandteile des Blutes einschließlich Verträglichkeitsproben

-          präparative und therapeutische Apheresen

33. Gebiet Urologie

Definition:

Das Gebiet Urologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane.

Facharzt/Fachärztin für Urologie

(Urologe/Urologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Urologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          bis zu 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie angerechnet werden,

-          6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden,

-          bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane sowie Notfallversorgung

-          der Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, Behandlung und Nachsorge von urologischen Tumorerkrankungen

-          den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur urologischen Strahlentherapie

-          der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

-          den umwelthygienischen Aspekten der Entstehung urologischer Tumore

-          der Erkennung und Behandlung der erektilen Dysfunktion einschließlich der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-          der Familienplanung und Sexualberatung des Mannes und des Paares

-          der Sterilisation und (Re-)Fertilisierung des Mannes

-          der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingten Alterungsprozesse

-          der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

-          der Ernährungsberatung und Diätetik bei urologischen Erkrankungen

-          der Indikationsstellung zur operativen Behandlung und der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung einschließlich der Nierentransplantation

-          den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung

-          endoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren

-          der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich urodynamischer Verfahren

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

-          der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-          der Indikationsstellung zur Isotopendiagnostik

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          urologische Früherkennungsuntersuchungen

-          Ejakulatuntersuchungen

-          kulturelle bakteriologische und mykologische Untersuchung im Nativmaterial (Urin, Prostatasekret, Ejakulat) unter Verwendung eines Trägers mit einem oder mehreren vorgefertigten Nährböden (z. B. Eintauchnährböden)

-          Keimzahlschätzung

-          Nachweis antimikrobieller Wirkstoffe mittels Hemmstofftest

-          Ultraschalluntersuchungen der Urogenitalorgane, des Retroperitoneums und Abdomens einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Urogenitaltraktes

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich suprapubischer Zystostomie, Harnleiterschienung und Legen von Drainagen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik

-          Lokal- und Regionalanästhesien

-          urodynamische Untersuchungen einschließlich Provokationstests und Uroflowmetrie

-          extrakorporale Stoßwellenbehandlung

-          urologische Eingriffe einschließlich endoskopischer, laparoskopischer, lasertherapeutischer, ultraschallgesteuerter und sonstiger physikalischer Verfahren,

-          an Niere, Harnleiter, Retroperitonealraum, z. B. Nephrektomie, Ureteroskopie, Nierenbeckenplastik

-          an Harnblase und Prostata,
z. B. Harn-Inkontinenzoperation, Prostataadenomektomie einschließlich transurethraler Prostata- und/oder Blasentumoroperationen

-          am äußeren Genitale und Harnröhre, z. B. Hodenbiopsie, Zirkumzision, Orchidopexie, Varikozelen-/Hydrozelen-Operation, Urethrotomie

-          Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade,
z. B. Radikaloperation bei urologischen Krebserkrankungen

Abschnitt C

Zusatz-Weiterbildungen

Ärztliches Qualitätsmanagement

Akupunktur

Allergologie

Andrologie

Balneologie und Medizinische Klimatologie

Betriebsmedizin

Dermatohistologie

Diabetologie

Flugmedizin

Geriatrie

Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

Hämostaseologie

Handchirurgie

Homöopathie

Infektiologie

Intensivmedizin

Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie

Kinder-Gastroenterologie

Kinder-Nephrologie

Kinder-Orthopädie

Kinder-Pneumologie

Kinder-Rheumatologie

Labordiagnostik – fachgebunden – 

Magnetresonanztomographie – fachgebunden –

Manuelle Medizin/Chirotherapie

Medikamentöse Tumortherapie

Medizinische Informatik

Naturheilverfahren

Notfallmedizin

Orthopädische Rheumatologie

Palliativmedizin

Phlebologie

Physikalische Therapie und Balneologie

Plastische Operationen

Proktologie

Psychoanalyse

Psychotherapie – fachgebunden –

Rehabilitationswesen

Röntgendiagnostik – fachgebunden –

Schlafmedizin

Sozialmedizin

Spezielle Orthopädische Chirurgie

Spezielle Schmerztherapie

Spezielle Unfallchirurgie

Spezielle Viszeralchirurgie

Sportmedizin

Suchtmedizinische Grundversorgung

Tropenmedizin

Ärztliches Qualitätsmanagement

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen in der medizinischen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1

Weiterbildungszeit:

200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Ärztliches Qualitätsmanagement

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen

-          der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen

-          der Darlegung und Anwendung von Qualiltätsmanagement-Modellen

-          den Grundlagen der Evidence-based Medicine

-          der Moderation von Qualitätsprozessen

-          der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren

-          der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von ärztlichen Leitlinien

Akupunktur

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

-          24 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8

und anschließend

-          96 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Absatz 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur

-          60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Akupunktur gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, verteilt auf eine Weiterbildungsdauer von mindestens 24 Monaten

-          20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen

Die Kurse und die Fallseminare müssen sich über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten erstrecken.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur einschließlich der Theorie der Funktionskreise

-          der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausgewählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Triggerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen

-          der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in Behandlungskonzepte

-          der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifischen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten

-          Stichtechniken und Stimulationsverfahren

-          der Durchführung der Akupunktur einschließlich der Mikrosystemakupunktur,
z. B. im Rahmen der Schmerztherapie

-          der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur anhand eigener Fallvorstellungen

Allergologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Allergologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließlich der immunologischen Aspekte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Weiterbildung in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin bei einem Weiterbildungsbefugten für Allergologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Biologie, chemischen und physikalischen Eigenschaften und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte sowie deren umweltmedizinischer Bedeutung

-          der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz und Allergen-Elimination

-          der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen, zellulären und pharmakologischen in-vitro-Testverfahren

-          der Ernährungsberatung einschließlich Eliminationsdiäten

-          der spezifischen Immuntherapie (Hyposensibilisierung) einschließlich der Erstellung des Behandlungsplans

-          der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

-          psychosozialer Problematik einschließlich berufsbedingter Aspekte

-          der Diagnostik psychogener Symptome und somatopsychischer Reaktionen

-          der Indikationsstellung und Beurteilung von zellulären in-vitro-Testverfahren, z. B. Antigen-abhängige Lymphozytenstimulation, Durchflusszytometrie, Histamin- und Leukotrien-Freisetzung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Erhebung und Dokumentation der speziellen allergologischen Anamnese

-          Kutan- und Epikutanteste bei Soforttyp- und Spättyp-Reaktionen

-          Bestimmung sensibilisierender Antikörper vom Soforttyp (Ig E)

-          gebietsbezogene Provokationsteste, z. B. nasal, bronchial, oral, parenteral

-          Stichprovokationstestung zur Therapiekontrolle

-          Auswertung von Pollen-, Schimmelpilz- oder Hausstaubproben

-          Durchführung der spezifischen Immuntherapie bis zur Erhaltungsdosis

-          besondere Methoden der spezifischen Immuntherapie einschließlich der Therapie mit Insektengiften

Andrologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Andrologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von männlichen Fertilitätsstörungen einschließlich partnerschaftlicher Störungen und männlicher Kontrazeption, der erektilen Dysfunktion einschließlich Libido-, Ejakulations- und Kohabitationsstörungen, des primären und sekundären Hypogonadismus, der Pubertas tarda sowie der Seneszenz des Mannes.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Andrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Andrologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können

-          6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Andrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der andrologischen Beratung auch onkologischer Patienten einschließlich Kryokonservierung von Spermatozoen und Hodengewebe

-          Störungen der Erektion und Ejakulation

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu den Verfahren der assistierten Reproduktion

-          den entzündlichen Erkrankungen des männlichen Genitale

-          den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

-          der Gynäkomastie

-          den psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und der psychologischen Führung andrologischer Patienten

-          der Ejakulatuntersuchungen einschließlich Spermaaufbereitungsmethoden

-          den sonographischen Untersuchungen des männlichen Genitale

-          Nachweis von andrologischen Behandlungsfällen

-          der Hodenbiopsie mit Einordnung der Histologie in das Krankheitsbild

Balneologie und Medizinische Klimatologie

Wenn das Kammermitglied in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist, kann statt der Bezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ geführt werden.

Definition:

Die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Balneologie und Medizinische Klimatologie nach Ableistung des vorgeschriebenen Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Balneologie mit Inhalten aus dem Bereich der Physikalischen Therapie und Balneologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Anwendungsformen und Wirkungen balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung

- multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit

- den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden

Betriebsmedizin

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Wechselbeziehung zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Betriebsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1, davon

-          12 Monate Innere Medizin oder Allgemeinmedizin,

-          6 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung,

-          18 Monate Betriebsmedizin/Arbeitsmedizin,

360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8, die während der 18 Monate in betriebsmedizinischer/arbeitsmedizinischer Weiterbildung abgeleistet werden soll.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen

-          der Gesundheitsberatung

-          der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung

-          der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

-          der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

-          der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz

-          der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation

-          der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz

-          der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit

-          der Arbeitshygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie

-          der Arbeits- und Organisationspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte

-          arbeitsmedizinische Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen (einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen)

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und –behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der betriebsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse

-          der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte

-          der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften

-          Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen

-          Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung

-          Ergometrie

-          Lungenfunktionsprüfungen

-          Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken

-          betriebsmedizinische Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe

Dermatohistologie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Durchführung von histologischen Untersuchungen an der normalen und pathologischen Haut, Unterhaut, deren Anhangsgebilde und der hautnahen Schleimhäute.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Dermatohistologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Dermatohistologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten bei einem Weiterbildungsbefugten für Dermatohistologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Methoden der technischen Bearbeitung, der Färbung sowie der dazu erforderlichen Apparatekunde

-          der morphologischen Diagnostik einschließlich der Spezialfärbungen der Histochemie, Immunhistologie und optischer Sonderverfahren

-          der photographischen Dokumentation

-          der interdisziplinären Zusammenarbeit auch durch regelmäßige Teilnahme an klinischen dermatohistologischen Demonstrationen

-          der Befundung von histologischen Präparaten von Krankheitsfällen aus dem Gebiet Haut- und
Geschlechtskrankheiten einschließlich Schnellschnittuntersuchungen

Diabetologie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie sind integraler Bestandteil der Facharzt-Weiterbildung in Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Diabetologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation aller Formen der diabetischen Stoffwechselstörung einschließlich ihrer Komplikationen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß §  5 Absatz 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie gemäß §  5  Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin bei einem Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung des Diabetes mellitus aller Typen, Formen und Schweregrade einschließlich assoziierter metabolischer Störungen und Erkrankungen

-          der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität

-          strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung

-          der Berufswahl- und Familienberatung bei Diabetikern

-          der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms

-          der Ernährungsberatung und Diätetik bei Diabetes mellitus

-          der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung

Flugmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Flugmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Luft- und Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und der Passagiere.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Flugmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin oder Arbeitsmedizin

Weiterbildungszeit:

-          6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

-          180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Flugmedizin

Abweichend davon wird anstelle der 6-monatigen Weiterbildung in Flugmedizin ein über einen Zeitraum von einem Jahr regelmäßig absolviertes, alle zwei Wochen stattfindendes kollegiales Gespräch durch einen Weiterbildungsbefugten für Flugmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 anerkannt.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der klinischen Flugphysiologie

-          der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit

-          der Flugpsychologie

-          den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen

-          Prinzipien des Primär- und Sekundärtransportes von Kranken und Behinderten in Flugzeugen und Hubschraubern

-          der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen

-          flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über Malariaprophylaxe, Einreisebestimmungen, Hygienemaßnahmen und Medikamentenanpassung bei Zeitzonenverschiebung

-          Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)

-          FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und behinderte Passagiere

Geriatrie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung größtmöglicher Selbstständigkeit.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Geriatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Geriatrie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

-          geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen

-          Vorbeugung und Erkennung sowie Stadieneinteilung, Indikationsstellung und prognostische Einschätzung konservativer und invasiver Therapiemaßnahmen geriatrischer Syndrome einschließlich Indikationsstellung sowie ggf. Durchführung interventioneller Therapieformen wie

-          Gebrechlichkeit

-          lokomotorische Probleme und Stürze

-          verzögerte Remobilität/Immobilität

-          metabolische Instabilität einschließlich des Delirs

-          Inkontinenz

-          Dekubitus

-          kognitiv-neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz

-          der Durchführung des geriatrischen Assessments einschließlich Testungen der Hirnleistungsfähigkeit und Untersuchungen des Verhaltens und der emotionellen Befindlichkeit mit Hilfe von Schätzskalen

-          der geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen einschließlich der Erstellung interdisziplinärer Therapiepläne und der Verlaufskontrolle

-          den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln, Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen unter besonderer Berücksichtigung von Compliance und der Medikamentenhandhabung im höheren Lebensalter

-          der altersadäquaten Ernährung und Diätetik

-          physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

-          Reintegrationsmaßnahmen und Nutzung externer Hilfen und sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von Multimorbidität und körperlich-seelischen Wechselwirkungen

-          der Hygieneberatung

-          der Anleitung eines interdisziplinären therapeutischen Teams

-          dem gezielten Einsatz von Akuttherapie und (Früh-)Rehabilitation unter Berücksichtigung ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungsangebote und der qualifizierten Überleitung

-          der Beratung bezüglich sozialmedizinischer, pflege- und betreuungsrechtlicher Fragestellungen sowie besonderer Aspekte der Heil- und Hilfsmittelverordnung

-          der Durchführung geriatrischer Konsile einschließlich Screening, geriatrischen Assessment und Festlegung eines vorläufigen Therapieziels

-          der Planung und Durchführung von strukturierter (Akut-)Diagnostik einschließlich geriatischen Assessment bei Patienten mit

-          Sturzkrankheit

-          Hemiplegiesyndrom

-          Hirnleistungsstörung einschließlich der Differentialdiagnostik Delir, Depression und Demenz

-          Inkontinenz

-          protrahierter Remobilisation

-          Tumorerkrankungen und nicht malignen Begleiterkrankungen

-          geriatrietypischen Syndromen und/oder chronischen Schmerzen

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Geriatrie zu führen.

Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gynäkologischer Abstrichuntersuchungen zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Weiterbildungszeit:

Der Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungszeit ist nicht erforderlich.

Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 statt.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der sachgerechten Abstrichentnahme

-          der Aufbereitung des Präparates

-          der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundberichtes

-          der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflussgrößen und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse

-          der Begutachtung und Klassifizierung des Zellausstriches, auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Fachkunde Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung besitzen, sind berechtigt, diese als Zusatzbezeichnung zu führen.

Hämostaseologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung von okkulten und manifesten Thromboembolien und Blutungsstörungen bei vererbten und erworbenen Hämostasestörungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Hämostaseologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie oder Transfusionsmedizin

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämostaseologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können

-          6 Monate während der Weiterbildung in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie. Kinder-Hämatologie und -Onkologie oder Transfusionsmedizin bei einem Weiterbildungsbefugten für Hämostaseologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Symptomatologie und Diagnostik von arteriellen und venösen Thrombosen

-          der antithrombotischen Therapie mit Antikoagulanzien, Thrombozytenfunktionshemmern und Fibrinolytika

-          der Symptomatologie und Differentialdiagnostik von Störungen der zellulären und plasmatischen Hämostase

-          der Therapie mit Gerinnungsfaktoren, Thrombozyten, anderen Blutkomponenten und Hämostyptika

-          der Diagnostik thrombophiler und hämorrhagischer Diathesen

-          der Prophylaxe von Hämostasestörungen bei hereditären und erworbenen Diathesen

-          der Diagnostik und Therapiesteuerung bei disseminierter intravasaler Koagulopathie und anderen komplexen Hämostasestörungen

-          der Therapieüberwachung und Chargendokumentation

Handchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Handchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder Verletzungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeinchirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie und/oder Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Handchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, operativen und nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Replantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung posttraumatischer und tumorbedingter Haut-Weichteildefekte

-          der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Erkrankungen der Hand

-          der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

-          der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen Extremität

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Operative Eingriffe an

-          Haut und Subkutis
einschließlich freier Hauttransplantation
und gestielter Nah- und Fernlappenplastiken sowie freien Transplantationen mit mikrovaskulärem Anschluss

-          Sehnen
einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten, -transplantationen und -lösungen sowie Synovialektomien, Wiederherstellungseingriffen und Ringbandspaltungen sowie Sehnenumlagerungen als motorische Ersatzoperation und Operationen der Dupuytren’schen Kontraktur

-          Knochen
einschließlich geschlossener Frakturbehandlungen,
Osteosynthesen und Korrekturosteotomien sowie Behandlungen
von Pseudarthrosen und Knochentransplantationen

-          Gelenken
einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der Seitenbänder, der palmaren Platte, sekundären Bandrekonstruktionen, Denervierungen sowie Arthrolysen, Arthroplastiken, Arthrodesen und Synovialektomien

-          Nerven
einschließlich mikrochirurgische Wiederherstellungen, Nerventransplantationen und Neurolysen

-          Blutgefäßen
einschließlich mikrochirurgischer Arterien- und Venennähte und Veneninterponate

-          Lokalbehandlungen
einschließlich besonderer Verletzungen z. B. Brandverletzungen, chemische Verletzungen, Elektrotraumen, Spritzpistolenverletzungen, Kompartmentsyndrome und Volkmannsche Kontrakturen

-          Eingriffe bei Nervenkompressionssyndromen
einschließlich des Karpaltunnelsyndroms

-          Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen

-          Eingriffe bei Infektionen

-          Amputationen an der Hand

-          Operationen angeborener Fehlbildungen an Hand und distalem Unterarm

Homöopathie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konservative Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähnlichkeitsprinzip angewendet werden.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Homöopathie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Homöopathie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch
100 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision

-          160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Homöopathie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          dem Therapieansatz der Homöopathie

-          der Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer Arzneimittel

-          der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten und ihrer spezifischen homöopathischen Behandlung

-          der individuellen Arzneimittelwahl nach dem Ähnlichkeitsprinzip

-          der strukturierten homöopathischen Erstanamnese und Folgeanamnesen

-          der Indikationsstellung, der Durchführung und den Grenzen homöopathischer Behandlung

-          der Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation und Differentialdiagnose unter Zuhilfenahme verschiedener Repertorien und Arzneimittellehren

-          der Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle einschließlich Bewertung der Reaktion und Begründung für einen Wechsel des Mittels oder der Potenz

-          der Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe, Repetition in Abhängigkeit vom Fallverlauf

Infektiologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und konservative Behandlung erregerbedingter Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Infektiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin oder Allgemeinmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können

-          6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Infektiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet  werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von septischen, zyklischen und lokalen Infektionen einschließlich deren Manifestationen und Komplikationen

-          der antimikrobiellen Chemotherapie

-          der Erkennung und Behandlung importierter und einheimischer Infektionskrankheiten insbesondere nosokomialer und opportunistischer Infektionen einschließlich schwerer Organinfektionen und der Sepsis

-          der Erkennung und Behandlung assoziierter Infektionssyndrome bei immunsuppressiven Zuständen

-          der Seuchenmedizin

Intensivmedizin

Dieser Bezeichnung kann der adjektivische Zusatz der jeweiligen Facharztbezeichnung zugefügt werden, das sind Anästhesiologische, Chirurgische, Internistische, Pädiatrische, Neurochirurgische, Neurologische Intensivmedizin.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Intensivmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin oder Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können

-          6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie
oder  12 Monate während der Weiterbildung in Anästhesiologie bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

-          6 Monate in der Intensivmedizin eines weiteren, unter den Voraussetzungen zum Erwerb genannten Gebietes bei einem Weiterbildungsbefugten für Intensivmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Versorgung von Funktionsstörungen lebenswichtiger Organsysteme

-          der Intensivbehandlung des akuten Lungen- und Nierenversagens, von akuten Störungen des zentralen Nervensystems, von Schockzuständen, der Sepsis und des Sepsissyndroms sowie des Multiorganversagens

-          interdisziplinärer Behandlungskoordination

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-          der Anwendung von intensivmedizinischen Score-Systemen

-          Transport von Intensivpatienten

-          der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende

-          krankenhaushygienischen und organisatorischen Aspekten der Intensivmedizin

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          Punktions-, Katheterisierungs- und Drainagetechniken einschließlich radiologischer Kontrolle

-          kardio-pulmonale Wiederbelebung

-          Mess- und Überwachungstechniken

-          Bronchoskopie

-          atmungsunterstützende Maßnahmen bei nicht intubierten Patienten

-          differenzierte Beatmungstechniken einschließlich Beatmungsentwöhnung

-          Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

-          enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik

-          Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie

-          Anwendung extrakorporaler Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

-          Kardioversion, Defibrillation und Elektrostimulation des Herzens

-          Anlage passagerer transvenöser Schrittmacher einschließlich radiologischer Kontrolle

Zusätzlich zu den oben genannten Weiterbildungsinhalten sowie den definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gebietsbezogener intensivmedizinischer Behandlungsverfahren in:

Anästhesiologie:

-          perioperative intensivmedizinische Behandlung

-          intensivmedizinische Überwachung und Behandlung nach Traumen

-          differenzierte Diagnostik und Therapie kardialer und pulmonaler Erkrankungen

-          Behandlung intensivmedizinischer Krankheitsbilder in Zusammenarbeit mit den das Grundleiden behandelnden Ärzten

Chirurgie:

-          intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder, insbesondere bei oder nach Operationen und Verletzungen

-          differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital bedrohlichen chirurgischen Erkrankungen

Innere Medizin:

-          intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder

-          differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital bedrohlichen internistischen Erkrankungen

-          differenzierte Elektrotherapie des Herzens und spezielle Pharmakotherapie der akut vital bedrohlichen Herz-Rhythmusstörungen

-          differenzierter Einsatz von extrakorporalen Nierenersatzverfahren

Kinder- und Jugendmedizin:

-          intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder

-          prä- und postoperative Intensivbehandlung von Kindern und Jugendlichen

-          Erstversorgungen von vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen

-          Transportbegleitung kritisch kranker Kinder

Neurochirurgie:

-          intensivmedizinische Behandlung bei oder nach neurochirurgischen Operationen und Verletzungen

-          intensivmedizinische Behandlung bei intrakraniellen und intraspinalen Prozessen

-          intrakranielle Hirndruckmessung, Überwachung von intrakraniellem Druck und cerebralem Perfusionsdruck

-          Überwachung und Bewertung, insbesondere neurophysiologischer Monitoringverfahren

Neurologie:

-          intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder einschließlich lebensbedrohlicher entzündlicher, neuromuskulärer, myogener, extrapyramidaler und neuropsychiatrischer Erkrankungen

-          Intensivbehandlung von raumfordernden intrakraniellen Prozessen und Liquorzirkulationsstörungen

-          Langzeit-Neuromonitoring

Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen der inneren Sekretion einschließlich ihrer Komplikationen bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden,

-          18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen und Folgeerscheinungen einschließlich Störungen des Wachstums, der Gewichtsentwicklung sowie der Geschlechts- und der Pubertätsentwicklung

-          den unterschiedlichen Formen der Insulinbehandlung einschließlich Insulinpumpenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen

-          der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen

-          der multidisziplinären Betreuung chronischer endokriner Erkrankungen einschließlich dem Management komplexer Störungen unter Berücksichtigung psychosozialer Auswirkungen bei Kindern und Jugendlichen einschließlich der Berufswahl- und Familienberatung

-          Funktions- und Belastungstesten einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste

-          der Schulung und Beratung von Patienten und ihrer Familien sowie in der psychosozialen Begleitung

-          den endokrinen Störungen des Calciums-, Phosphat- und Knochenstoffwechsels

-          der Ernährungsberatung und Diätetik bei endokrinen Erkrankungen und Diabetes mellitus

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen

-          auxologischen Methoden zur Erfassung von Wachstumsstörungen, der Bestimmung der Skelettreifung und der Knochendichte sowie der Berechnung von prospektiven Endgrößen

-          Ultraschalluntersuchungen endokriner Organe einschließlich Feinnadelpunktion

Kinder-Gastroenterologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Verdauungstraktes einschließlich Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Gastroenterologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:

-          der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen des Verdauungstraktes einschließlich der Leber, Gallenwege, Bauchspeicheldrüse

-          der Erkennung und Behandlung von hormonellen und Stoffwechsel-Störungen in der Folge von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, der Leber und der Bauchspeicheldrüse, insbesondere von Wachstumsstörungen

-          der Erkennung und Behandlung von Ernährungsstörungen

-          Funktionstesten der Verdauungsorgane

-          der Endoskopie des oberen Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren wie Fremdkörperextraktion, Ösophagusdilatation, blutstillende Maßnahmen in Ösophagus und Magen

-          der Endoskopie des unteren Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren

-          der Leberbiopsie

-          der Sonographie des Verdauungstraktes einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Verdauungstraktes

-          der Vorbereitung, Nachsorge und Langzeitbetreuung von Kindern mit Lebertransplantation einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Therapie

-          der Indikation, Steuerung und Überwachung enteraler und parenteraler Ernährungsverfahren

Kinder-Nephrologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Akut- und Langzeitbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen der Niere und ableitenden Harnwege bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Nephrologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Nephrologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden,

-          18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung und Behandlung der angeborenen und erworbenen einschließlich glomerulären und tubulären Funktionsstörungen und Erkrankungen von Niere und Harntrakt

-          der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen Nierenfunktionsstörung einschließlich des beginnenden und manifesten Nierenversagens und deren metabolischen Folgen sowie der Durchführung und Langzeitsteuerung der Nierenersatztherapie

-          der Erkennung und Behandlung der arteriellen renalen Hypertonie sowie der renalen Osteopathie und Anämie

-          den hormonellen Veränderungen einschließlich Wachstumsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit Nierenerkrankungen

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu urologisch-chirurgischen Behandlungsverfahren

-          der Vorbereitung, prä- und postoperativen Versorgung von Kindern mit Nierentransplantation sowie deren Langzeitbetreuung einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Medikation

-          Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren

-          der Nierenbiopsie

-          extrakorporalen Blutreinigungsverfahren bei Intoxikationen, Stoffwechselerkrankungen und Stoffwechselkrisen

-          der Peritonealdialyse

-          der Hämodialyse und verwandten Techniken wie Filtration, Adsorption und Separation

Kinder-Orthopädie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Orthopädie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade, Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Stütz- und Bewegungsorgane im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Orthopädie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Kinderchirurgie

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Orthopädie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          6 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Orthopädie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Durchführung konservativer und operativer Behandlungen von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, angeborenen und erworbenen Formveränderungen sowie Fehlbildungen an der Wirbelsäule und den Extremitäten

-          der differentialdiagnostischen Bewertung bei komplexen syndromalen Fehlbildungen sowie der Indikationsstellung zu verschiedenen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

-          den orthopädischen Rehabilitations- und Behandlungsverfahren im Kindesalter bei neuroorthopädischen Erkrankungen

-          Planung, Durchführung und Überwachung bei der Anpassung von orthopädischen Hilfsmitteln, Orthesen, Prothesen im Wachstumsalter

Kinder-Pneumologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneumologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung sowie der hiermit verbundenen allergischen Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Pneumologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können
bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Pneumologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden,

-          18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen Atemwege, Lunge, Bronchien, Pleura und Mediastinum höheren Schwierigkeitsgrades wie Asthma bronchiale Grad III und IV, Tuberkulose, angeborene Lungenfehlbildung, cystische Fibrose, interstitielle Lungenerkrankung, bronchopulmonale Dysplasie, schlafbezogene Atemregulationsstörung

-          pulmonal bedingten Erkrankungen des kleinen Kreislaufs

-          der pulmonologischen Allergologie

-          Asthmaschulungen im Kindes- und Jugendalter

-          der Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung

-          speziellen physiotherapeutischen Maßnahmen einschließlich autogener Drainage und Inhalationsbehandlung

-          sonographischen Untersuchungen der Lunge und Pleura

-          Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane wie Ganzkörperplethysmographie einschließlich Mitwirkung bei Babybodyplethysmographie, CO-Diffusion, Compliance-Messung, Bestimmung der funktionellen Residualkapazität (FRC) mit einer Gasmischmethode

-          der Mitwirkung bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren

-          der Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage

-          Pilocarpin-Iontophorese

Kinder-Rheumatologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Rheumatologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Kinder-Rheumatologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation der rheumatischen Erkrankungen wie juveniler idiopathischer Arthritis und der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, Vaskulitiden und entzündlichen Muskelerkrankungen sowie der reaktiven Arthritiden und der Schmerzverstärkungssyndrome

-          der Langzeitbetreuung von Kindern und Jugendlichen mit rheumatischen Erkrankungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen chronisch-rheumatischer Erkrankungen auf Wachstum und Entwicklung

-          den physikalischen, krankengymnastischen und ergotherapeutischen Behandlungsprinzipien

-          der psychosozialen Versorgung und der Patientenschulung

-          der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen

-          der Indikationsstellung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild

-          Gelenkpunktion und intraartikulärer Injektion

-          der Sonographie des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographie

Labordiagnostik – fachgebunden –

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Labordiagnostik – fachgebunden – sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Labordiagnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener labordiagnostischer Verfahren.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Labordiagnostik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

6 Monate Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsbefugten für Laboratoriumsmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für fachgebundene Labordiagnostik gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren

-          der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials

-          der Probenvorbereitung

-          der Lagerung von Blutbestandteilkonserven

-          der klinisch-chemischen Diagnostik mittels weitgehend vollmechanisierter Analysensysteme

-          von Analyten, wie Enzyme, Substrate, Metabolite, Elektrolyte, Plasmaproteine, Medikamente, Drogen

-          von globalen Gerinnungs- und Blutbildparametern

-          des Elektrolythaushaltes

-          einzelner Organfunktionsparameter, z. B. für Leber, Niere, Pankreas, Herz- und Skelettmuskulatur

-          immunologischen und bakteriologischen Routineverfahren

-          der mikroskopischen Diagnostik von Körperflüssigkeiten und Punktaten

-          der Blutgruppenbestimmung einschließlich Antikörpersuchtest und blutgruppenserologischer Verträglichkeitstestung

Magnetresonanztomographie – fachgebunden –

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie - fachgebunden - sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie (MRT) umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels Magnetresonanztomographie.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Magnetresonanztomographie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1, davon können bis zu

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für fachgebundene Magnetresonanztomographie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 abgeleistet werden,

-          12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Durchführung und Befundung gebietsbezogener Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie

-          der Indikation und Differentialindikation mit anderen diagnostischen, radiologischen Verfahren

-          der Anwendung von Arznei- und Kontrastmittel bei MRT-Untersuchungen

-          den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung incl. der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal bei Anwendung von Magnetresonanzverfahren

-          der Gerätekunde

Manuelle Medizin/Chirotherapie

Die Bezeichnung Manuelle Medizin oder Chirotherapie kann wahlweise geführt werden.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin/Chirotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Manuelle Medizin/Chirotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          120 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Absatz 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie

und anschließend

-          200 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Absatz 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der manuellen Befunderhebung mit Untersuchungs- und Weichteiltechniken an Wirbelsäule, Schädel, Schulter- und Beckengürtel und Extremitäten

-          der Indikation und Kontraindikation manualmedizinischer Maßnahmen

-          der Erkennung der reflektorisch gesteuerten Wechselbeziehungen zwischen Bewegungssystem und anderen Funktionssystemen einschließlich den Grundlagen somatischer Dysfunktionen im Konzept parietaler und viszeraler Komponenten

-          der Einordnung von funktionspathologischen Befunden einschließlich hypo- und hypermobiler Funktionsstörungen zu pathologischen Strukturveränderungen

-          der Mobilisation, Manipulation und Übungsbehandlung an den Extremitätengelenken, am Beckengürtel, den Wirbelgelenken und am Schädel

Medikamentöse Tumortherapie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie sind integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie der Schwerpunktweiterbildungen Gynäkologische Onkologie sowie Kinder-Hämatologie und -Onkologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung und Überwachung der medikamentösen Therapie solider Tumorerkrankungen des jeweiligen Gebietes einschließlich supportiver Maßnahmen und der Therapie auftretender Komplikationen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medikamentöse Tumortherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie.

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate während der Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

-          der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

Medizinische Informatik

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Medizinische Informatik umfasst die systematische Verarbeitung von Informationen in der Medizin durch die Modellierung und Realisierung von informationsverarbeitenden Systemen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medizinischer Informatik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate in einer an die Patientenversorgung angeschlossenen Einrichtung der Medizinischen Informatik bei einem Weiterbildungsbefugten für Medizinische Informatik gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

-          oder auch ersetzbar durch

-          360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Medizinische Informatik

-          480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem Weiterbildungsbefugten für Medizinische Informatik gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der angewandten Informatik:
Aufbau und Funktionsweise von Rechenanlagen incl. Betriebssystemen; Programmierung, Algorithmen und Datenstrukturen, Prinzipien der Planung, Entwicklung und Auswahl von Anwendungssystemen, Nutzungserfahrung bei Standardanwendungen

-          der medizinischen Dokumentation:
Begriffs- und Ordnungssysteme in der Medizin; Standardisierung und Formalisierung medizinischer Dokumentationen, Planung und Konfiguration von Dokumentenarchivierungssystemen; medizinische Register

-          Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen:
Abbildung und Management von Informationen und Arbeitsabläufen, Systeme in der ambulanten und stationären Versorgung, vernetzte und sektorenübergreifende Systeme; Auswahl und Managements von Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen, Erfahrungen mit Anwendungssystemen

-          medizinischen Wissensbasen und wissensbasierten Systeme:
Modelle und Anwendungen zur Abbildung und Verarbeitung von Wissen, praktische Erfahrung mit einem elektronischen Lernsystem

-          Telemedizin und Telematik im Gesundheitswesen:
organisatorische, rechtliche und technische Grundlagen; Anforderungen, Modelle, Bewertung; Anwendungen

-          Datensicherheit und Datenschutz in der Medizin:
rechtliche Vorschriften; Prinzipien und Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes

-          Qualitätssicherung und -management:
Rechtsgrundlagen, Normen und Zertifizierungssysteme; Begriffe und Methoden in Qualitätsprüfung, -sicherung und -management; Aufbau und Organisation von Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystemen; Risikoanalyse und Technologiebewertung; Erfahrungen aus der Mitarbeit in einem Qualitätssicherungsprojekt

-          computergestützten medizintechnischen und bildverarbeitenden Verfahren:
Grundlagen der Bild- und Biosignalverarbeitung; mehrdimensionale Rekonstruktionen und Darstellungen; Steuerung diagnostischer und therapeutischer Systeme; Robotik

-          medizinischen Biometrie:
Methoden und Anwendungen bei experimentellen und klinischen Studien, Statistik-Software

-          Evidence Based Medicine

-          Epidemiologie:
Methoden und Anwendungen bei bevölkerungsbezogenen und klinischen Studien; Planungs- und Auswertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen

-          Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschaftslehre und medizinisches Controlling: Organisationsformen der Leistungserbringer und Kostenträger; Finanzierungs- und Abrechnungsstrukturen

Naturheilverfahren

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Naturheilverfahren gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

-          oder auch ersetzbar durch

-          80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision

-          160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Naturheilverfahren

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen

-          bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maßnahmen

-          der Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik

-          den Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie

-          der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente aus Naturstoffen

-          der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie

-          physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ultraschalltherapie

-          den ausleitenden und umstimmenden Verfahren

-          Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie

Notfallmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Notfallmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

-          6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Absatz 1

-          80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung

-          und anschließend unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes

-          50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Rettungsdienstes

-          der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken wie

-          endotracheale Intubation

-          manuelle und maschinelle Beatmung

-          kardio-pulmonale Wiederbelebung

-          Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage

-          der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

-          der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten

-          der Herstellung der Transportfähigkeit

-          den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung

Orthopädische Rheumatologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Orthopädische Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Orthopädische Rheumatologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden,

-          6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in Kinder-Rheumatologie angerechnet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung und operativen Behandlung von Gelenk-, Wirbelsäulen- und Weichteilmanifestationen bei rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie

-          der Indikationsstellung und Durchführung rheumaorthopädischer Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den Gelenken

-          physikalischen Therapiemaßnahmen, Krankengymnastik und Ergotherapie, Lagerung, Orthesen, Schienen- und Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          rheumaorthopädische Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den Gelenken

-          Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien

-          lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsverfahren

Palliativmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung und Begleitung von Patienten mit einer inkurablen, weit fortgeschrittenen und fortschreitenden Erkrankung mit dem Ziel, unter Einbeziehung des sozialen Umfelds die bestmögliche Lebensqualität zu erreichen und sicher zu stellen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Palliativmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
oder anteilig ersetzbar durch

-          120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision nach Ableistung der Kurs-Weiterbildung

-          40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Palliativmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Gesprächsführung mit Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen sowie deren Beratung und Unterstützung

-          der Indikationsstellung für kurative, kausale und palliative Maßnahmen

-          der Erkennung von Schmerzursachen und der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände

-          der Symptomkontrolle,
z. B. bei Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Obstipation, Obstruktion, ulcerierenden Wunden, Angst, Verwirrtheit, deliranten Symptomen, Depression, Schlaflosigkeit

-          der Behandlung und Begleitung schwerkranker und sterbender Patienten

-          psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

-          der Arbeit im multiprofessionellen Team einschließlich der Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich seelsorgerischer Aspekte

-          der palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie

-          der Integration existenzieller und spiritueller Bedürfnisse von Patienten und ihren Angehörigen

-          der Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer sowie deren kulturellen Aspekten

-          dem Umgang mit Fragestellungen zu Therapieeinschränkungen, Vorausverfügungen, Sterbebegleitung

-          der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyndromen

-          der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weiterer additiver Maßnahmen

Phlebologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können

-          6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeinmedizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Innere Medizin und Angiologie
oder

-          12 Monate während der Weiterbildung in Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Phlebologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation

-          der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem

-          den Grundlagen der Lymphödembehandlung

-          den sonographischen Untersuchungen einschließlich Doppler-/Duplexsonographie des Venensystems

-          quantifizierenden apparativen Meßverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Venenverschlussplethysmographie

-          der Sklerosierungstherapie

-          der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris

-          der Kompressionstherapie,
z. B. Wechsel- und Dauerverbände, apparative intermittierende Kompression

-          der operativen Behandlung von Venenkrankheiten einschließlich Nachbehandlung,
z. B. Phlebextraktion, Perforantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie

Physikalische Therapie und Balneologie

Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren in Prävention, Therapie und Rehabilitation.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1

-          240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Physikalische Therapie und Balneologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung

-          multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit

-          den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden

-          krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen

-          ergotherapeutischen Maßnahmen

Plastische Operationen

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Plastische Operationen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe zur Wiederherstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhetik in der Kopf-Hals-Region.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Plastische Operationen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Plastische Operationen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den konstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-plastisch-chirurgischen Operationen zur Korrektur von Fehlbildungen und Fehlformen, zur Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen, zur Rekonstruktion nach Tumoroperationen einschließlich mikrochirurgischer Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss und freie Haut- und Gewebetransplantationen in der Kopf- und Hals-Region

-          der Lokal- und Regionalanästhesie in der Kopf-Hals-Region

-          der Nachbehandlung nach operativen Eingriffen

und

alternativ:

-          operative Eingriffe in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
z. B. Rhinoplastik, Otoplastik, bei Fehlbildungen der Nase, der Ohrmuschel, des Gesichts und der Haut, bei Verletzungen und Entzündungen sowie deren Folgen einschließlich Rekonstruktion von Nasennebenhöhlen, Lappenplastiken unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, Entnahme von Knorpel- und Knochentransplantaten, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung

oder

-          operative Eingriffe in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie,
z. B. dentoalveoläre Operationen, Operationen der Fehlbildungschirurgie bei Gesichtsspalten, bei craniofacialen Anomalien und Dysgnathien, Dysostosen, funktionelle und rekonstruktive Kiefergelenkoperationen, präprothetische Chirurgie mit und ohne enossale Implantate, Wiederherstellung von Form und Funktionen bei ausgedehnten Tumorresektionen, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung

Proktologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Proktologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Formveränderungen und funktionellen Störungen des Mastdarms, des Afters, des Kontinenzorgans, der Beckenbodenmuskulatur, von Analekzemen, anorektalen Geschlechtskrankheiten und analen Dermatosen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Proktologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Allgemeinchirurgie, Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie, Kinderchirurgie, Urologie oder Viszeralchirurgie

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können

-          6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeinchirurgie, Allgemeinmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie, Kinderchirurgie, Urologie oder Viszeralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten für Proktologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den konservativen und operativen Behandlungsmethoden der Proktologie einschließlich

-          der konservativen Fissurbehandlung und der Mitwirkung bei operativer Fissurbehandlung

-          Exzision von kleineren peri- und intraanalen Geschwülsten wie Thrombosen, Marisken und hypertrophen Analpapillen

-          Behandlung von Hämorrhoidalleiden,
z. B. Verödung, Gummibandligaturen

-          Aufsuchen und Sondierung von Analfisteln und Krypten einschließlich Fadendrainagen

-          Mitwirkung bei der operativen Therapie eines Sinus pilonidalis, der Acne inversa und eines Analabszesses

-          der digitalen Austastung und Befundung

-          der Differentialdiagnostik des Analekzems einschließlich Diagnostik und Therapie der anorektalen Geschlechtskrankheiten und analer Dermatosen

-          der Versorgung und Beratung von Stomaträgern

-          der Nachsorge bei malignen Tumoren

-          der Spekulumuntersuchung des Analkanals

-          Proktoskopien

-          Rektoskopien

-          funktions- und morphologische Diagnostik der analen Schließmuskulatur,
z. B. Manometrie, Endosonographie

-          der Lokal- oder Regionalanästhesie

Psychoanalyse

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Psychoanalyse umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und psychoanalytische Behandlung von Krankheiten und Störungen, denen unbewusste seelische Konflikte zugrunde liegen einschließlich der Anwendung in der Prävention und Rehabilitation sowie zum Verständnis unbewusster Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Psychoanalyse nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.

Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Psychoanalyse gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 statt.

Weiterbildungsinhalt:

Die Weiterbildung erfolgt kontinuierlich und besteht aus den drei aufeinander bezogenen Teilen Lehranalyse, Vermittlung theoretischer Kenntnisse sowie Untersuchung und Behandlung.

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

Lehranalyse, während der gesamten Weiterbildung

-          250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche

Theoretische Weiterbildung

-          240 Stunden in Seminarform einschließlich Fallseminare

-          Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)

-          Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, Traumlehre, allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich psychiatrischer und psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik, Diagnostik einschließlich differentialdiagnostischer Erwägungen zur Abgrenzung von Psychosen, Neurosen und körperlich begründeten psychischen Störungen

-          Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte verschiedener Behandlungsverfahren einschließlich präventive und rehabilitative Aspekte

-          Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie

Untersuchung und Behandlung

-          20 supervidierte und dokumentierte psychoanalytische Untersuchungen mit nachfolgenden Sitzungen zur Beratung oder zur Einleitung der Behandlung

-          kontinuierliche Teilnahme an einem kasuistischen Seminar zur Behandlungstechnik

-          600 dokumentierte psychoananalytische Behandlungsstunden, darunter zwei Behandlungen von mindestens 250 Stunden, supervidiert nach jeder vierten Sitzung

-          regelmäßige Teilnahme an einem begleitenden Fallseminar

Psychotherapie – fachgebunden –

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie ‑ fachgebunden ‑ sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie – fachgebunden – umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und psychotherapeutische indikations-bezogene Behandlung von Erkrankungen des jeweiligen Gebietes, die durch psychosoziale Faktoren und Belastungsreaktionen mit bedingt sind.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Psychotherapie – fachgebunden – nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.

Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Psychotherapie – fachgebunden – gemäß § 5 Absatz 1 statt.

Weiterbildungsinhalt:

-          fachgebundene Erkennung und psychotherapeutische Behandlung gebietsbezogener Erkrankungen

Die Weiterbildung erfolgt entweder in der Grundorientierung psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder in Verhaltenstherapie.

Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie:

Theoretische Weiterbildung

-          120 Stunden in Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitslehre, Psychopharmakologie, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Tiefenpsychologie, Lernpsychologie, Psychodynamik der Familie und Gruppe, Psychopathologie, Grundlagen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbilder, Einführung in die Technik der Erstuntersuchung, psychodiagnostische Testverfahren

-          Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren

-          16 Doppelstunden Autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

-          15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe

Diagnostik

-          10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen

Behandlung

-          15 Doppelstunden Fallseminar

-          120 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische supervidierte Psychotherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle

Selbsterfahrung

-          100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrung. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.

Grundorientierung Verhaltenstherapie:

Theoretische Weiterbildung

-          120 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und des abweichenden Verhaltens, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Lern- und sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs- und Persönlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte, allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-, Funktions- und Bedingungsanalysen als Grundlagen für Erstinterview, Therapieplanung und -durchführung, Verhaltensdiagnostik einschließlich psychodiagnostischer Testverfahren

-          Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren

-          16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

-          15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe

Diagnostik

-          10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen

Behandlung

-          15 Doppelstunden Fallseminar

-          120 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle

Selbsterfahrung

-          100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.

Übergangsbestimmung:
Kammerangehörige sind berechtigt, stattdessen die Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 30.1.1993 abzuschließen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 Anwendung.

Rehabilitationswesen

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Einleitung und Koordination von Rehabilitationsmaßnahmen zur beruflichen und sozialen (Wieder-)Eingliederung im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Rehabilitationswesen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Rehabilitationswesen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1

-          160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Absatz 8 in Rehabilitationswesen oder Sozialmedizin

-          und anschließend

-          160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Absatz 8 in Rehabilitationswesen

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin

-          der Koordination im multiprofessionellen Team einschließlich der interdisziplinären Zusammenarbeit auch mit den verschiedenen Rehabilitationsinstitutionen und den Rehabilitationsträgern

-          der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer Auswirkung

-          der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung einschließlich den Besonderheiten von Verläufen chronischer Erkrankungen

-          der Auswirkung von Behinderungen in verschiedenen Altersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder

-          den Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation in der ambulanten und stationären Versorgung

-          der beruflichen und sozialen Eingliederung/Wiedereingliederung und den damit verbundenen psychosozialen Aspekten

-          der Erarbeitung von weiterführenden Rehabilitationsvorschlägen einschließlich der lebens-/arbeitsbegleitenden Beratung und Kooperation mit anderen Diensten

-          der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung

-          den Grundlagen der Sozialmedizin und Epidemiologie

-          den Grundlagen der medizinischen Dokumentation und Statistik

Röntgendiagnostik – fachgebunden –

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Röntgendiagnostik ‑ fachgebunden ‑ sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung in der Röntgendiagnostik – fachgebunden – umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Röntgendiagnostik für Skelett bzw. Thorax, Verdauungs- und Gallenwege, Harntrakt und Geschlechtsorgane sowie der Mamma.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Röntgendiagnostik – fachgebunden – nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate Röntgendiagnostik Skelett bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-         12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden‑ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

und/oder

-         12 Monate Röntgendiagnostik Thorax bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden‑ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

und/oder

-         12 Monate Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden‑ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

und/oder

-          12 Monate Röntgendiagnostik Harntrakt bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-         12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden‑ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

und/oder

-          12 Monate Röntgendiagnostik Mamma bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden - gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-         12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden‑ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

und/oder

-          12 Monate Röntgendiagnostik des Gefäßsystems bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden‑ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

-         12 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik ‑fachgebunden‑ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

Röntgendiagnostik Skelett:

-         der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen
Projektionsradiographie des Skeletts

-         den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal
einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und
apparativen Strahlenschutzes

-         der Gerätekunde

Röntgendiagnostik Thorax:

-          der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Thorax

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Gerätekunde

Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege:

-          der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Verdauungstraktes und der Gallenwege

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Gerätekunde

Röntgendiagnostik Harntrakt:

-          der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Harntraktes

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Gerätekunde

Röntgendiagnostik der Mamma:

-          der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie der Mamma

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Gerätekunde

Röntgendiagnostik des Gefäßsystems:

-          der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Gefäßsystems

-          den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

-          der Gerätekunde

Schlafmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Klassifikation und konservative Behandlung von Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und schlafbezogenen Störungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Schlafmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können

-          6 Monate während der Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie bei einem Weiterbildungsbefugten für Schlafmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          schlafbezogenen Atmungsstörungen, Insomnien und Hypersomnien zentralnervösen Ursprungs, zirkadianen Schlafrhythmusstörungen, Parasomnien, schlafbezogenen Bewegungsstörungen sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, Schlafstörungen, die assoziiert mit andernorts klassifizierbaren organischen Erkrankungen auftreten, und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medikamente

-          den Grundlagen biologischer Schlaf-Wach-Rhythmen einschließlich deren Steuerung

-          der Erfassung tageszeitlicher Schwankungen physiologischer und psychologischer Funktionen

-          der Atmungs- und Thermoregulation einschließlich der hormonellen Regulation des Schlafes

-          den Grundkenntnissen über Träume und andere mentale Aktivitäten im Schlaf

-          ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen Atmungsstörungen

-          der Durchführung und Befundung von Polysomnographien einschließlich kardiorespiratorischer Polysomnographien und Videometrie

-          der Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit mittels psychologischer, computergestützter und polysomnographischer Test- und Untersuchungsverfahren einschließlich MSLT (Multiple sleep latency test)

-          der schlafmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie

-          verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei Insomnien, Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus und schlafbezogenen Atmungsstörungen,
z. B. Schlafhygiene, Schlafrestriktion, Stimuluskontrolle

-          der Lichttherapie

-          nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen

Sozialmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Sozialmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von Art und Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld unter Einbeziehung der Klassifikationen von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, deren Einordnung in die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Sozialmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

-          160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Absatz 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen
und anschließend

-          160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Absatz 8 in Sozialmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung

-          den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger,
z. B. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeits- und Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozialleistungen im öffentlichen Dienst

-          der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei ausgewählten Krankheitsgruppen

-          den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Begriffen

-          der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und Alltag

-          der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher Einschränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprüchen und Hilfen sowie Beratungstätigkeit

-          den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation einschließlich des Qualitätsmanagements

-          den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention

-          den arbeitsmedizinischen Grundbegriffen

-          den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statistik und Gesundheitsberichterstattung

-          der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung

-          der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenlage und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten einschließlich Leistungsbeurteilung

-          der Erstellung von Gutachten für Sozialleistungsträger unter Berücksichtigung von Fragestellungen der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Berufsförderung, Sozialgerichtsbarkeit und des Versorgungsrechts

Spezielle Orthopädische Chirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die operative und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Orthopädische Chirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane einschließlich der postoperativen Überwachung

-          der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

-          plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen

Spezielle Schmerztherapie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbstständigen Krankheitswert erlangt hat.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Schmerztherapie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2

-          80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Spezielle Schmerztherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden

-          der Schmerzanalyse sowie der differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Gesichtspunkte

-          psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpatienten

-          der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen Festlegung der Therapieziele

-          den invasiven und nichtinvasiven Methoden der Akutschmerztherapie

-          dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren

-          Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungsverfahren

-          der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen

-          der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes

-          medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien sowie in der terminalen Behandlungsphase

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

-          spezifische Pharmakotherapie

-          multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-          diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesien

-          Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Nervenstimulation

-          spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physikalischen Therapie

für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:

-          Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit

für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:

-          Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation

für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:

-          interventionelle Verfahren,
z. B. plexus- und rückenmarksnahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikusblockaden

Spezielle Unfallchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Folgezuständen sowie die Organisation, Überwachung und Durchführung der Behandlung von Schwerverletzten.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Unfallchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Behandlung von schweren Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich Notfalleingriffen und der postoperativen Überwachung

-          der Organisation und Überwachung der Behandlung von Schwerverletzten

-          den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und viszeralchirurgischen Maßnahmen einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Traumamanagements in interdisziplinärer Zusammenarbeit

-          der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

-          plastisch-rekonstruktiven Eingriffen zur primären oder sekundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen und deren Folgen

-          der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen

-          der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens

Spezielle Viszeralchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und endokrinen Organe.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezieller Viszeralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Viszeralchirurgie

Weiterbildungszeit:

-          36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

-          12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Erkennung und nicht operativen sowie operativen Behandlung einschließlich der postoperativen Überwachung von komplexeren Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und endokrinen Organe

-          der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

-          der Durchführung von Operationen höherer Schwierigkeitsgrade einschließlich endoskopischer, laparoskopischer und minimal-invasiver Operationsverfahren

-          der Erhebung dazu erforderlicher intraoperativer radiologischer Befunde unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

-          der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren sowie von endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes

-          der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, onkologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

-          speziellen instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich ultraschallgesteuerter diagnostischer und therapeutischer Eingriffe

-          Durchführung und Befundung von Koloskopien und Ösophago-Gastro-Duodenoskopien

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie nach dieser Weiterbildungsordnung in der Fassung 1.3.2009 erworben haben, sind berechtigt, auch die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie zu führen.

Sportmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und Sportverletzungen sowie die Untersuchung des Einflusses von Bewegung, Bewegungsmangel, Training und Sport auf den gesunden und kranken Menschen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Sportmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung

oder anteilig ersetzbar durch

-          240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Sportmedizin

-          120 Stunden sportärztliche Tätigkeit in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          sportmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

-          den allgemeinen und sportmedizinisch relevanten Grundlagen des Sports

-          den physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen der Sportmedizin

-          den sportmedizinischen Aspekten der einzelnen Sportarten einschließlich geschlechtsspezifischer Besonderheiten

-          den sportmedizinischen Aspekten des Breiten- und Freizeitsports, des Leistungs- und Hochleistungssports, des Behinderten- und Alterssports

-          den psychologischen Problemen des Sportes

-          der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Doping-Problematik

-          der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation

-          der sportlichen Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter

-          den gesundheitlichen Belastungen des Haltungs- und Bewegungsapparates beim Sport

-          der Sportpädagogik

 

Suchtmedizinische Grundversorgung

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung sind integraler Bestandteil der Weiterbildungen zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht stoffgebundener Suchterkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Suchtmedizinische Grundversorgung nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Suchtmedizinische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten

-          der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen

-          der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe

-          der Entzugs- und Substitutionsbehandlung

-          der Krisenintervention

-          der Organisation der Frührehabilitation

Tropenmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, die mit den besonderen Lebensumständen, Krankheitserregern und Umweltbedingungen in tropischen, subtropischen und Ländern mit besonderer klimatischer oder gesundheitlicher Belastung verbunden sind.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Tropenmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

-          12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Tropenmedizin gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 an einer tropenmedizinischen Einrichtung

-          12 Monate tropenmedizinische Tätigkeit in der Patientenversorgung einer medizinischen Einrichtung in den Tropen oder Subtropen

-          3 Monate Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 8 in Tropenmedizin und Medizinische Parasitologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-          der Epidemiologie, Erkennung und Behandlung von Tropen- und Reisekrankheiten einschließlich bakterieller, viraler, mykotischer und parasitärer Infektionen und Gifttierunfällen

-          der medizinischen Beratung vor Reisen und Auslandseinsätzen einschließlich Prophylaxemaßnahmen

-          der Gesundheitswissenschaft in tropischen, subtropischen Ländern und Entwicklungsländern sowie geomedizinischen Zusammenhängen

-          arbeits- und umweltmedizinischen Aspekten des Auslandes einschließlich Vorsorge- und Tauglichkeitsuntersuchungen

-          der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-          Durchführung des mikroskopischen Nachweises von Protozoen, Würmern und Parasiten

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung vom 9.7.2011 tritt am 1. Tag des Monats nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 8. August 2011

Dr. med. Theodor Windhorst

P r ä s i d e n t

Die vorstehende Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 09.07.2011 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Münster, den 30. August 2011

Dr. med. Theodor Windhorst

P r ä s i d e n t

Genehmigt mit Ausnahme von § 4 Abs. 4 letzter Satz, 2. Halbsatz der Weiterbildungsordnung.

Begründung:

Nach § 36 Abs. 6 Heilberufsgesetz (HeilBerG) sind Tätigkeiten in eigener Praxis auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig. Abweichungen hiervon, die gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz, 2. Halbsatz der vorstehenden Weiterbildungsordnung durch andere Regelungen in Abschnitt C der Weiterbildungsordnung eröffnet würden, lässt das Heilberufsgesetz für die ärztliche Weiterbildung (vgl. auch §§ 44 bis 47 HeilBerG) nicht zu.

Düsseldorf, den 24. August 2011

Ministerium für Gesundheit,

Emanzipation, Pflege und Alter

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: 232 – 0810.57

Im Auftrag

(G o d r y)

MBl. NRW. 2011 S. 550, geändert am 24.3.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 454), 13.7.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 516), 20.9.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 673), 26.11.2016 (MBl. NRW. 2017 S. 336),
30.6.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 716).