Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001

 

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001

Besondere Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung
zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin
und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)
der Zahnärztekammer Nordrhein vom 31.8.2001

Inhalt
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Inhalt der Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung
§ 9 Wiederholungsprüfung
§ 10 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 11 Inkrafttreten
§ 12 Übergangsregelung

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. August 2001 erlässt das beschlussfassende Organ der Zahnärztekammer Nordrhein. in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2001 gem. § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 und § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), die folgenden "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)" als Anlage zur Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen, die durch Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2002 - III B3 –0142.2.1- genehmigt worden sind.

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Aufstiegsfortbildung zur "Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV) erworben worden sind, führt die Zahnärztekammer Nordrhein als "Zuständige Stelle"gem. § 91 BBiG Prüfungen nach den §§ 3 - 6 durch.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, u.a.
a) qualifizierte Funktionen in allen verwaltungsbezogenen Bereichen der Praxis auszuüben;
b) Aufgabenstellungen der gesamten Verwaltungsarbeit und -organisation zu lösen;
c) sachkundig und verantwortlich zur Entlastung des Praxisinhabers Abläufe und praxisbezogene Strukturen auch im Hinblick auf organisatorische Veränderungsprozesse zu gestalten;
d) bei der Ausbildung der Auszubildenden mitzuwirken.
(3) Die erfolgreich absolvierte Prüfung führt zum Abschluss "Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin" oder "Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent."

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg vor einer (Landes-) Zahnärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r früher Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer [im folgenden gilt die Bezeichnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r auch für die frühere Berufsbezeichnung Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer],
2.
eine mindestens einjährige Tätigkeit in dem Beruf gem. Ziff. 1 durch Tätigkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnis etc.,
und
3.
die geforderte Teilnahme an Klausuren und / oder Testaten nachweist.
(2) Für die Entscheidung zur Prüfungszulassung gilt § 10 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen entsprechend.

§ 3
Inhalt der Prüfung

Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der "Fortbildungsordnung für die Durchführung der Fortbildung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten" festgelegten Lerngebiete.

§ 4
Gliederung der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

A) Abrechnungswesen
B) Praxisorganisation und –management
C) Rechts- und Wirtschaftskunde
D) Anwendungsbezogene Datenverarbeitung
E) Kommunikation / Rhetorik
F) Ausbildungswesen / Pädagogik

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) In den gem. § 4 genannten Prüfungsfächern ist eine schriftliche Prüfung durchzuführen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt für die Prüfungsfächer gem. § 4 insgesamt zehn Stunden als max. Höchstwert.
(3) Einzelne Prüfungsfächer können in der Bearbeitung zeitlich vorgezogen und bewertet werden.

§ 6
Mündliche Prüfung

Im Prüfungsfach "E" wird eine mündliche Prüfung in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgespräches durchgeführt. Geprüft wird die Fähigkeit, ein Thema klar zu erfassen und es inhaltlich einwandfrei darzustellen.

Die Prüfung der Prüfungsfächer A bis D und F kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann.

§ 7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf § 29 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen wird verwiesen.

§ 8
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer gem. § 4 in Verbindung mit §§ 5,6 werden jeweils einzeln mit einer Endnote bewertet.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Mittel der jeweiligen Endnoten gem. Absatz 1.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungszeugnis gem. § 23 Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen auszustellen, aus dem sich die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Bewertungen und das Gesamtergebnis ergeben müssen.

Im Falle der Freistellung von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern gem. § 7 sind Ort, Datum sowie die zuständige (Landes-) Zahnärztekammer der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 9
Wiederholungsprüfung

(1) Eine Fortbildungsprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und -fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 8 und 9 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen Anwendung.

§ 10
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Rechtsvorschriften werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Rechtsvorschriften treten nach Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 2. März 1991 (SMBl. NRW 2123) außer Kraft.

§ 12
Übergangsregelung

Teilnehmer des ZMV-Lehrgangs, die diese Maßnahme vor Inkrafttreten dieser "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZMV" begonnen haben, erhalten die Möglichkeit, die Qualifikation zur ZMV innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur ZMV", noch nach der Prüfungsordnung zur ZMV vom 2.3.1991 (SMBl. NRW 2123) zu erreichen.

Vorstehende "Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin und zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenten (ZMV)" werden hiermit ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Düsseldorf, den 13.02.2002
Ort, Datum
Dr. Peter E n g e l
Unterschrift des Präsidenten der
Zahnärztekammer Nordrhein

Genehmigt.
Düsseldorf, den 4. Februar 2002
Ministerium
für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2.1 -
Im Auftrag
(G o d r y)

MBl. NRW. 2002 S. 315.