Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassung als Untersuchungsstelle nach der Trinkwasserverordnung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 22. 4. 1991 - V B 4-0200.136.3¹)

 

Historisch:

Zulassung als Untersuchungsstelle nach der Trinkwasserverordnung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 22. 4. 1991 - V B 4-0200.136.3¹)

253. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 1. 7. 2001 = MBl. NRW. Nr. 37/01 einschl.)

22. 4. 91 (1)


Zulassung

als Untersuchungsstelle nach der Trinkwasserverordnung

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 22. 4. 1991 -

V B 4-0200.136.3¹)

Für die Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2612) gelten folgende Bestimmungen:

l Allgemeine Bestimmungen:

1.1 Untersuchungseinrichtungen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können auf Antrag als Untersuchungsstelle zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer personellen und sächlichen Ausstattung in der Lage sind, alle Untersuchungen nach den Anlagen l, 2 und 4 zur Trinkwasserverordnung ordnungsgemäß durchzuführen.

12 Als Untersuchungsstellen können auch Einrichtungen anerkannt werden, wenn sie einen Teil der durchzuführenden Untersuchungen nicht selbst, sondern bei einer in enger räumlicher Nähe befindlichen Stelle durchführen lassen und mit dieser insoweit aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder einer privatrechtlichen Vereinbarung eine Organisationseinheit bilden.

2 Zulassungsvoraussetzungen

2.1 Personelle Voraussetzungen

2.1.1 Der Leiter der Untersuchungsstelle oder der für die mikrobiologischen Untersuchungen verantwortliche wissenschaftliche Mitarbeiter muß die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 19. Abs. l in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nrn. l und 3 Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGB1. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGB1.1 S. 2002) besitzen.

2.12 Der Leiter der Untersuchungsstelle muß ein medizinisches oder einschlägiges naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit Erfolg abgeschlossen haben und über eine mindestens dreijährige oder, sofern er zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, mindestens zweijährige praktische Laborerfahrung auf dem Gebiet der Trinkwasseruntersuchung und -beurteilung verfügen. Er muß seine Tätigkeit hauptberuflich und eigenverantwortlich ausüben und seinen Dienstsitz am Sitz der Untersuchungsstelle haben.

2.1.3 Der für die physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen Untersuchungen verantwortliche wissenschaftliche. Mitarbeiter muß ein Hochschulstudium der Chemie mit Erfolg abgeschlossen haben oder zum Führen der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker" berechtigt sein.

2.1.4 Die mit den Untersuchungen beauftragten technischen Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer jeweiligen Verwendung einer der nachfolgenden Berufsgruppen angehören:

a) mikrobiologische Untersuchungen

- medizinisch-technische Assistenten

- biologisch-technische Assistenten

- Biologielaboranten

- andere Fachkräfte mit mikrobiologischer Ausbildung

b) physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen

- Chemieingenieur

- Chemotechniker

- chemisch-technische Assistenten

- Chemielaboranten

- andere Fachkräfte mit chemischer oder physikalisch-chemischer Ausbildung.

2.1.5 Die mit der Probenahme beauftragten Mitarbeiter der Untersuchungsstelle müssen hierfür entsprechende Kenntnisse besitzen.

22 Sächliche Voraussetzungen

22.1 Die Untersuchungsstelle muß über die erforderlichen Räumlichkeiten und gerätetechnischen Einrichtungen zur Durchführung einer fachgerechten Probenahme und Untersuchung des Trinkwassers verfügen.

2.2.2 Laboratorien für mikrobiologische Untersuchungen müssen dem Typ 2 der DIN 58956 entsprechen. Sie müssen räumlich und organisatorisch von den übrigen Laboratorien getrennt sein.

2.2.3 Laboratorien für physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen müssen ebenfalls DIN-gerecht eingerichtet sein und müssen den Anforderungen der „Richtlinien für Laboratorien" des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der jeweils geltenden Fassung genügen.

21260

') MBl. NW. 1991 S. 748.

22. 4. 91 (1)

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

2126ü 3 Zulassungsverfahren

3.1 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt

32 Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 TrinkwV bin ich für die Entscheidung über den Antrag zuständig.

33 Der Zulassungsantrag ist formlos in zweifacher Ausfertigung über den Regierungspräsidenten bei mir einzureichen. Dem Antrag sind die Nachweise über die persönliche und sächliche Eignung nach Nummer 2 beizufügen. Der Regierungspräsident leitet die Antragsunterlagen nach einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit dem Hygienisch-bakteriologischen Landesuntersuchüngsamt Düsseldorf bzw. Münster mit seiner Stellungnahme an mich weiter.

3.4 Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Damit ist insbesondere sicherzustellen, daß

a) Probenahmen nach den anerkannten Normen und Regeln der Technik erfolgen,

b) Untersuchungen, die nach der Trinkwasserverordnung erforderlich sind, nur für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen durchgeführt werden, von denen die Untersuchungsstelle rechtlich und wirtschaftlich unabhängig ist,

c) die Untersuchungsergebnisse unverzüglich vorgelegt und - unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - in hygienischer und wassertechnischer Hinsicht fachgerecht beurteilt werden,

d) die Untersuchungsergebnisse auf von mir festgelegten, einheitlichen Vordrucken festgehalten werden,

e) Qualitätssicherungsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehören fortwährend durchzuführende Maßnahmen zur internen Analytischen Qualitätssicherung (AQS), die alle Schritte der analytischen Untersuchungsverfahren, d.h. Probenahme, ProbentranspjBrt, -konservierung, -lagerung,

-Vorbereitung, -aufbereitung, Messung, Auswertung und Ergebnisberichterstattung umfassen. Sie werden gemessen an

- den Deutschen Normen (DIN 38402)

- den entsprechenden Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und

- dem Merkblatt Nr. 5 .Analytische Qualitätssicherung (AQS) für die Wasseranalytik in Nordrhein-Westfalen" vom Februar 1990, herausgegeben vom Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen (LWA),

f) die Ergebnisse der internen Analytischen Qualitätssicherung dokumentiert werden,

g) an externen Ringversuchen erfolgreich teilgenommen wird. Die Teilnahme stellt die Qualität der Trinkwasseruntersuchungen sicher und gewährleistet den gleichen Untersuchungsstandard für alle Untersuchungsstellen,

h) Mitarbeiter der Untersuchungsstelle an mikrobiologischen, chemischen, hygienischen und wassertechnischen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und die Untersuchungsstelle auf eine regelmäßige und ausreichende Fortbildung von Mitarbeitern achtet,

i) die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden,

j) für die Abrechnung der Leistungen die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 - GV. NW. S. 924 -) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

3.5 Die Zulassung kann befristet erteilt werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfällt.

3.6 Die Entscheidung über die Zulassung ist gebührenpflichtig. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 5. August 1980, GV. NW. S. 924/SGV. NW. 2011 in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

3.7 Die Zulassungen werden von mir im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben.

3.8 Die Zulassung ersetzt nicht die Erlaubnis nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Gewerbe-und Feuerschutzrechts.

4 Übergangsbestimmungen

4.1 Die bisher in der Anlage zu meinem RdErl. v. 22. 10. 1976 (SMBL NW. 21260) genannten Institute, Anstalten, Chemischen und Lebensmitteluntersuchungs-ämter sowie die Untersuchungsstellen, die nach meinem RdErl. v. 2. 12. 1987 (n.v.) - V B l - 0200.136.3 -zugelassen worden sind, gelten bis zum 31. 12. 1992 als zugelassene Untersuchungsstellen. Eine Neuzulassung ist nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen möglich.

42 Ist die Voraussetzung der räumlichen Nähe nach Nummer 12 nicht erfüllt, so kann der Antragsteller die fehlenden Nachweise bis zum 31.12.1994 erbringen. Dies gilt auch für Untersuchungseinrichtungen, die bereits gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe vom 22. Mai 1986 (BGB1.1 S. 760) zugelassen worden sind.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit d. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.