Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Geschäftsordnung v. 12.12.2003 (MBl.NRW. 2004 S. 355).

 


Historisch: Vorläufige Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 200l¹)

 

Historisch:

Vorläufige Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 200l¹)

253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

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Vorläufige Geschäftsordnung

der Psychotherapeutenkammer

Nordrhein-Westfalen

vom 9. Januar 200l¹)

Der Gründungsausschuss der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung vom 9. Januar 2001 aufgrund Artikel VI § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403/SGV. NRW. 2122) folgende vorläufige Geschäftsordnung erlassen.

I. Kammerversammlung

§1

(1) Die konstituierende Sitzung einer neugewählten Kam-mer,versammlung wird von der bisherigen Präsidentin bzw. dem bisherigen Präsidenten einberufen und eröffnet. Sie beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder der Kammerversammlung. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit werden unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Kammerversammlung die neue Präsidentin oder der neue Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Kammervorstandsmit-glieder gewählt.

(2) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der weiteren Kammervorstandsmitglieder findet gemäß der §§10 und 11 dieser Geschäftsordnung statt.

(3) Die Kammerversammlung tagt kammeröffentlich.

§2

(1) Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt das Protokoll und die Rednerliste der Kammerversammlung.

(2) Das Protokoll muss mindestens enthalten:

a) die Zeit und den Ort der Sitzung;

b) die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

c) die Tagesordnung;

d) den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse;

e) die Ergebnisse der Abstimmungen;

f) auf Wunsch Diskussionsbeiträge.

Das Protokoll ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(3) Das Protokoll ist zeitnah zu erstellen. Es soll grundsätzlich innerhalb von vier Wochen versandt werden.

(4) Wenn in der folgenden Sitzung der Kammerversammlung kein Änderungsantrag beschlossen wird, ist das Protokoll genehmigt.

§3

Zu Beginn einer jeden Sitzung der Kammerversammlung stellt die oder der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit der Kammerver-sammlung fest. Darüber hinaus muss die Beschlussfähigkeit während der Sitzung jederzeit festgestellt werden, wenn es ein Mitglied der Kammerversammlung beantragt.

§4

(1) Jedes Mitglied der Kammerversammlung kann bis zu 2 Monaten vor einer Sitzung Tagesordnungspunkte bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anmelden. Für den Gründungsausschuss beträgt diese Frist 20 Tage.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident stellt eine vorläufige Tagesordnung auf, die zusammen mit der Einladung zur Sitzung den Mitgliedern des Gründungsausschusses mindestens 10 Tage vorher, den Mitgliedern der Kammerversammlung mindestens 6 Wochen vorher zugeschickt wird.

(3) Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kammerversammlung bis zum Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Sie bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kammerversammlung.

(4) Zu Beginn jeder Sitzung der Kammerversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:

a) die Bestimmung der Schriftführerin oder des Schriftführers;

b) die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;

c) die Festlegung der endgültigen Tagesordnung.

(5) Außer Anträgen zum Tagesordnungspunkt können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, und zwar:

a) auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;

b) auf Beschränkung der Redezeit;

c) auf Einhaltung der Geschäftsordnung;

d) auf Schluss der Rednerliste;

e) auf Abweichung von der Rednerliste;

f) auf Schluss der Debatte;

g) auf Vertagung des Tagesordnungspunktes;

h) auf Übergang zur Tagesordnung;

i) auf Änderung, Zurückziehung oder Wiederaufnahme eines zurückgezogenen Antrages;

j) auf Vorstandsberatung;

k) auf Unterbrechung der Sitzung;

1) auf namentliche Abstimmung.

(6) Geschäftsordnungsanträge können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin bzw. eines Redners gestellt werden. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen. Antragsbegründung und eine Gegenrede sind zulässig. Alle übrigen Anträge zu Punkten der Tagesordnung werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt und nach der Debatte unbeschadet des § 10 zur Abstimmung gebracht.

§5

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung ausdrücklich zu eröffnen.

(2) Die Kammerversammlung kann jederzeit beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände zu verbinden.

§6

(1) Zum Wort berechtigt sind nur die Mitglieder der Kammerversammlung und des Kammervorstandes, die Ausschussmitglieder und geladene Referentinnen und Referenten, letztere nur zum Tagesordnungspunkt ihres Referates. Außerdem sind Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde zum Wort berechtigt. Geladene Gäste können mit Zustimmung der bzw. des Vorsitzenden das Wort ergreifen. Andere Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen das Wort nur durch Beschluss der Kammerversammlung erhalten.

(2) Die bzw. der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie oder er kann von dieser Reihenfolge im Einvernehmen mit den bereits vorgemerkten Diskussionsrednerinnen und Rednern abweichen.

(3) Will sich die bzw. der Vorsitzende an der Aussprache beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Verhandlungsleitung ab.

(4) Antragstellerinnen und Antragsteller, Berichterstatterinnen und Berichterstatter können sowohl vor Beginn,

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') MBl. N"RW. 2001 S. 832.

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253. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MB1. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

als auch nach Scnluss der Beratung das Wort verlangen. Für das Schlusswort wird eine Redezeit von höchstens 5 Minuten festgesetzt.

(5) Außerhalb der Reihe ist das Wort zu erteilen:

a) der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde;

b) der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter.

Die bzw. der Vorsitzende kann jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. Die Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Verhandlung stehenden Gegenstände beziehen und nicht länger als 2 Minuten dauern.

(6) Die Redezeit soll in der Regel nicht länger als 5 Minuten betragen. Berichterstatterinnen und Berichterstatter können für ihren Bericht eine längere Redezeit beanspruchen.

§7

(1) Äußert sich eine Rednerin oder ein Redner nicht zur Sache, wird ihr bzw. ihm nach zweimaliger Ermahnung durch die bzw. den Vorsitzenden das Wort entzogen.

(2) Die bzw. der Vorsitzende kann ein Mitglied der Kammerversammlung, das den Anstand, die parlamentarische oder akademische Sitte verletzt, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung zur Ordnung rufen. Die bzw. der Vorsitzende ist von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes der Kammerversammlung berechtigt, ein Mitglied der Kammerversammlung nach einem zweiten notwendig gewordenen Ordnungsruf von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen.

(3) Über Einsprüche zu den Absätzen l und 2 entscheidet die Kammerversammlung.

(4) Die bzw. der Vorsitzende kann die Kammerversammlung unterbrechen oder aufheben, wenn sie oder er sich nicht mehr Gehör verschaffen kann.

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§8

Zuhörerinnen und Zuhörer haben sich jeder Willensäußerung während der Sitzung zu enthalten. Wird durch ihr Verhalten der Verlauf der Sitzung beeinträchtigt, so kann die bzw. der Vorsitzende einzelne oder alle Zuhörerinnen und Zuhörer von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.

§9

(1) Über Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit das Heilberufsgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Mitglieder der Kammerversammlung, die sich der Stimme enthalten, werden lediglich zur Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit hebt die bzw. der Vorsitzende die Sitzung auf und beruft die nächste Sitzung ein, wobei sie oder er die Einladungsfrist abweichend von § 4 Abs. 2 verkürzen kann.

(3) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird die Abstimmung oder Wahl in der nächsten Sitzung durchgeführt.

§10

(1) Bei der Abstimmung hat der weitergehende Antrag vor dem weniger weitgehenden und der Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag den Vorzug. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig! Die bzw. der Vorsitzende eröffnet und schließt die Abstimmung.

(2) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen mit Feststellung der Ja- und Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen.

(3) Geheime Abstimmung hat zu erfolgen:

a) bei Wahlen,

b) wenn sie ein Mitglied der Kammerversammlung für erforderlich hält.

Sie geschieht durch Einwurf der Stimmzettel in einen geeigneten Behälter. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer bestimmt Anwesende zum Sammeln und Auszählen der Stimmen. Die bzw. der Vorsitzende gibt das Abstimmungsergebnis unverzüglich bekannt.

(4) In eigener persönlicher Sache darf ein Mitglied der Kammerversammlung nicht mitstimmen. Dies gilt nicht für Wahlen.

(5) Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§11

(1) Bei Wahlen zu Organen der Kammer und zur Bundesvertretung schlagen Mitglieder der Kammerversammlung Bewerberinnen und Bewerber aus ihren Reihen vor. Die bzw. der Vorsitzende stellt fest, ob die oder der Vorgeschlagene Kandidatur und Wahl annimmt. Wird eine Nichtanwesende oder ein Nichtanwesender zur Wahl vorgeschlagen, muss der bzw. dem Vorsitzenden die Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegen.

(2) Jedes Kammerversammlungsmitglied hat - sofern nichts anderes geregelt ist - so viele Stimmen, wie Bewerberinnen und Bewerber zu wählen sind. Die Stimmen können nur Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden in der Weise, dass nicht mehrere Stimmen auf eine Bewerberin oder einen Bewerber abgegeben werden. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet unter den stimmengleichen Bewerberinnen und Bewerbern eine Stichwahl statt. Bei der Stichwahl ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, der oder die von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

H. Ausschüsse

§12

(1) Die Kammerversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beratungen und zur Unterstützung des Vorstandes Ausschüsse einrichten. Die Anzahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kamnierversammlung.

(2) Jeder Ausschuss berichtet der Kammerversammlung und dem Vorstand regelmäßig über den Stand der Arbeit.

(3) Die Ausschüsse können zu ihrer Beratung Kammerangehörige hinzuziehen, wenn der Ausschuss dieses mit Mehrheit beschließt. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch Sachverständige zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

III. Schlussbestimmungen

§.13

Die Änderung dieser vorläufigen Geschäftsordnung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung.

§14

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die vorstehende vorläufige Geschäftsordnung wir hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 11. April 2001

Vorsitzende des Gründungsausschusses der Psychotherapeutenkammer NRW

Uschi Gersch

253. Ergänzung- SMBl. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

Genehmigt.

Düsseldorf, den 14. März 2001

Ministerium

für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit

des Landes Nordrhein-Westfalen

- III B 3 - 0810.101 -

Im Auftrag Godry

Die vorstehende vorläufige Geschäftsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfä-• len bekannt gemacht.

Düseldorf, den 11. April 2001

Ursula Gersch

Vorsitzende des Gründungsausschusses der Psychotherapeutenkammer NRW

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