Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Beitragsordnung vom 29.08.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 656).

 


Historisch: Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2007

 

Historisch:

Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2007

Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 27. April 2007

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW hat in ihrer Sitzung vom 27. April 2007, aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), folgende Beitragsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht

§ 2 Beitragshöhe

§ 3 Erhebung auf Fälligkeit

§ 4 Schlussbestimmungen

§ 1
Beitragszweck, Beitragspflicht,
Beitragsfälligkeit

(1) Die Psychotherapeutenkammer NRW erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Kammermitgliedern.

(2) Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Pflichtabgaben.

(3) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der Kammer.

(4) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft folgt. In den Folgejahren ist der Beitrag zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig.

(5) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, vor dem das Mitglied aus der Kammer ausscheidet.

(6) Beim Wechsel in eine andere Landespsychotherapeutenkammer wird nur einmal ein Jahresbeitrag durch die Kammer erhoben, bei der am 1. Februar des Jahres Beitragspflicht bestand.

(7) Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats vor dem Todesfall.

§ 2
Beitragshöhe

(1) Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Jahr, wird der anteilige Beitrag gemäß § 1 Abs. 4 erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Kammerversammlung festgesetzt und in einer Beitragstabelle aufgeführt, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).

(3) Zur Deckung außerplanmäßiger Ausgaben der Kammer kann auf Beschluss der Kammerversammlung zusätzlich ein außerordentlicher Beitrag erhoben werden, welcher der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 3
Beitragserhebung

(1) Der Beitrag wird jährlich zum Fälligkeitstermin für das Kalenderjahr erhoben. Die Mitglieder werden über Änderungen informiert.

(2) Frühestens vier Wochen nach Fälligkeit wird der Beitrag kostenpflichtig angemahnt. Die Höhe der Mahnungskosten ist in der Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW geregelt.

(3) Beiträge, die nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet sind, werden zusammen mit einer Gebühr nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(4) Für die Verjährung der Beitragsforderung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen (§§ 143 bis 148 AO). Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist.

(5) Gegen die Entscheidungen nach § 2 und § 3 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch zulässig. Er ist schriftlich oder durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Kammer zu erheben. Der Widerspruch sollte begründet und die Widerspruchsgründe sollten belegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Kammer. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, wenn dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen wird. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beitragspflichtigen zuzustellen.

(6) Gegen einen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem für den Sitz des Widerspruchführers zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(7) Der Rechtsbehelf gegen die Beitragsfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4
Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 28.9.2003 (MBl. NRW. S. 1674) außer Kraft.

Anlage

Beitragstabelle

A.

Zur Erfüllung der Aufgaben der Psychotherapeutenkammer NRW wird ein jährlicher Regelbeitrag von Euro 350,– erhoben.

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

B.

Ermäßigung, Stundung, Befreiung aus wirtschaftlichen Gründen,
Niederschlagung:

(1) Angestellte oder beamtete Mitglieder, die ihr Einkommen ausschließlich aus einer Teilzeittätigkeit im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden beziehen, entrichten auf schriftlichen Antrag Euro 250,–.

(2) Der Beitrag nach Buchst. A kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise auf Euro 190,– ermäßigt werden bei völliger Unterbrechung der Berufstätigkeit von insgesamt mehr als 6 Monaten innerhalb des Beitragsjahres z. B. wegen

- Arbeitslosigkeit,

- Elternzeit,

- gesundheitlicher Gründe.

(3) Der Beitrag nach Buchst. A kann auf schriftlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Nachweise in dem Jahr, in dem die Berufstätigkeit dauerhaft aufgegeben wurde, auf Euro 80,– reduziert werden. Gleiches gilt für den Fall, dass einer Berufstätigkeit von Anfang an nicht nachgegangen wurde. Die dauerhafte Aufgabe bzw. Nichtausübung der Berufstätigkeit ist glaubhaft zu machen.

(4) Berufstätig im Sinne der Beitragsordnung ist jedes Kammermitglied, das mit einer psychotherapeutischen Berufsausübung Einkünfte erzielt. Eine psychotherapeutische Berufsausübung liegt vor, wenn das betreffende Kammermitglied eine Tätigkeit ausübt, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können. Dazu zählen insbesondere:

- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten,

- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z. B. Diagnostik, Testverfahren),

- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung, Lehre und Forschung, als Supervisorin/Supervisor,

- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in Lehre und Forschung angrenzender Fachgebiete, in der Erziehungsberatung,

- Prüfungstätigkeiten, Leitung von Kursen, die Entspannungstechniken wie z. B. autogenes Training zum Inhalt haben, Fachpublikationen.

(5) Anträge auf Beitragsermäßigung gemäß B 1, B 2 und B 3 sind bis zum 31.12. des Vorbeitragsjahres zu stellen. Sofern sich die zur Ermäßigung führenden Umstände erst im laufenden Beitragsjahr ergeben, sind die Anträge bis zum 31.3. des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen. Der Beitragssatz nach B 1 ermäßigt sich in diesen Fällen erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Teilzeittätigkeit aufgenommen wird. Die Anträge auf Beitragsermäßigung müssen an den Vorstand gerichtet werden und sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers, Vorlage des Steuerbescheides, des Arbeitsvertrages, der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung etc.) glaubhaft zu machen. Werden die angegebenen Fristen versäumt oder die Angaben nicht glaubhaft gemacht, ist der Regelbeitrag nach Buchst. A zu entrichten.

(6) Jedes Kammermitglied kann bei Vorliegen nachgewiesener materieller Notlage jederzeit die Stundung, Befreiung bzw. Ermäßigung von den Beitragsforderungen beantragen.

(7) Über die Stundung, Befreiung und Ermäßigung von Beitragsforderungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

(8) Überzahlte Beiträge werden nach Verrechnung mit offenen Beitragsforderungen ohne Abzug von Gebühren erstattet.

(9) Beitragsforderungen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe des Beitrages stehen.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 21. Juni 2007

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


III C 2 – 0810.104 –

Im Auftrag

 (G o d r y)

Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 6. Juli 2007

Monika K o n i t z e r

Präsidentin

MBl. NRW. 2007 S. 504.