Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11.5.1996

 

Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11.5.1996

Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 11.5.1996

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 1996 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204/SGV. NW. 2122) die folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erhebt die Zahnärztekammer von den ihr angehörenden Zahnärztinnen oder Zahnärzten Beiträge.

§ 2

Der Beitragsatz richtet sich nach der dieser Beitragsordnung anliegenden Beitragstabelle.

Neben einem Grundbeitrag wird nach Maßgabe der Beitragstabelle ein Zuschlag veranlagt. Für einzelne Beitragsgruppen kann auf die Erhebung des Grundbeitrags auch verzichtet oder der Grundbeitrag verringert werden. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in der Regel in zwei gleichen Raten erhoben wird. Die Beiträge sind bis zum 5. des ersten Monats jeden Kalenderhalbjahres zu zahlen.

§ 3

(1) Die Beitragspflicht beginnt mit der Mitgliedschaft bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe. Sie endet mit Erreichen des 85. Lebensjahres.

(2) Der Zugang wird der Approbation gleichgestellt. Erfolgt der Zugang aus einem anderen Kammerbereich und ist dort bereits für das laufende Kalendervierteljahr Beitrag erhoben worden, ist die Veranlagung des ehemaligen Kammerbereichs bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Verändern sich im Laufe eines Kalendermonats die Merkmale für die Einstufung in die Beitragstabelle, so wird der neue Beitrag erstmalig in dem folgenden Kalendermonat erhoben.

(4) Endet die Beitragspflicht durch den Wechsel zu einer anderen Kammer, sendet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die für die neue Veranlagung notwendigen Unterlagen an die neue Kammer, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

(5) Im Todesfall endet die Heranziehung zur Beitragsleistung mit Ablauf des Sterbemonats.

§ 4

(1) Eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt, die ihren oder der seinen Beitrag nicht aufzubringen vermag, kann Stundung, Ermäßigung oder Niederschlagung beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Kammervorstand.

(3) Der Kammervorstand kann für die Bearbeitung und Entscheidung derartiger Anträge Richtlinien herausgeben.

§ 5

Diese Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am ersten Tag des Folgemonats nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 13. November 1976 (SMBl. NW. 2123) außer Kraft.

MBl. NRW. 1996 S. 1361, geändert am 14. November 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1396), 20. Mai 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 895), 8. Dezember 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 46), 16. Mai 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 426), 15. Mai 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 406), 28. Mai 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 874), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2012 S. 724), 14. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 63), 23. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 7), 13. November 2021 (MBl. NRW. 2022 S. 94), 12. November 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1040).


Anlagen: