Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Besondere Rechtsvorschriften vom 26.11.2016 (MBl. NRW. 2018 S. 544).

 


Historisch: Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) vom 11. Dezember 2006/ 8. 12.2007

 

Historisch:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) vom 11. Dezember 2006/ 8. 12.2007

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer
 oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin
oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)
vom 11. Dezember 2006/ 8. 12.2007

Inhalt

§ 1

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3

Inhalt der Prüfung

§ 4

Gliederung der Prüfung

§ 5

Schriftliche Prüfung

§ 6

Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 7

Praktische Prüfung

§ 8

Fachgespräch

§ 9

Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

§ 10

Bestehen der Prüfung

§ 11

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 12

Übergangsregelung

§ 13

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 8.12.2007 aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Dezember 2006 gem. § 54 in Verbindung mit § 56 und § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) die folgenden „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 25.08.99 / 19.11.99 beschlossen:

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur „Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als „Zuständige Stelle“ gem. § 71 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz Prüfungen nach den §§ 3 - 8 dieser Rechtsvorschrift durch.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen erworben haben, die sie befähigen, u.a.

a) zur Gewinnung, Übernahme und Interpretation von Befunden,
b) zur begleitenden Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen,
c) Patienten durch kommunikative Kompetenzen zur Verhaltensänderung durch Gesundheitserziehung und -aufklärung zu motivieren,
d) den Prozess der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz eigenverantwortlich zu steuern,
e) fachliche Grundlagen in den Bereichen Prävention, Pädagogik und Gesundheitserziehung patientenorientiert zu vermitteln,
f) verantwortlich und sachkundig das Tätigkeitsspektrum der Abrechnung prophylaktischer Leistungen unter Beachtung aktueller Vertragsgrundlagen wahrzunehmen.

(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss „Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin“ oder „Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent“.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine bestandene Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf „Zahnarzthelfer / Zahnarzthelferin“ oder „Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter“ oder als Stomatologische Schwester,

2. als Teilnehmerin oder Teilnehmer des Fortbildungslehrganges eine mindestens zweijährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Ziff. 1 durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,

3. den Kenntnisnachweis gem. § 18 a RöV,

4. die Teilnahme an einem Kurs „Maßnahmen im Notfall“ (Herz-Lungen-Wiederbelebung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden), der zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Fortbildung nicht älter als 2 Jahre sein darf,

5. die vollständige Absolvierung der vorgesehenen Fortbildungszeit während des Fortbildungslehrganges

nachweist.

(2) Im Rahmen der modularen Fortbildung ist der vollständige und erfolgreiche Abschluss der jeweiligen Bausteine innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel drei Jahren erforderlich.

(3) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§ 3
Inhalt der Prüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die im § 4 dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur/zum Zahnmedizinschen Prophylaxeassistentin aufgeführten Prüfungsbereiche.

(2) Die Prüfung der Handlungs- und Kompetenzfelder der Module 1 – 4 findet jeweils nach Abschluss des jeweiligen Fortbildungsmoduls statt, nach Absolvierung des Moduls 5 erfolgt die Abschlussprüfung gem. Ziff. 1.

§ 4
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsbereiche als Handlungs- und Kompetenzfelder:

A  Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen

B  Oralprophylaxe

C  Klinische Dokumentation

D  Psychologie und Kommunikation.

(2) Im Prüfungsbereich A „Allgemeinmedizinische und Zahnmedizinische Grundlagen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, anatomisch-physiologische Gegebenheiten in der Mundhöhle auf paramedizinischem Niveau zu erkennen.

In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationen / Kompetenzen geprüft werden:

- Bedeutung der wissenschaftlichen Grundlagen aus Anatomie, Physiologie, Pathologie und Mikrobiologie erläutern,

- Physiologische und pathologische Zusammenhänge in der Mundhöhle beurteilen,

- Zahnhartsubstanzdestruktionen unterscheiden,

- über Ursachen und Verlauf von Erkrankungen in der Mundhöhle aufklären,

- Erkrankungen wie Gingivitis und Parodontitis unterscheiden.

(3) Im Prüfungsbereich B „Oralprophylaxe“ können insbesondere folgende Qualifikationen / Kompetenzen überprüft werden:

- zielgruppenorientierte Fluoridprogramme erstellen,

- zielgruppenorientierte Mundhygienepläne mit Anleitung und Überwachung erstellen,

- Ernährungsanamnese erstellen und Ernährungsberatung durchführen im Zusammenhang mit der Entstehung von Karies und anderen Zahnhartsubstanzdestruktionen erläutern,

- Hygieneintensivprogramm (Initialphase 1) unter Berücksichtigung der delegablen Leistungen planen und durchführen,

- Recalls organisieren,

- Parodontalinstrumente schleifen und schärfen,

- Prophylaxemaßnahmen im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit organisieren.

(4) Im Prüfungsbereich C „Klinische Dokumentation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Befunderhebung, Auswertung der Befunderhebung und Fallpräsentation“ können insbesondere folgende Qualifikationen / Kompetenzen überprüft werden:

- Mundhöhle unter Berücksichtigung physiologischer und pathologischer Strukturen inspizieren,

- bei der Erhebung von PAR-Befunden und Erstellen eines PAR-Status mitwirken,

- Plaque- und Blutungsindizes (Mundhygienebefunde) erheben,

- Dokumentationen zur Auswertung der Befunderhebung erstellen,

- Speicheldiagnostik anwenden und auswerten,

- Fallpräsentation vorstellen.

(5) Prüfungsbereich D „Psychologie und Kommunikation“ mit den Qualifikationsschwerpunkten „Herbeiführen einer Verhaltensänderung bezüglich der Verbesserung der Compliance“ können insbesondere folgende Qualifikationen / Kompetenzen überprüft werden:

- Patienten zu motivieren,

- Informations- und Kommunikationstechniken zur Verbesserung der Compliance anwenden,

- Hilfsmittel zur Unterstützung der Motivation anwenden,

- Patienten über Ziele, Wirkung und Notwendigkeit einer Prophylaxe-Sitzung aufklären.

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsbereichen ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen. Die Prüfung besteht für jeden Prüfungsbereich aus komplexen, praxisbezogenen Aufgabenstellungen.

(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsbereiche gem. Absatz 1 insgesamt sechs Stunden als maximaler Höchstwert.

(3) Einzelne Prüfungsbereiche können zeitlich in ihrer Bearbeitung vorgezogen und bewertet werden.

(4) Die Prüfung der Module 1 bis 4 wird schriftlich mit einer jeweiligen Bearbeitungszeit von höchstens 60 Minuten durchgeführt; im Modul 4 wird diese Prüfung noch um eine praktische Prüfung mit einer Höchstdauer von 30 Minuten erweitert.

§ 6
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist in den in § 4 genannten Prüfungsbereichen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist.

(2) Die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist durch den Prüfungsausschuss zu versagen, wenn in den Prüfungsbereichen der schriftlichen Prüfung gem. § 4 in mehr als einem Prüfungsbereich nicht ausreichende Leistungen oder in einem Prüfungsbereich ungenügende Leistungen erbracht wurden.

(3) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des entsprechenden Prüfungsbereiches und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(4) Die Ergänzungsprüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.

§ 7
Praktische Prüfung

(1) In den Prüfungsbereichen B bis D gem. § 4 ist obligatorisch eine praktische Prüfung durchzuführen.

(2) Die praktische Prüfung erfolgt vorwiegend in Form einer komplexen Prophylaxesitzung am Patienten mit einer max. Höchstzeit von 90 Minuten.

(3) Die praktische Prüfung umfaßt u.a. folgende Prüfungsteile:

- Mundhygienestatus erstellen,

- ein individuelles häusliches Mundhygienekonzept mit Motivierung und Instruktion erstellen,

- Fluoridanamnese und Therapie,

- weiche und harte sowie klinisch erreichbare subgingivale Beläge entfernen,

- Glattflächenpolitur durchführen,

- Fissurenversiegelung durchführen,

- Fallpräsentation vorstellen.

§ 8
Fachgespräch

(1) Auf der Grundlage der „Praktischen Prüfung“ gem. § 7 soll der Prüfungsteilnehmer in einem Fachgespräch nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Wissen in behandlungstypischen Situationen anwenden zu können.

(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, im Rahmen des Fachgespräches vertiefende und erweiternde Fragestellungen aus fachlich mit eingebundenen arbeitsprozessbezogenen Fällen zu integrieren.

(3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten betragen.

(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen worden sind.

§ 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 30 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

§ 10
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsbereiche gem. § 4 in Verbindung mit §§ 7, 8 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsbereichen gem. § 4 in Verbindung mit § 5 sowie in der Praktischen Prüfung und dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsbereichen erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.

(5) Die Ergebnisse der „Praktischen Prüfung“ gem. § 7 in den Bereichen B bis D sind im Prüfungszeugnis gesondert auszuweisen.

(6) Die Prüfung der Module 1 bis 4 ist bestanden, wenn jeweils mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden, im Modul 4, wenn die Ergebnisse aus schriftlicher und praktischer Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen aufweisen.

(7) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist dem Prüfungszeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.

(8) Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 9 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 11
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung“ werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 12
Übergangsregelung

Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder Zahnmedizinische Fachangestellte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften in der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten befinden, beenden die Fortbildung nach den Bestimmungen der „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 23.2.2000 / 20.5.2000 (MBl. NRW. S. 1603).

§ 13
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer oder der Zahnmedizinischen Fachangestellten zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP)“ treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig treten die „Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung der Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin oder zum Zahnmmedizinischen Prophylaxeassistenten (ZMP) in der Fassung vom 23.2.2000 / 20.5.2000 (MBl. NRW. S. 1603) außer Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 18. September 2008

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Michael  H e i d i n g e r

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 13. Oktober 2008

Dr. Walter  D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2009 S. 156.