Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.12.2005 - III 4 - 0390.1 -

 

Richtlinien für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.12.2005 - III 4 - 0390.1 -

Richtlinien
für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung
betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter
nach dem 7. Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 20.12.2005 - III 4 - 0390.1 -

Im Einvernehmen mit dem Justizministerium wird Folgendes bestimmt:

1
Allgemeines

Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG, die eine Behandlung zur Überwindung einer Betäubungsmittelabhängigkeit durchführen, erhalten bei Vorliegen der unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag die staatliche Anerkennung.

2
Voraussetzungen

2.1
Einrichtungen, die ambulante oder stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation durchführen, müssen Verträge mit den Trägern der Kranken- bzw. Rentenversicherung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ einschließlich ihrer jeweils aktuellen Anlagen oder mit den örtlich und sachlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe abschließen.

2.2
Die Behandlung muss nach einem fachlich anerkannten Konzept erfolgen, das Aussagen über Art, Inhalt, Ziel und Dauer der Behandlung enthält.

Die fachliche Anerkennung des Konzepts erfolgt bei ambulanter oder stationärer medizinischer Rehabilitation durch den Abschluss eines der unter 2.1 genannten Verträge.

2.3
Die Behandlung muss grundsätzlich multidisziplinär durch entsprechendes Fachpersonal (Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und -pädagogen) in ausreichender Zahl durchgeführt werden. Bei Abschluss eines der unter 2.1 genannten Verträge gilt diese Voraussetzung als erfüllt.

2.4
Die Einrichtung muss über ausreichende Räume mit der erforderlichen Ausstattung für die Behandlung und den Aufenthalt verfügen. Für Einrichtungen, in denen eine Substitutionsbehandlung durchgeführt wird, müssen zusätzlich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln getroffen werden. Bei Abschluss eines der unter 2.1 genannten Verträge gilt diese Voraussetzung als erfüllt.

2.5
Die Einrichtungen müssen in ihrem Behandlungskonzept unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze die Voraussetzungen festlegen, die zu  einem Abbruch der Behandlung führen.

Eine stationäre Behandlung gilt spätestens als abgebrochen,  wenn sich die Patientin oder der Patient unbefugt für einen Zeitraum von mehr als sieben Tagen aus der Einrichtung entfernt.
Eine ambulante Behandlung gilt spätestens als abgebrochen, wenn die Patientin oder der Patient vereinbarte Einzel- oder Gruppengespräche dreimal bei mindestens wöchentlich angesetzten Terminen oder zweimal bei zweiwöchentlicher Terminierung innerhalb von zwei Monaten unentschuldigt versäumt.

Das unentschuldigte Fernbleiben ist zu dokumentieren.

Die Einrichtungen müssen sich schriftlich verpflichten, dass sie sich im Falle der staatlichen Anerkennung an diese Regelungen halten und dass sie nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG Behandlungsabbrüche unverzüglich der Vollstreckungsbehörde melden sowie im Rahmen der Anhörung gemäß § 36 Abs. 5 BtMG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mitwirken.

2.6
Die Einrichtungen müssen über Hausregeln verfügen, die auch therapeutisch erforderliche Beschränkungen der Lebensführung beinhalten.

2.7
Überweisungen in andere Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Anschlussbehandlung ohne Unterbrechung aufgenommen werden kann.

3
Antragstellung

Anträge auf staatliche Anerkennung sind der zuständigen Bezirksregierung mit den Angaben zu den Nrn. 2.1 bis 2.7 ggfls. mit der rechtsverbindlichen Vereinbarung zur Durchführung ambulanter oder stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation sowie dem Behandlungskonzept vorzulegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 – GV. NRW.S. 659/SGV. NRW.2121).

4
Mitteilungspflicht

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat Veränderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen.

5
Inkrafttreten
Gültigkeit bestehender Anerkennungen

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Die bis zu diesem Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Einrichtungen nach §§ 35 und 36 BtMG bedürfen keiner neuen Anerkennung.

Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer nach §§ 35 und 36 BtMG gelten auch in Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 2006 S. 20, geändert d. RdErl. v. 22.9.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 767), 22.9.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 650).