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Gebührenordnung der zahnärztlichen Weiterbildung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

 

Gebührenordnung der zahnärztlichen Weiterbildung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Gebührenordnung der zahnärztlichen Weiterbildung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 25. November 2017

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 25. November 2017 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), die folgende Gebührenordnung der zahnärztlichen Weiterbildung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2020 - Az.: G.0923 - genehmigt worden ist:

§ 1

Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren

(1) Gegenstand dieser Gebührenordnung sind Kosten der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bei der Durchführung, Organisation und Überwachung der zahnärztlichen Weiterbildung nach ihrer Weiterbildungsordnung vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 624).

(2) Gebühren werden in folgender Höhe erhoben für:

1.  Anträge auf Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung (Fachzahnarztprüfungen) und Wiederholungsprüfungen: 900 EUR

2. Anträge auf zweijährige Ermächtigung

2.1 Anträge auf Ermächtigung (der Person) zur Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie, Kieferorthopädie, Parodontologie: 500 EUR

2.2 Anträge auf Zulassung oder Wiederzulassung der Weiterbildungsstätte auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie, Kieferorthopädie, Parodontologie: 500 EUR

2.3 Wird der Antrag auf Ermächtigung oder Zulassung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erneut gestellt, weil zum Zeitpunkt des Erstantrags nicht alle Voraussetzungen vorlagen:
2.3.1 Mit Beteiligung des Ausschusses 300 EUR
2.3.2 Ohne Beteiligung des Ausschusses 100 EUR

3. Anträge auf dreijährige Ermächtigung

3.1 Anträge auf Ermächtigung (der Person) zur Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie, Kieferorthopädie, Parodontologie: 500 EUR

3.2 Anträge auf erstmalige Zulassung der Weiterbildungsstätte auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie, Kieferorthopädie, Parodontologie: 1 350 EUR

3.3 Wird der Antrag ohne Zulassung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erneut gestellt, weil zum Zeitpunkt des Erstantrags nicht alle Voraussetzungen vorlagen:
3.3.1 Mit Beteiligung des Ausschusses 300 EUR
3.3.2 Ohne Beteiligung des Ausschusses 100 EUR

3.4 Anträge auf Wiederzulassung der Weiterbildungsstätte auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie, Kieferorthopädie, Parodontologie: 500 EUR

3.5 Anträge auf Wiederzulassung der Weiterbildungsstätte auf dem Fachgebiet der Oralchirurgie, Kieferorthopädie, Parodontologie sofern hierfür eine erneute Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist: 1 350 EUR

4. Antrag auf Beibehaltung der Ermächtigung bei Wechsel oder Verlegung der Weiterbildungsstätte: 150 EUR

5. Regelmäßige Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 2 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016: 500, EUR

6. Antrag auf Beschäftigung eines oder mehrerer zusätzlicher Weiterbildungsassistenten: 500 EUR

7.  Anträge aufgrund von Besonderheitenbeziehungsweise Unregelmäßigkeiten in einem Weiterbildungsverlauf oder im allgemein-zahnärztlichen Jahr, insbesondere auf Anerkennung abweichender aber gleichwertiger Weiterbildungszeiten (§ 16 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016), bei Tätigkeiten in Teilzeit oder Unterbrechungen der Weiterbildung; werden mehrere solcher Besonderheiten beziehungsweise Unregelmäßigkeiten in einem Antrag aufgeführt, fällt die jeweilige Gebühr dieser Nummer nur einmal an:

7.1. Einbeziehung des entsprechenden Fachausschusses nicht erforderlich: 150 EUR

7.2. Einbeziehung des entsprechenden Fachausschusses erforderlich: 500 EUR

8. Zweitschriften für Urkunden: 50 EUR

9. Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung: 50 EUR

10. Anträge auf Erteilung der Gebietsbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“: 50 EUR

11. Anlassbezogene Prüfung nach § 9 Absatz 2 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016, Widerruf oder Rücknahme der Ermächtigung zur Weiterbildung und/oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte (Verfahren nach § 9 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016): bis zu 2 250 EUR     

12. Durchführung einer Prüfung nach § 17 der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016: bis zu 4 000 EUR

(3) Aus Billigkeitsgründen kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners von den Gebühren aus Absatz 2 Nummer 7 eine Ermäßigung oder ein Erlass gewährt werden, wenn die Antragstellung aus Gründen erforderlich wurde, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat. Die Gründe sind durch den Antragssteller glaubhaft zu machen.

§ 2

Auslagen

(1) Werden im Rahmen der Antragsbearbeitung Auslagen notwendig, die über den üblichen Verwaltungsaufwand hinausgehen und daher nicht bereits in die Gebühren nach § 1 Absatz 2 einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden,

2. Aufwendungen für Anfragen bei anderen Behörden, Universitäten oder sonstigen Stellen oder

3. Aufwendungen für die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten oder vergleichbarer Stellungnahmen.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ist der Gebührenschuldner vorab über die Notwendigkeit der Auslagen zu informieren. Ihm ist dabei die voraussichtliche Höhe der Auslagen mitzuteilen. Der Antragsteller ist auf die Möglichkeit der Antragsrücknahme und die Folgen des § 4 hinzuweisen.

§ 3

Fälligkeit

Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig und ist bis zum Ablauf der im Gebührenbescheid festgesetzten Zahlungsfrist zu zahlen. Die vollständige Zahlung der Gebühr ist Voraussetzung für die sachliche Bearbeitung des Antrags.

§ 4

Rückzahlung

(1) Zieht die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller seinen beziehungsweise ihren Antrag/seine beziehungsweise ihre Anträge zurück, besteht ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung der Gebühr nur dann, wenn noch nicht mit der sachlichen Bearbeitung des Antrages/der Anträge begonnen wurde. Ist mit der Bearbeitung des Antrages/der Anträge begonnen worden, erfolgt eine ganze oder teilweise Erstattung, sofern dies aus Billigkeitsgründen geboten ist.

(2) Bei Rücktritt von einer Prüfung, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. Ausnahmsweise ist eine teilweise oder vollständige Erstattung aus Billigkeitsgründen zulässig.

§ 5

Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. In Bezug auf das Fachgebiet Kieferorthopädie tritt diese Gebührenordnung allerdings erst frühestens am 1. Januar 2018 in Kraft; erfolgt eine Veröffentlichung dieser Gebührenordnung nach dem 1. Januar 2018, richtet sich das Inkrafttreten nach Satz 1. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1364) zuletzt geändert am 20. November 2010 (MBl. NRW. 2014 S. 389) jeweils außer Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den

Ausgefertigt:

Münster, den 24. Juli 2019

  

Dr. Klaus  B a r t l i n g

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2020 S. 132, geändert am 29. Juli 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 590).