Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Seebestattungen Ausnahmen von § 9 Abs. l des Feuerbestattungsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3. 1. 2000 - III B 3 -0263.4 ¹-')

 

Historisch:

Seebestattungen Ausnahmen von § 9 Abs. l des Feuerbestattungsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 3. 1. 2000 - III B 3 -0263.4 ¹-')

248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.) 3. 1. 00 (1)

Gliederungsnummer 21270: Feuerbestattung 9197n


Seebestattungen

Ausnahmen von § 9 Abs. l des Feuerbestattungsgesetzes

RdErl. d. Ministeriums für Frauen,

Jugend, Familie und Gesundheit v. 3. 1. 2000 -

III B 3 -0263.4 ¹-')

Zu § 9 des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGS. NRW. S. 80), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW.' S. 1504/SGV. NRW. 2127), in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnüngsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115/SGV. NRW. 2060), bitte ich wie folgt zu . verfahren:

Abweichend von den Bestimmungen des § 9 Abs. l kann nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Feuerbestattung auch die Bestattung der Aschenreste Verstorbener in Meeresgewässern (Seebestattung) ausnahmsweise zugelassen werden, wenn

1 der Wille der Verstorbenen nach Bestattung ihrer Aschenreste in Meeresgewässern nachgewiesen ist und

2 die mit der Seebestattung beauftragte Seereederei

gewährleistet, dass •

2.1 für die Bestattung auf Hoher See eine Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiff fahrt und Hydrographie, 20359 Hamburg, Bernhard-Nocht-Str. 78, vorliegt,

2.2 bei der Bestattung in Küstengewässern die Anforderungen des jeweiligen deutschen Küstenlandes oder ausländischen Küstenstaates beachtet werden,

2.3 die Ascherireste in verschlossener, mit Sand oder Kies beschwerter Urne, die sich in Seewasser auflöst, seebestattet .werden,

2.4 Zeitpunkt sowie geographische Länge und Breite der Seebestattung der Urne im Schiffstagebuch (Logbuch) unter Angabe der personenbezögenen Daten fern. § 10 Abs. l der Verordnung zur Durchführung es Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGS. NRW. S. 81), geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 2127), eingetragen werden,

2.5 ein von dem Kapitän und von der Reederei beglaubigter Auszug aus dem Schiffstagebuch einschließlich : einer Kartenskizze mit Einträgung der Position des .Schiffes zum Zeitpunkt der Seebestattung der Urne ' . gefertigt und unverzüglich der Ordnungsbehörde, die die. Ausnahme zugelassen hat, zugestellt wird.

3 Die Ausnahmegenehmigung kann sich auch auf die Aushändigung der Urne mit den Aschenresten an die Angehörigen oder deren Beauftragte im Sinne des Vorbehalts in § 10 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes erstrek-ken.

4 Der Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u.d. Innenministers v. 19.10.1978 (SMBl. NRW. 21270) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium aufgehoben.

') MBl. NRW. 2000 S. 148.