Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 11.12.1987 - II C 5 - 2.2125.72 ¹)

 

Historisch:

Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 11.12.1987 - II C 5 - 2.2125.72 ¹)

Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen
RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 11.12.1987 - II C 5 - 2.2125.72 ¹)

In Dringlichkeitsfällen, bei denen sich im Hinblick auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen - einschließlich weinrechtlichen - Vorschriften Probleme mit länder-übergreifender Auswirkung von allgemeiner Bedeutung ergeben, sind besondere Maßnahmen der Zusammenar-' beit geboten. Dies gilt in verstärktem Maße in den Fällen, in denen Anhaltspunkte für eine von Lebensrnitteln - einschließlich der im Weinrecht geregelten Erzeugnisse -, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts sowie des Weinrechts ausgehende Gesundheitsgefährdung bestehen.

Bei Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen sind - vorbehaltlich weitergehender Weisungen im Einzelfall - folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

I. Dringlichkeitsfälle, die eine besondere Zusammenarbeit erfordern, können ausgelöst sein durch:

- Verstöße gegen lebensmittelrechtliche (einschließlich weinrechtliche) Vorschriften mit überregionaler Auswirkung von besonderer Bedeutung;

- Unglücksfälle oder Terrormaßnahmen, die Beeinträchtigungen von Lebensrnitteln auslösen können;

- ernstzunehmende Bedrohungen, Erpressungen oder Erpressungsversuche mit der Drohung, Lebensmittel zu vergiften.

II. In Dringlichkeitsfällen der unter I. beschriebenen Art • sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Anlage

1. Gegenseitige Unterrichtung, Problemfalles:

Konkretisierung ,des

Die mit einem Dringlichkeitsfall befaßte Behörde (in der Regel: Kreisordnungsbehörde) unterrichtet nach dem Schema der Anlage unverzüglich fernschriftlich oder durch Telefax über die ihr zur Verfügung stehenden Informationen und ggf. getroffenen Maßnahmen

a) bei Gefahr im Verzug (Gesundheitsgefahr)

gleichzeitig

- die Regierungspräsidenten

- den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL)

- die Kreise und kreisfreien Städte;

b) in den übrigen Fallen

den Regierungspräsidenten; dieser informiert unverzüglich den MURL sowie die übrigen Regierungspräsidenten; diese wiederum unterrichten die ihnen nachgeordneten Behörden.

Der MURL informiert das Wehrbereichskommando III .und den Verbindungsoffizier der in NRW stationierten NATO-Streitkräfte.

Um Irrläufer auszuschließen, wird im Betreff der über die Vorkommnisse unterrichtenden Schreiben die Bezeichnung „Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen" bzw. ggf. „Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsfällen/Gefahr im Verzug" verwendet. Ferner sollen bei der Unterrichtung möglichst vollständig die Angaben nach dem als Anlage beigefügten Schema gemacht werden. Auf Verdacht einer möglichen Gesundheitsgefährdung ist besonders hinzuweisen. Bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Konkretisierung des Falles gilt hier der Grundsatz, daß dies nicht zu Lasten der frühzeitigen -wenn auch unvollständigen - Unterrichtung der' zu Beteiligenden gehen darf.

Soweit eine Unterrichtung der Informationszentren für Vergiftungsfälle erforderlich ist, wird diese durch den MURL vorgenommen werden. Über Dringlichkeitsfälle aus anderen Ländern sowie über solche Fälle, die durch Terrormaßnahmen oder Erpressungen ausgelöst sind und bei denen die Unterrichtung über die Länder-Innenministerien und den Bundesminister des Innern erfolgt ist, informiert der MURL die Regierungspräsidenten sowie die Kreise und kreisfreien Städte unverzüglich.

2. Identifizierung und Beurteilung des Lebensmittels, des Stoffes, der Gefahren:

Sobald in Dringlichkeitsfällen der Verdacht einer möglichen Gesundheitsgefährdung aufgetreten ist, sind in den Untersuchungsämtern entsprechende Untersuchungen durchzuführen und die Ergebnisse unter Angabe des angewandten Untersuchungsverfahrens so schnell wie möglich dem Regierungspräsidenten und dem MURL zu berichten. Ober gesundheitliche Bewertungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA) wird der MURL die Regierungspräsidenten, die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Untersuchungsämter unverzüglich informieren.

3. Überwachungsmaßnahmen

Die in Dringlichkeitsfällen notwendigen Überwachungsmaßnahmen werden von den Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit veranlaßt, ohne daß es einer besonderen Weisung hierzu bedarf. Auf die Möglichkeiten nach § 5 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW) wird hingewiesen: Die Mitwirkung der Zolldienststellen nach § 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird ggf. vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG) eingeleitet.

4. Information bzw. Warnung der Öffentlichkeit

Bei Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung in den Dringlichkeitsfällen wird die Öffentlichkeit informiert Pressemitteilungen und Erklärungen in Massenmedien sollen jedoch - wie bundeseinheit-, lieh vereinbart - nur durch die für die Lebensrnittel-Überwachung zuständigen obersten Landesbehörden (MURL) und in bestimmten Fällen durch den' BMJFFG herausgegeben werden. Presseerklärungen oder Erklärungen in Medien durch örtliche Behörden einschließlich Untersuchungseinrichtungen sind nicht erwünscht Diese Stellen sollen vielmehr die nachfragenden Vertreter der Medien an den MURL verweisen.

5. Rückmeldungen

Die Behörden unterrichten sich über Maßnahmen, die eingeleitet oder getroffen bzw. wieder aufgehoben worden sind.

Anlage Lebensmittelüberwachung in Dringlichkeitsffillen

Mitteilende Behörde

- Name:,

- Anschrift:

- Telefon:

- Fernschreiber:

- Ansprechpartner:

- Durchwahl:

') MBL NW. 1988 S. 160.

184. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1988 = MBl. NW.Nr.lSeinschl.)

11. 12. 87 (2)

Betroffenes Erzeugnis

A. Allgemeine Angaben

a) Bezeichnung und Beschreibung des Erzeugnisses:

b) Marke:

c) Herkunft des Erzeugnisses:

d) Festgestellter oder mutmaßlicher Ursprung des Erzeugnisses:

e) Name oder Firma, Anschrift (Telefon und Fernschreiber)

- des Herstellers:

- des Verpackers:

- des Importeurs:

- des Exporteurs:

f) Betroffene Gesamtmenge:

g) Gibt es für das Erzeugnis eine Norm (europäisch, international, national)? Wenn ja, welche?

B. Angaben über die Erzeugnisse, die gerade oder in Kürze befördert werden

a) Name oder Firma, Anschrift (Telefon und Fernschreiber)

- des Beförderers:

- des Empfängers:

b) Zulassungsnummer und Ursprungsland der Beförderungsmittel:

c) Aufmachung des Erzeugnisses:

d) Zahl und Art der Frachtstücke:

e) Kennummer der Posten:

C. Angaben über die Erzeugnisses, die den Verteilungsweg schon beschritten haben oder in Kürze beschreiten werden

a) Name oder Firma, Anschrift (Telefon und Fernschreiber) des Verteilers:

b) Umfang des Verteilungsweges:

c) Ungefähre' Zahl und ungefährer Standort der Einzelhändler:

d) Bereits auf dem yerteilungsweg befindliche Menge des Erzeugnisses:

e) Bereits verkaufte Menge des Erzeugnisses:

f) Kennummern der bereits verteilten/verkauften Posten:

g) Aufmachung des Erzeugnisses im einzelnen:

D. Ist bekannt, ob das Erzeugnis schon in anderen Bun-desländern/Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht ist? Wenn ja, in welchem?

Maßnahmen

a) Geplante Maßnahmen:

b) Bereits getroffene Maßnahmen:

c) Etappen im Zusammenhang mit endgültigen Maßnahmen:

d) Rechtsgrundlage der Maßnahmen:

e) Name, Anschrift (Telefon und Fernschreiber) der zu-' ständigen Behörde sowie des Ansprechpartners:

Vertraulichkeit

Sollen die vorerwähnten Auskünfte vertraulich behandelt werden? Wenn ja, welche und warum?

Etwaige ergänzende Informationen '

a) Untersuchungsmethode(n)

b) Untersuchungsergebnis(se)

2125

E. a) Sind der Hersteller, Händler, Importeur vorher konsultiert worden?

b) Haben der Hersteller, Händler, Importeur Maßnahmen ergriffen? Wenn j a, welche?

c) Informationen des Herstellers, Händlers, Importeurs:

Mit der Verwendung verbundene Gefahren

a) Art der Gefahr:

b) Schwere der Gefahr:

c) Unmittelbarkeit der Gefahr:

d) Beschreibung der bereits festgestellten Schäden:

e) Zahl der bereits geschädigten Personen:

f) Name, Anschrift (Telefon und Fernschreiber) des Untersuchungsamtes, das die Gefährlichkeit des Erzeugnisses festgestellt hat, sowie des Ansprechpartners: