Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 3.9.2007 (MBl.NRW. S. 658).

 


Historisch: Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.70 v. 18.7.2003

 

Historisch:

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.70 v. 18.7.2003

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelkontrolleure
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – VI-2 - 2.2125.70
v. 18.7.2003

Unter Hinweis auf die Nummern 4.2 und 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten, Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium bestimmt, dass Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach folgender Maßgabe je Prüfling gezahlt werden:

1
Für Prüfungen von Lebensmittelchemikern nach der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210), geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GV. NRW. S. 1148):

1.1
Zwischenprüfung (§ 15 LMChVO)

1.1.1
Fach 1: anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie
46,00 €

1.1.2
Fach 2: Physik
23,00 €

1.1.3
Fach 3: Biologie (Grundlagen der Biologie unter besonderer Berücksichtigung der Botanik)
23,00 €

1.1.4
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
15,50 €

Summe 1.1: 107,50 €
1.2
Erste staatliche Prüfung (§ 16 LMChVO)

1.2.1
Praktischer Teil

1.2.1.1
Fach 1: Lebensmittelchemie
27,00 €

1.2.1.2
Fach 2: chemisch-toxikologische Analytik
27,00 €

1.2.1.3
Fach 3: Mikroskopie von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen
19,50 €

1.2.2
Mündlicher Teil

1.2.2.1
Fach 1: Lebensmittelchemie
35,00 €

1.2.2.2
Fach 2: Botanik der Lebensmittel
23,00 €

1.2.2.3
Fach 3: Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der Bakteriologie
23,00 €

1.2.2.4
Fach 4: Wahlpflichtfach nach Anlage 7 der LMChVO nach Maßgabe des örtlichen Lehrangebotes
23,00 €

1.2.3
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
23,00 €

Summe 1.2: 200,50 €

1.3
Zweite staatliche Prüfung (§ 17 LMChVO)

1.3.1
Praktischer Teil

1.3.1.1
Fach 1: Untersuchung und rechtliche Beurteilung eines Lebensmittels
27,00 €

1.3.1.2
Fach 2: Untersuchung und rechtliche Beurteilung eines Tabakerzeugnisses, eines kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes
27,00 €

1.3.1.3
Fach 3: Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch- oder Abwassers
27,00 €

1.3.2
Mündlicher Teil
Lebensmittelrecht und Lebensmittelüberwachung
3 Prüfer je 11,50 € = 34,50 €

1.3.3
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
23,00 €

Summe 1.3: 138,50 €

2
Für Prüfungen von Lebensmittelkontrolleuren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NRW. S. 18/ SGV. NRW. 2125):

2.1
Praktischer Teil (§ 6 APOLmK)

2.1.1
1. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €

2.1.2
2. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €

2.1.3
3. Betriebskontrolle
3 Aufsichtführende je 3,50 € = 10,50 €

2.2
Schriftlicher Teil (§ 7 APOLmK)

2.2.1
Bewertung der Aufsichtsarbeit durch einen Prüfer
6,00 €

2.2.2
Bewertung der Aufsichtsarbeit durch einen zweiten Prüfer
3,00 €

2.3

Mündlicher Teil (§ 8 APOLmK)
4 Prüfer je 5,50 € = 22,00 €

2.4
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission erhält zusätzlich
3,50 €

Summe 2: 66,00 €

3
Die angegebenen Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommissionen nur, soweit sie tatsächlich Prüfungstätigkeiten wahrgenommen haben. Sind Teile der Prüfung von einem stellvertretenden Mitglied durchgeführt worden, erhält dieses die entsprechenden Vergütungen.

4
Für die Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile werden die entsprechenden Vergütungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit gezahlt.

5
Dieser RdErl. tritt am 1.9.2003 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.11.1995 (SMBl. NRW. 2125) aufgehoben. Die neuen Beträge gelten für Prüfungen, die erstmals nach dem 31.8.2003 abgeschlossen und abgerechnet werden.

MBl. NRW. 2003 S. 1102