Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VI A 3 – 0430 -

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - VI A 3 – 0430 -

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie,
den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz
(Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- VI A 3 – 0430 -

Vom 19. Oktober 2018

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von

1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,

2. Logopädinnen und Logopäden,

3. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,

4. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,

5. Podologinnen und Podologen ,

6. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten und

7. „medizinisch-technischen

a) Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten

b) Radiologieassistentinnen und -assistenten und

c) Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik“ gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist

mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden.

1.2

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung, um damit im Gegenzug bei den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 eine Entlastung beim Schulgeld zu erreichen.

3

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 mit Sitz der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen, unter deren Gesamtverantwortung die Ausbildung steht. Endbegünstigte der Zuwendung sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den vorstehend genannten Ausbildungsstätten.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung wird nur gewährt, wenn

4.1.1

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu beginnenden Ausbildungskursen die Zahl der Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht wird. Näheres bestimmen die Bewilligungsbehörden unter Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der jeweiligen Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen Ausbildungsplatzkapazitäten,

4.1.2

die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in Höhe der Zuwendung auf die Zahlung des Schulgeldes durch die Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Ausbildungsgangs zu verzichten und keine darüber hinaus gehenden Entschädigungen für die Ausbildung sowie keine Prüfungsgebühren von den Auszubildenden zu erheben, die über die nach den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens in der jeweils geltenden Fassung geregelten Prüfungsvergütungen hinausgehen, sowie ab dem 1. Januar 2021 vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden zurückzuerstatten und

4.1.3

das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018 nicht erhöht worden ist. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags zu erklären. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei neu beginnenden und laufenden Kursen kann das erhobene Schulgeld durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zum Stichtag 1. Januar 2021 pauschal um 4,5 Prozent erhöht werden. Eine Anpassung der Höhe des Schulgeldes durch den Schulträger kann im Folgenden jährlich vorgenommen werden, die jährliche Erhöhung darf dabei nicht über 1,5 Prozent liegen. Diese Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinen Kostensteigerungen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.

4.1.4

eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und / oder medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1, die zum 31. Dezember 2017 noch nicht bestanden hat, ein Schulgeld in ortsüblicher Höhe erhebt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auch bei einem höheren Schuldgeld als dem ortsüblichen Schulgeld erfolgen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium.

4.2

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der unter 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Fördervoraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat seinen im Zuwendungsbescheid festgelegten Mitteilungspflichten, insbesondere auch zur Angabe von statistischen Daten wie beispielsweise belegten Schulplätzen zu den benannten Stichtagen, fristgemäß nachzukommen.

4.3

Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten Schulgeldes erfolgen.

Eine entsprechende Bundesförderung kann die Landesförderung ersetzen. Näheres regelt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vorlage eines konkreten Bundesprogrammes.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2

Form der Zuwendung:

Zuschuss oder Zuweisung

5.3

Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.4

Ermittlung der Zuwendung

Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 100 Prozent des nach Maßgabe der Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 zulässigen, von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobenen, monatlichen Schulgeldes gefördert. Als Ausgangswert ist dabei das zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld zugrunde zu legen. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 100 Prozent des nach Nummer 4.1.4 zulässigen monatlichen Schulgeldes. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Voll- oder Teilzeit erfolgt.

Die Förderung wird für bestehende und neu begründete Ausbildungsverhältnisse gewährt.

Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter Ausbildungsstätte errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen besetzten Ausbildungsplätze pro berücksichtigungsfähigem Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Festbetrag.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden.

Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können für bis zu zwölf Monate gefördert werden, soweit sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen haben, deren Dauer und Inhalt gemäß der jeweiligen gesetzlichen Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden.

6

Bewilligungsverfahren

6.1

Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der Anlage 1, 1a und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Zum 15. Oktober eines jeden Jahres sind Anträge für das folgende Jahr über die laufenden und neuen Kurse für das vollständige Kalenderjahr bei den Bewilligungsbehörden einzureichen. Zu diesem Stichtag sind ebenfalls die Änderungen für das laufende Jahr zu melden.

Zum 15. Februar und zum 15. Juni eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst. Des Weiteren können bei den Bewilligungsbehörden zu diesen Stichtagen weitere Kurse beantragt werden.

Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann abweichende Antragstermine festlegen.

Die Förderung in Höhe von 100 Prozent nach Nummer 5.4. wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 zugelassen. Zu diesem Zweck ist der Erlass eines Änderungsbescheids zum Zuwendungsbescheid nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.

6.3

Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4

Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) – ANBest-G sowie die Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung  (ANBest-P) werden ausgeschlossen.

Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides ohne Anforderung ausgezahlt.

Der Verwendungsnachweise für die jeweilige Ausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 3, 3a und der Fortschreibung der Anlage 1b des Antrages zu erbringen.

7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

MBl. NRW. 2018 S. 574, geändert durch Runderlass vom 19. April 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 261).


Anlagen: