Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Kennzeichnung der Krankenhäuser zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Krankenhäusern durch Verkehrszeichen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - - V C 5 - 0503.35 – (am 1.1.2003 MGSFF ) u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III C 3 - 7842/432 –(am 1.1.2003 MVEL) v. 18.9.1995

 

Kennzeichnung der Krankenhäuser zur Verbesserung der Auffindbarkeit von Krankenhäusern durch Verkehrszeichen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - - V C 5 - 0503.35 – (am 1.1.2003 MGSFF ) u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III C 3 - 7842/432 –(am 1.1.2003 MVEL) v. 18.9.1995

Kennzeichnung der Krankenhäuser zur Verbesserung
der Auffindbarkeit von Krankenhäusern durch Verkehrszeichen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -
- V C 5 - 0503.35 – (am 1.1.2003 MGSFF )

u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr
- III C 3 - 7842/432 –(am 1.1.2003 MVEL)

v. 18.9.1995

1

Zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung nach § l Abs. 2, § 2 Abs. l des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696/SGV. NRW. 2128) in der jeweils geltenden Fassung, müssen Krankenhäuser im Notfall ohne vermeidbaren Zeitverlust auch für Ortsfremde auf kürzestem Wege erreichbar sein. Daher sind ihr Standort und die Zufahrtswege zu kennzeichnen. Es sind insbesondere Gebäude und Liegendanfahrten deutlich sichtbar zu beschildern.

2

Innerhalb geschlossener Ortschaften sollen Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (Zeichen 432 StVO) mit der Aufschrift „Krankenhaus" und dem Sinnbild eines roten Kreuzes gemäß Zeichen 358 StVO die Anfahrt zu den Krankenhäusern kenntlich machen.

In gleicher Weise kann in den Ausfahrtrampen von Autobahnanschlußstellen, in deren Verlauf Zeichen 310 StVO (Ortstafel) angeordnet worden ist, auf Krankenhäuser hingewiesen werden.

3

Die Zuständigkeit für die Anordnung und Oberprüfung der Zeichen nach Nummer 2 ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 92). Die Polizei, die Straßenbaubehörde und der jeweilige Krankenhausträger sind zu hören.

MBl. NRW. 1995 S. 1516, geändert durch RdErl. v. 12.6.2001 (MBl. NRW. 2001 S 917).