Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.7.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1102.

 


Historisch: Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 11. 1995 - II C 5-2.2125.70¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17. 11. 1995 - II C 5-2.2125.70¹)

229. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1995 = MBl. NW. Nr. 92 einschl.)

17. 11. 95 (1)


Richtlinien

über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten

für Lebensmittelchemiker und

Lebensmittelkontrolleure

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und

Landwirtschaft v. 17. 11. 1995 -

II C 5-2.2125.70¹)

Unter Hinweis auf die Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten, Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 28. 10. 1969 (SMBl. NW. 20322), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium bestimmt, daß Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach folgender Maßgabe je Prüfling gezahlt werden:

l Für Prüfungen von Lebensmittelchemikern nach der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GV. NW. S. 1148) - SGV. NW. 2125 -:

1.1 Zwischenprüfung (§ 15 LMChVO) 1.11 Fach 1: anorganische, organische,

analytische und physikalische Chemie

1.12

1.13

Fach 2: Physik

Fach 3: Biologie (Grundlagen der Biologie unter besonderer Berücksichtigung der Botanik)

1.14 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zuzätzlich

90,00 DM 45,00 DM

45,00 DM

30.00 DM 210,00 DM

1.2 Erste staatliche Prüfung (§ 16 LMChVO) 1.21 Praktischer Teü

1.211 Fach 1: Lebensmittelchemie 52,50 DM

1.212 Fach 2: chemisch-toxikologische

Analytik 52,50DM

1.213 Fach 3: Mikroskopie von Lebensmitteln

oder Bedarfsgegenständen 37,50 DM

1.22 Mündlicher Teil '

1.221 Fach 1: Lebensmittelchemie 67,50 DM

1.222 Fach 2: Botanik der Lebensmittel 45,00 DM

1.223 Fach 3: Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der Bakteriologie 45,00 DM

1.224 Fach 4: Wahlpflichtfach nach Anlage 7 der LMChVO nach Maßgabe des örtlichen Lehrangebotes

1.23 Die oder der Vorsitzende der

Prüfungskommission erhält zusätzlich

1.3 Zweite staatliche Prüfung (§ 17 LMChVO) 1.31 Praktischer Teil

1.311 Fach 1: Untersuchung und rechtliche

Beurteilung eines Lebensmittels 52,50 DM

1.312 Fach 2: Untersuchung und rechtliche

Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes 52,50 DM

1.313 Fach 3: Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch- oder Abwassers

2125

1.32

1.33

2.1

2.11

2.12

2.13

2.2

2.21

2.22

2.3

2.4

45,00 DM 4

45.00 DM 390,00 DM

52,50 DM

Mündlicher Teil

Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung 3 Prüfer je 22,50 DM =

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich

67,50 DM

45,00 DM 270,00 DM

Für Prüfungen, von Lebensmittelkontrolleuren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelköntrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NW. S. 18/SGV. NW. 2125):

Praktischer Teil (§ 6 APOLmK)

1. Betriebskontrolle

3 Aufsichtführende je 6,50 DM = 19,50 DM

2. Betriebskontrolle

3 Aufsichtführende je 6,50 DM = 19,50 DM

3. Betriebskontrolle

3 Aufsichtführende je 6,50 DM = 19,50 DM

Schriftlicher Teil (§ 7 APOLmK)

Bewertung der" Auf Sichtsarbeit

durch einen Prüfer 11,50 DM

Bewertung der Aufsichtsarbeit

durch einen zweiten Prüfer

Mündlicher Teü (§ 8 APOLmK) 4 Prüfer je 10,50 DM =

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich

6,00 DM

42,00 DM

7,00 DM 125,00DM

Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommissionen nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält dieses die entsprechenden Vergütungen.

Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.

Dieser RdErl. ist für Prüfungstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Januar 1996 geleistet worden sind.

') MBl. NW. 1995 S. 1701.