Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 455).

 


Historisch: Öffentliche Empfehlung zur allgemeinen Schutzimpfung gegen Influenza RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.2005 - III 4 - 203.5 -

 

Historisch:

Öffentliche Empfehlung zur allgemeinen Schutzimpfung gegen Influenza RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 13.10.2005 - III 4 - 203.5 -

Öffentliche Empfehlung zur allgemeinen
Schutzimpfung gegen Influenza
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 13.10.2005 - III 4 - 203.5 -

Gemäß § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden hiermit alle Impfungen mit zugelassenem Impfstoff gegen Influenzaerkrankungen im Herbst mit aktueller von der WHO empfohlener Antigenkombination öffentlich empfohlen. Personen, die einen Impfschaden nach einer dieser öffentlich empfohlenen und in Nordrhein-Westfalen vorgenommenen Influenza-Schutzimpfung erleiden, haben nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 IfSG Anspruch auf Versorgung. Davon unberührt bleibt die ärztliche Sorgfaltspflicht bei der Indikationsstellung im Einzelfall der Impfung (Beachtung der Kontraindikationen) und der Aufklärung.

Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 7.12.2000 (SMBl. NRW. 21260) im Hinblick auf die anderen Impfungen bleibt unberührt.

MBl. NRW. 2005 S. 1261