Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch neue Bek. vom 31.08.2001 - MBl.NRW. S. 312.

 


Historisch: Prüfungsordnung der „Offenen Baustein-Fortbildung" (OBF) der Zahnärztekammer Nordrhein für fortgebildete Zahnarzthelferinnen und -helfer und Zahnmedizinische Fachhelferinnen und -helfer (ZMF) Vom 28. September 1993¹)

 

Historisch:

Prüfungsordnung der „Offenen Baustein-Fortbildung" (OBF) der Zahnärztekammer Nordrhein für fortgebildete Zahnarzthelferinnen und -helfer und Zahnmedizinische Fachhelferinnen und -helfer (ZMF) Vom 28. September 1993¹)

246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MB1. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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Prüfungsordnung der „Offenen Baustein-Fortbildung" (OBF)

der Zahnärztekammer Nordrhein

für fortgebildete Zahnarzthelferinnen und -helfer

und Zahnmedizinische Fachhelferinnen und -helfer

(ZMF) Vom 28. September 1993¹)

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28. September 1993 erläßt die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß §41 Satz l und § 46 Abs. l des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB1. I S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGB1. I S. 1446) die folgende Prüfungsordnung für fortgebildete Zahnarzthelferinnen und -helfer und Zahnmedizinische Fachhelferinnen und -helfer, die durch Erlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. 2.1994 - V B 3 - 01422.1 - genehmigt worden ist.

I.Abschnitt Prüfungsausschüsse

§1 Errichtung

Zur Abnahme der Prüfungen für die berufliche Fortbildung von Zahnarzthelferinnen und -heifern zu fortgebildeten Zahnarzthelferinnen und -heifern bis hin zu Zahnmedizinischen Fachhelferinnen und -heifern errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein Prüfungsausschüsse (§ 46 Abs. l BBiG).

§2 Zusammensetzung und Berufung

1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sind (§ 37 Abs. l, §46 BBiG).

2) Von den sechs Mitgliedern sind zwei Beauftragte der Arbeitgeber, zwei Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Lehrer des Karl-Häupl-Instituts der Zahnärztekammer Nordrhein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2, § 46 BBiG). Von Satz l darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5, § 46 BBiG).

3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Nordrhein für drei Jahre berufen (§ 37 Abs. 3 Satz l, § 46 BBiG).

4) Die Arbeitnehmermitglieder werden von den im Bezirk der Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zweckset^ zung vorgeschlagen (§ 37 Abs. 3 Satz l, § 46 BBiG).

5) Die Lehrer des Karl-Häupl-Instituts der Zaluiärzte-kammer Nordrhein werden im Einvernehmen mit der

. Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 46 BBiG).

6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb .einer von der Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft sie die Zahnärztekammer Nordrhein nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4, § 46 BBiG).

7) Die Mitgliederund stellvertretenden Mitgliederder Prüfungsausschüsse können von der Zahnärztekammer Nordrhein nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5, § 46 BBiG).

8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäunihis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine Entschädigung nach der Entschädigungsordnung für die Prüfungsausschüsse der Zahnarzthelferinnen vom 14. 12. 1991 zu zahlen (§ 37 Abs. 4,§ 46 BÖiG).

§3 Befangenheit

1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfling verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenr linie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein unverzüglich mitzuteilen, spätestens zu Beginn der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Nordrhein, während > der Prüfung der Prüfungsausschuß.

§4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

1) Der Prüfungsausschuß wählt aus-seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreter, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen.

2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§5 Geschäftsführung

1) Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

sind von der Protokollführerin und von der Vorsitzenden

oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt i

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2) Die Sitzungsprotokolle sine oder dem Protokollführer

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§7 , Prüfungstermine

Die Zahnärztekammer Nordrhein bestimmt die Prüfungstermine.

§8 Anmeldung zur Prüfung

1) Der Prüfling hat sich zur Prüfung schriftlich innerhalb der von der Zahnärztekammer Nordrhein bestimmten Frist bei der Geschäftsstelle des Karl-Häupl-Instituts der Zahnärztekammer Nordrhein anzumelden.

') MBl. NW. 1994 S. 487, geändert am 9. 3.1996 (MB1. NW. 1996 S. 1698), 8. 5. 1999 (MBL NEW. 1999 S. 1052).

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235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)

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2) Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen:

1. ein beglaubigter Nachweis über die erfolgreich absolvierte Prüfung zur Zahnarzthelferin oder zum Zahnarzthelfer,

2. bei den Fortbildungsbausteinen 2, 4, 6, 7 und 8 ein , beglaubigter Nachweis über den Besuch eines „Erste-Hüfe-Kurses" (8 Doppel-Stunden), dessen Absolvierung zu Beginn der Offenen Baustein-Fortbildung (OBF) nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf,

3. bei den Fortbildungsbausteinen 4, 6, 7 und 8 ein beglaubigter Nachweis über die Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß § 23 Nr. 4 RöV,

4. bei den Fortbildungsbausteinen l, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 die Nachweise über die Teilnahme an den vorgeschriebenen theoretischen Unterrichtsstunden,

5. bei den Fortbildungsbausteinen 4, 5, 6, 7 und 8 die Testate entsprechend dem Testatheft der Zahnärztekammer Nordrhein über die praktischen Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis, einer Klinik oder einer zahnärztlichen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Erlangung der geforderten Fertigkeiten, und

6. bei den Fortbildungsbausteinen 4,5,6 und 7 die vorgeschriebenen Arbeitsproben (siehe § 20).

3) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von der Zahnärztekammer Nordrhein festgelegt wird und vom Prüfling bei.der Anmeldung, zur Prüfung zu entrichten ist

§9 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

a) die in § 8 genannten Unterlagen vorgelegt hat,

b) eine mindestens „ausreichende" Note aus der Be- . wertung der praktischen Übungen in den Demo-Kursen der Bausteine 4, 5, 7 und 8 erlangt hat, .

c) für die in § 8 Ziffer 6 genannten Arbeitsproben eine mindestens „ausreichende" Note bei der Bewertung durch den Prüfungsausschuß erhalten hat

d) und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.

Sollte der Prüfling keine „ausreichende" Leistung in Punkt b) und/oder c) erbracht haben, sind diese Leistungen zu .wiederholen.

§ 10 . Entscheidung über die Zulassung

1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prü-• fungsausschuß.

2) Die Zulassung ist dem Prüfling rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und des -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wor- • den ist,-vom Prüfungsausschuß bis zum Ende der-Prüfung widerrufen werden.

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung *

. §11 Prüfungsgegenstand (§ 35 BBiG)

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen.Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt

§12 Gliederung und Durchführung, der Prüfungen

1) Die Gliederung der Prüfungen in den einzelnen Bausteinen ergibt sich aus § 20.

2) Soweit körperlich Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§13 Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsausschüsse bestimmen die Prüfungsaufgaben.

§14 Nicht-Öffentlichkeit

1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des aufsichtsführenden Ministeriums und der Zahnärztekammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.

2) Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der .Zahnärztekammer Nordrhein andere Personen als Gäste zulassen.

3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 15 Leitung und Aufsicht

1) Alle Prüfungen werden unter der Verantwortung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses abgenommen. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet jeweils der gesamte Prüfungsausschuß (§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß).

2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und dem Karl-Häupl-Institut die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeitsund Hilfsmitteln ausführt

§16 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungsversuchen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§17 Ausschluß von der Prüfung

• 1) Prüflinge, die sich einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen oder trotz wiederholter Aufforderungen den ergangenen Anweisungen zuwiderhandeln, kann die oder der Aufsichtsführende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen. Über Täuschungshandlungen berichtet der Aufsichtsführende dem Prüfungsausschuß.

2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei yor-• bereiteten Täuschungshandlungen, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 18 Rücktritt, Nichtteilnahme

1) Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht abgelegt

2) Tritt der Prüfling nach. Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der im Krankheitsfalle durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist

3) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück oder bleibt er der Prüfung ohne wichtigen Grund fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entschei-. det der Prüfungsausschuß.

5) Bei Rücktritt oder Nichtteilnahme besteht kein Anspruch auf Wiederholung der Weiterbildung.

246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15, 10. 1999 = MB1. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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IV. Abschnitt

Bewertung, Inhalt der Prüfung

Feststellung und Beurkundung

des Prüfungsergebnisses

§19 Prüfungsnoten

1) Prüfungsleistungen sind nach dem 100-Punkte-System grundsätzlich wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entpre-

chende Leistung

= 100-92 Punkte = Note l = sehr gut;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

- unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut;

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende

Leistung

= unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen

den Anforderungen noch entspricht

-» unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

- unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30- 0 Punkte «= Note 6 = ungenügend.

2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierten Prüfungen ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen. .

§20 Prüfungsinhalte und Bewertung

1. Baustein: Zahnmedizinisches Basiswissen und Chirurgie

Schriftlicher Teil: Fragen aus dem gesamten Gebiet der zahnmedizinischen Grundlagen und der : . Chirurgie

Mündlicher Teil: Sollte im schriftlichen Teil eine aus-(nicht obligat) reichende Leistung nicht erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig • zu werten sind:

• 3. Baustein: Arbeitssicherheit und Praxishygiene

Schriftlicher Teil: Fragen aus den Bereichen Arbeitssicherheit und Arbeitssystematik in der Zahnarztpraxis

Mündlicher Teil: Sollte im schriftlichen Teil eine aus-(nicht obligat) reichende Leistung nicht erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.

4. Baustein: Mitarbeit bei der Mundhygiene und Prophylaxe

Schriftlicher Teil: Fragen aus dem Gebiet der zahnmedizinischen Prophylaxe

Mündlicher Teil: Sollte im schriftlichen Teil eine äus-(nicht obligat) reichende Leistung nicht erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit

. gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wo-bei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.

Praktischer Teil: Die praktische Note ergibt sich aus der Bewertung der praktischen Übungen im Demo-Kurs

Arbeitsproben: . Bewertet werden:

- l bißorientiertes, gesockeltes und getrimmtes Modellpaar

- 5 in der Praxis erstellte Mundhygiene-Indizes

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher. Teil: 60% Praktischer Teil: 20% Arbeitsproben: 20%

. 5. Baustein: Mitarbeit bei parodontalen Maßnahmen

Schriftlicher Teil: Fragen aus dem Gebiet der Parodonto-logie

Mündlicher Teil: Sollte im schriftlichen Teil eine aus-(nicht obligat) reichende Leistung nicht erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.

Praktischer Teil: Die praktische Note ergibt.sich aus der Bewertung der praktischen Übungen im Demo-Kurs

Arbeitsproben: Bewertet werden:

- PA-Staten, Dokumentation der Pla-que- und PA-Indices

- Modellpaar OK7UK dreidimensional gesockelt

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil: 60% Praktischer Teil: 20% Arbeitsproben: 20%

6. Baustein: Mitarbeit bei konservierenden Maßnahmen

Arbeitsproben: Bewertet werden:

Frasaco-Modell mit zwei polierten Amalgamfüllungen, zwei provisorischen Einzelkronen, einem provisorischen Inlay, einer Fissurenversiegelung.

7. Baustein

Mitarbeit bei prothetischen Maßnahmen Arbeitsproben: Bewertet werden:

- Je ein Schaumodell OK/UK (vom Patienten), Superhartgips, gesockelt, mit je einer Seiten- und Frontzahnlücke, vorbereitet mit aufgestellten Ersatzzähnen und hergestellter Tiefziehfolie für Provisorien, jeweils mit Gegenkiefer und individuellen Löffeln.

- Je ein Gipsmodell OK/UK zahnlos (vom Patienten) mit individuellen Löffeln zur Funktionsabformung und Bißschablonen.

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246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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8. Baustein: Mitarbeit bei kieferorthopädischen Maßnahmen

Schriftlicher Teil: Fragen aus dem Gebiet der Kieferorthopädie

Mündlicher Teil: Sollte im schriftlichen Teil eine aus-(nicht obligat) reichende Leistung .nicht erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.

Praktischer Teil: Die praktische Note ergibt sich aui der Bewertung der praktischen Übungen im Demo-Kurs.

Die Prüfungsteile gehen mit folgender Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein:

Schriftlicher Teil: 70% Praktischer Teil: 30%

§22 Zeugnis

Über die bestandene Prüfung, erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein ein Zeugnis entsprechend der Anlagen zur. Fortbildungsordnung für fortgebildete Zahnarzthelferinnen und -helfer und' Zahnmedizinische Fachhelferinnen und -helfer.

§23 Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden.sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

9. Baustein:

Praxisorganisation und >-Verwaltung, Betriebswirtschaftslehre, Rechts- und Berufskunde

Schriftlicher Teil: Fragen aus den Gebieten der Praxisorganisation, Betriebswirtschaftslehre, Rechts- und Berufskunde

Mündlicher Teil: Sollte im schriftlichen Teil eine aus-(nicht obligat) reichende Leistung nicht erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und mündlicher .Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind.

10. Baustein: Zahnärztliches Abrechnungswesen

Schriftlicher Teil: Fragen aus dem gesamten Gebiet der zahnärztlichen Abrechnung

Mündlicher Teil: Sollte im schriftlichen Teil eine aus-(nicht obligat) reichende Leistung nicht erbracht werden, so wird dem Prüfling Gelegenheit •gegeben, diese Mängel durch eine mündliche Prüfung auszugleichen, wobei schriftlicher und • mündlicher Prüfungsteil gleichgewichtig zu werten sind. -

§21 Feststellung des Prüfungsergebnisses

1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Ergebhisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote der Prüfung.

2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach § 20 ermittejte Gesamtnote des jeweiligen Bausteines mindestens „ausreichend" lautet

3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

V. Abscnnitt

§24 Wiederholungsprüfung

1) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt wer-. den.

a) Bei nicht ausreichender Leistung gilt für die Bausteine -l, 3, 9 und 10 folgende Regelung: Die Prüfung kann ohne erneute'Absolvierung des jeweiligen Bausteinkurses zweimal wiederholt werden.

b) Bei nicht ausreichender Leistung gilt für die Bausteine 4, 5, 6, 7 und 8 folgende Regelung:

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der theoretische Teil des jeweiligen Bausteinkurses 1 ebenfalls wiederholt wird.

2) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 25 Rechtsmittelbelehrung

Negative Prüfungsentscheidungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§26 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagenzu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren. . '

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschl.) 28. 9. 93 (3)

§27 2123

Inkrafttreten fclfc»*

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1994 in Kraft Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 24. September 1991 (n.v.) außer Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 9. Februar 1994

Ministerium

für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag Dr. Weber

Die Prüfungsordnung zur „OBF1 wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 17. Februar 1994

Zahnärztekammer Nordrhein

Dr. J. Schulz-Bongert

Präsident

') MBL NW. 1994 S. 999.