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Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997

 

Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 19. April 1997

Geschäftsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 19. April 1997

Präambel

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 19. April 1997 aufgrund des § 23 Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S 204/SGV. NW.2122)) die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 - V B 3 - 0810.61 - genehmigt worden ist.

Inhaltsverzeichnis:

I. Abschnitt
Sitzungen der Kammerversammlung

§ 1 Ankündigung und Einberufung

§ 2 Durchführung der Sitzungen

§ 3 Anträge und Anfragen

§ 4 Redeordnung

§ 5 Abstimmung

§ 6 Wahlen

§ 7 Ordnungsvorschriften

§ 8 Sitzungsniederschrift

§ 9 Fristen

§ 10 Videokonferenz

§ 11 Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren

II. Abschnitt
Sitzungen des Vorstandes

§ 12 Ankündigung und Einberufung

§ 13 Durchführung der Sitzungen

III. Abschnitt
Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Kreisstellen

§ 14 Einberufung

§ 15 Durchführung der Sitzungen

IV. Abschnitt

Sitzungen der Bezirksstellenversammlungen

§ 16 Einberufung und Durchführung der Sitzungen

V. Abschnitt
Sitzungen der Ausschüsse

§ 17 Allgemeines

§ 18 Einberufung

§ 19 Durchführung der Sitzungen

VI. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 21 In-Kraft-Treten

I. Abschnitt
Sitzungen der Kammerversammlung

§ 1
Ankündigung und Einberufung

(1) Der Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident hat die Einberufung einer Kammerversammlung unter Angabe von Ort und Zeit durch einfachen Brief oder in Textform in einem elektronischen Verfahren den Mitgliedern der Kammerversammlung gemäß § 26 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes und § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung anzukündigen. Die Ankündigung hat spätestens 6 Wochen vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu erfolgen.

(2) Die Einberufung der Kammerversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit sowie Übermittlung der Beratungsunterlagen den Mitgliedern der Kammerversammlung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung durch den Präsidenten schriftlich durch einfachen Brief oder in Textform in einem elektronischen Verfahren mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde gemäß § 28 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes einzuladen.

(3) Für Kammerversammlungen, die nach § 26 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes einzuberufen sind, entfällt die Ankündigung. Die Einberufung erfolgt nach Abs. 2.

(4) Maßgebend für die Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum des Poststempels oder das Datum der Übermittlung in einem elektronischen Verfahren.

(5) Bei Durchführung dieser Geschäftsordnung wird der Präsident gemäß § 26 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes durch den Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsident an der Einberufung und Leitung der Sitzung der Kammerversammlung verhindert, obliegen diese Aufgaben dem gemäß § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung vom Präsidenten bestimmten Mitglied des Kammervorstandes.

§ 2
Durchführung der Sitzungen

(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt gemäß § 26 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes die Sitzung der Kammerversammlung.

(2) Die Sitzung der Kammerversammlung wird mit der Feststellung ihrer satzungsgemäßen Einberufung eröffnet.

(3) Die Beschlussfähigkeit nach § 20 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes wird, nach namentlichem Aufruf der stimmberechtigten Mitglieder, durch den Präsidenten festgestellt. Verspätet eintreffende Mitglieder haben dem Präsidenten von ihrem Erscheinen Kenntnis zu geben.

(4) Der Geschäftsführer der Kammer und die Geschäftsführer in den Bezirksstellen nehmen in der Regel an der Sitzung der Kammerversammlung teil.

(5) Der Präsident bestellt die Protokollführung, den Führer der Rednerliste und mindestens zwei Mitglieder der Kammerversammlung zur Stimmenzählung bei Abstimmungen. Ein Zählbüro zu Ermittlung des Ergebnisses geheimer oder namentlich öffentlicher Abstim­mungen wird vom Präsidenten bei Bedarf ernannt. Es besteht aus vier Mitgliedern der Kammerversammlung und einem Mitglied der Protokollführung.

(6) Der Präsident gibt die Tagesordnung und die gestellten Anträge bekannt.

(7) Der Präsident ruft jeden Punkt der Tagesordnung zur Beratung auf. Abweichungen in der Reihenfolge, Zusammenfassung oder Unterteilung von Punkten bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

(8) Der Präsident muss mit Mehrheitsbeschluss der Anwesenden die Sitzung unterbrechen. Die Zeitdauer der Unterbrechung ist bekannt zu geben. Eine Unterbrechung der Sitzung nach eigenem Ermessen des Präsidenten ist auf höchstens zehn Minuten beschränkt.

(9) Bei Störung der Ordnung nach § 7 Abs. 2 muss der Präsident die Sitzung unterbrechen, bis die Ordnung wieder hergestellt ist.

(10) Der Präsident schließt die Versammlung, wenn alle Tagesordnungspunkte behandelt sind und keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen.

(11) Der Präsident kann unabhängig von der Tagesordnung die Sitzung entweder nach festgestellter Beschlussunfähigkeit oder mit Mehrheitsbeschluss der Anwesenden schließen. Er kann sie auch nach vorausgegangener Unterbrechung schließen, wenn die Sitzung nicht mehr entsprechend der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung fortgeführt werden kann. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er gemeinsam mit den Protokollführern den Sitzungsraum; dadurch ist die Sitzung geschlossen.

(12) Punkte der Tagesordnung, die in einer Sitzung nicht abschießend beraten worden sind, werden in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen.

(13) In der Niederschrift sind festzuhalten:

1. Ort, Datum, Beginn, Ende und Tagesordnung der Sitzung,

2. namentliche Aufstellung der nichterschienenen Mitglieder,

3. der sinngemäße Verlauf in zeitlicher Reihenfolge unter Nennung der beteiligten Redner,

4. der Wortlaut aller Anträge mit Begründung und aller Beschlüsse,

5. die Ergebnisse der Abstimmungen,

6. der Termin für Einsprüche nach § 8 Abs. 2.

(14) Die Niederschrift ist vom Präsidenten und von den Protokollführern zu unterzeichnen.

§ 3
Anträge und Anfragen

(1) Antrags- und frageberechtigt sind die Mitglieder der Kammerversammlung.

(2) Sämtliche Anträge und Anfragen, mit Ausnahme der Anträge nach Abs. 8, sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen und vom Antragsteller zu unterzeichnen. Bei mehreren Antragstellern genügt die Unterschrift eines Antragstellers.

(3) Die Anträge nach den Abs. 4 und 5 sind mit schriftlicher Begründung zu versehen.

(4) Anträge und Anfragen nach Ankündigung der Kammerversammlung sind spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin beim Präsidenten einzureichen. Diese Anträge und Anfragen sind in jedem Fall Bestandteil der Tagesordnung und dieser im Wortlaut beizufügen. Anfragen sind nur vom Fragesteller zu stellen und von einem Beauftragten des Vorstandes zu beantworten. Bis zu drei Zusatzfragen des Fragestellers sind erlaubt.

(5) Anträge und Anfragen nach Einberufung der Kammerversammlung, die bis zum 6. Arbeitstag vor Versammlungstermin eingegangen sind, hat der Präsident der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich zu übergeben. Beziehen sich die Anträge und Anfragen auf Punkte der Tagesordnung, so werden sie Bestandteil des jeweiligen Tagesordnungspunktes. Beziehen sie sich nicht auf einen Punkt der Tagesordnung, so entscheidet die Versammlung mit Mehrheit der Anwesenden über ihre Aufnahme in die Tagesordnung. Bei Annahme wird die Tagesordnung entsprechend ergänzt. Sie werden dann als letzter Punkt der Tagesordnung behandelt.

(6) Dringlichkeitsanträge können jederzeit gestellt werden. Die Dringlichkeit ist von dem Antragsteller zu begründen. Die anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung beschließen über die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit. Bei Bejahung der Dringlichkeit erfolgt die Behandlung am Schluss der Tagesordnung, sofern sich der Dringlichkeitsantrag nicht auf einen noch anstehenden Tagesordnungspunkt bezieht und sachlich mit diesem behandelt werden muss.

(7) Alle Anträge und Anfragen, die während der Aussprache zu Punkten der Tagesordnung gestellt werden, sind dem Präsidenten in schriftlicher Form zu übergeben und von diesem vor neuer Worterteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs bekannt zu geben.

(8) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie dürfen sich lediglich beziehen auf:

a) Begrenzung der Redezeit,

b) Schluss der Rednerliste,

c) Schluss der Debatte,

d) Übergang zur Tagesordnung,

e) Vertagung des Tagesordnungspunktes,

f) Überweisung an einen Ausschuss,

g) Form des Abstimmungsverfahrens nach § 5 Abs. 2; § 6 Abs. 7,

h) Unterbrechung der Sitzung.

Anträge dieser Art können von Mitgliedern der Kammerversammlung nur gestellt werden, wenn sie sich an der Aussprache über den betreffenden Gegenstand nicht beteiligt haben.

(9) Unerledigte Anträge werden in der folgenden Sitzung nach dem Bericht des Präsidenten behandelt.

§ 4
Redeordnung

(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung erhält zunächst der Berichterstatter oder der Antragsteller das Wort. Anschließend eröffnet der Präsident die Aussprache.

(2) Zur Teilnahme an der Aussprache sind die gewählten Mitglieder der Kammerversamm­lung berechtigt. Der Präsident kann darüber hinaus Berichterstatter der Kammerversammlung, Ausschussmitglieder und Geschäftsführer der Kammer zur Auskunftserteilung heranziehen, andere Personen jedoch nur mit Zustimmung der Versammlung. Absatz 7 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Wortmeldungen erfolgen persönlich beim Führer der Rednerliste nach Eröffnung der Aussprache.

(4) Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann hiervon im Einverständnis mit den vorgemerkten Rednern abweichen.

(5)Der Präsident hat Redner, die vom Behandlungsgegenstand abweichen, zur Sache zu rufen. Er kann ihnen nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen.

(6) Der Präsident kann jederzeit das Wort ergreifen. Will er selbst zur Sache sprechen, so gibt der den Vorsitz nach § 1 Abs. 5 ab.

(7) Außer der Reihe erhalten zur Sache das Wort:

1. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde,

2. der Berichterstatter der Kammerversammlung

3. Mitglieder der Kammerversammlung, die Tatsachen zur Klärung bekannt geben wollen,

4. Antragsteller zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 8,

5. Sprecher zur Geschäftsordnung.

Die Redezeit zu den Nummern 3 bis 5 ist auf fünf Minuten begrenzt.

(8) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache über den zur Beratung stehenden Tagesordnungspunkt für die Dauer von höchstens fünf Minuten erteilt.

(9) Die Redezeit kann durch Beschluss der Kammerversammlung beschränkt werden. Wird die festgesetzte Redezeit überschritten, so wird dem Redner vom Präsidenten nach zweimaliger Mahnung das Wort entzogen. In diesem Falle kann dem Betreffenden über den gleichen Gegenstand nicht noch einmal das Wort erteilt werden.

(10) Erfolgt keine weitere Wortmeldung, so erteilt der Präsident dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Schlusswort und schließt danach die Aussprache.

(11) Werden während der Aussprache Anträge zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 8 Buchstabe b ‑ f gestellt, so sind vor erneuter Worterteilung die in der Rednerliste eingetragenen Personen bekannt zu geben. Die Aussprache ist damit unterbrochen. Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen. Außer dem Antragsteller wird nur noch einem Redner gegen den Antrag das Wort erteilt.

(12) Nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Rednerliste erhalten nur noch diejenigen das Wort, die bereits bei Stellung dieses Antrages auf der Rednerliste eingetragen waren, sowie hiernach der Antragsteller das Schlusswort. Nach Annahme von Anträgen auf Schluss der Debatte oder Übergang zur Tagesordnung ist die Aussprache über den betreffenden Punkt der Tagesordnung beendet, sofern nicht der Berichterstatter oder Antragsteller das Schlusswort verlangt. In beiden Fällen kann auch der in § 4 Abs. 6 und Abs. 7 Nr. 2 bis 5 angeführte Personenkreis keine Worterteilung mehr erhalten.

§5
Abstimmung

(1) Nach Abschluss der Aussprache werden die Anträge nach § 3 zur Abstimmung gestellt.

(2) Formen der Abstimmung:

a) Akklamation,

b) geheime Abstimmung,

c) namentlich öffentlich.

Im Allgemeinen erfolgt die Abstimmung durch Akklamation. Die Abstimmungsformen nach Buchstabe b oder c bedürfen der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder.

(3) Abstimmungsberechtigt sind die anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung. Stimmabgabe ist nur persönlich innerhalb des Tagungsraumes möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(4) Bestehen Zweifel an der Beschlussfähigkeit, so hat der Präsident diese nach Namensaufruf vor der Abstimmung festzustellen. Nach der Anzweifelung ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.

(5) Über mehrere, den gleichen Gegenstand betreffende Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in welcher sie gestellt wurden.

(6) Abweichend von Abs. 5 wird über einen weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Als weitergehend ist anzusehen, was den bestehenden Zustand am stärksten verändert. Über Zweifelsfälle in der Reihenfolge entscheidet der Präsident.

(7) Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung gehen in jedem Falle vor.

(8) Soweit Gesetz oder Hauptsatzung nichts anderes vorschreiben, fasst die Kammerversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, sind als solche vom Präsidenten vor der Abstimmung zu bezeichnen.

(9) Der Präsident eröffnet die Abstimmung. Nach Eröffnung der Abstimmung kann das Wort in keinem Falle mehr erteilt werden.

(10) Der Präsident stellt ‑ ausgenommen bei Wahlen ‑ für die Abstimmung die Frage so, dass entweder zugestimmt oder abgelehnt werden kann. Stimmenthaltung ist möglich.

(11) Stimmenthaltungen dürfen weder den zustimmenden noch den ablehnenden Stimmen hinzugezählt werden. Sie gelten jedoch als abgegebene gültige Stimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Zustimmungen die Zahl der Ablehnungen übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12) Ungültig sind Stimmen, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht mit Sicherheit zu erkennen ist.

(13) Das Ergebnis geheimer oder namentlich öffentlicher Abstimmungen ermittelt das Zählbüro.

(14) Der Präsident hat das Ergebnis von Abstimmungen nach Abs.13 unter Angabe der Zahl der Zustimmungen, Ablehnungen, Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen bekannt zu geben.

§ 6
Wahlen

(1) Der Präsident hat das zu besetzende Ehrenamt zu benennen und zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern.

(2) Grundsätzlich sind alle Ehrenämter durch gesonderte Wahlgänge einzeln zu besetzen. Von diesem Grundsatz kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewichen werden.

(3) Die von der Kammerversammlung vorzunehmenden Wahlen richten sich nach den Namensvorschlägen, die dem Präsidenten schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden sind.

(4) Die Wahlvorschläge werden vom Präsidenten in der Reihenfolge ihres Eingangs bekannt gegeben und zur Aussprache gestellt.

(5) Die Aussprache erfolgt nach den Grundsätzen der Redeordnung mit der Einschränkung, dass dieRedezeit in jedem Falle auf fünf Minuten begrenzt ist. Worterteilungen außer der Reihe sind nur möglich an Vertreter der Aufsichtsbehörde, an Antragsteller zur Geschäftsordnung und beiWortmeldungen zur Geschäftsordnung.

(6) Nach Abschluss der Aussprache werden die Wahlvorschläge nach erneuter Bekanntgabe der Namen zur Abstimmung gestellt. Für die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 5.

(7) Formen der Wahl:

a) geheime Wahl,

b) Akklamation.

(8) Liegen für ein Ehrenamt mehrere Vorschläge vor, so ist geheim abzustimmen.

(9) Es gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang eine Stimmenmehrheit (mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen) nicht zustande, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Es gilt dann derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Abweichungen hiervon bestimmt § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung.

§ 7
Ordnungsvorschriften

(1) Der Präsident hat für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung der Kammerversammlung zu sorgen.

(2) Bei Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs muss der Präsident die Sitzung unterbrechen, wenn sie nicht mehr entsprechend der Satzung oder der Geschäftsordnung durchzuführen ist. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er zum Zeichen der Unterbrechung seinen Platz.

(3) Zwischenrufe sind vom Präsidenten zu verbieten, wenn sie in eine Zwiesprache mit dem Redner ausarten oder ihn wiederholt in seinem Vortrag stören.

(4) Der Präsident hat Anwesende auf die Geschäftsordnung zu verweisen, wenn sie ohne Worterteilung sprechen, persönlich verletzende Ausführungen machen oder Ruhe und Ordnung stören.

(5) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident Ruhestörer nach zweimaligem vergeblichen Hinweis aus dem Saal weisen. Ist der Ausgeschlossene Mitglied der Kammerversammlung, so kann er für sich sofort schriftlich begründeten Einspruch beim Präsidenten erheben. Dieser Einspruch ist wie ein Antrag zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 8 Buchstabe h zu behandeln. Über den Einspruch beschließt die Kammerversammlung ohne Aussprache.

§ 8
Sitzungsniederschrift

(1) Eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 2 Abs. 13 und Abs. 14 dieser Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern der Kammerversammlung innerhalb von acht Wochen nach Beendigung der Sitzung zuzuleiten.

(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Niederschrift beim Präsidenten einzureichen.

(3) Der Präsident entscheidet, ob die beantragten Berichtigungen oder Ergänzungen Teile der Niederschrift werden.

(4) Werden die Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge Teile der Niederschrift, so sind sie der Kammerversammlung zu ihrer nächsten Sitzung mit den Sitzungsunterlagen als besonderer Tagesordnungspunkt bekannt zu geben.

(5) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Präsidenten Anträge nach Abs. 2 nicht eingegangen sind, oder eingegangene Anträge vom Präsidenten als Bestandteile der Niederschrift anerkannt worden sind.

(6) Werden Anträge nach Abs. 2 nicht anerkannt, so hat der Präsident die Ablehnung dem Antragsteller umgehend mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers muss der Antrag nach § 3 Abs. 4 der Kammerversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

(7) Die mit Abs. 6 notwendig gewordene Genehmigung der Niederschrift durch die Kammerversammlung ist in der nächsten Sitzung als erster Punkt der Tagesordnung zu behandeln.

§ 9
Fristen

Die Einhaltung der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen ist in den Fällen des § 2 Abs. 11 nicht erforderlich. Die Aufsichtsbehörde ist davon zu unterrichten.

§ 10

Videokonferenz

(1) Findet eine Sitzung der Kammerversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation als Videokonferenz statt, gelten die §§ 1 bis 9 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen.

a) Es gilt als anwesend, wer nach Authentifizierung an der Sitzung als Videokonferenz teilnimmt.

b) In der Ankündigung und Einberufung der Kammerversammlung gemäß § 1 wird die Angabe des Ortes durch den Hinweis auf die Durchführung als Videokonferenz ersetzt. Die Einberufung muss zudem die Teilnahmemöglichkeit zur Sitzung als Videokonferenz benennen. Beides ist in die Niederschrift gemäß § 2 Abs. 13 anstelle der Angabe des Ortes aufzunehmen.

c) In Abweichung zu § 2 Abs. 5 S. 2 und S. 3 und § 5 Abs. 13 erfolgt die Ermittlung des Ergebnisses geheimer oder namentlich öffentlicher Abstimmungen im Wege von elektronischen Verfahren.

d) In Abweichung zu § 2 Abs. 11 S. 3 beendet der Präsident die Videokonferenz, sofern er sich kein Gehör verschaffen kann; dadurch wird die Sitzung geschlossen.

e) Sofern Anträge nach Maßgabe des § 3 während der Sitzung als Videokonferenz eingereicht werden, wird ein bestehendes Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis im Wege der elektronischen Kommunikation der Videokonferenz ersetzt. Die Absendung des Antrags gilt als Unterzeichnung.

f) Abstimmungen und Wahlen erfolgen im Wege der elektronischen Kommunikation unmittelbar während der Videokonferenz. In Abweichung zu § 5 Abs. 3 S. 1 und S. 2 sind abstimmungsberechtigt die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Kammerversammlung; eine Stimmabgabe ist nur im Rahmen der Videokonferenz möglich. Soweit geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen nicht möglich sind, werden diese im Nachgang zu der Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchgeführt.

g) In Abweichung zu § 7 Abs. 2 kann der Präsident die Videokonferenz auf technischem Wege unterbrechen. Jede Unterbrechung der Videokonferenz ist in der Bildübertragung währenddessen anzuzeigen.

h) In Abweichung zu § 7 Abs. 5 S. 1 und S. 2 kann der Präsident wegen gröblicher Verletzung der Ordnung Ruhestörer nach zweimaligem vergeblichen Hinweis von der Videokonferenz ausschließen; der Ausschluss ist anzukündigen. Ist der Ausgeschlossene Mitglied der Kammerversammlung, so kann er unmittelbar nach Ankündigung des bevorstehenden Ausschlusses mündlich oder in Textform im Wege der elektronischen Kommunikation der Videokonferenz für sich begründeten Einspruch beim Präsidenten erheben.

(2) Die Teilnahme von Kammerangehörigen gemäß § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung an einer Sitzung als Videokonferenz wird durch den Zugang zur laufenden Bild- und Tonübertragung ermöglicht; sie bedarf der vorherigen Anmeldung spätestens drei Tage vor der Sitzung beim Präsidenten.

§ 11

Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren

(1) Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt als anwesend, wer an dem Verfahren teilnimmt.

(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden durch Übersendung der Beratungs-/ Wahlunterlagen über die anstehende Abstimmung oder Wahl sowie das Beschlussverfahren informiert und zur Beschlussfassung mit einer Frist von mindestens vier Wochen aufgefordert. Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.

(3) Die Übersendung der Beratungs-/Wahlunterlagen nach Abs. 2 und die Stimmabgabe der Mitglieder der Kammerversammlung erfolgen bei einem schriftlichen Beschlussverfahren in Schriftform. In einem elektronischen Beschlussverfahren erfolgt dies in Textform im Wege der elektronischen Kommunikation.

(4) Über das Verfahren und das Ergebnis der Abstimmungen oder Wahlen ist eine Niederschrift zu erstellen, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. § 8 gilt entsprechend.

II. Abschnitt
Sitzungen des Vorstandes

§ 12

Ankündigung und Einberufung

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vor jeder Kammerversammlung zusammen.

(2) Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident hat die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Angabe von Ort und Zeit durch einfachen Brief oder in Textform in einem elektronischen Verfahren den Mitgliedern des Vorstands anzukündigen. Die Ankündigung hat spätestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Sitzungstermin zu erfolgen.

(3) Die Einberufung der Vorstandssitzung ist unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit sowie Übermittlung der Beratungsunterlagen den Mitgliedern des Vorstandes spätestens eine Woche vor der Sitzung durch den Präsidenten schriftlich durch einfachen Brief oder in Textform in einem elektronischen Verfahren mitzuteilen. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung beim Präsidenten beantragt. Die beantragte Vorstandssitzung hat innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden. In diesen Fällen entfällt eine Ankündigung nach Abs. 2 und die Einberufung erfolgt nach Abs. 3.

§ 13
Durchführung der Sitzungen

(1)Für die

a) Durchführung der Sitzungen

b) Anträge

c) Redeordnung

d) Abstimmung

e) Wahlen

f) Ordnungsvorschriften

g) Sitzungsniederschrift

gelten die Vorschriften des I. Abschnittes sinngemäß.

(2) Für eine Videokonferenz gilt § 10 entsprechend, sofern für den Vorstand nichts anderes geregelt ist.

(3) Für eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11 entsprechend, sofern für den Vorstand nichts anderes geregelt ist.

III. Abschnitt
Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Kreisstellen

§ 14
Einberufung

(1) Die Sitzung des Mitgliederversammlung der Kreisstelle wird einberufen vom Obmann der Kreisstelle bzw. im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter. Eine Einberufung kann auch erfolgen durch die Organe der Kammer. In diesem Falle ist der zuständige Kreisstellenobmann vorher zu hören und ihm auf Wunsch die Einberufung zu überlassen.

(2) Sitzungen einer Mitgliederversammlung der Kreisstelle sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Kreisstelle diese schriftlich beim Präsidenten der Kammer beantragt, der seinerseits die Einberufung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages vornimmt. In diesem Falle hat der Präsident den Vorsitzenden der zuständigen Bezirksstelle umgehend zu unterrichten.

(3) Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich oder in Textform in einem elektronischen Verfahren unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens zehn Tage vor Sitzungstermin versandt werden. Maßgebend ist das Datum des Poststempels oder das Datum der Übermittlung in einem elektronischen Verfahren.

(4) Mehrere Mitgliederversammlungen der Kreisstellen einer Bezirksstelle können zu einer gemeinsamen Sitzung vereinigt werden.

(5) Die Bestellung der Redner erfolgt durch den Einberufenden.

(6) Anfallende Kosten bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten.

§ 15
Durchführung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Kreisstellen sind öffentlich für die Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein. Über die Teilnahme anderer Personen entscheidet die Versammlung.

(2) Die Leitung von Sitzungen einer Mitgliederversammlung der Kreisstelle hat der Einberufende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter bzw. Beauftragter. Über die Leitung gemeinsamer Sitzungen von Mitgliederversammlungen der Kreisstellen stimmen sich die Einberufenden ab.

(3) Der Leiter der Sitzung bestellt im Bedarfsfall die Protokollführung und den Führer der Rednerliste.

(4) Zur Teilnahme an der Aussprache sind berechtigt alle Mitglieder der einberufenen Mitgliederversammlung der Kreisstelle, der Vorsitzende der zuständigen Bezirksstelle und sein Stellvertreter, die Mitglieder der Organe der Kammer und ggf. die auf der Tagesordnung genannten Redner. Andere Teilnehmer können sich an der Aussprache beteiligen, wenn die Versammlung einverstanden ist.

(5) Der Sitzungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Er kann hiervon im Einverständnis mit den vorgemerkten Rednern abweichen.

(6) Der Sitzungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen, ebenso der Beauftragte der Organe der Kammer oder der Vorsitzende der zuständigen Bezirksstelle.

(7) Außer der Reihe erhalten Antragsteller und Sprecher zur Geschäftsordnung das Wort. Die Redezeit ist auf fünf Minuten begrenzt.

(8) Werden Wünsche vorgebracht, die der Obmann einer Kreisstelle vertreten soll, der seinerseits den Vorstand der Kammer sofort unterrichtet, so hat der Sitzungsleiter hierüber im Sinne einer Entschließung abstimmen zu lassen. Die Wünsche sind wie Anträge vor der Abstimmung schriftlich zu formulieren und zu verlesen. Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder der einberufenen Mitgliederversammlung der Kreisstelle. Die Entschließung ist dem Vorsitzenden der Bezirksstelle umgehend zuzuleiten.

(9) Nach der Sitzung hat der Sitzungsleiter den Vorsitzenden der Bezirksstelle zu verständigen unter Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmerzahl und Tagesordnung.

(10) Für eine Videokonferenz gilt § 10 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe e und Abs. 2 sinngemäß.

(11) Für eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11 sinn-gemäß.

IV. Abschnitt

Sitzungen der Bezirksstellenversammlungen

§ 16

Einberufung und Durchführung der Sitzungen

Für die

a) Einberufung

b) Durchführung der Sitzungen

gelten die Vorschriften des III. Abschnittes sinngemäß, soweit nichts anderes geregelt ist.

Die Verständigung gemäß § 15 Abs. 9 erfolgt insoweit an den Vorstand der Zahnärztekammer Nordrhein.

V. Abschnitt
Sitzungen der Ausschüsse

§ 17
Allgemeines

(1) Ausschüsse im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die von den Organen der Kammer (§ 15, § 16 u. § 17 der Hauptsatzung) bestellten Ausschüsse bzw. Referenten.

(2) Jedem Ausschuss müssen mindestens 3 Mitglieder angehören.

(3) Die Mitglieder müssen Zahnärzte und Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein sein, soweit nicht Gesetz, Satzung oder bestehende Verträge anderes vorschreiben.

§ 18
Einberufung

(1) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen.

(2) Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden des Ausschusses im Benehmen mit der Geschäftsführung. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder es verlangt.

(3) Alle Ausschüsse können durch die Organe der Kammer einberufen werden.

(4) Die Einladung der Ausschussmitglieder kann schriftlich, mündlich oder in Textform in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

§ 19
Durchführung der Sitzungen

(1) Die Durchführung der Ausschuss-Sitzungen richtet sich nach dieser Geschäftsordnung, soweit nicht Gesetz, Hauptsatzung oder bestehende Verträge anderes vorschreiben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Jeder Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Formen der Wahl:

a) geheime Wahl,

b) Akklamation.

(4) Liegen für ein Ehrenamt mehrere Vorschläge vor, so ist geheim abzustimmen.

(5) Es gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Bis zur Wahl des Vorsitzenden übernimmt das älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.

(7) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist Sprecher des Ausschusses.

(8) Die Ausschüsse können einzelne Ausschussmitglieder mit Sonderaufgaben beauftragen.

(9) Die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Personen beratend hinzuziehen.

(10) An jeder Ausschuss-Sitzung nimmt in der Regel ein Vertreter der Geschäftsführung teil.

(11) Der Vorsitzende bestellt die Protokollführung.

(12) Der Vorsitzende kann die Sitzung jederzeit nach Mehrheitsbeschluss unterbrechen oder beenden.

(13) Der Vorsitzende kann die Sitzung auch nach vorausgegangener Unterbrechung schließen, wenn diese nicht mehr entsprechend der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung fortgeführt werden kann.

(14) Von jeder Ausschuss-Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; darin sind festzuhalten:

1. Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung,

2. namentliche Aufstellung der Teilnehmer,

3. der sinngemäße Sitzungsablauf,

4. die Ergebnisse gefasster Beschlüsse.

(15) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird innerhalb von sechs Wochen den Ausschussmitgliedern und dem Präsidenten zugeleitet.

(16) Für eine Videokonferenz gilt § 10 Abs. 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe d sinngemäß, sofern für die Ausschüsse nichts anderes bestimmt ist.

(17) Für eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gilt § 11 sinngemäß, sofern für die Ausschüsse nichts anderes bestimmt ist.

VI. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 20
Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Alle personenbezogenen Begriffe dieser Geschäftsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 18. November 1967, zuletzt geändert am 20. Mai 1995 (SMBL. NW.2123), außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 9. Juni 1997

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Weber

Die vorstehende Satzung (Geschäftsordnung)
wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 17. Juni 1997

Dr. Schulz-Bongert

Präsident

MBl. NRW. 1997 S. 882.