Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung v. 19.11.2005 (MBl. NRW 2006 S. 384)

 


Historisch: Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. November 2004

 

Historisch:

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. November 2004

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 20. November 2004

§ 1
Gebührenerhebung

Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.

§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen

Gebühren werden erhoben für:

1
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung

1.1       Gebietsbezeichnung

1.2       Schwerpunktbezeichnung

1.3       Fakultative Weiterbildung

1.4       Zusatzbezeichnung

1.5       Fachkundenachweis

                                                                                                    130,-- Euro

2
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung

2.1       Zusatzbezeichnung

2.2       Fachkundenachweis

2.3       andere

                                                                                                      50,-- Euro

3
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

3.1       im Krankenhaus                                                               150,-- Euro

3.2       in der Praxis und anderen Einrichtungen                           75,-- Euro

4 *)
Beratung vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am Menschen über berufsethische und berufsrechtliche Fragen gem. § 15 Abs. 1 BO sowie §§ 40 bis 42 AMG und § 17 bis 19 MPG

4.1.1
monozentrische Studie                                                  3.200,-- Euro (alt: 2.000,-- Euro)

Teilschritte Phase I                                                      3.700,-- Euro      neu

4.1.2
multizentrische Studie                                                  4.500,-- Euro (alt: 1.370,-- Euro)

4.2.1 - Mitberatungsverfahren                                        800,-- Euro       neu

4.2.2 - Meldung Jahresberichte                                      200,-- Euro       neu

5 *)
Beratung bei Änderung eines geprüften Verfahrens

nach Nr. 4                                                                     3.000,-- Euro (alt: 800,-- Euro)

5.1       Mitberatung Amendement                                    200,-- Euro       neu

5.2       Nachmeldung von Prüfärzten

            nach Studienbeginn                                              800,-- Euro       neu

6 *)
Beratung vor der Durchführung prospektiver
epidemiologischer Forschungsvorhaben

nach § 15 Berufsordnung                                              1.500,-- Euro (alt: 900,-- Euro)

7
Beratung vor der Durchführung der Forschung mit
vitalen menschlichen Gameten und lebendem
embryonalem Gewebe nach
§ 15 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung                                       600,-- Euro

8
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 und Kapitel D III Nr. 15 BO

8.1       Allgemeine Anzeige                                         1.500,-- Euro

8.2       Änderungsanzeige                                                700,-- Euro

8.3       Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3

            der Richtlinien                                                  150 bis 250,-- Euro

9
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V

9.1       Antragsgebühr                                                                 770,-- Euro

9.2       Prüfungspflichtige Änderungsanzeige                              360,-- Euro

10
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme

von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz            1.450,-- Euro

11
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Röntgenverordnung

11.1.    je Röntgeneinrichtung                                                      375,-- Euro

11.2     mobile Durchleuchtungsgeräte

            ohne Dokumentationsmöglichkeit                                    100,-- Euro

11.3     je Röntgentherapiegerät                                                1.000,-- Euro

12
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83 Strahlenschutzverordnung je Einheit

12.1     je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren         2.000,-- Euro

12.2     Nuklearmedizin, je Gammakamera oder Scanner (PET) oder Therapieverfahren    900,-- Euro

13
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)

13.1     mit Prüfung                                                                      130,-- Euro

13.2     ohne Prüfung                                                                     50,-- Euro

14
14.1     Genehmigung von Weiterbildungskursen        100,-- bis 500,-- Euro

14.2     Zulassung als Weiterbildungsstätte                 100,-- bis 500,-- Euro

15
Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen                            75,-- Euro

16
Fortbildungszertifikate                                                                  20,-- Euro

17
Entscheidungen über Widersprüche                                            150,-- Euro

18
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens

18.1     Verfahren zur Zwischenprüfung                                        35,-- Euro

18.2     Verfahren zur Abschlussprüfung                                     140,-- Euro

18.3     Verfahren zur Wiederholungsprüfung                              140,-- Euro

18.4     Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BBiG            140,-- Euro

19
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)

                                                                                                      40,-- Euro

20
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden                     25,-- Euro

21
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige

Rahmengebühr                                                                5,-- bis   20,-- Euro

22
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen

Rahmengebühr                                                                10,-- bis 50,-- Euro

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

§ 4
Fälligkeit

Die Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige bei der Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.

§ 5
Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

§ 6
Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

§ 7
Ermäßigung / Erlass

Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 8
In-Kraft-Treten *)

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

*) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 22. November 2003 (SMBl. NRW. 21220) mit Ausnahme von § 2 Nrn. 4, 5 und 6 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Düsseldorf, den 10. Januar 2005

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich   H o p p e
- Präsident –

Genehmigt mit Ausnahme der Gebührenpositionen in § 2 Nrn. 4, 5 und 6 und der Maßgabe, dass § 2 Nrn. 4, 5 und 6 der Gebührenordnung vom 22. November 2003 (SMBl. NRW. 21220) nicht außer Kraft tritt.

Düsseldorf, den 3. November 2005

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.44.2 –

Im Auftrag

G o d r y

Ausfertigung

Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. November 2004 wird in der am 3. November 2005 genehmigten Fassung (III 7 – 0810.44.2) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 22. Dezember 2005

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich   H o p p e
- Präsident –

MBl. NRW. 2006 S. 55