Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Feststellung der Voraussetzungen gemäß §
28b des Infektionsschutzgesetzes
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Vom
28. Mai 2021
Das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
trifft auf der Grundlage von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz
1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
§ 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18.
November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel
1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, §
28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I
S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22.
April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1
Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73
Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19.
Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind,
sowie von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes
vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312)
geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende
Festlegungen:
1.
Die
Allgemeinverfügung mit dem Titel „Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b
des Infektionsschutzgesetzes“ vom 27. Mai 2021 wird aufgehoben.
2.
Diese
Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die
Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der
Bekanntgabe in Kraft.
Begründung
Mit der Neufassung der Coronaschutzverordnung
mit Wirkung zum 28. Mai 2021 entfällt das Erfordernis für die Veröffentlichung
einer Allgemeinverfügung. Die Regelung wird inhaltlich durch die
Veröffentlichung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter www.mags.nrw
abgelöst (vgl. § 1 Abs. 4 Coronaschutzverordnung).
Hier sind für die Landkreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden
Inzidenzstufen und veränderten Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum und
die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell dargestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in
dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der
Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen
Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht
Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder
Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen
Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei
dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte
Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder
Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die
Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum,
Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise
Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.
Für Klägerinnen beziehungsweise
Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen
oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des
Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld
oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder
Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423
Minden, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster
oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim
Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.
Für Klägerinnen
beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die
Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße
39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.
Die Klage kann
nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils
aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.
Düsseldorf, den
28. Mai 2021
Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Edmund H e l l e r
MBl. NRW 2021 S. 248h.