Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse

 

Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse

Gebührenordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen
zahnärztlichen Kenntnisstandes sowie der zahnärztlichen Sprachkenntnisse

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2004 aufgrund des § 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), über den Erlass der nachfolgenden Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Gebührenordnung und Höhe der Gebühren

(1) Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe erhebt Gebühren für die Prüfungen zur Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes sowie der Überprüfung der zahnärztlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Absatz 5 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe NRW in Verbindung mit § 9 Absatz 4 Heilberufsgesetz NRW.

(2) Die Höhe der Gebühren beträgt

- für die schriftliche Prüfung im Rahmen der Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes: 165,- EUR

- für die praktische und mündliche Prüfung im Rahmen der Ermittlung eines gleichwertigen zahnärztlichen Kenntnisstandes zusammen: 800,- EUR

- für die Überprüfung der zahnärztlichen Sprachkenntnisse: 450,- EUR

(3) Für notwendige Wiederholungsprüfungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2
Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird fällig, sobald die Bezirksregierung das Ersuchen um Einladung zur Prüfung an die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe gerichtet und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe den Gebührenschuldner unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung der jeweiligen Gebühr aufgefordert hat. Der fristgerechte Zahlungseingang dient als Bestätigung für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Prüfungstermin durchden Antragsteller und ist zugleich Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Ersuchens der Bezirksregierung.

(2) Als Zahlungseingang gelten

- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Zahnärztekammer der Tag des tatsächlichen Eingangs,

- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Zahnärztekammer oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

- bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

(3) Bei nicht fristgerechter Zahlung behält die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sich vor, einen neuen Termin vorzuschlagen oder den Termin zu stornieren. In letztgenanntem Falle erfolgt Rückzahlung der bereits bezahlten Gebühren.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller, der aufgrund des Ersuchens der Bezirksregierung an der Prüfung teilnehmen soll.

§ 4
Nichtteilnahme, Abbruch

(1) Nimmt der Antragsteller an einer der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 trotz Bestätigung im Sinne von § 2 Absatz 1 nicht teil, bleibt er zur Entrichtung der jeweiligen Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes konnte aufgrund Ersuchens der Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und ein Schaden ist der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht entstanden. In letztgenanntem Fall bleibt der Antragsteller zur Entrichtung einer Verwaltungskostenpauschale i.H.v. 100,-- € verpflichtet. Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist berechtigt, den hiernach zu entrichtenden Betrag durch Aufrechnung mit einem etwaigen Rückerstattungsanspruch für bereits bezahlte Gebühren einzubehalten. Der Antragsteller ist gehalten, der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe unverzüglich über den Hinderungsgrund Mitteilung zu machen.

(2) Wird eine der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 nicht vollständig abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder abgebrochen (z.B. mangels ausreichender Deutschkenntnisse), wird die jeweilige Prüfungsgebühr nicht erstattet.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. *)

Genehmigt.

Düsseldorf, den 9. August 2004

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.74.1 -
Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 25. August 2004

Dr. Walter   D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

*) MBl. NRW., ausgegeben am 5. Oktober 2004.

MBl. NRW. 2004 S. 848, geändert am 14.11.2015 (MBl. NRW. 2016 S. 181).