Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf zum 31.12.2002.

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts - Bereich Betriebsüberwachung/Proben - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 11. 1997 -II C 6 - 0630.1.72.3.1.1/II C l - 0041.02¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts - Bereich Betriebsüberwachung/Proben - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1. 11. 1997 -II C 6 - 0630.1.72.3.1.1/II C l - 0041.02¹)

1. 11. 97 (1)

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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Anlage l


Verwaltungsvorschrift

zum Vollzug

des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts - Bereich Betriebsüberwachung/Proben -

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft v. 1. 11. 1997 -II C 6 - 0630.1.72.3.1.1/II C l - 0041.02¹)

Auf Grund von § 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGB1. I S. 1169), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 25. 11. 1994 (BGB1. I S. 3538), des § 13 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW) vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 259/SGV. NW. 2125) und des § 9 Abs. 2 Buchstabe a) des Ordnungs-behördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115), - SGV. NW. 2060 - ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium' für den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts in den Bereichen Betriebsüberwachung und Proben folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Amtliche Betriebsüberwachung

Zur Festlegung von Überwachungshäufigkeiten und -tiefen ist eine Risikobeurteilung der zu überwachenden Betriebe erforderlich. Dies gilt nur für Betriebe, die nicht nach fleischhygiene-bzw. geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften der Überwachung unterliegen.

Die Risikobeurteilung der Betriebe ist nach Anlage l durchzuführen. Aus dieser ergibt sich, wie häufig die Betriebe mindestens überwacht werden müssen. In begründeten Einzelfällen können Betriebsüberwachungen auch seltener durchgeführt werden.

Bei der Planung und Durchführung von Betriebsüberwachungen sind die in § 2 LMBVG-NW genannten Personen in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabe und entsprechend ihrer Qualifikation zu beteiligen.

Soweit es fachlich geboten ist, müssen Betriebsüberwachungen und Probenahmen im Einvernehmen mit den in § 2 Abs. l Satz l LMBVG-NW genannten wissenschaftlich ausgebildeten Personen geplant und durchgeführt werden.

Bei den Risikobeurteilungen, bei der Beurteilung und Bewertung der von den Betrieben eingerichteten Qualitätssicherungsmaßnahmen, bei Betriebsüberwachungen aus sonstigem besonderen Anlaß -insbesondere von mittleren und größeren Herstellungsbetrieben, Großhandelsunternehmen, Betrieben der Gastronomie und Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung - nimmt die fachlich zuständige wissenschaftlich ausgebildete Person im Sinne des § 2 Abs. l Satz l LMBVG-NW teil. In diesen Fällen sind erforderlichenfalls auch die in den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern vorhandenen wissenschaftlich ausgebildeten Personen zu beteiligen.

Die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrol-leure unterliegen bei der Durchführung von Betriebsüberwachungen der fachlichen Aufsicht durch die in § 2 Abs. l Satz l LMBVG-NW genannten wissenschaftlich ausgebildeten Personen der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde.

2 Probenahme und -Untersuchung •

Die Probenuntersuchung ist integraler Bestandteil der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Amtliche Proben

Amtliche Proben sind alle Proben, die amtlich nach dem LMBG entnommen werden und für die ein Entnahmeprotokoll angefertigt wird. Keine amtlichen Proben in diesem Sinne sind Proben nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz.

Zu den amtlichen Proben gehören:

- Proben im Sinne des § 42 Abs. l LMBG, die zur amtlichen Prüfung nach § 41 LMBG entnommen • werden, •

- Proben im Sinne des § 37 LMBG zur Überwachung von Ausnahmegenehmigungen,

- Proben im Sinne des § 46 d Abs. 2 LMBG (Monitoringproben),

- Proben im Sinne des § 48 LMBG zur Überwachung von Importen (Zollproben),

- Proben im Sinne des § 31 Abs. 7 des Weingesetzes i. V. m. § 42 LMBG,

- Proben als Voraussetzung für Bescheinigungen nach § 8 LMBVG-NW, soweit sie amtlich entnommen werden.

Bei den amtlichen Proben ist zu unterscheiden zwischen Planproben und außerplanmäßigen Proben:

2.1.1.1 Planproben

Planproben sind amtliche Proben, die koordiniert mit Rahmenvorgabe und nach dem Zufallsprinzip entnommen werden.

Zu den Planproben gehören auch:

- Monitoringproben (§§ 46c bis 46e LMBG), die im Hinblick auf die Belastung des Menschen durch Rückstände und Kontaminanten über Lebensmittel zur Feststellung der Tatsachen und zur Klärung der Ursachen dienen;

- Proben zeitlich befristeter regionaler Untersuchungsschwerpunkte (ZBU-Proben). Sie werden während eines bestimmten Zeitraumes, in der Regel nach landesweiter Absprache, in einem regionalen Erhebungsgebiet entnommen und mindestens auf die vorher festgelegten Parameter untersucht;

- Proben, die im Rahmen von EG-Überwachungsprogrammen z.B. gem. Artikel 14 der Richtlinie 89/397/EWG oder gem. Artikel 4 der Richtlinie 90/642/EWG (Schädlingsbekämpfungsmittel) entnommen werden.

2.1.1.2 Außerplanmäßige Proben

Außerplanmäßige Proben sind amtliche Proben, die außerhalb des Probenplanes entnommen werden, insbesondere:

- Verdachtsproben

Sie werden entnommen, wenn erstmalig ein Verdacht auf Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften gegeben ist oder wenn der Verdacht auf Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften aufgrund einer Verbraucherbeschwerde vorliegt.

- Verfolgsproben

Sie dienen der Verfolgung vermuteter oder bereits erkannter Abweichungen von Rechtsvorschriften, soweit sie nicht den Begriff der Nachprobe erfüllen.

- Nachproben

Sie werden entnommen, wenn Untersuchungsbefunde erhärtet werden sollen. Eine Nachprobe muß mit gleichen Loskennzeichnungen bzw. gleichen Produktions- und Haltbarkeitsmerk-

') MBl. NW. 1998 S. 124.

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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malen - abgesehen vom Erhebungszeitpunkt -versehen sein wie die Bezugsprobe.

- Weitere Proben Proben, die ohne werden.

Koordinierung entnommen

2.1.2 Nicht amtliche Proben

Zu den nicht amtlichen Proben gehören:

- Von Verbraucherinnen und Verbrauchern eingereichte Proben und

- Proben als Voraussetzung für Bescheinigungen nach § 8 LMBVG-NW, soweit sie nicht amtlich entnommen werden.

2.2 Probenzahl und -aufteilung

Jährlich sind 5 amtliche Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen und 0,7 amtliche Proben von Kosmetika, Tabakerzeugnissen, sonstigen Bedarfsgegenständen und Wein je 1000 Einwohnerinnen/Einwohner zu entnehmen und zu untersuchen. Die Proben sind wie folgt auf die Untersuchungseinrichtungen zu verteilen:

- 27,5% der amtlichen Proben werden von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt,

- - 72,5% der amtlichen Proben werden von den Chemischen und Lebensmitteluntersuchungs-ämtern und dem Chemischen Landes- und

• Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt untersucht.

2.3 Koordinierung und Probenverteilung

Die Anzahl von koordinierten Planproben soll maximal 70% der Gesamtprobenzahl betragen. Der nicht koordinierte Anteil an Proben steht für außerplanmäßige Probenahmen zur Verfügung.

Die Verteilung der koordinierten Proben auf die Anlage 2 Warengruppen geht aus der Anlage 2 hervor. Die koordinierten Proben werden den Untersuchungsämtern wie folgt zugeteilt:

- 60% der Proben von Lebensmitteln tierischer Herkunft (ZEBS-Warenobergruppen 01-12) den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt,

- 30% der Proben aus den ZEBS-Warenobergrup-pen 14,18, 20,21,42,48,49,50, 51 für überwiegend mikrobiologische Untersuchungen den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern und dem

• Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinär-untersuchungsamt,

- das übrige Probenkontingent den Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämtern und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Vete-rinäruntersuchungsarht.

Die Bezirksregierungen sorgen dafür, daß die jährliche Gesamtprobenzahl in ihrem Bezirk erreicht wird und daß durch Koordinierung eine sachgerechte warengruppenmäßige Aufteilung auf kreisfreie Städte und Kreise erfolgt. Örtliche Besonderheiten, wie z.B. Erzeuger- und Herstellungsbetriebe mit überregionaler Bedeutung oder Großmärkte, können innerhalb eines Regierungsbezirks zu Verschiebungen der Probenverteilung führen. Auf Bezirksebene ist eine Probenverteilung der Planproben nach Anlage 2 anzustreben.

2.4 Probenahmeprotokolle

Die in den Anlagen 3 bis 5 abgedruckten Formulare zur Probenahmeprotokollierung sowie das Protokoll zur Verbraucherbeschwerde (Anlage 6) sind in allen Kreisen und kreisfreien Städten zu verwenden. Wenn von einem Lebensmittel oder Bedarfsgegenstand mehrere Einzelpackungen mit dem gleichen ZEBS-Warencode, demselben Verar-beitungszustand und dem gleichen Los entnommen werden, ist in der Regel nur ein Entnahmeprotokoll auszufüllen.

Anlagen 3 bis 5

Anlage 6

2.5 Untersuchung von Proben

Die Untersuchung von Proben ist mit einer angemessenen Tiefe (z.B. sensorische, chemisch-physikalische, mikrobiologische und histologische Untersuchungen) vorzunehmen. Insbesondere sind dabei zu beachten

- die in Rechtsnormen vorgegebenen Kriterien hinsichtlich Zusammensetzung, Höchstmengen für Rückstände und Kontaminanten,

- die Vorgaben der Lebensmittelüberwachungs-ämter und der Fachaufsicht,

- die durch Transport und Lagerung verursachten Veränderungen vor allem bei Proben, die nicht

aus dem unmittelbaren Einzugsbereich stammen,

- die sich aus der Kennzeichnung ergebenden Kriterien,

- die sich aus Betriebsüberwachungen, Literatur und sonstigen Hinweisen ergebenden Kriterien und

- Hinweise aus der Verbraucherschaft.

2.6 Schwerpunkte der Überwachung •

2.6.1 In Nordrhein-Westfalen hergestellte Produkte

Um Mehrfachuntersuchungen soweit wie möglich zu vermeiden und um in Kenntnis der Herstellung gezielt Proben entnehmen und untersuchen zu können, ist der Schwerpunkt der Überwachung auf die Herstellung bzw. das Inverkehrbringen auf der ersten Handelsstufe zu legen. Dementsprechend hat das für den Herstellungsbetrieb zuständige Lebensmittelüberwachungsamt diese Betriebe sowie deren Produkte sorgfältig und intensiv zu überwachen.

Produkte eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Lebensmittelherstellungsbetriebes sollen -außer in besonderen Fällen (z.B. ZBU) - in der Regel von anderen Lebensmittelüberwachungs-ämtern nur daraufhin überwacht werden, ob Veränderungen durch Lagerung und Transport eingetreten sind.

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Nordrhein-Westfalens hergestellte

2.6.2 Außerhalb Produkte

Werden Produkte nicht in Nordrhein-Westfalen hergestellt, so muß der Schwerpunkt der Überwachung beim Groß- und Zwischenhandelsunternehmen liegen.

Bei der Überwachung von Importfirmen haben sich die Behörden auch durch Einsicht in die Unterlagen und durch Befragen der Verantwortlichen davon zu überzeugen, daß die Sorgfaltspflicht erfüllt und die Verkehrsfähigkeit der Importprodukte und Rohstoffe gewährleistet ist.

2.7 Privatuntersuchungen

Die amtliche Lebensmitteluntersuchung wird in staatlichen und/oder kommunalen Einrichtungen vorgenommen. Dieser Einrichtungen bedienen sich die zuständigen Behörden grundsätzlich in allen Fällen. Die Beauftragung anderer Untersuchungseinrichtungen ist nur in Ausnahmefällen gestattet, z.B. bei SpezialUntersuchungen, die in den genannten Ämtern nicht durchgeführt werden können. Ansonsten ist die Durchführung von Untersuchungen durch Private nicht zulässig.

Privatwirtschaftliche Untersuchungen und Sachverständigentätigkeiten amtlicher Untersuchungseinrichtungen im Bereich der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände stehen nicht im Einklang mit der Unabhängigkeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung und sind deshalb nicht zulässig.

3 Geltungsdauer

Dieser Runderlaß tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.


Anlagen: