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Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003

 

Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2003

Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2003

Auf Grund § 23 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2003 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Generell sind die üblichen Serviceleistungen der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen für die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer NRW kostenlos.

Die Gebührenordnung dient darüber hinaus der Sicherstellung, dass bei veranlassten Sonderleistungen und Amtshandlungen nur die personifizierten Veranlasser mit Kosten belastet werden.

§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen

Nach dieser Gebührenordnung werden für die in der Anlage „Gebührenverzeichnis“ ausgewiesenen besonderen Leistungen und Amtshandlungen Gebühren erhoben.

Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

Für die Kostenerhebung gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 3
Gebührenhöhe

Die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

Bei gebührenpflichtigen Leistungen kann die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen entstehende zusätzliche Auslagen vom Gebührenschuldner erheben.

§ 4
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller, d. h. derjenige, der eine Sonderleistung bzw. Amtshandlung veranlasst hat.

§ 5
Fälligkeit

Die Gebühren sind bei Antragstellung, bei Einreichung der Anzeige bzw. mit dem Zeitpunkt der Veranlassung einer Amtshandlung fällig.

Die Zahlung ist Voraussetzung für die Bearbeitung.

Ein Widerspruch gegen die Gebühr hat keine aufschiebende Wirkung.

Gebühren werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben.

§ 6
Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

c) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

§ 7
Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde.

Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

§ 8
Ermäßigung/Erlass

Die Gebühr kann in besonderen Härtefällen auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2003

Die Präsidentin
Monika   K o n i t z e r

Genehmigt.

Düsseldorf, den 11. Februar 2004

Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.104.2 -

Im Auftrag

G o d r y

MBl. NRW. 2004 S. 360, geändert am 27.4.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 505), 10.12.2010 (MBl. NRW. 2011 S. 54), 5.5.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 666) 31. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 89), 21. Mai 2022 (MBl. NRW. 2024 S. 127), 3. Dezember 2022 (MBl. NRW. S. 127).


Anlagen: