Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 29.6.2013

 

Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 29.6.2013

Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein
für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes
vom 29.6.2013

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat aufgrund der §§ 40 Abs. 4, 56 Abs. 1, 62 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), in ihrer Sitzung am 29. Juni 2013 folgende Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.7.13 genehmigt worden ist.

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Fahrtkostenersatz und Entschädigung
der Prüfungsausschüsse

§ 1
Geltungsbereich

1. Die Entschädigungsregelung gilt für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte und Zahnmedizinischer Fachangestellter“ nach § 40 Abs. 4 BBiG, im Bereich der beruflichen Fortbildung „Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin und Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent (ZMP)“, „Zahnmedizinische Fachassistentin und Zahnmedizinischer Fachassistent (ZMF)“, „Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker (DH)“ und „Fachwirtin und Fachwirt für Zahnärztliches Praxismanagement (FZP)“ nach § 56 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 4 BBiG und im Bereich der beruflichen Umschulung nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 BBiG.

Die Entschädigungsregelung gilt zudem für die Mitglieder der „Kommission zur Erstellung von Prüfungsfragen“ (Aufgabenstellungskommission) im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“.

2. Für die zeitliche Inanspruchnahme der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der Aufgabenstellungskommission werden folgende Entschädigungen gewährt.

§ 2
Fahrtkostenersatz

Als Ersatz der Auslagen für Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Benutzung eines Kraftwagens wird ein Kilometergeld in Höhe von 0,75 EUR je Kilometer gewährt.

§ 3
Entschädigung der Prüfungsausschüsse

1. Für die Teilnahme an Sitzungen und an der mündlichen/praktischen Prüfung außerhalb der Arbeits- und Dienstzeit wird pro Stunde eine Entschädigung gewährt in Höhe von

                                                                                                                           20,00 EUR.

2. Für die Teilnahme an Sitzungen und an der mündlichen/praktischen Prüfung während der Arbeits- und Dienstzeit wird pro Stunde eine Entschädigung gewährt in Höhe von

     für Zahnmedizinisches Fachpersonal                                                            20,00 EUR,

     für Berufsschullehrer und angestellte Zahnärzte                                          26,00 EUR,

     für selbständige Zahnärzte                                                                           70,00 EUR,

     sofern ein Verdienstausfall entstanden ist.

3. Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung wird die tatsächliche und notwendige Anwesenheitszeit bei Sitzungen und Prüfungen zugrunde gelegt. Sofern für die Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen An- und Abfahrtszeiten anfallen, erfolgt die Ermittlung nach Satz 1 unter Hinzurechnung des nachstehend aufgeführten Zeitzuschlages:

Gesamt-Kilometer von Praxis/Wohnung zum Sitzungs-/Prüfungsort und zurück:

Zeitzuschläge:

bis 50 km

1 Stunde

bis 100 km

1,5 Stunden

bis 200 km

2,5 Stunden

bis 400 km

4 Stunden

über 400 km

6Stunden.

Abschnitt 2
Aufgabenstellung und Bewertung im Bereich der Ausbildung und Umschulung

§ 4
Entschädigung der Aufgabenstellungskommission

1. Für die Teilnahme an Sitzungen der Mitglieder der „Kommission zur Erstellung von Prüfungsfragen“ wird pro Stunde eine Vergütung in Höhe von            

                                                                                                                            20,00 EUR

gewährt. Vorbereitungszeiten sind gleichzeitig damit abgegolten.

2. Für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung wird die tatsächliche und notwendige Anwesenheitszeit bei Sitzungen zugrunde gelegt. Sofern für die Teilnahme an Sitzungen An- und Abfahrtszeiten anfallen, erfolgt die Ermittlung nach Satz 1 unter Hinzurechnung des nachstehend aufgeführten Zeitzuschlages:

Gesamt-Kilometer von Praxis/Wohnung zum Sitzungs-/Prüfungsort und zurück:

Zeitzuschläge:

bis 50 km

1 Stunde

bis 100 km

1,5 Stunden

bis 200 km

2,5 Stunden

bis 400 km

4 Stunden

über 400 km

6  Stunden.

3. Die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben und die Aufstellung von Bewertungsrichtlinien im Rahmen der schriftlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach vergütet mit einer Pauschale von

                                                                                                                         160,00 EUR,

sofern die Erarbeitung außerhalb von Sitzungen erfolgt und wenn die Prüfungsaufgaben in der Prüfung zur Anwendung kommen.

§ 5
Bewertung von Prüfungsarbeiten

Die Abgeltung für die Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten beträgt je Arbeit

                                                                                                                              4,00 EUR

im Rahmen der Zwischenprüfung pro Prüfungsfach und im Rahmen der Abschlussprüfung (Prüfungsfach Abrechnungswesen) pro Prüfungsteilbereich.

Aufgrund der elektronischen Auswertung von programmierten Prüfungsteilen entfällt für diese die vorgenannte Honorierung.

Abschnitt 3

Aufgabenstellung und Bewertung im Bereich der Fortbildung

§ 6
Aufgabenstellung

1. Die schriftliche Erarbeitung von Prüfungsaufgaben und die schriftliche Aufstellung von Bewertungsrichtlinien im Rahmen der mündlichen/praktischen Prüfung wird je Prüfungssatz vergütet mit einer Pauschale von    

                                                                                                                           15,00 EUR,

sofern die Erarbeitung außerhalb von Sitzungen erfolgt und wenn die Prüfungsaufgaben in der Prüfung zur Anwendung kommen.

Als Prüfungssatz gilt eine zusammenhängende und abschließende Aufgabenstellung im jeweiligen Prüfungsfach.

2. Die Erarbeitung von Prüfungsaufgaben und die Aufstellung von Bewertungsrichtlinien im Rahmen der schriftlichen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach vergütet mit einer Pauschale von

                                                                                                                         160,00 EUR,

sofern die Erarbeitung außerhalb von Sitzungen erfolgt und wenn die Prüfungsaufgaben in der Prüfung zur Anwendung kommen.

§ 7
Bewertung von Prüfungsarbeiten

1. Die Abgeltung für die Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten beträgt je Arbeit

-      für überwiegend konventionelle Prüfungsarbeiten mit bis zu 10 Fragen sowie für überwiegend Multiple-Choice-Prüfungsarbeiten

                                                                                                                             4,00 EUR,

-       für überwiegend konventionelle Prüfungsarbeiten mit bis zu 20 Fragen sowie für Prüfungsarbeiten im Prüfungsfach Abrechnungswesen

                                                                                                               16,00 EUR,

-      für überwiegend konventionelle Prüfungsarbeiten mit mehr als 20 Fragen

                                                                                                               20,00 EUR.

Im Falle von elektronischen Auswertungen von programmierten Prüfungsteilen entfällt für diese die vorgenannte Honorierung.

2. Die Abgeltung für die Durchsicht und Bewertung von Arbeitsproben einschließlich klinischer Dokumentation beträgt je Fall

                                                                                                                           16,00 EUR.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 8
Schlussbestimmungen

1. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dieser Regelung besteht nur, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).

2. Eine Entschädigung nach dieser Regelung wird nur auf Antrag gewährt.

3. Ansprüche nach dieser Regelung erlöschen, wenn der Antrag nicht binnen eines Jahres nach dem anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

4. Diese Entschädigungsregelung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Ausbildungsberuf „Zahnarzthelferin“ vom 14. Dezember 1991 außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 12. Juli 2013

Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ.: 231 - 1200.7 -

Im Auftrag
Dr.  S t o l l m a n n

Die vorstehende Entschädigungsregelung der ZÄK NR für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 24. Juli 2013

Dr. Johannes  S z a f r a n i a k
Präsident

MBl. NRW. 2013 S. 398, geändert am 28.11.2015 (MBl. NRW. 2016 S. 86), 26.11.2016 (MBl. NRW. 2017 S. 78), 11.06.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 846).