Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 455).

 


Historisch: Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 - III A 6 - 203.5 – ( am 1.1.2003 : MGSFF )

 

Historisch:

Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 - III A 6 - 203.5 – ( am 1.1.2003 : MGSFF )

Öffentliche Empfehlung für Schutzimpfungen
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 7.12.2000
- III A 6 - 203.5 – ( am 1.1.2003 : MGSFF )

Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Schutzimpfungen nach den jeweils gültigen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen; Personen, die einen Impf schaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Impfungen erleiden, haben nach § 60 Abs. l Nr. l IfSG Anspruch auf Versorgung.

Die öffentliche Empfehlung wird mit der Veröffentlichung der jeweiligen Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam.

MBl. NRW. 2000 S. 1639.