Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwässern aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Landes RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15. 8. 1986 - II C 5 - 1.2125-40-33¹)

 

Historisch:

Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwässern aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Landes RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15. 8. 1986 - II C 5 - 1.2125-40-33¹)

221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MBl. NW. Nr. 32 einschl.)

15.8.86(1)


Amtliche Anerkennung von natürlichen Mineralwässern aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Landes

RdErl. d. Ministers für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

v. 15. 8. 1986 - II C 5 - 1.2125-40-33¹)

Nach § 3 Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGB1.1 S. 1036) werden natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Landes amtlich anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, bescheinigt hat, daß es den Anforderungen nach den §§2 und 4 der Verordnung entspricht und die Einhaltung der in Anlage 2 genannten Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen laufend kontrolliert wird.

Anerkennungsbehörde ist nach § 2 Abs. l Nr. 2 der Le-bensmittelrechtszuständigkeits-Verordnung vom 16. Juli 1986 (GV. NW. S. 582/SGV. NW. 2125) die Kreisordnungs-behörde.

Die der Kreisordnungsbehörde von dem verantwortlichen Importeur eingereichte Bescheinigung ist der EG-Kommission vorzulegen. Die Kreisordnungsbehörde leitet hierfür den vollen Wortlaut der Bescheinigung dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zur Weiterveranlassung zu. Der Bescheid über die Anerkennung wird erteilt, wenn Nachricht über die Kenntnisnahme der Bescheinigung durch den Ständigen Lebensmittelausschuß der EG vorliegt Dieses .gilt entsprechend für die Erneuerung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung.

2125

') MBL NW. 1986 S. 1317.